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658 DN. 1941 Nr. 85 659 firbeitsleben unü Herufsor-nung. Erweiterung des Einsatzgebietes für wiederein deutschungsfähige Personen. — 18 316/1 vom 4. 9. 1941 —. . I. Mit Anordnung vom 4. 6. 1941 — Nr, 34/l — hat der Reichsführer Reichskommissar für die Festigung deutschen Volkstums, Personen aus Süd kärnten und Steiermark, die sich auf Grund der rassischen Überprüfung für die Wiedereindeutschung eignen, in die Maßnahmen zum Einsatz wieder eindeutschungsfähiger Personen aus den Ostgebieten und dem Generalgouvernement einbezogen. Nach dieser Anordnung finden alle für die Durchführung des Verfahrens beim Einsatz wiedereindeutschungs fähiger Personen gegebenen Anweisungen auch für die aus SUdkärnten und Steiermark ausgewählten Wiedereindeutschungsfähigen Anwendung. Da im Südosten eine Außenstelle des Rasse- und Siedlungs hauptamtes ff nicht errichtet wird, sind die einzu setzenden Familien bei der Dienststelle des Reichs kommissars für die Festigung deutschen Volkstums in Marburg und Veldes abzuberusen. Diese Dienst stellen sind für die Jnmarschsetzung der abgerufenen Personen verantwortlich und haben insbesondere Wert darauf zu legen, daß alle Familien im Besitz der nötigen Kleidung (insbesondere Arbeitsanzüge und -schuhe) sowie Wäsche und Bettzeug sind. II. Die Einsatzgebiete für wiedereindeutschungs fähige Personen sind durch Anordnung des Reichs führers ff, Reichskommissars für die Festigung deut schen Volkstums vom 23. 7. 1941 — Nr. 42/1 — neu festgesetzt. Da der Einsatz verschiedener Volksgruppen im gleichen Gebiet vermieden werden soll, werden in den für die Einweisung von wiedereindeutschungs fähigen Personen aus Südkärnten und Steiermark geeigneten Gebieten künftig wiedereindeutschungs fähige Personen aus den Ostgebieten nicht mehr ein gesetzt werden. Für diese sind dafür als neue Ein satzgebiete die ff-Oberabschnitte Elbe, Spree, Mitte und Ostsee mit Ausnahme einiger Bezirke vor gesehen. In Zusammenfassung der bisher vom Reichs führer ff, Reichskommissar für die Festigung deut schen Volkstums ergangenen Anordnungen verteilen sich die Einsatzgebiete für wiedereindeutschungsfähige Personen wie folgt: 1. Wiedereindeutschungsfähige Per sonen aus den O st gebieten und dem Generalgouvernement: Einsatzgebiete ff-Oberabschnitte Nordsee, Elbe (mit Ausnahme des zum Sudetengau gehörenden Gebietes und der Kreise Kamenz, Zittau, Löbau, Bautzen, Hoyerswerda), Spree (mit Ausnahme des Reg.Bez. Frankfurt/Oder), Ostsee (mit Aus nahme der Kreise Köslin, Land u. Stadt, Belgard, Dramburg, Schlawe, Neustettin, Stolp Land u. Stadt, Rummelsburg, Bütow, Lauenburg, Sol- din, Arnswalde, Friedeberg, Deutsch-Krone, Netze- kreis, Schneidemühl-Stadt, Flatow und Schlo- chau), Alpenland und Donau. 2. Wiedereindeutschungsfähige Per sonen aus Unter st eier mark und Slldkärnten: Einsatzgebiete ff-Oberabschnitte Süd, Süd- west, Rhein, West, Fulda/Werra und Westmark. 3. Angehörige der Abteilung 3 der deutschen Volksliste (Danzig-West preußen): Einsatzgebiete ff-Oberabschnitt Mitte, Wegen des Einsatzes der wiedereindeutschungs fähigen Personen haben die LBsch., deren Gebiet jetzt durch die Anordnung Nr. 42/1 in die Maßnahmen einbezogen ist, mit den höheren ff- und Polizei führern als Beauftragten des Reichskommissars für die Festigung deutschen Volkstums alsbald die Ver bindung aufzunehmen. Hierzu verweise ich auf meine Anordnung vom 18. 7. 1940 — 18 316/1 — (DN. S. 511). An die Landes- und Kreisbauernschaften. — DN. 1941 S. 658. öerufsausbilöung unü Wirtschaftsberatung. Durchführung von Lehrlingsarbeitstagungen. — IIK 106 vom 1. 9. 1941 —. Die Durchführung der Lehrlingsarbeitstagungen wurde bisher verschieden gehandhabt, weil die Frage der Federführung nicht eindeutig klargelegt war. Zum Teil sind solche Veranstaltungen als zusätzliche Berufsschulung oder -fortbildung aufgezogen worden, zum Teil haben die LAbt. IIK rein fachliche Lehr gänge durchgeführt. Um den an der Durchführung beteiligten Äbt. I 8, I v, II K, II kl und dernübrigen Fachabteilungen für die Zukunft eine klare Richtlinie zu geben, ordne ich folgendes an: 1. Es ist zweckmäßig, daß auf Lehrlingstagungen, die mehr als einen Tag dauern, nicht nur fach liche, sondern auch berufsständische und agrar politische Unterweisungen gegeben werden. Für mehrtägige Tagungen wird deshalb eine Verbin dung der Aufgaben der Fachabteilungen der HA. II und der zuständigen Abt. der HÄ. I vor geschrieben. 2. Werden die Lehrlingstagungen in Form vonFrei- zcitlagern der HI. durchgeführt und von der Neichsjugendführung finanziert, so steht die welt anschauliche, berufsständische und sportliche Unter weisung im Vordergrund. Für die Einberufung, Organisation und die Festlegung der Tagungs pläne ist die Abt. I l) federführend. Die Abt. II K und mit ihr die zuständige Fach abteilung werden von der Abt. I v bei der Durch-