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Nummer 125, 3. Juni 1936 Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel Akzidenzen Autotypie Galvano Anastatischer Druck Imprimatur Jmprimieren Jmprimierung Prospekt Makulieren Bibliographie Schmucksatz, Ziersatz Tonätzung Kupserhaut, Kupserschicht Genaudruü, Umdruck Druckreise druckreis erklären Druckreifeerklärung Werbeblatt einstampfen, vernichten Bücherliste Es soll nun nicht behauptet werden, daß die vorstehenden Vorschläge vollkommen sind. Auch hier handelt es sich um nichts anderes als um weitere Anregungen und die Vorbereitung end gültiger Entschlüsse. Berlin, C, H. M, Zander. Makulieren: -»einstampfen» (nach Duden!): hierunter versteht man eigentlich »v e r makulieren«, verramschen, wohin gegen man für »makulieren- richtiger sagen würde: wertmindern, herabmindern, Bibliographie: »Buchkunde» als Substantivierung von «Buchkundliche Angaben« wäre zu allgemein, Mr schlagen »Buch beschreibung» vor. In dem Ausdruck »Beschreibung» ist enthalten, daß man nur das Äußere des Buches bezeichnen will wie Autor, Titel, Format, Preis usw,, wohingegen die Rezension, die »Buch besprechung- sich dem Inhalt des Buches zuwendet. Dülmen i, Wests. Bern, Komnik jr, PaulWagner. Im Börsenblatt Nr, 88 macht Or, Adolf Spemann Vor schläge zur Entwelschung des deutschen Buchhandels, Wir haben die Liste aufmerksam durchgelcsen und möchten zu einigen Vor schlägen Ergänzungen bieten, die aber nicht den Anspruch auf Endgültigkeit erheben. Doch vielleicht können wir einen kleinen Beitrag zur Verdeutschung der Buchhändlersprache liefern, Volontär: Das Wort »Buchhandels f r e i w i l li g e r» ist wohl eine Übersetzung des lateinischen Stammwortes »volun- tas», klingt aber sehr stark an die militärische Laufbahn an. Wir schlagen »Buchanivärter« vor, das für die Beamten- und Handels laufbahn gebräuchlicher ist. Im Begriff des Anwärters ist einer seits das losere Verhältnis als das Lehrverhältnis enthalten, andererseits liegt doch eine gewisse Bindung darin, die auf den späteren Entgelt hinweist, Propagandist: Kürzer als s»Buchwerbemann« ist der Ausdruck »Buchwerber«, der doch den Inhalt scharf umgrenzt, Plagiator: Wir schlagen »Schriftstehler« vor. Der Aus druck ist plastisch und drastisch und ist in der Umgangssprache bereits eingesührt. Außerdem entspricht ser dem Hauptwort -»Schriftdiebstahl«, Pauschalhonorar: Unter »Abgeltung« versteht man zu leicht eine einmalige Abfindung, Wir schlagen vor: -»Auf lagevergütung« (für Bücher) oder »Abdrucksentgelt« (für Ro mane usw,), Akzidenzen: »Gelegenheitsdrucke« (nach Duden!) oder Geschäfts-, Werbodrucke, im Gegensatz zum Werkdruck, Der »A n t i qu ar« hat vornehmlich andere Aufgaben als der »Altbuchhändler«, der doch sinnvoll hauptsächlich alte Bücher zu verkaufen hätte. Der »-Antiquar« betreut Kultur- und Kunstgut aller Zeiten! Er muß die größte und ausgedehnteste Berufsbildung besitzen. Es gab und gibt auch heute »Antiquare«, die auf diese Berussbezeichnung stolz waren und sind und die zu den Leuchten der Wissenschaft und ihres Berufsstandes gehörten und gehören. Der Senior des Hauses Hiersemann, Herr Karl W. Hiersemann, nannte sich auf jedem seiner Kataloge (die die ganze Welt um- spanutcns »Buchhändler und Antiquar«, Die erste Bezeichnung für die Lieferung neuer Bücher und die zweite Bezeichnung für die Lieferung und Beschaffung von seltenen, vergriffenen Büchern usw. Die internationale Bedeutung des »Antiquars« war und ist so groß, daß man nicht leichtfertig eine Verdeutschung verwenden sollte, die einen ganz erheblichen Teil der Berufsausübung verdeckt und ver schleiert, Das »Antiquariat« hat Weltgeltung und schasst auch heute noch einen erheblichen Teil »Devisen«! Der Altbuchhändler ist höchstens an seinem Orte für eine minderbemittelte Schicht von Bücherfreunden wichtig. And die logische Gegenüberstellung der Ausdrücke: »Zung- buchhändler« (also der junge Buchhändler, eine Bezeichnung, die häufig gebraucht wird) und »Altbuchhändler«! Es gäbe also dann Jungbuchhändler, die gleichzeitig Altbuchhändler wären? Eine gute, treffende Verdeutschung für Antiquar und Anti quariat wird sehr schwer sein, Berlin, GeorgEcke. Zeitschriften- und Zeitungswesen Ausstellung und Abgabe der Auslagen-Meldungen In allen Zeitschriften, in denen Anzeigen veröffentlicht werden, die der Wirtschaftswerbung anderer Unternehmen als der des Heraus gebers oder des Verlegers dienen, ist im Pflichtindruck jeder Ausgabe die Auflagenzahl zu nennen und spätestens sechs Wochen nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres eine vorgeschriobene Auflagcnmel- dnng an den Werberat zu geben. Von der Abgabe der Auflagenzahl und Einsendung der Auflagenmeldungen sind die Verleger befreit, die Fremdanzeigen nur in Form von Tauschanzeigen annehmen, sofern die Tauschanzeigen ein Dreißigstel des Gesamlumfanges der Druck schrift in keinem Falle ubersteigen. In den Auflagenmeldungen und im Pflichtindruck der regelmäßig erscheinenden Zeitschriften, die z. B. in wöchentlichen oder längeren — mindestens aber vierteljährlichen — Zeitabschnitten erscheinen, ist stets die d u r ch s ch n i t t l i ch e D r u ck a n f l a g e des vergangenen Kalen- derviertcljahres anzugeben und nicht etwa die Gesamtauflage aller in diesem Zeitraum erscheinenden Hefte. Für jede Zeitschrift muß eine getrennte Auslagenmeldung erfolgen. Ein Durchschlag der Auflagenmeldungen, deren Original an den Werberat zu senden ist, ist dem Reichsverband der deutschen Zeit schriftenverleger zuzustellen. Werbung aus dem Gebiete des Heilwesens In der 17. Bekanntmachung des Wcrberates der deutschen Wirt schaft vom 5. Mai 1936 (Reichsanzeiger Nr. 111 vom 14. Mai 1936) wird die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens neu geregelt. Der 496 Bekanntmachung unterliegt die Werbung: a) für Arzneimittel, b) für Mittel und Gegenstände, die den Arzneimitteln gleichstehen, e) für Verfahren und Behandlungen. Arzneimittel im Sinne dieser Bekanntmachung sind Mittel, die dazu bestimmt sind, Krankheiten, Leiden oder Körperschäden jeder Art bei Mensch und Tier zu verhüten, zu lindern oder zu beseitigen. Den Arzneimitteln stehen gleich Gegenstände, die zu denselben Zwecken be stimmt sind wie die Arzneimittel. Unter Verfahren und Behandlungen sind solche Maßnahmen zu verstehen, die zu denselben Zwecken be stimmt sind wie die Arzneimittel oder die den Arzneimitteln gleich gestellten Mittel und Gegenstände. Eine Werbung liegt auch dann vor, wenn in Ankündigungen oder Anpreisungen auf Druckschriften oder auf sonstige Mitteilungen ver wiesen ist, die eine dieser Bekanntmachung unterliegende Werbung enthalten oder vermitteln. Im zweiten Abschnitt der Bekanntmachung wird die Ausfüh rung der Werbung festgelegt. Unzulässig ist z. B. jede irre führende Werbung, ferner eine Werbung, wenn sie zur Selbstbehand lung bei gemeingefährlichen Krankheiten führen kann. Für bestimmte Mittel oder Gegenstände ist die Werbung nur bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern, Personen, die damit erlaubterweise -Handel treiben oder in Fachzeitschriften gestattet. Die öffentliche Werbung für Geheimmittel ist gänzlich verboten. Die Bekanntmachung tritt am 1. August 1936 in Kraft, es ist somit Gelegenheit gegeben, die Werbung für Heilmittel den neuen Vor schriften anzupassen.