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Rr. 60. Sonntag, den 13. März 1904. 54. Jahrgang. WWy ErnMr WM Ersüjtiui Juferal» ;edrn Wochentag abends für den folgenden Tap, uuL DMA 'M nehmen ruaßer der Expedition auch die Au-träger aus rostet durch die Austräger pro Quartal Mk. IZ» MU M W AM U G. dem Lande entgegen, auch befördern die Annonceo- durch die Poft Mk 1,83 frei in'S Haus. tW MM Expeditionen solche zu Originalpreisen. fA» Hohe«stei«-Grnsttha1, Gbertungwitz, Gersdorf, Luga«, Hermsdorf, Kernsdorf, MUgcnbcrg, Falken, Langenchursdorf, Meinsdorf, Rnßdors, Wüstenbrand, GMa, Mittelbach, Ursprung, Erlbach: Mchverg, Pleißa, Reichenbach, Callenberg, Tirschheim, Kuhschnappel, Grumbach, St. Egydien, Hüttengrund u. s.» 24 nrtsblcrtt für das Königliche Amtsgericht «vd de« Stadtrat za Hohenstein - Ernstthal. Orgarr aller: Genreirröe-Ver:waltrrrrgeir öer: rrurliegerröerr Ovtschafterr. Za. 8/03. Nr. 2. Zwangsversteigerung In das GüterrechtSregister ist heute eingetragen worden, daß Mischen dem Wirtfchaftsgehülfe« Friedrich August Schützler und seiner Ehefrau Auguste Wilhelmine geb. Oelsch in Meins dorf durch Ehevertrag vom 29. Februar 1904 Gütertrennung vereinbart worden ist. Hohenstein-Ernstthal, am 12. März 1904, Königliches Amtsgericht. Da« im Grundbuche für Ernstthal Blatt 19 auf deo Namen deS Handelsmanns Ernst Robert Pfuhl eingetragene Grundstück soll am 5. Mai 1904, vormittags 9 Uhr — an der Gerichtsstelle — im Wege der Zwangsvollstreckung versteigert werden. Das Grundstück ist nach dem Flurbuche 5 Ar grob, mit 52,22 Steuereinheiten belegt, aus 20 SOO Mk. — Pf. geschätzt, wovon 280 Mk. auf das Zubehör entfallen, besteht aus einem Wohnhaus, 2 Anbauen, einem gewölbten Pserdestallgebäude mit Futterboden, Rihproduktenuiederlagev, Hofraum und Garten, trägt die Brandkataster-Nummer 18 Abt. I), hat die Nr. 43 des Flurbuchs für Hohenstein. Ernstthal — Flurteil Ernstthal — und liegt daselbst in der Neustadt an der Chemnitzerstraße Nr. 27. Die Einsicht der Mitteilungen des Grundbuchanits sowie der übrigen das Grundstück betreffen den Nachweisungen, insbesondere der Schätzungen, ist Jedem gestattet. Rechte auf Befriedigung aus dem Grundstücke sind, soweit sie zur Zeit der Eintragung des am 14. Januar 1904 verlautbarten BersteigerungSvermerkes aus dem Grundbuche nicht ersichtlich waren, spätestens im Bersteigerungstermine vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls die Rechte bei der Feststellung des gering sten Gebotes nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Ansprüche des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden würden. Diejenigen, die ein der Versteigerung entgegenstchendeS Recht haben, werden ausgesordert, vor der Erteilung des Zuschlags die Aushebung oder die einstweilige Einstellung des Verfahrens herdeizusühren, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerren Gegenstandes treten würde. Hohenstein-Ernstthal, den 9. März 1904. Königliches Amtsgericht. Die diesjährige Musterung der Militärpflichtigen der Stadt Hohenstein-Ernst thal findet im LogenhauS zu Oberlungwitz statt und zwar haben sich zu stellen am Sonnabend, den 19. Marz, früh V-» Uhr die Mannschaften aus den Jahrgängen 1881, 1882, 1883 und ältere Jahrgänge und am Montag, de« 21. Mürz, früh Vz8 Uhr die Mannschaften aus dem Jahrgange 1884. Alle in Hohenstein-Ernstthal aufhältlichen Militärpflichtigen werden hiermit angewiesen, zu den festgesetzten Zeilen an dem bezeichneten Orte reinlichem ««» nüchternem Zustande »»»»» lichen Erfatz-Kommisfio« PUNltÜlch 1« erscheinen Wer zu spät, betrunken -der in schmutzigem Zustande zum Musterungster- Mine erscheint, hat eine Geldstrafe von 19 Mark oder eine Haftstrafe von 2 Tagen z« erwarte«. Außerdem können ihnen von den E.satzbehörden die Vorteil- der Losung entzogen werden. Hierbei wird noch besonders daraus autmerkiam gemacht, daß jeder Militärpflichtige mit dem Orte sich zu stellen hat, an welchem er seinen Wohnsitz hat. Im übrigen wird noch folgendes bemerkt: 1. Durch Krankheit am Erscheinen im Mnsterungstermine behinderte Militärpflichtige haben ein ärztliches und, fasern der ansstellend' Arzt nicht amtliche Eigenschaft hat, von der Polizeibehörde beglaubigtes ZmgniS beim Zioilvorsitzsaden der Königlichen Ersatz kommission zu Glauchau einzureichen. G mütSkcanke, Blödsinnige, Krüppel u. l. w. können auf Grund eine« derartigen Z-uzniss S vo r der Gest-llung überhaupt besreit werden. 2. Jeder Militärpflichtige kann sich im Mnsternngstermine freiwillig ;« zwei-, drei- oder vier-, bei der Marine auch zu fünf- oder sechsjährigem Dienste melde«, ohne daß ihm hieraus ein besonderes Recht auf die Auswahl der Waffengattung oder des Truppenteils erwächst; «ach einer Verord nung des Königlichen Kriegsmtntsteriums sollen jedoch die Wünsche solcher Militärpflichtigen, bet einer bestimmte« Truppe, für welche der Montag, den 14. März 1904, nachmittags 3 Uhr kommen in Langenberg WM" zwei Läuferschweine "MA gegen sofortige Barzahlung meistbietend ur Versteigerung. Sammelort der Bieter: Emmrich'S Restauration. Der Gerichtsvollzieher des Königlichen Amtsgerichts Hohenstein-Ernstthal. Montag, den 14. März 1904, mittags 12 Uhr kommen im BerstcigerungSraume deö hiesigen Königlichen AmtSgerichs 1 Glasschrauk, 1 Sofa, 1 ovaler Tisch, 3 Stück neue Trikothemden und 1 Paar neue Hosenträger gegen sofortige Barzahlung meistbietend zur Versteigerung. Der Gerichtsvollzieher des Königliche« Amtsgerichts Hohenstein-Ernstthal. hiesige Bezirk aushebt, eingestellt zu werde«, «ach Möglichkeit Berück sichtigung finde». Werden die Wünsche erst im AuShebungStermiue angebracht, so kann auf ihre Berücksichtigung nicht gerechnet werden. Wer sich freiwillig zu einer vierjährigen aktiven Dienstzeit bei der Kavallerie verpflichtet und dieser Verpflichtung nachgekommen ist, braucht in der Landwehr ersten Aufgebot- nur drei, anstatt fünf Jahre zu dienen. Durch diese freiwillige Meldung verzichtet der Militärpflichtige auf die Vorteile der Losnummer uud gelangt i« erster Linie zur Aushebung. Militärpflichtige, welche sich freiwill-g zum Diensteiutritt melden wollen, haben, wenn sie noch minderjährig sind, die Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters oder eine obrigkeit liche Bescheinigung darüber vorzulegen, daß die Familie der Hilse deS Militärpflichtigen entbehren kann. Diese Ausweise sind bei der Musterung, jedenfalls aber noch vor der Losung abzugeben. 3. Diejenigen Militärpflichtigen, welche bei der Musterung als tauglich zum Militärdienst be funden werden, werden daraus aufmerksam gemacht, daß die von der Königlichen Ersatz- Kommission ausgesprochene und im Losungsscheine vermerkte Entscheidung über die Truppen gattung, zu welcher sie bestimmt worden sind, nicht entgiltig ist, sondern, daß die entscheidende Bestimmung darüber erst von der Königlichen ObererfatzkoMMiffio« ge troffen wird. 4. Etwaige Zurückstellungsanträge wegen bürgerlicher Verhältnisse können gemäß 8 63,7 der Wehrordnaog nur dann berücksichtigt werden, wenn die Beteiligten solche vor dem Musterungsgeschäfte oder spätestens bei Gelegenheit desselben anbringen. Spätere Reklamationen können nur dann Berücksichtigung finden, wenn die Beran- lossung zu denselben erst nach Beendigung deS Musterung-geschäft- entstanden ist. Die Beteilizten sind berechtigt, ihre Anträge durch Vorlegung von obrigkeitlich beglau bigten Urkunden uad Stellung von Zeugen und Sachverständigen zu unterstützen. Diejenige» Perfone», zu deren Gunstei, reklamiert wird, habe« fich zur Feststellung, ob fie «och arbeits- bezw. a«ffichtsfähig fl«d, oder nicht der Erfatzbehörde persönlich vorzustellen. Ist ihnen dies «icht möglich, so ist über Ihren Gesundheitszustand ei« vo« einem beamtrte« Arzt ausgestellte- Zeugnis beizubringe». Nach § 20 des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874 ist für deu Fall, daß zwei arbeitsfähige Ernährer hilfloser Familien, erwerbsuasähiger Eltern, Großeltern oder Ge schwister nicht gleichzeitig entbehrt werden können, einer von ihnen zurückzustelleu, bi- der andere entlassen wird. Spätestens nach Ablauf dcS zweiten MilitärpflichtjahreS soll der einstweilen Zurückgestrllte eingestellt und gleichzeitig de: zuerst Emgestellte entlassen werden. Vorläufige Zurückstellung wegen bürge, licher Verhältnisse ist namentlich dann zulässig, wenn der Sohn eines zur Arbeit und Aussicht unfähigen Grundbesitzers, Pächters oder Gewerbetreibenden dessen einzige zur wirtschaftlichen Schaltung deS Besitzer-, der Pachtung oder des Gewerbes unentbehrliche Stütze ist. 5. Wer an Epilepsie zu leiden behauptet, hat auf eigene Kosten spätesten- im MusteruvgStermioe diei glaubhafte Zeugen hierfür zu stellen oder ein amtliches Protokoll übe deren Abhörung oder ein Zeugnis eines beamteten (Bezirk--, Gericht--, Polizei- oder Armen») Arztes beizubrinzcn. Die Losu«g der Mannschaften der lausenden Altersklasse wird für den Aushebnngsbezirk Hohenstein-Ernstthal im Logenhause zu Oberlungwitz am Dienstag, de« SS. Marr, früh 8 Uhr vorgevommen. DaS Erscheinen im Losungstermine bleibt jedem Militärpflichtigen überlassen, durch da- AuSbleiben in diesem Termine entstehen ober keine Nachteile, er wird vielmehr sür die nicht Er schienenen durch ein Mitglied der Ersatz-Kommission gelost. Stadtrat Hohenstein-Ernstthal, den 10. März 1904. vr. Polster, Bürgermeister. Gemäß der Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 10 Februar 1904, die Beiträge der Besitzer von Pferden und Rindern zur Deckung der im Jahre 1903 aus der Staatskasse verlagsweise bestrittenen Beträge an S uchen- u. s. w. Entschädigungen betr., ist sür jedes der nach dem Stande der Viehzählung am 18. Dezember 1903 ausgezeichneten a) Pferde ein Jahresbeitrag von 1 Mk. 46 Pfg., b) Rinder im Alter von 6 Wochen und darüber ein Jahresbeitrag von 16 Pfg., c) Kälber im Alter von w-Niger al- 6 Wochen ebenfalls ein Beitrag von 16 Pfg. zu erheben. Solches wird hierdurch mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß in den nächste« Tagen durch einen Beamten deS Stadtrats die Einhebung der gedachten Beiträge erfolgen wird L1«dtrat Hoheusteiu-Erostthal, am 12. März 1904. 0r, Polster. ES wird hiermit bekannt gemacht, daß das Befahren der Wege mit jeder Art Wagen (auch Hand wagen) und jedes Betreten der städtischen Anlagen des alte« Friedhofs außerhalb der geordneten Wege, sowie jedes Beschädigen der angepflanzten Sträuche, und Bäume und der Rasenflächen bei Ver meidung einer Geldstrafe bis zu 60 Mk. eo. 1 Woche Hast verboten ist. Stadtrat Hohenstein Ernstthal, am 12. März 1904. vr P olster. Kny. Die Verwaltung des BcandversicherungS-JnspiktionSbezirkS Glauchau ist vom 1. April d. I. ab Herrn BrandversicherungS-Jnspektor Holder, bisher in Plauen, übertragen worden. Ltadtrat Hohenstein-Ernstthal, am 10. März 1904. vr. Polster, Bürgermeister. We. Gemeindesvarkasse Griina b. Chtz. Einlagen-Zinsfuk: 3'/, «/«. Geschäftszeit r Werktag- 8-12 u. 2-6 Uhr Fernsprecher Amt Siegmar Nr. 60. — Bis mit 4. des Monats bewirkte Emiag-n werden für den lausenden Monat voll verzinst.