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und Verteilung des Wassers der Gemeinde verursacht mit der Maßgabe, daß der Bedarf grundsätzlich durch die Einnahmen des Wasserwerks gedeckt werden soll. Es unterliegt deswegen auch der pflichtmäßigen Entschließung der Gemeinden, ob die Verhältnisse es zulassen, daß der Wasserzins all gemein für eine Berufsgruppe ermäßigt wird, ohne daß auf der anderen Seite die übrigen Volksgenossen unangemessen höher belastet werden. Immerhin sind die Anregungen des Reichsnährstandes im Hinblick auf die Versorgung der Bevölkerung mit Frischgemüsen und sonstigen notwendigen gärtnerischen Erzeugnissen unter Berücksichtigung der ernsten Wirtschafts lage des sächsischen Erwerbsgartenbaues so wichtig, daß die Gemeinden mit besonderer Sorgfalt prüfen müssen, inwieweit sie allgemein dem Erwerbs gartenbau entgegenkommen können, ohne daß sich unerträgliche Rück wirkungen auf andere Volkskreise zeigen oder sich sonst unerwünschte schwer nachteilige Folgen daraus ergeben. Unabhängig davon erwartet das Ministerium des Innern, daß Ge suche um Ermäßigung des Wasserzinses mit Rücksicht auf die vorhandene Trockenheit wohlwollend geprüft werden, was im allgemeinen nicht mit den geschilderten Nachteilen verbunden sein wird und auch nicht infolge des durch die Trockenheit verursachten Mehrverbrauchs zu erheblichen Aus fällen für die Gemeinden führen dürfte, soweit sie das Wasser mengen mäßig abgeben." der Erricht»»« do» «-.la-stft-Itr» (VgU Sächsisches Gärtnerblatt 1933, Seite 431) Schutze des Einzelhandels vom 27. Brachmond (Juni) 1934 (RGBl. I 523) wird das Verbot der Errichtung von Verkaufsstellen, in denen Waren zum Verkauf feil geboten werden (z. B. Blumengeschäften), bis zum 1. Hartung (Januar) 1935 verlängert. Als Errichtung gilt es nicht, wenn eine Verkaufsstelle unter Aufgabe der bisherigen Verkaufsräume innerhalb desselben Ge meind ebezirkes in andere Räume verlegt wird, sofern die Verkaufsstelle in den bisherigen Räumen von dem Inhaber mindestens ein Jahr betrieben worden ist und die neuen Verkaufsräume nicht mehr als ein Zehntel größer als die bisherigen sind. Die obersten Landesbehörden können bestimmen, daß auch Teile des Gemeindebezirkes als Gemeindebezirk im Sinne des vorigen Satzes gelten. Wäckter-ickmk Durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Pächterschutz vom 27. Brach- (Vgl. Sachs. Gartnerbl. 1933, S. 432) ^nd (Juni) 1934 (RGBl. I 523) wird der Pächterschutz bis zum 30. Brachmond (Juni) 1935 verlängert. «stand des Gemüses Mitte Brachmond (Juni) lVal Seite 91t stiftische Landesamt (2gl. Sette 91) in Dresden teilt über den Stand des Gemüses im Freistaat Sachsen Mitte Brachmond (Juni) 1934 folgendes mit: „Die Witterung der Berichtszeit von Mitte Wonnemond (Mai) bis Mitte Brachmond (Juni) wird gekennzeichnet durch das fast völlige Fehlen