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Der.Hohenstein-Ernstthaler Anzeiger" erscheint mit Ausnahme der Sonn- und Festtage täglich abends mit dem Datum des folgenden Tages. Vierteljährlicher Bezugspreis bei freier Lieferung ins Haus Mk. 1.50, bet Abholung in den Geschäfts stellen Mk. 1.25, durch die Post bezogen (außer Bestellgeld) Mk. 1.50. Einzelne Nummern 10 Pfg. Bestellungen nehmen die Geschäfts- und Ausgabestellen, die Austräger, sowie sämtliche Kaiser!. Postanstalten und die Landbrtefträger entgegen. A> cilage erhalten die Abonnenten jeden Sonntag das .Illustrierte Sonntagsblatt". — Anzeigengebühr für die ügespaltene Korpuszeile oder deren Raum 12 Pfg., für auswärts 15 Pfg.; im Reklametetl die Zeile 30 Pfg. Dir Lgespaltene Zeile im amtlichen Teil 50 Pfg. Anzeigen-Annahme für die am Abend erscheinende Nummer bis vormittags 10 Uhr, größere Anzeigen werden am Abend vorher erbeten. Bei Wiederholungen wird entsprechender Rabatt gewährt, jedoch nur bet alsbaldiger Zahlung. Die Ausnahme von Anzeigen an vorgeschriebenen Tagen und Plätzen wird möglichst berücksichtigt, eine Garantie jedoch nicht übernommen. — Für Rückgabe unverlangt eingesandter Manuskripte macht sich DTTGGGTGGGGGGGTGGTGTTTGGGGGDGTGGGGGGGGGG die Redaktion nicht verbindlich. GGGGDDGGGGDDGDDDDGDDDGGDDDDGGGDGDGDGGGGL Dienstag, den 1. April 1913. ^3 Fernsprecher Nr. 151. Geschäftsstelle Bahnstraße 3. 40, Jahrgang zur Der 1. Gemeindeälteste. Wüstenbrand, den 29. März 1913. in in Chemnitz, am 9. Januar 1913. Die Königliche Amtshauptmannschaft. MMW-erMitjhWrWn. I Eventuell Die Wehr- und Deckungsvorlagen sind dem zu des fest und Der Feuerl'öschdireltor. in in 3. tz 15 der Sächsischen Ausführungsverordnung vom 2. Mai 1907. Verboten ist aus dem sächsischen Seuchengebiete, sowie innerhalv des letzteren nach dem der Amtshauptmannschaft Meißen gelegenen Teile die Ausfuhr a. von Reben oder Rebteilen mit Einschluß des trockenen Rebholzes, von gebrauchten Rebpfählen, Rebbändern oder Weinbaugerätschaften, von Dünger, Kompost oder aus Rebpflanzungen entnommener Erde oder einzelnen Bodenbestandteilen. b. von bewurzelten Pflanzen oder unterirdischen Teilen von Pflanzen, die im Gemenge mit Reben oder in der Nähe von Reben gewachsen sind. spätestens bis zum 10. April 1918 zu melden. Gersdorf (Bez. Chtz.), den 29. März 1913. Freibank Hohenstein-Ernstthal «»kochte« Riodfteisch, Psou» 40 Ps«. Dienstag, de« 1. April 1913, Vorm. 11 Uhr sollen in Wüstenbrand 1 Sofa, 1 Schreibtisch, 1 Ausziehtisch, 1 Pfeilersptegel, 1 Kleider- schrank und 1 Waschmaschine versteigert werden. Bieterversammlung: PohlerS Restaurant, Wüstenbrand. Limbach, den 29. März 1913. Der Gerichtsvollzieher des KSnigl. Amtsgericht». 1 .) die Grenzen, die Flurbuchs- und Brandversicherungskataster-Nummer Bauplatzes, sowie die Angabe des Eigentümers, 2 .) die Stellung des beabsichtigten Bauwerks zu seiner Umgebung und gestellten oder noch festzustellenden Straßen- und Baufluchtlinien, 8 106 des allgemeinen Baugesetzes vorgeschriebenen Standfesügkeits-und Tragfähigkeitsnachweise doppelten Ausfertigungen beizufügen. Die Beibringung weiterer Unterlagen (Eigentumsnachweise usw.) kann gefordert werden. V Lagepläne. Die Lagepläne müssen im Maßstabe von wenigstens 1 : 1000 gezeichnet sein und haben enthalten: Betr. Bekämpfung der Reblaus. 1. ß 3 Absatz 3 des Reichsaesetzes vom 6. Juli 1904. Es ist verboten, bewurzelte Reben oder Blindreben über die Grenzen eines Weinbaube- 3.) die Entfemung des Neubaues von den nächstgelegenen Grundstücken Gebäuden und letztere selbst mit Angabe ihrer Flurbuchs-, Brandversicherungskataster zirkes zu versenden, einzufllhren oder auszuführen. Zuwiderhandlungen hiergegen werden auf Grund von § 10 desselben Gesetzes mit Gefäng nis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafen bis zu eintausend Mark bestraft. Durch Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 7. Juli 1905 K 1 unter 2 b ist diese Vor schrift außer Anwendung gesetzt, soweit es sich um den Verkehr innerhalb eines der Seuchenge biete oder um die Einfuhr in eines derselben oder um den Verkehr zwischen dem thüringischen und Nummern und Eigentümer, 4 .) die in nächster Nähe befindlichen öffentlichen Wege, deren Namen, Breite und Entfernung, 5 .) die öffentlichen Wasserläufe und öffentlichen baulichen Anlagen und Vor richtungen, welche durch den Bau bettoffen werden, 6 .) die auf dem Bauplatz vorhandenen uud geplanten Brunnen, Wasserbehälter, Gruben aller Art und Entwässerungsanlagen, 7 .) eine genaue Berechnung über die Größe der Baustelle, der bebauten Fläche und des unbebaut bleibenden Grundstücksraumes, 8 .) den zu Grunde gelegten Maßstab und die Nordlinie. Die neu auszuführenden Bauten sind wie in 8, 9 vorgeschrieben zu kennzeichnen. Die Beibringung von Menselblattkopien kann gefordert werden. Veränderungen an dem genehmigten Bauplane während der Bauausführung sind mittelst Deckzeichnungen, gleichfalls in doppelten Stücken, beim Stadtrate anzuzeigen; ihre Ausführung darf nicht vor ihrer Genehmigung erfolgen. Die Befestigung der Deckzeichnungen hat in allen Fällen durch den Einzeichnenden selbst und ausschließlich durch flache Heftklammern zu erfolgen. Für die Richtigkeit der Bauweise und Lagepläne bleiben der Bauherr und die Bau- gcwerken auch nach der Baugenehmigung verantwortlich. Hohenstein-Ernstthal, am 31. März 1913. Der Stadtrat. vr. Patz, Bürgermeister. schafts- oder Geschäftsbücher, Schuldverschrei bungen, ZinsquiitMgen, Abrechnungen von Banken usw. zur Einsicht und Prüfung vor zulegen; es steht ihr auch zu, den Beiträgst- pflichtigen die Richtigkeit seiner Angaben an Eides statt versichern zu lassen. Die Amtsge richte sind zur Rechtshil e verpflichtet. Geld strafen bis zu 500 Mark sollen die Abgaben der eidesstattlichen Versicherung nötigenfalls er zwingen. Die Reichs-, Staats- und Ge meindebehörden müssen auf Ersuchen den Ver anlagungsbehörden aus den Akten, Urkunden usw. jede erforderliche Auskunft erteilen. Für die Postbehörden und die Verwaltung öffent licher Sparkassen besteht keine Auskunstspflicht. Die Steuererklärungen werden geheim ge halten. Gegen den Vecanlagungsbäscheid sind dieselben Rechtsmittel zulässig wie bei den direkten Staatssteuern. Wissentlich falsche Angaben über das Vermögen werden mit dem Ahachen Betrage des gefähr deten Wehrbeitrages, unabsichtliche mit einer Ordnungsstrafe bis zu 500 Mark bestraft. In schweren Fällen tritt G e l d st r a f e bis zu 3000 Mark ein. Freiheitsstrafen wer den nicht vachängt. Wer falsche Angaben vor der Anzeige oder eidesstattlichen Versicherung berichtigt, bleibt straffrei. Die Gesetzentwürfe über die Besitzsteuer, den Reichsstempel und das Erbrecht des Staa tes sind weniger umfangreich. Die durch das Besitzsteuergesetz vorgesehen; Vermögenszuwochs- steuer ist gestaffelt, beträgt beim Zuwachs bis zu 25000 Mark 0,5 und steigt bis 1,5 Pro zent. Bei großen Vermögen erfolgen noch Steuerzuschläge. Die Abgabe wird nicht er hoben, wenn der Dermögenszuwrchs 2000 Mk. nicht übersteigt. Bei der Feststellung des Ver mögenszuwachses wird der gemeine Wert zu grunde gslegt, bei Grundstücken der Erkrags- wert. Das Reichsstempelgeseh sieht für die Beurkundung von Gesell'schaftsverträgen einen Veranlagungsbehörde die Höhe des Vermögens fest, sie hat auch das Recht, Zeugen und Sachverständige uneidlich zu ver nehmen. Zeugen und Sachverständige können zu der geforderten Aussage mit Geldstrafe bis zu 150 Mark angehalten werden. Der Beitrags pflichtige hat der Veranlagungsbehörde Wirt- Bekanntmachung. Nachstehend wird eine Bekanntmachung T der Königlichen Amtshauptmannschaft Chemnitz öffentlichen Kenntnis gebracht. dem sächsischen Seuchengebtete handelt. 2. Auf Grund der Verordnung des Königlich Sächsischen Ministeriums des Innern vom 13. Juni 1901 ist auch das Verbringen sog. Blindreben (zur Anzucht neuer Rebanlagen bestimmter unbewurzelter Reben) aus denjenigen Fluren, in denen bisher die Reblaus gefunden worden ist, andere Gegenden verboten; Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 150 Mark bestraft. Pstichtfeuerwehr Gersdorf. Es ergeht hierdurch au alle, die sich an den freiwilligen Pflichtfeuerwehrkompagnien be teiligen wollen, die Aufforderung, sich bei den Spritzenmeistern Hermann Bergelt Nr. 64 L, 1. Kompagnie und Richard Drechsler Nr. 190 X, II. Kompagnie Reichstage am Sonnabend zugegangen. Der volle Wortlaut der Vorlagen enthält nur noch wenig Neues. Wesentlich und einschneidend sind die zahlreichen Gpezialvorschriften über die Er hebung des einmaligen Wehrbeitrages, die man nigfache Belästigungen der Steuerzahler befürch ten lassen. Der Begriff „Vermögen", von dem die Abgabe zu entrichten ist, umfaßt das gesamte bewegliche uud unbewegliche Vermögen, abzüg lich der Schulden, also Gr nd-, Betriebs- und Kapitalvermögen. Als Kapitalvermögen gelten auch Renten. Ausgeschlossen sind Ansprüche an Witwen-, Waisen- und Pensionskassen sowie aus einer Kranken- oder Unfallversicherung und die nicht fälligen Ansprüche aus Lebens- und Kapi talversicherung. Der Wehrbeitrag kann aus dem Fideikommißvermögen entnommen oder dieses zu dem Zwecke dinglich belastet werden, ohne daß eS einer Genehmigung Dritter bedarf. Beitragspflichtig mit ihrem gesamten Vermögen, außer dem aus ländischen Grundbesitz und Betriebsvermögen, sind alle Angehörigen des Reiches, mit Ausnahme derer, die sich seit länger als einem Jahre dauernd im Ausland befinden, ohne einen Wohn sitz im Jnlande zu haben. Für die Veranlagung des Wehrbeitrages wird das Vermögen der Ehe gatten zusammengerechnet, sofern sie nicht dauernd von einander getrennt leben. Bei dem Ver mögen ist der gemeine Wert zu Grunde zu legen; bet land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken der Ertragswert. Lie vermögenserkläruug. Zur Abgabe einer Vermögenserklärung ist jeder verpflichtet, der ein Vermögen von 10000 Mark oder darüber besitzt. Der Bundesrat be stimmt die Fristen zur Abgabe der Vermögens erklärung, die unter der Versicherung zu erstatten tst, daß sie nach bestem Wissen und Gewissen gemacht ist. Der Beitragspflichtige hat sein ge samtes Vermögen getrennt nach dessen einzelnen Bestandteilen aufzuführen. Zur Abgabe der Ver mögenserklärung kann der Beitragspflichtige durch Geldstrafen bis zu 500 Mark angehalten werden. Verspätete Erklärungen werden mit Zuschlägen von 5—10 Prozent des Unterlagen zu Bangesnchen bett. Zur Ergänzung der Bestimmungen in § 44 der Ortsbauordnung vom 1. Oktober 1906 wird, mit der Aufforderung zu einer strengen Einhaltung, das Nachfolgende bekannt gemacht. Bauwerber, die diese Vorschriften unbeachtet lassen, haben sich jede dadurch entstehende Ver zögerung in der Erledigung von Baugenehmigungsgesuchen selbst zuzuschreiben. Allgemeines. Die Gesuche um Genehmigung zu Bauten haben eine nähere Darlegung derjenigen Punkte zu enthalten, die aus den Bauzeichnungen nicht ersichtlich sind. Die Bauzeichnungen und Lagepläne sind in 2 vollständig übereinstimmenden und deutlich ausgeführten Stücken einzureichen, von denen eine auf Pausleinwand hergestellt sein muß, während die andere eine Lichtpause auf gutem Zeichenpapier sein kann. Blaupausen sind unzulässig. Sie müssen vom Bauherrn, Bauleiter und Bauausführenden unterschrieben sein. Ik Bauzeichnungen. Bauzeichnungen sind im Maßstabe 1:100 zu zeichnen, sie müssen den beabsichtigten Bau vollständig erkennen lassen, mit eingeschriebenen Maßen versehen sein und haben zu enthalten: 1 .) den Grundriß vom Kellergeschoß mit den Schleusen- und Abortgrubenanlagen, 2 .) die Grundrisse der übrigen Geschosse, einschl. des Dachgeschosses mit Angabe der Längen- und Breitenmaße der einzelnen Räume, der Treppenbreiten, der äußeren Hauptmaße des Gebäudes und der Balkenlagen. 3 .) Die Durchschnitte mit Angabe der Höhen des Keller-, Erd-, Ober- und Dachgeschosses, der Balken-, Mauer- und Gewölbestärken, der Treppen- und Dach bauart, einen Längsschnitt der Schleusenanlagen. Ist nur ein Durchschnitt erforder lich, so ist er durch das Treppenhaus anzunehmen, 4 .) die Angaben sämtlicher Feuerungsanlagen, 5 .) die Angabe der Bestimmung der Räume; die zu einer Wohnung gehörigen Räume sind mit ein und derselben Nummer zu bezeichnen (l oder II oder III usw.), 6 .) die Aufrisse zu den Vorderansichten und, sofern die übrigen Seiten von öffentlicyen Wegen, Eisenbahnen, Brücken aus sichtbar bleiben, auch zu diesen Seiten- bezw. Hinteransichten mit der Angabe ob Roh- oder Putzbau zur Ausführung ge langen soll, mit der Veranschaulichung der Geländeverhältnisse; ferner sind die Auf risse zu den Einfriedigungen, die am öffentlichen Verkehrsraume errichtet werden sollen, und bei geschlossener Bauweise die Aufrisse der benachbarten Gebäude auf mindestens 4 Meter Breite darzustellen; 7 .) bei Benutzung nachbarlicher Mauern deren Stärke, 8 .) auf jedem Blatte den zu Grunde gelegten Maßstab. 9 .) Neue Teile sind rot, alte verbleibende Teile grau, abzubrechende Teile gelb, Eisenbeton schwarz, Eisen blau, Holz braun darzustellen. Für Bauwerke, die in baulicher Beziehung besondere Vorsicht erfordern oder ihrer Lage oder Bestimmung nach höheren künstlerischen Anforderungen zu genügen haben, können noch be sondere und in größerem Maßstabe gehaltene Vorlagen über die Bauart, die zu verwendenden Baustoffe und die äußere Ausstattung gefordert werden. Außerdem find den Bauzeichnungen die Tageblatt für Hohenstein-Ernstthal, Oberlungwitz, Gersdorf, Hermsdorf, Bernsdorf, Wüstenbrand, Mittelbach, Ursprung, Kirchberg, Erlbach, Lugau, Langenberg, Falken, Langenchursdorf, Meinsdorf rc.