Erhöhung des Sterbegeldes in der Unfall versicherung. — I 8 630/12 vom 3V. 1. 1941 —. Der Mindestbetrag des Sterbegeldes bei töd lichen Unfällen betrug bislang 50 RM. Dieser Be trag stand in keinem Verhältnis mehr zu den Be stattungskosten. Der Reichsarbeitsminister hat dem Antrag des Reichsverbandes der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, der von mir unterstützt wor den war, entsprochen und mit Erlast vom 12. 4. 1941 II g 5257/41 — auf Grund des 8 586 Abs. 1 Nr. 1 RVO. den Mindestbetrag des Sterbegeldes auf 100 RM erhöht. An die Landesbauernschaften. DN. 1941 S. 31S. Nöntgenuntersuchung der neu einzusetzenden polnischen Zivilarbeiter. — I 8 619/20 vom 26. 4. 1941 —. Der Reichsminister des Innern hat mit Rund- erlast vom 4. 4. 1941 — IV A 5749/41 — 5801 — ver fügt, dast die polnischen Zivilarbeiter und -arbeite- rinnen, die künftig im Reich eingesetzt werden, be reits bei ihreni Eintreffen, und zwar möglichst im Anschlust an die durch den ärztlichen Dienst der Arbeitseinsatzverwaltung erfolgte Nachuntersuchung von den Gesundheitsämtern mit Röntgenstrahlen (Durchleuchtung oder Reihenbildaufnahme) auf Tuberkulose untersucht werden. Die erfolgte Unter suchung wird auf der Arbeitskarte des einzelnen Polen, die zugleich als Personalausweis dient, ohne Angabe des Befundes unter Beifügung des Dienst siegels des Gesundheitsamtes kurz vermerkt, z. V. „ge röntgt 10. 5. 1941". Die Durchführung dieser Mah nahmen unterbleibt bis auf weiteres im Reichsgau Danzig-Westpreußen (mit Ausnahme des Gebietes der Stadt Danzig) sowie im Warthegau. Nach der Ankündigung im Erlast besteht die Ab sicht, auch die im Reichsgebiet bereits eingesetzten pol nischen Zivilarbeiter mit Röntgenstrahlen auf Tuber kulose zu untersuchen. Hierüber sollen zu gegebener Zeit nähere Weisungen ergehen. Der Erlast ist nicht veröffentlicht. Von einer Weitergabe ist abzusehen. An die Landesbauernschaften. DN. 1941 S. 312. 9erufsausbilüung und ivirtschastsberatung. Herausgabe der Bestimmungen des RNSt. für die Ausbildung zum Schäfer. — ll /I 133/1 vom 29. 4. 1941 —. Die im RNVbl. Nr. 18/19 vom 4. 4. 1941 (S. 99) veröffentlichten Bestimmungen des RNSt. für die Ausbildung zum Schäfer und die darin angezogenen Vordrucke sind bei der RNSt.- Verlags-E.m.b.H., Berlin N 4, Linienstr. 139/140, in der üblichen Form als Drucksachen herausgegeben worden und können von dort bezogen werden. Durch die Bestimmungen werden die Übergangsbestimmun gen für die Ausbildung zum Schäfer, die in der An ordnung vom 3. 4. 1939 — IIK 1 260/39 (DN. S. 529) enthalten sind, außer Kraft gesetzt. Im einzelnen ordne ich folgendes an: 1. L a n d a r b e i t s l e h r e. Bis auf weiteres können die LVsch. von der ihnen durch Ziff. 1 der Grundregel des RNSt. für die Ausbildung in den männlichen praktischen Be rufen der Landwirtschaft gegebenen Ermächtigung auch dahingehend Gebrauch machen, dast sie im Bedarfsfall die Landarbeitslehre schon solchen Lehrlingen erlassen, die beim Verufseintritt das 15. Lebensjahr vollendet, jedoch die Landarbeits lehre noch nicht abgeleistet haben. Dies gilt ins besondere für solche Lehrlinge, die auf dem Lande aufgewachsen sind. 2. Grund- und Fortbildungslehr gänge. Über die Kriegsdauer bestimmen die LBsch. in ihrem Bereich, welche Lehrgänge als Grund- bzw. Fortbildungslehrgänge für Schäfer gelten. 3. Mindestanforderungen in den Prü fungen. Die Anforderungen an Können und Wissen der Prüflinge sind im allgemeinen zu erhöhen. Der RNSt. übernimmt mit der Erteilung der Ge hilfen- und Meisterbriefe gegenüber der Land wirtschaft die Verantwortung für ein Mindest maß sachlicher Befähigung der geprüften Schäfer. Es wäre vollkommen falsch, die Anforderungen wegen Personalmangels herabzusetzen. Die Prü fungen sind demzufolge mit allem Ernst und mit dem erforderlichen strengen Maßstab durchzufüh ren. Vor allen Dingen haben sie auch das prak tische Können der Prüflinge darzutun. 4. Besondere Fälle bei der Anerken nung von Lehrmeistern. Bon der Möglichkeit, während einer unbefristeten Übergangszeit, d. h. bis zum fertigen Aufbau wirklicher Berufsstände, auch bäuerliche Schaf halter als Lehrmeister heranzuziehen, soll nur dort Gebrauch gemacht werden, wo dies zur Ge winnung einer genügenden Nachwuchszahl er forderlich ist, insbesondere in Gegenden mit klein- bis mittelbäuerlicher Betriebsstruktur. Nach Möglichkeit sollen die betreffenden Lehrmeister an einem Fortbildungslehrgang für Gehilfen teil genommen und die Meisterprüfung abgelegt haben. 5. Bekanntmachung. Die LBsch. haben die aus Zifs. 2 sür ihren Bereich sich ergebenden Anordnungen in der Presse be kanntzumachen und auch die Arbeitsämter davon zu unterrichten. Sofern die LVsch. von der Ziff. 1 Gebrauch machen wollen, ist auch darüber eine Be kanntmachung erforderlich. An die Landesbauernschaften. DN. 1941 S. 312.