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Erscheint wöchentlich drei Mal und zwar Dienstag, Donnerstag und Sonnabend (Vormittag), ilbonnementsprei» beträgt vierteljährlich i Mark 20 Ps. pr»nun>«i-Lr>än. Immer für Inserate werden bi» spätesten» Mittag» de» vorhergehenden Tage» des Erscheinen» erbeten und die CorpuSspaltenzeile mit lv Pf., unter „Eingesandt" mit 20 Pf. berechnet. Zwönitz und Umgegend. Organ für den Stadtgemeinderath, den Kirchen- und Schulvorstand zu Zwönitz. Verantwortlicher Redacteur: Bernhard Ott in Zwönitz. .4» 1V8 Sonnabend, de» 15. September 1883. 8. Jahr«. Bekanntmachung. Da wahrzunehmen gewesen ist, daß die Bestimmungen des Neichsgesetzes vom 20. Juli 1881 über die Bezeichnung des Raumge haltes der Schankgefäße noch nicht gehörig bekannt sind, so wird dieses Gesetz nachstehend sub () mit dem Bemerken zur Kenntniß gebracht, daß die hiesigen Gast- und Schankwirthe rechtzeitig die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen haben, um sich in Gemäßheit desselben in ihren Gast- und Schankwirthschaften bis znm I. Januar 1884 mit vorschriftsmäßigen Schankgefäßen für die Verabreichung von Wein, Obstwein, Most oder Bier, sowie mit gehörig gestempelten Flüssig keitsmaßen zur Prüfung ihrer Schankgefäße zu versehen. Es wird hierbei darauf Hingeiviesen, daß den Aichämtern nur die Stempelung derjenigen Flttssigkeitsmaaße obliegt, welche zur Prüfung der Schankgefäße bereit zu halten sind,' dagegen zu Raumgehaltsbezeichnung der Schankgefäße die Aichämter nicht befugt sind, vielmehr den Gast- und Schankwirthen überlassen bleibt, nach eigener freier Wahl diese Bezeichnung, für deren Richtigkeit sie unter allen Umständen zu hasten haben, sich zu verschaffen. Da mit Beginn des Jahres 1884 sämmtliche in den Gast- und Schankwirthschaften zu Verabreichung der im Gesetze bezeichneten Getränke dienenden Schankgefäße, welche die vorschriftsmäßige Jnhaltsbezeichuung nicht tragen oder sonst den gesetzlichen Anforderungen nicht genügen, ausnahmslos der Einziehung unterliegen werden, so ivird endlich auch auf die empfindlichen Nachtheile verwiesen, deren säumige Gewerbtreibende sich zu gewärtigen haben. Zwönitz, am 12. September 1883. Der Bürgermeister. Adam. () Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preutzen re. verordnen im Namen des Reichs nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstages, was folgt: 8 i- Schankgefäße (Gläser, Krüge, Flaschen u. s. w.), welche zur Verabreichung von Wein, Obstwein, Most oder Bier in Gast- und Schankwirthschaften dienen, müssen mit einem bei der Aufstellung des Gefäßes auf einer horizontalen Ebene den Sollinhalt begrenzenden Strich (Füllstrich) und in der Nähe des Strichs mit der Bezeichnung des Sollinhalts nach Litermaaß versehen sein. Der Bezeichnung des Sollinhalts bedarf es nicht, wenn derselbe ein Liter oder ein halbes Liter betrügt. Der Strich und die Bezeichnung müssen durch Schnitt, Schliff, Brand oder Aetzung äußerlich und in leicht erkennbarer Weise an gebracht sein. Zugelassen sind nur Schankgefäße, deren Sollinhalt einem Liter oder einer Maaßgröße entspricht, welche vom Liter aufwärts durch Stufen von Vr Liter, vom Liter abwärts durch Stufen von Zehntheilen des Liters gebildet wird. Außerdem sind zugelassen Gefäße, deren Sollinhalt Vi Liter beträgt. 8 2 Der Abstand des Füllstrichs von dem oberen Rande der Schankgefäße muß a. bei Gefäßen mit verengtem Halse, auf dem letzteren angebracht, zwischen 2 und 6 Centimeter, b. bei anderen Gesäßen zwischen 1 und 3 Centimeter betragen. Der Maximalbetrag dieses Abstandes kann durch die zuständige höhere Verwaltungsbehörde hinsichtlich solcher Schankgefäße, in welchen eine ihrer Natur nach stark schäumende Flüssigkeit verabreicht wird, über die vorstehend bezeichneten Grenzen hinaus festgestellt werden. 8 Der durch den Füllstrich begrenzte Raumgehalt eines Schankgefäßes darf a. bei Gefäßen mit verengtem Halse höchstens ^zg, d. bei anderen Gefäßen höchstens geringer sein, als der Sollinhalt. 8 4. Gast- und Schankwirthe haben gehörig gestempelte Flüssigkeitsmaaße von einem zur Prüfung ihrer Schankgefäße geeigneten Einzel - oder Gesammtinhalt bereit zu halten. 8 5. Gast- und Schankwirthe, welche den vorstehenden Vorschriften zuwiderhandeln, werden mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark oder mit Haft bis zu vier Wochen bestraft. Gleichzeitig ist auf Einziehung der vorschriftswidrig befundenen Schankgefäße zu erkennen, auch kann die Vernichtung derselben ausgesprochen werden. 8 6. Die vorstehenden Bestimmungen finden auf sestverschlossene (versiegelte, verkapselte, festverkorkte u. s. w.) Flaschen und Krüge, sowie aus Schankgefäße von Liter oder weniger nicht Anwendung. . 8 7- Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1884 in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnsicgel. Gegeben Bad Gastein, den 20. Juli 1881. ) Wilhelm. v. Boetticher. Fürst Bismarck und die Franzosen. In Bezug auf das „delicate" Verhältniß, welches zwischen Frankreich und Deutschland besteht und welches erst neulich durch eine hitzige Zeitungsfehde eine grelle Beleuchtung fand, ist offenbar nichts mehr zu wünschen, als daß sich die Franzosen über die Deut schen, das deutsche Reich und den staatsmännischen Begründer des selben richtigere Begriffe bilden. Denn die Unterschiebung aller möglichen das Deutschthum in einem gehässigen Lichte zeigenden Eigenschaften seitens der Franzosen ist ja bekanntlich eine der Haupt ursachen, daß bisher eine wirkliche Versöhnung zwischen Deutschland und Frankreich nicht vollzogen werden konnte. Den Franzosen selbst können wir Deutsche über diesen Punkt aber leider bei dem besten Willen keine Wahrheitsprediger sein, weil man in Frankreich alles das, was aus deutschem Munde über die beiden Nachbarstaaten ge sagt wird, für falsch hält. Eine Aufklärung über Deutschland und seine staatliche Stellung zu Frankreich kann daher für die Franzosen