Volltext Seite (XML)
r Kultur plung icden. Van« cettick <r und Uütter na 4 r n. ültt nur n leiten, > ertieb- n! und emüien. ta, beim -Ilungcn kernie. j mittels ttaucb, bgrohen kcbter Kürbis, t leinst ndurger denen eianNug äeutiicb ekltau KeUick, viedeln. r nade!- rbrauue en und infolge ix. bei gebung. die die reit ge- c nur en wird r düs ei nick! ;e oder !t). eginn lcbon ! ede > . N. tanikii lskuntt. auman, pulsnltzerMbendtaN öMSMeigll MS ZöllW VW Ms ses llMgÜLM MSgMMö MS SW MMes tll PlIISW Zeitraubender und tabellarischer Satz nach be sonderem Tarif. — Erfüllungsort ist Dulsntt. lelsgr.-kök.: VoMMtt MsO Inserate für denselben Tag sind bis vormittag» 10 Uhr auszugeben. Die fünf mal gespalten» Zeile oder deren Raum 18 Pf., Lokalpreis 12 Ps. Reklame 30 Pf. Bei Wiederholungen Rabats ftWMK: W. IS Erscheint: Dienstag, Donnerstag und Sonnabend Mit „Illustriertem Sonntagsblatt', „Aus der Landwirtschaft', „Hof- Garten» und Hauswirt schaft' und „Mode für Alle' — — — Abonnement: Monatlich 48 Pf., vierteljährlich Mark 1.30 bei freier Zustellung ins Haus, durch die Post bezogen Mark 1.41. ümfüßlffff M sinn omtüffoMfklMiffK llllknlk umfassend die Ortschaften: Pulsnitz, Pulsnitz M. S., Vollung. Großröhrsdorf, Bretnig, Hauswalde, Ohorn, Obersteina, Nier» NMtoOtUtt ful vLU irUloUi^ steina,Weihbach,Ober-u.Niederlichtenau,Friedersdorf-Thiemendorf,Mittelbach,Großnaundorf,Lichtenberg,Klein-DittmannÄwW^ Druck und Verlag von E. L. Försters Erben lJnh. I. W. Mohr). Gefchüstsstelle: Pulsnitz, Bismarckplatz Nr. 285. Verantwortlicher Redakteur I. W. Mohr in PulsniU Nr. 42. Donnerstag, 6. April 1916. 68. Jahrgang. ZE" gmtlickep Vei!. "WU ^uskübrungsverorQnung zur vundesrolsverordnung über Slelsckvsrsorgung, vom 27. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. 8. 199). Zu 8 6. Schlachtungen von Rindvieh, Schafen und Schweinen, mit Ausnahme von Notschlachtungen, sind nur mit Genehmigung des Kommunalverbandes zulässig. Die Genehmigung ist auch sür die nach den Verordnungen vom 3. Februar und 21. Februar 1916 (Staatszeitung Nr. 29 und 42) zulässigen Hausschlachtungen erforderlich. Die Genehmigung darf nur zu* Deckung des nach § 10 der Bundesratsverordnung vom 27. März 1916 zu regelnden Bedarfs noch Maßgabe des dem Kommunalverbande auf Grund der Bundesratsverordnung zu" gewiesenen Anteils an den Schlachtungen erteilt werden. Die Zuweisung des Anteils wird auf Grund der Festsetzungen der Reichsverteilungsstelle besondes bekanntgegeben werden. Die Kom munalverbände können die Schlachtungen auf die Gemeinden des Bezirks weiter verteilen und Vie Genehmigungsbefugnis für die Schlachtungen innerhalb der Zuweisungen an die Gemeinde, den Bürgermeistern und Gemeindevorständen übertragen. Soweit erforderlich, sind die Schlachtungen aus die in Betracht kommenden Betriebe unterzuverteilen. Hierbei ist der Umfang der bisherigen Schlachtungen zu berücksichtigen und nach Maßgabe des zugewiesenen Anteils zu kürzen. Der Kommunalverband ist dafür verantwortlich, daß die zugelassen« Zahl der Schlachtungen nicht überschritten wird. Für gewerbliche Betriebe ist die Führung eines Schlachtbuches vorzuschreiben. In diesem hat der Fleischbeschauer jede Schlachtung zu bescheinigen und das Lebendgewicht sowie das Schlachtgewicht, gegebenenfalls schätzungsweise, einzutragen. Die vom Kommunalverband bestimmten Stellen haben, soweit für den einzelnen Betrieb die Zahl der zugelassenen Schlachtungen festgesetzt ist, diese Zahlen dem zuständigen Fleischbeschauer mitzuteilen. Die Fleischbeschauer haben, falls über die zulässige Höchstzahl hinaus geschlachtet werden soll, die Lebendbeschau abzulehnen und dem Kommunalverband Anzeige zu erstatten. In diesem Fall sind die Schlachttiere zu beschlagnahmen und für Rechnung de« Besitzers dem Viehhandelsverband für das Königreich Sachsen zur Verwertung zu überweisen. Fleisch von Schlachttieren, die über die zulässige Höchstzabl hinaus geschlachtet sind, ist zugunsten de» Kommunalverbandes des Schlachtortes einzuziehen. Ein Entgelt ist hierfür nicht zu bezahlen. Notschlachtungen sind innerhalb 24 Stunden nach der Schlachtung den vom Kommunalverband bestimmten Stellen schriftlich anzuzeigen. Das ungefähre Gewicht der zum mensch lichen Genuß verwertbaren Teile ist von dem amtlichen Fleischbeschauer in die Anzeige einzutragen. Hierbei ist anzugeben, ob das Fleisch ausschließlich im Haushalt des Schlachtenden verbraucht werden soll. Der Kommunalverband ist berechtigt, das Fleisch auf Rechnung des Besitzers des Schlachtstücks verkaufen zu lassen. Zu 8 ? und f0. Ueber die Regelung deS Fleischverbrauchs und des Verkehrs mit Fleisch und Fleischwaren ergeht besondere Anweisung. Zu 8 8. Die Beschaffung des zur Deckung des Bedarfs des Heeres und der Zivilbevölkerung aufzubringenden Schlachtviehes wird dem Viehhandelsverbande im Königreiche Sachsen übertragen. Der Viehhandelsverband hat den freihändigen Ankauf von Schlachtvieh bis zum 17. April so zu regeln, daß alle« zur Schlachtung verkaufte Vieh an den Verband selbst oder die von ihm bezeichneten Personen und Stellen abgeliefert wird. Der Ankauf von Vieh zur Schlachtung durch andere, sowie der Verkauf an andere als die von dem Viehhandelsverband hierfür bestimmten Personen und Stellen ist vom 17. April 1916 an verboten. Zu 8 A list der Viehhandelsverband nicht in der Lage, die ihm ,ur Beschaffung anfgegehen-n Mengen Schlachtvieh innerhalb eines Bezirks rechtzeitig freihändig zu erwerben, so hat er die fehlende Menge der zuständigen Kreishauptmannschaft anzuzeigen. Die Kreishauptmannschaft hat diese Menge nach Einvernehmen mit dem Virhhandelsoerband den Kommunal verbänden unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit zur Aufb ingung aufzugeben. Die Kommunalverbände haben die angefordert« Menge nötigenfalls im Wege der Enteignung nach Z 2 des Höchstpreisgesetzes zu beschaffen. Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe sind hierbei die Tiere zu belassen, die zur Fort'ührung der Wirtschaft nötig sind. In Zuchtviehherden dürfen nur zur Mast aufgestellte Tiere enteignet werden. Ist streitig, welche Tiers zur Fortführung der Wirtschaft nötig sind oder welche Herden als Zuchtviehherden anzusehen sind, so entscheidet die Kreishauptmannschaft nach Anhörung eines Sachverständigen endgültig. Zu 8 Die aus Grund dieser Ausführungsverordnung von den Kommunalverbänden zu erlassende Anordnungen werden von dem Vorstande der Behörde erlassen. Diese Verordnung tritt mit dem 17. April 1916 in Kraft. Dresden, den 1 April 1916 MlnlftsrlUM dSS Innern. In das Eenossenschaftsregister ist heute auf Blatt I, tie Firma Spar und Vorsckutz-Verein zu Pulsnitz, eingetragene Genossenschaft ter Haftpflicht in Pulsnitz betreffend, eingetragen worden, daß kSslnrlck Kormann Sperling in Pulsnitz als Direktor ausgeschieden un^ S?- >Vendt daselbst zum Direktor bestellt ist. Pulsnitz, am 4. April 1916. königttckes Amtsgericht. AnzeigepflichL für Kelfrüchte. Nach der Bekanntmachung der Königlichen Amtshauptmannschaft vom 6. August vorigen Jahres — Kamenzer Tageblatt Nr. 181, Pulsnitzer Wochenbla Nr. 96 — hat derjenige, welcher Oelfrüchte (Raps, Rübsen, Hederich und Radison, Dotter, Mohn, Lein und Hanf) bei Beginn eines Kalenderoierteljahres in I wahrsam hat, die vorhandenen Mengen getrennt nach Arten der Königlichen Amtshauptmannschaft anzuzeigen. Bis jetzt ist eine derartige Anzeige auf das 1. Vierteljahr 1916 noch nicht eingegangen. Unter Hinweis auf die in der oben erwähnten Bekanntmachung angedrohten hohen Strafen ergeht hiermit nochmals Aufforderung, die noch ausstehenden Anzeigen bis zum ro. dieses Monats hierher zu erstatten. königliche Nmtsbauptmannscdakt Kamenz, am 4 April 1916 Nur diejenigen können Kartoffeln kür dis Zeit vom 15. Mars bis I. Nu- erbalton vvelcks bei dem unterzolckneten Stadtrate n n n ff n 11 11 11 11 11 tl 11 11 Sust d. Kartoffeln bestellt daven, elnscdlistzlicd Konsum-Vsreinsmltglisdsr »nd in den Listen eingetragen sind. D nur ein Teil der vom Kommunaloerbande vermittelten Speisekartoffeln jetzt eingegangen sind, können voraussicktlicd sunäckst nur diejenigen Spolsokartofkeln erkalten, deren kartofkolvorräte vollständig vsrdraucdt find des. vei denen dies in den nächsten Tagen zu erwarten stobt. D'ese Kartoffelabgabe findet Sonnabsnv, Sen 8. 6pril 1916 Grundstücke Des Ssrrn Klempnermeister I^eitzlg — Eingang vom Rittergut Pulsnitz aus — gegen Abgabe der Kartoffelkacten und zum Preise von 2,75 M für '/z Zentner und 5 50 für 1 Zentner gegen sofortige Bezahlung und in nachstehender Reihenfolge statt: An die Inhaber der Vrotmarkenausweiskarte Nr. I— 200 9—10 Uhr V. Unter Bezugnahme auf Z 2 Abs. 3 der Bekanntmachung des Kommunalverbandes der Königlichen Amtshauptmannschaft Kamenz findet am §rsltag, Osn 7. 6prU i9l6 in der Kriegsschreibstube des unterzeichneten Stadtrates die Ausgaöe von Kartosielkarten an hiesige Einwohner (einschließlich an Mitglieder des Konsum-Vereins) in folgender Reihenfolge statt: Aa di- Inhaber der BratmarkenlluSweUkkarte Nr. 1— 200 8 — 10 . B. * N-. 201— 400 10—11 „ V. N-. 401- 600 11 — 12 „ V. * » N-. 601— 800 12- 1 „ M Nr. 801-1000 3- 4 „ N. o Nr. 1001—1200 4- 5 „ N. Nr. I- 200 9-10 Uhr «. Nr. 201— 400 10-11 „ V. Nr. 401— 600 11 — 12 „ V. Nr. 601— 800 12- 1 „ M. Nr. 801-1000 3- 4 „ N. Nr. 1001-1200 4— 5 „ N.