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V o i g t l ä n d i f ch e r Anzeiger. z6. Stück. Sonnabmdä den z. Septembee i8v8. Generale, _ die aus auswärtigen in die hiesigen Lande durch den sogenannten Schub, kommen den Armen und andere Personen betref fend. Don Gottes Gnaden, F r i e d r i ch A u« g u st, König von Sachsen rc.re.rc. Liede getreue. In dem, wegen Versorgung der Armen und Abstellung des Bettelwesens, uiuerm n. April 1772 von Uns erlassenen Mandate ist, daß allen ausländischen Bettlern und Landstreichern, so aus andern auswärtigen Provinzen in die hiesigen Lande hereinkommen, der Eingang schlechterdings untersagt seynsolle, verordnet und, daßdergleichen Bettler und Land streicher, so viel möglich, alsbald an derGränze abgehaltcn und zurückgewiesen werden sollen, airgeordnet worden. Auch ist nachher in dem, wegen Errichtung und Bestimmung der neuen Landarbeitshäuser, unterm 9. Imiy r8oz er gangenen Mandate insonderheit die Verfügung getroffen worden, daß alle ausländische Arme, welche als vagabondirende Bettlep ergriffen wer den, sowu in das Landarbeitshaus gebracht, nach erhaltener Dimission aber, mittelst eines Passes, auf dem nächste» Wege in ihre Hcimakh über die Glanze gewiesen, oder, nach Befinden, von Amt zu Amr gebracht werden sollen. Wie es nun dabei allentvalben auch noch fernerhin sein unabänderliches Bewenden hat; also finden Wir jedoch, in Betracht daß, er haltenen Nachrichten nach, in mehreren auswär tigen Landen die Einrichtung getroffen werde« soll, alle fremde Dagabonken und sonst verdäch tige Personen aus - und dem angränzenden Slaa- te zuzuweisen, diesem aber die weitere Fott» schaffung, allenfalls an den benachbarten Hraar, zu überlassen, nunmehro annoch Ler allgemei nen Sicherheit wegen, und damit dadurch Un sere Lande mit liederlichem Gefindel nicht ange häuft werden mögen, für nöthig, wegen derje nigen Armen und anderer Personen, welche aus äuswärtigen Landen durch den sogenannten Schub in Unsere Lande kommen, oder gebracht werden, folgende specielle Verordnung zu. er- theilen. - r. Diejenigen Armen und andere Personen, welche aus auswärtigen Landen durch den soge nannten Schub in Unsere Lande kommen, oder lransportiret werden, sollen, daferne sie in hie- sigen Landen geboren worden, in diesen wie derum ausgenommen werden, und ihr Unter kommen an demjenigen Orte, wo sie geboren worden, erhalten. Dagegen soll 2. denjenigen Armen und anderen Personen, welche aus auswärtigen Landen durch den soge nannten Schub in Unsere Lande kommen, oder gebracht werden, gleichwohl aber in Unseren Landen nicht geboren worden, in diesen das Un terkommen und der Aufenthalt gänzlich versagt werde». Damit nun z. dergleichen, mittelst des Schubes, in Unsere Lande gekommene oder gebrachte Perso nen in Unsern Staate» nicht herumscbweifm, oder sich als Diebs- und Nauberrotten verbin den können, so harjedeGranz- und andreObrig- keir, unter deren Gerichtsbarkeit eine solche Per-