326 DN. 1941 Nr. 18 327 Bei dem unter Umständen in bestimmten Ge bieten notwendig werdenden langfristigen Einsatz der älteren Schüler soll jedoch der Landwirtschaft durch eine bis längstens 6 Monate dauernde, zu sammenhängende Arbeit eine wirksame Hilfe ge bracht werden. Angesichts der höheren völkischen Notwendigkeiten müssen in diesen Fällen Erwä gungen der Schule zurücktreten. Der Reichsminister für Wissenschaft, Erzie hung und Volksbildung hat hinsichtlich der Ferien und des Schulurlaubs folgendes angeordnet: 1. Ferienordnung. a) Für die ländlichen Gemeinden wird die Lage der Sommer- und Herbstferien durch die zu ständigen Regierungspräsidenten bzw. Auf sichtsverwaltungen der Länder und Gaue selbständig festgelegt. Die Lage und Dauer der Ferien patzt sich den landwirtschaftlichen Bedürfnissen an. b) In den Gemeinden der Mittel- und höheren Schulen umfassen die Sommerferien 52 Tage. Sie sind so gelegt, datz sie für die Erntehilfe voraussichtlich möglichst nutzbar werden. Für etwa mögliche Herbstferien können die restlichen 10 Ferientage verwendet werden (vgl. die neue Reichsferienordnung). Ihr Termin soll zu gegebener Zeit durch die Oberpräsidenten bzw. llnterrichtsverwaltun- gen der Länder und Gaue in Zusammen arbeit mit den zuständigen Landesarbeits ämtern und Landesbauernschaften festgelegt werden, wenn sich übersehen lätzt, wann die Hilfe der Jugend bei der Hackfruchternte usw. der örtlichen Lage und den Wetterverhält nissen nach eingesetzt werden mutz. 2. Schulurlaub. a) Der kurzfristige, örtliche Einsatz der Jugend mit Ausnahme des Wochenendeinsatzes soll grundsätzlich unter Anrechnung auf die Ee- samtferienzeit erfolgen. Mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde sind Ausnahmen zulässig. b) Der langfristige Einsatz der Schüler der Mittel- und höheren Schulen vom vollende ten 15. Lebensjahr ab kann bis zur Dauer von insgesamt 6 Monaten (unter Einbezie hung der Ferien) unter klassenweiser Beur laubung erfolgen. c) Einzelbeurlaubungen von Schülern für die Hilfe im landwirtschaftlichen Betrieb der Eltern oder andere wichtige Hilfen, können vom Schulleiter genehmigt werden, soweit die Schulverhältnisse dies gestatten. Zur Erleichterung des Einsatzes während der Ferien- und Schulzeit haben die Leiter der Schulen in Städten Verzeichnisse über die für einen Einsatz in Frage kommenden Schüler und Schülerinnen anzulegen und dem Arbeitsamt einzureichen. Diese Verzeichnisse sind baldmöglichst fertigzustellen. IV. Einsatzverfahren. Bei jedem Einsatz ist besonders darauf zu achten, datz unnötige Transporte vermieden wer den. Es mutz deshalb versucht werden, diejenigen Kräfte zu erfassen, die örtlich für den Einsatz ge wonnen werden können. Auch die städtische Jugend ist vor allem in den in der näheren Umgebung liegenden Betrieben einzusetzen und erst in zweiter Lime zum zwischenbezirktichen Ausgleich heranzu ziehen. Der Einsatz erfolgt nur auf Anforde rung der OBF. bzw. KBF. Dabei ist Notwendig keit und Umfang des Bedarfs sorgfältig zu über prüfen. Jugendliche, die nachweislich im Betriebe der Eltern gebraucht werden, kommen zum Einsatz nur dort in Frage. Bei dem langfristigen Einsatz meldet die KBsch. den Bedarf an das Arbeitsamt, dieses — evtl, über das Landesarbeitsamt— an die Gau leitung. Der Gauleiter entscheidet über die Schlie ßung von Schulen oder Klassen. Gleichzeitig mit der Bekanntgabe der Entscheidung an die Schul aufsichtsbehörde wird die HJ.-Dienststelle zur Durchführung des praktischen Einsatzes unlerrichlet. 1. Einsatz durch die Schule. Nach Ziffer II/2 ist die Schule zuständig für den Einsatz der Jugend in ländlichen Ge meinden während der Schulzeit. 2n vereinbar ten Sonderfällen (II/2/) untersteht dieser Ein satz auch während der Ferien der Aufsicht des Lehrers. Die Einzelheiten der Regelung sind von den örtlichen Verhältnissen abhängig. Im allgemeinen wird die Art des Ein satzes durch die unmittelbare Verbindung zwi schen OBF. und Lehrer bestimmt. 2. Einsatz durch die HI. a) Deckung des Bedarfs durch Schüler in Ge meinden ohne Mittel- oder höhere Schulen während der Ferien. Die OBF. melden den Bedarf dem ört lichen HJ.-Führer (Führerin). Ist dieser nicht jederzeit zu erreichen, so hat er dafür zu sorgen, datz dem OBF. jemand benannt wird, der rechtzeitig die einzusetzenden Jungen und Mädel zum Einsatz zusammen ruft. b) Deckung des Bedarfs durch Schüler in Ge meinden mit Mittel- und höheren Schulen. Die OBF. bzw. KBF. melden ihren Bedarf an Jungen und Mädeln den Arbeits ämtern, die nochmals sorgfältigst zu über prüfen haben, ob der Bedarf durch andere Arbeitskräfte als Schüler und Schülerinnen gedeckt werden kann. Wenn die Bedarfs meldung einer Dienststelle des RNSt. beim Arbeitsamt eingeht, setzt es sich entsprechend der Bedarfsmeldung mit der zuständigen HJ.-Dienststelle wegen der Zuweisung und (während der Schulzeit) mit der Schule hin sichtlich der Freistellung vom Unterricht in Verbindung. c) WährendderSchulzeitist darauf zu achten, datz alle Schüler und Schülerinnen gleichmäßig herangezogen werden. Um die Fortführung des Schulunterrichts möglichst wenig zu beeinträchtigen, werden die Jun-