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Nr. 36. Pulsnitzer Wochenblatt. — Dienstag, den 23. März 1915. Seite 6. Auf der anderen Sette ist bei der schiedsgerichtlichen Festsetzung de» Uebernahmepreises zu beachten, daß der Marktpreis, auch soweit er seinem Betrage nach in der eingangs genannten Bekanntmachung festgelegt ist, für Tiere mittlerer Güt« gilt, für geringer« Ware daher herabzusetzen, für bessere entsprechend zu erhöhen ist. Di« Prrisfestsetzung ist vom Schiedsgericht« an Ort und Stelle vorzunehmen und durch den Vorsitzenden den Beteiligten, wenn sie anwesend find, zu eröffnen im anderen Falle aus kürzestem Wege schriftlich mitzatetlen. Da die Festsetzung endgültig ist, find nachträgliche Einwendungen oder Eingaben der Beteiligten ohne Wirkung. 8 15. Der Unternehmer ist verpflichte», di« Schweine, deren Eigentum ihm üöertragen worden ist, tunlichst sofort, jedenfalls aber binnen 4 Werktagen nach Fest, setzung des Urbernahmepreise» dem Btehhalter unter Barzahlung de» vom Schied»gericht festgesetzten Uebernahmepreises und der bi» zur Abnahme entstehenden Ver. pflegung»kosten (8 16) abzunehmen. Der Viehbesttzer ist verpflichtet, di« enteigneten Schweine dem Unternehmer oder seinen Bevollmächtigten gegen Zahlung de» Preise» und der Verpflegkosten herau»zugeben. Al» berechtigt zum Empfange der Lerpflegkosten gilt der Viehbesttzer schlechthin. Dagegen ist der Uebernahmeprei» in Fällen, in denen bekannt wird, daß da» Eigentum an den von der Enteignung betroffenen Schweinen einem Dritten zustand oder daß ein Dritter ein dingliche» Recht an den Schweinen yat, bei der Kaff« der für den Abnahmeort zuständigen Amtshauptmannschaft oder Kreishauptmannschaft unter Verzicht auf Rücknahme zu hinterlegen; der Viehbesttzer ist alsdann verpflichtet, das Tier gegen Vorzeigung der amtshauptmannschaftlichen Quittung und Zahlung der Verpflegkosten herauszugeben. 8 16. Der Viehbesttzer ist verpflichtet, die enteigneten Schweine bis zur Abnahme nach den Grundsätzen einer geordneten Viehhaltung zu verpflegen. Er hat als Entgelt für jeden Tag einschließlich desjenigen, an dem ihm d'e Enteignungsanordnung zugestellt worden ist, und desjenigen, an dem die Abnahme erfolgt, eine Ver- pflegkostenentschädigung von 1 M, und für jeden Tag nach Ablauf der für die Abnahme in 8 15, 1 gesetzten Frist eine solche von 1 M 50 Pf. zu fordern. 8 17- Jede» Mitglied de» Schted»gerichts erhält bei der Feststellung des Uebernahmepreises für jede» Schwein 1 M, jedoch für mehrere Stücke, die gleichzeitig und in demselben Orte geschätzt werden, höchstens 6 M und für den ganzen Tag höchsten» 15 M Vergütung für Mühewaltunb. Außerdem wird ihm bet Schätzungen außerhalb ihre» Wohnort» für Fortkommen 0,40 M für jede» Icm des Hin» wie Rückweg« vergütet. Die in 8 10 genannten Vertrauenspersonen erhalten für ihr« Mühewaltung«» stündlich 1 M, jedoch für den ganzen Tag nicht mehr wie 6 M sowie, wenn sie außerhalb ihre» Wohnortes tätig werden, dieselbe Vergütung für Fortkommen wie di« Mitglieder de» Schied»gerichts. Kostenschuldner ist in jedem Falle, auch hinsichtlich d«r beim Verfahren entstehenden baren Auslagen, der Unternehmer, unbeschadet de» Recht» de» Schiedsge richt», die Kosten unter den Vorau»setzungen de» § 14 Absatz 2 bet Bemessung de» Urbernahmepreise» ganz oder teilweise dem Viehbesttzer aufzuerlegen. Dr er den, den 17. März 1915. Ministerium des Innern, (gez.) Vitzthum. Backwaren. Brotmarken. Nachdem di« Reich»vert«ilung»stell« den Tagesverbrauch an Mehl auf «inen Höchstverbrauch von 200 A für die Person herabgesetzt hat, wird in teilweiser Ab- änderung der von den unterzeichneten Behörden über die Bereitung von Backwaren und die Ausgabe von Brormarken , bisher erlassenen Bestimmungen auf Anordnung der Königlichen Kreishauptmannschaft Bautzen nach den 88 34 bi« mit 37 der Bundesral-verordnung vom 25. Januar 1915 über die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl folgendes vorgeschriebeu: Wereitung von Mackwaren. 8 1- Bit auf weiteres dürfen an Backwaren in Brotfabriken, Bäckereien und Konditoreien nur noch bereitet werden: Schwarzbrot, Krankenbrot und Schrotbrot aller Art, Semmeln und sonstige» Weißgebäck, Zwieback sowie ohne Verwendung von Roggen- und Weizenmehl hergestellter Kuchen (ß 5). In den Hau»haltungen darf Brot, Weißgebäck, Zwieback und Kuchen au» Roggen, oder Weizenmehl nicht gebacken werden. Ausgenommen hiervon ist nur ^da» Backen von Brot innerhalb der Hau»haltungen derjenigen Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe, die von dem Selbstversorgung»«-»« de» 8 4 Abs. 4 a obiger Vunde»rat»verordnung Gebrauch machen (Selbstversorger). 8 2. Alt Schwarfbrot ist nur Roggenbrot im Sinne von §8 1 und 5 der Bunde»rat»verordnung über die Bereitung von Backware vom 5. Januar 1915 zuge. lasten; jedoch muß der Zusatz an Kartoffelgehalt oder Gerstenmehl, Hafermehl, Rei»mehl oder Grrstenschrot mindesten» 20 Sewichtsteile auf 80 Gewtchtsteile Roggen mehl betragen. Werden gequetscht« od«r g«rieb«ne Kartoffeln verwendet, so muß der Kartoffelgehalt mindesten« 40 auf 80 Gewicht«teile Roggenmrhl betragen. Zur Bereitung von Roggenbrot darf nur Roggenmehl verwendet werden, da» mindesten« bi« zu 82«/o au«gemahlen ist. Alt« Bestände, die zu 72»/. und geringer aurgemahlen find, dürfen nur dann zur Herstellung von Roggenbrot verwendet werden, wenn sie mit gleichen Teilen von solchem Roggenmehl ver- mischt find, da» mindesten« 93»/» aurgemahlen ist. Rein«» Vollkornbrot au« Rogg«nm«hl, zu besten Herstellung der Roggen bi» zu mehr al« 93°/, durchgemahlrn ist (§ 6 der Bunde«rat«verordnung vom 8. Januar 1915) darf weiter bereitet werden. 8 3- Roggenbrot nach § 2 Abs. 1 und 2 darf nur im Etnheit«gewicht von 1 lc§ (2 Pfund), 2 Ir^ (4 Pfund), 3 (6 Pfund) und 4 KZ (8 Pfund) Roggenvollkorn- brot (8 2 Abs. 3) nur im Einheitrgewicht von 1,75 Ice (3*/, Pfund) hrrgestellt werden. Diese« Gewicht muß 24 Stunden nach der Entnahm« au« d«m Backofen vorhanden sein. 8 4. Bei der Bereitung von Semmel und sonstigen« tveistgebäck muß Weizenmehl in einer Mischung verwendet werden, die 30 Gewichttteil« Roggenmehl un- ter 100 Teilen de» Gesamtgewicht» enthält, soweit nicht im Fall« eine» dringenden wirtschaftlichen Bedürfnisse» die zuständige «retthauptmannschaft vorübergehend ein andere» Mischungsverhältnis gestattet. Jedenfall« darf der Weizengehalt bi» zu 20 Gewicht»tetl«n durch «artoffelstärkemehl oder andere mehlartige Stoffe ersetzt werden. Reine- Vollkornbrot darf auch weiter au« Weizenmehl bereitet werden, zu besten Herstellung der Weizen bi« zu mehr al« 93 v. H. durchgemahlrn ist. Weißgebäck muß beim Aurbacken ein Durchschnittsgewicht von 75 § haben. L« ist zum Preise von 5 Pfg. abzugeben. Bet Mtlchgebäck kann der Prei« auf 6 Pfg. erhöht werden. Weißgebäck darf im Laus« de» Kalendertage», an dem e» gebacken ist, nicht abgegeben werben. 8 5. Da» Backen von Rüchen im Sinne von 8 1 Abs. 3 der »unde»rat»oerordnung vom 5. Januar 1915 ist verboten. Zugelosten bleibt nur die Herstellung s) von Kuchen und Konditoreiwaren ohne Wetzen- und Roggenmehl, d) von Zwieback. Zwieback darf nur nach Gewicht verkauft werd«n. Zur Bereitung von Nahrungsmitteln anderer Art, insbesondere von Nudeln, Makkaroni, Pfefferkuchen, Bitqutts, Waffeln, Kek», Oblaten und ähnlichen bereit» früher hergestellten Handel»waren, ebenso zur Herstellung von Kleister und ähnlichen Stoffen darf Getreidemehl nur mit besonderer Zustimmung de» Kommunalver. bande» verwendet werden. 8 6. Mit Ausnahme de» Hau»brot» von Selbstversorgern (8 1 Abs. 2) dürfen in Bäckereien und Konditoreien nur solche Backwaren aurgebacken werden, deren Teig von dem betreffenden Bäcker oder Ko.lditor selbst bereitet worden ist. 8 7. Die Vorschriften der Bunde»rat»verordnung vom 5. Januar 1915 über die Bereitung von Backwar« bleiben im übrigen unberührt. L. Mrotmarken. 8 8. Bi» auf wettere» darf die Abgabe von Brot, auch Krankenbrot, Schrotbrot, Semmel und sonstigem Weißgebäck, Zwieback und Mehl (Weizenmehl, Roggenmehl, Hafermehl, Gerstenmehl) seitens der Bäcker, Konditoren, Händler, Handelsmühlen und Müller an di« verbrauchende Bevölkerung nur noch gegen Brotmarken erfolgen. Das Gleiche gilt für Konsumvereine und andere Genostenschaften, di« Leb«n»mittel dieser Art an ihre Mitglieder abgeben. 8 S Auf jede Brotmarke können während der aufgedruckten Giltigkeitsdauer von dem Inhaber derselben bet einem Bäcker, Konditor, Händler, Müller oder bet einer Handelsmühle oder einer Genoffenschaft innerhalb des Bezirks der Kreishauptmannschaft Bautzen 500 x K-Brot (8 2 Abs. 1 und 2) oder 440 § Roggenvollkorn- brot (§2 Abs. 3) oder 6 Stück Semmeln und sonstiges Weißgebäck zu je 75 § oder gleichviel geriebene Semmel oder 330 § Zwieback oder 300 § Mehl entnommen werden. 8 10. Die Brotmarken und ihre einzelnen Abschnitte haben 2 Wochen Giltigkeit. Aller 2 Wochen wechselt ihre Farbe. Sie werden gegen Vorzeigung de» auf den Namen de» Hau»haltung»vorstande» lautenden Ausweise» ausgegeben. Der Handel mit Brotmarken ist verboten. Nicht verbrauchte Marken oder Abschnitte find bei Abholung d«r neu«» Marken an die Au«gabestelle abzuliefern. Verlorene Marken wrrden nicht ersetzt. > 8 11. Die Brotmarken sind bet der Gemeindebehörde oder den von dieser mit der Aurgabe der Marken betrauten Stellen abzuholen. Ort und Zett der Au»gabe hat die Gemeindebehörde öffentlich bekannt zu machen. Die Bewohner der selbständigen Gutsbezirke haben ihr« Brotmarken ebenfalls bei der Gemeindebehörde oder der mit der Ausgabe betrauten Stelle zu entnehmen' 8 12. Di« Brotmarken werden auf gewisse Zeitabschnitt« im vorau» den Harishaltungsvorständen nach der Kopfzahl der von ihnen zu beköstigenden Personen zugeteilt. Kinder vor vollendetem 1. Lebensjahre zählen hierbei nicht mit. An Brotmarken können auf die Woche und Kops beanspruchen: s) Kinder vom vollendeten 1. bis zum vollendeten 6. Lebensjahre 3 Brotmarken,