Volltext Seite (XML)
Pulsnitzer Mmendiatt 1elsgr.-6dr.: V^ochsnbi-M ^)ulsartz s>7.«- des k^onigl. Amtsgerichts und des Stadtrates zu Pulsnitz Mfsrats kür denselben 'sag sind bis vormittags 10 Uhr aukzugeben. Vis künk mal gespaltens Zeile oder deren Naum 12 pf.,LokalprsiL l Oflk. Rskla-ae 25 Pf. Bei Wiederholungen Rabatt. SsilMubender und tadeLarffchsr Latz nach ds- sonderem larik. Erfüllungsort ist Pulsnitz. §Lr-nsprechLr: tlr. V. SSZirkK-KnZSlgSr und Zeitung erscheint: vienstag, vonnerstag u.Sonnabend. „Ulustr. Lonntagsblaii", , Landwirtschaft, licher Beilage" und „§ür Kaus und ksrd". Abonnement: Monatlich 45 Pk-, vierteljährlich Mk. kLS bei freier Zustellung ins Kaus, Lurch dis Post bezogen Mk. 1.4t. — -- umfassend Sie Ortschaften: Pulsnitz, Pulsnitz M. S., Vollung, Orotzröhrsdorf, Bretnig, Kauswaids, Ohorn, Obsfttsinc!, Niedsr- »^riUSUtUU lut Ou" f"is!ttSgv.r!r ^/UtSlUo, sieina,Weißbach,Obsr-u.Iliederlichtsnau^riedersdorf-lhismendork,Mittelbach,Orotznaundork,Lichtenberg,tzlsin-OitiMannsdork. vruck und Verlag von C. L. SSrstsr's Erven (Inl).: Z. VV. Mohr). Expedition: Pulsnitz, vismarckplatz Nr. 265. Verantwortlicher Redakteur: I. W. Mohr in Pulsnitz. Wr. 2 Sonnaöend, dw 8. Januar 1910. 62. Jahrgang- MalmtnuOiU hett. den sniMiW ÄMilt WimeWyriM Moen NiliM 1. Jeder junge Mann kann schon nach vollendetem 17. Lebensjahre freiwillig zum aktiven Dienst im stehenden Heere oder in der Marine eintreten, falls er die nötige moralische und körperliche Befähigung hat. 2. Wer sich freiwillig zu zwei- oder dreijährigem aktivenDienst bei den Fuß- und Maschinengewehrtruppen, der fahrenden Feldartillerie oder dem Train, oder zu dreijährigem Dienst bei der reitenden Artillerie, oder zu drei- oder vierjährigem Dienst bei der Kavallerie melden will, hat zunächst bei dem Zivilvorsitzenden der Ersatz-Kommission seines Aufenthaltsortes (d. i. in Sachsen der Amtshauptmann) die Erlaubnis zur Meldung nachzusuchen, 3. Der Zivilvorsitzende der Ersatzkommission gibt seine Erlaubnis durch Erteilung eines Meldescheins. Die Erteilung des Meldescheins ist abhängig zu machen: a) von der Einwilligung des Vaters oder Vormundes, b) von der obrigkeitlichen Bescheinigung, daß der zum freiwilligen Dienst sich Meldende durch Zivilverhältnisse nicht gebunden ist und sich untadelhaft geführt hat. 4. Den mit Meldeschein versehenen jungen Leuten steht die Wahl des Truppenteils, bei welchem sie dienen wollen frei. Sie haben ihre Annahme unter Vorlegung ihres Meldescheins bei dem Kommandeur des gewählten Truppenteils nachzusuchen?) Hat der Kommandeur kein Bedenken gegen die Annahme, so veranlaßt er ihre körperliche Untersuchung und entscheidet über ihre Annahme. S. Die Annahme erfolgt durch Erteilung eines Nnnahinsscheins. 6. Die Einstellung von Freiwilligen findet nur in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März, in der Regel ain Rekruten-Linstellungsternrin (im Oktober) und nur insoweit statt, als Stellen verfügbar sind. Außerhalb der angegebenen Zeit dürfen nur Freiwillige, welche auf Beförderung zum Offizier dienen wollen, oder welche in ein Militär-Muftkkorps einzutreten wünschen, eingestellt werden. Hierbei ist darauf aufmerksam zu machen, daß die mit Meldeschein versehenen jungen Leute, ganz besonders aber die, welche zum drei- oder vierjährigen aktiven Dienst bei der Kavallerie eintreten wollen vorzugsweise dann Aussicht aus Annahme haben, wenn sie sich, bei sonstiger Brauchbarkeit, bis 31. März melden, aber nicht zu sofortiger Einstellung, sondern zur Einstellung am nächsten Rekruten-EinstellungStermin Wenn keine Stellen offen sind, oder Freiwillige mit Rücksicht auf die Zeit ihrer Meldung nicht eingestellt werden dürfen, fo können die Freiwilligen angenommen und nach Abnahme ihres Meldescheins bis zu ihrer Einberufung vorläufig in die Heimat beurlaubt werden. 7. Die freiwillig vor Beginn der Militärpflicht — d. i. vor dem 1. Januar des Kalenderjahres, in welchem der betreffende daS 20. Lebensjahr vollendet — in den aktiven Dienst eingetretenen Leute haben den Vorteil, ihrer Dienstpflicht zeitiger genügen und im Falle deS Verbleibens in der aktiven Armee und Erreichens des Unter offiziers-Dienstgrades bei fortgesetzt guter Führung den Anspruch auf den Zivilversorgungsschein und die Dienstprämie von 1000 Mark bereits vor vollendetem »2. Lebensjahre erwerben zu können. 8. Mannschaften der Fuß- und Maschinengewehrtruppen, der fahrenden Feldartillerie und des Train-, welche freiwillig und Mannschaften der Kavallerie und reitenden Artillerie, welche gemäß ihrer Dienstverpflichtung im stehenden Heere drei Jahre aktiv gedient haben, dienen in der Landwehr I. Aufgebots nur drei statt fünf Jahre. Das- selbe gilt auch für Mannschaften der Kavallerie, welche sich freiwillig zu einer vierjährigen aktiven Dienstzeit verpflichtet und diese Verpflichtung erfüllt haben. S. Diejenigen Mannschaften, welche bet der Kavallerie freiwillig vier Jahre aktiv gedient haben, werden zu Uebungen während des ReserveverhältnisfeS in der Regel nicht herangezogen; ebenso wird die Landwehr-Kavallerie im Frieden zu Uebungen nicht einberufen. 10. Militärpflichtigen, welche sich erst im Musterungstermine freiwillig zur Aushebung melden und dadurch auf die Vorteile der Losnummer verzichten, erwächst ein besonderes Recht aus die Auswahl der Waffengattung oder des Truppenteils nicht. krisgsminkstsrium Dresden, den 4. Januar 1910. *) Für den Eintritt bet den Königlich Sächsischen Eisenbahnkompagnien und der Königlich Sächsischen Telegraphenkompagnir in Berlin find die Anmeldungen an den Kommandeur des Königlich Preußischen Eisenbahnregiments Nr. 2 bez. des Königlich Preußischen Telegraphenbataillons Nr. 1 zu richten. In dem konkursvsrkadron über das Vermögen des Sattlers und Tapezierers Karl August Hermann Cmil Wildslm Dröse in vretnlg wird zur Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen Termin auf den 18. Januar 1910, vormittags 10 Uhr, anberaumt. Pulsnitz, am 4. Januar 1910. IKÜNlglickSS Amtsgsrtcbt. In dem Konkursverfahren über das vermögen des Schneidermeisters vsrnbarv Julius Nltziscbe in 6rotzrüdrsvork wird zur Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen Termin auf den 18. Januar 1910, vormittags 10 Uhr, anberaumt. PulSnitz, am 4. Januar 1910. ßüNlgNckeS Amtsgerlckt. VeklimitMliMg, Anmeldung Ser WitörpWtigen W Ausnahme in die MmtierlWS-Mmmrolle bell. Gemäß Z 57,1 der Deutschen Wehrordnung vom 22.Juli 1901 werden alle im Jahre 1890 geborenen Wehrpflichtigen, welche im hiesigen Stadtbezirke ihren dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz haben, ferner die hier aufhältlichen Zurückgestellten früherer Jahrgänge hierdurch aufgefordert, sich behufs Aufnahme in die Rekrutierungsstammrolle in der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar 1910 in der RatSkanzlei und zwar während der Geschäftsstunden 8—12 Uhr vormittags und 2—6 Uhr nachmittags zu melden. Die Meldepflichtigen aus dem Jahre 1890 haben dabei, soweit sie nicht im hiesigen Orte geboren sind, eine Geburtsurkunde (sogenannten MilitärgeburtSschein) welche von den betreffenden Standesämtern kostenfrei erteilt wird, vorzulegen,- diejenigen aus früheren Jahrgängen den im ersten Miltärpflichtjahre erhaltenen LosungSsche'in mit zur Stelle zu bringen. Zeitweilig von hier abwesende Militärpflichtige (auf der Reise begriffene Handlungsgehilfen, auf der See befindliche Seeleute usw.) sind durch ihre solchenfalliM^^zu verpflichteten Eltern, Vormünder, Lehr-, Brot- oder Fabrikherrn innerhalb der oben bezeichneten Frist anzumelden. Militärpflichtige, welche nach Anmeldung zur Stammrolle ihren dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz von hier nach einem anderen Orte verlegen, haben dies behufs Berichtigung der Stammrolle, sowohl beim Abgänge der unterzeichneten Behörde, als auch am neuen Orte bei der Behörde oder Person, welche dort Stammrolle führt, späte stens innerhalb drei Tagen zu -.leiden. Versäumnis der Meldefrist entbindet nicht von der Meldepflicht. Wer die vorgeschriebenen Meldungen zur Stammrolle oder zur Berichtigung derselben unterläßt, ist mit Geldstrafe bis zu 30 Mark oder mit Haft bis zu 3 Tagen zu bestrafen. Gleichzeitig werden die hier zugezogenen Zurückgestellten veranlaßt, sich nach Z 47 Ziffer 8 Absatz 5 der Wehrordnung bei der Behörde des letzten ständigen Aufent haltsortes abzumelden und die Bescheinigung hierüber mit vorzulegen. Pulsnitz, am 5. Januar 1910. vsr Stadtrat. vr. Michael Bürgermeister. H.