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Nummer 138, 3. Juni 19SS Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel schuld anerkannt wird: 1 vom Tausend des Kapitalbetrags (Ka pitalwerts) der Geldschuld; 2. in den übrigen Fällen: 3 Reichsmark. « Hierher wird man also den Verlagsvertrag rechnen müssen —, selbst wenn er nicht ausdrücklich in der amtlichen Begründung als Beispiel erwähnt wäre. Denn es handelt sich, obwohl das Honorar grundsätzlich nicht zu den wesentlichen Bestandteilen des Berlagsvertrags gehört, doch um einen Vertrag über einen »vermögensrechtlichen Gegenstand- — da ja die Nutzung urheberrechtlicher Befugnisse Vermögenswert in sich trägt. Das entspricht auch dem bisherigen Preußischen Recht und jedenfalls fällt nach dem neuen Reichsgesetz die Streitfrage, ob der Verlagsvertrag zu den Kaufverträgen zu rechnen ist und so mit dem Wertstempel unterliegt, weg. Aber Schwierigkei ten mannigfacher Art bietet die neue Regelung trotzdem noch, und zwar insbesondere durch die Scheidung in l. Verlags- Verträge mit Verpflichtung zur Entrichtung einer Geldschuld — Wertstempel von 1°/»« — und 2. Verlagsver- träge ohne eine solch« Verpflichtung — Stempel von 3 RM. Da nun ferner — nach § 4 Ziff. 1 — »ein Rechtsgeschäft, dessen Gegenstandswert 150 RM nicht übersteigt (wenn sich der Wert in Geld schätzen läßt)« von der Besteuerung ausgenommen ist und ebenso (nach der gleichen Gesetzesstelle) von der Besteue rung ausgenommen ist, »wenn der Wert des Gegenstandes aus der Urkunde nicht ersichtlich ist«, so ergibt sich hiernach etwa Folgendes: 1. Steuerfrei sind briefliche Abmachungen, sofern für den betreffenden Fall die Errich tung einer Urkunde (förmlicher Verlags- Vertrag) nicht üblich ist; 2. Steuerfrei ein Wer kli e f erun g s v er t r a g (s. oben); 3. Steuerfrei ein Berlagsvertrag, wenn der schätzbare Wert (aus der Hon o rar summe) unter 150 RM bleibt — auch wenn dieser Wert aus der Urkunde nicht ersichtlich ist. 4. Steuerpflichtig mit 3 RM, wenn in dem Verlagsvertrag leine Verpflichtung zur Entrichtung einer Geldschuld (Honorar oder Zuschuß!) übernommen wird. Wann dies der Fall ist, darüber ist noch Einiges zu sagen (s. unten zu Hl). 5. Steuerpflichtig mit 1"/»» von dem in der Ur kunde als Verpflichtung zur Entrichtung einer Geldschuld (Honorar oder Zuschuß) genannten (oder ersichtlichen??) Betrage. Dies bietet ganz besonders schwierige Fragen (s. im Folgenden). M. Wenn es sich um einen Verlagsvertrag ohne Honorar- (oderZuschilß-) Verpflichtung handelt, so ist die Rechts lage klar und einfach: 3 RM-Stempel. Wenn es sich um eine fest ausbedungene Summe — für eine Auflage, handelt —, so ist es ebenfalls einfach: ^/«» dieser Summe. Aber schon wenn, es sich um einen Verlagsvertrag über mehrere Auflagen oder um AnteiIh onorare (oder Gewinnbeteiligung) oder um Bogenhonorar bei nicht genau festgesetztem Umfang handelt, fehlt diese feste Summe, von der der Satz von */»» berechnet werden könnte. Ich habe schon in dem das frühere preußische Recht behan delnden Aufsatz in Nr. 218 (1934) des Börsenblattes eingehend dargelegt, warum sich der Wertstempel nicht für Verlagsverträge eignet, da sehr ernste Schwierigkeiten rechtlicher und wirtschaft licher Art dem entgegenzuhalten sind. Man hat diesen Bedenken nicht Rechnung getragen und glaubt, unbedenklich von der in der Verlagsvertrags-Urkunde festgesetzten Geldleistung ausgehen zu können. Da 1"/°° nicht hoch ist, ergibt sich bei jeder Honorar summe unter 3000 RM sogar ein Ausfall für die Reichskasse. Aber wie man in den genannten schwierigeren Fällen, die sehr 494 zahlreich sind, zu einer richtigen und gerechten Bemessung kommen und Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Verleger (oder Autor) und dem Stempelverteiler (oder Fiskus) vermeiden soll, werden vielleicht erst die Kommentar« des neuen Urkunden- stcuergesetzes oder die Gerichte sagen können. Unter allem Vorbehalt möchte ich daher hier nur Folgendes aussühren: 1. Bei Bogenhonorar über einen nichtgenaufest gesetzten Um sang wird die Steuerbehörde wohl eine unge fähre Angabe verlangen. Dies liegt auch im Sinne der Sache, da ja fast immer ein ungefährer Umfang — auch bei erst zu verfassen den Werken—der Vereinbarung zu Grunde liegt. Dieser ungefähre Umfang wird — Überschreitungen Pflegen ja sehr häufig vorzu kommen — als für die steuerpflichtige Geldschuld maßgebend an zunehmen sein. Ist das Werk schon geschrieben, so wird die Umfangsschätzung zu Grunde zu legen sein. 2. Ist ein An t e il - (A b s atz -) h o no r ar ausbsdungen, so könnte ich mir eine zunächst verschiedene Stellungnahme der Steuerbehörde und des Steuerpflichtigen denken. Gesetzt den Fall, die Auflage beträgt 1000, der Verleger rechnet aber bestenfalls mit einem Absatz von 500, druckt nur die höhere Anzahl, um durch Kommissionssendung usw. das Werk zweckmäßig vertreiben zu können (was namentlich bei schnellsbigen Büchern oder solchen, die man behufs Vertrieb im Original vorlegen muß, der Fall ist), so wird der Verleger geneigt sein, nur die Anzahl von 500, für die voraussichtlich die Geldschuld des Prozenthonorars an den Ver fasser entsteht, der Steuerpflicht zu Grunde zu legen, während möglicherweise die Steuerbehörde die ganze Anzahl von 1000 wird zu Grunde legen wollen. Dem Einwand, warum man denn 1000 druck«, wenn man sie nicht glaube abzusetzen, oder warum man von vornherein dem Verfasser die Aussicht aus den Anteilerlös an der ganzen Auflage absprechen wolle, wird man mit dem schon hervorgehobenen Hinweis begegnen können: die Anzahl vom 501. Exemplar an bilde nur eine Sicherung gegen nicht er wartete Möglichkeiten und zum Vertrieb, bilde jäwch nicht die — laut Gesetz vorauszusetzende — »Verpflichtung zur Entrichtung einer Geldschuld«; diese bestehe nur für die abgesetzten Stücke, und nach allen verlegerischen Erfahrungen sei in diesem Fall «ine höhere Zahl als 500 völlig unwahrscheinlich. Etwas anders noch liegt cs bei G e w i n nb et e i li g u n g des Verfassers. Es würde der wirtschaftlichen Wahrheit und den Er fahrungssätzen widersprechen, wollte man in jedem Fall den vor aussichtlichen Gewinn — und mithin die die Steuerpflicht be dingende »Verpflichtung zur Entrichtung einer Geldschuld- — aus dem Absatz der ganzen Auflage herausrechnen. Nach dem bekann ten Wort des erfahrenen Verlegers Brocchaus sind unter zehn Büchern neun Nieten; und mögen die Nieten dabei nicht »völlige« Nieten sein, es entspricht jedenfalls nicht den Wirklichkeiten des Verlagsgeschästs, auch nur in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle eine große Gewinnchance zu erwarten, und so wird sich eine Einigung auf einer Mittellinie auch der Steuerbehörde gegenüber wohl von Fall zu Fall finden lassen müssen, für die freilich bei Verträgen mit unsicherer Gewinnbeteiligung der Fixstempel von 3 RM. als bester Ausweg betrachtet werden könnte. Vermutlich liegen in den Ländern, die (wie z. B. Sachsen) schon bisher den Wertstempel für Verlagsverträge hatten, Er- fahrungs- und Gewohnheitsrecht in dieser Hinsicht vor, und es wäre dankenswert, wenn das, was sich dort bewährt hat, auch in den anderen, nun vom Reichsgesetz umfaßten Bezirken nutzbar gemacht würde. Denn nach 8 10 der Durchführungsbestimmungen des neuen Gesetzes hat der Steuermarkenverwalter, wenn er über die Höhe der Steuer im Zweifel ist, »die Entscheidung des mit der Verwaltung der Urkundensteuer beauftragten Finanzamts einzu holen oder den Vorleger der Urkunde an dieses Finanzamt zu verweisen und dies dem Finanzamt anzuzeigen.- 3. Ist, wie es häufig geschieht, ein Verlagsvertrag für mehrere Auflagen abgeschlossen, so kann die Frage auf tauchen, für wie viele Auflagen die im Vertrag genannte, auf eine Auflage bezogene Geldsumme für die Bemessung des Steuer betrags maßgebend sein soll. Es kommt vor, daß ein Verlagsver trag auf eine bestimmte Anzahl von Auflagen abgeschlos sen wird — dies Pflegt bei Werken zu geschehen, bei denen man mit einiger Sicherheit auf immer neue Auflagen rechnet, oder