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1460 Briefkasten Anonyme Anfragen bleiben unberücksichtigt Zu Frage 2239 in Nr. 26 d. Js. Auf Ihre w. Briefkastennotiz haben wir von der Firma B. beiliegende Antwort erhalten. Wir hatten allerdings übersehen Ihnen mitzutheilen, dass es sich um Sonder anfertigung handelte. Wir hatten im November 46000 Bogen bestellt, und dann im Dezember noch weitere 8000 nachbestellt. Die Be stätigungen der Fabrik legen wir hier auch bei. Wir sträuben uns weniger das zu viel angefertigte Papier zu nehmen und zu bezahlen, als vielmehr das mit dem Wasserzeichen versehene und namentlich die halben und viertel Bogen mit Wasserzeichen, die wir zu garnichts verwenden können. Es wäre uns angenehm, hierüber Ihre fach männische Ansicht zu hören. Nach Durchsicht der Beilagen kommen wir zur Ansicht, dass in diesem Fall Uebernahme einer mässigen Mehr-Erzeu gung geboten erscheint, da das Papier nicht auf einmal bestellt, sondern eine für zweckmässige Erzeugung zu kleine Menge nachbestellt wurde. Welcher Theil der Mehr-Erzeugung über nommen werden soll, darüber geben wir kein Urtheil ab, da Käufer bereit ist, alles brauchbare Papier zu übernehmen und zu bezahlen, er weigert sich jedoch, den Ausschuss zu über nehmen. Das dadurch bekundete Entgegenkommen sollte der Lieferant B. unseres Erachtens dadurch erwidern, dass er auf den Prägelohn für das zu viel gelieferte Wasserzeichenpapier und den beim Prägen entstandenen Ausschuss verzichtet. B. führt unter Anderm zur Rechtfertigung des Mehr-Ausfalls an geprägtem Papier an, dass auch der Buchdrucker für jede Druck-Arbeit einen Zuschuss an Papier fordert. Das ist richtig, aber der Drucker verlangt keinen Druck-Lohn für den beim Druck entstehenden Ausschuss. B. hätte bei so theurem Papier die Sortirung so einrichten können, dass das vom Prägewalz werk kommende Papier thunlichst sofort sortirt wird, dann hätte sich die Mehrprägung von über 5000 Bogen verringern lassen, und es wäre auch entsprechend weniger Ausschuss ent standen. Da A. sich bereit erklärt, den Ueberschuss an geprägtem Papier versuchsweise solcher Behandlung zu unterwerfen, dass das eingeprägte Wasserzeichen möglichst verschwinde, steht beiderseitig befriedigendem Vergleich nichts im Wege. 2309. Frage: Vor ungefähr 10 Jahren liess ich von einem hiesigen Maler ein Tableau, zusammengesetzt aus verschiedenen Ansichten, hiesiger Stadt anfertigen, welches durch Kauf in meinen Besitz, überging und nach welchem ich von einem Gross händler Aquarell-Postkarten herstellen liess. Inzwischen habe ich mein Papier- usw. -Geschäft vor ungefähr 3 Jahren verkauft und mir nur den Postkarten- und Ansichtenverlag ausdrücklich Vorbehalten. Mein Nachfolger, der meine frühere Firma mit dem Zusatz »Nachfolger« führt, und mit dem ich inzwischen in Streit gerathen bin, hat nun bei obenerwähnter Grosshandlung 10000 der erwähnten Karten bestellt, und die Firma hat ihm dieselben auch geliefert in dem Glauben, dass er rechtmässiger Eigenthümer der Karte sei. Mein Nachfolger verkauft nun diese Karte und macht mir dadurch unangenehmen Wettbewerb. Lässt sich eine gerichtliche Anfechtung des Gebahrens dieses Herrn mit grösserer Wahrscheinlichkeit durchsetzen, da doch die zusammengestellte Karte (die Komposition) durch recht mässigen Kauf in meine Hände übergegangen ist, und ich dadurch persönlicher Eigenthümer derselben geworden bin? Kann ich auch die Einstellung des Verkaufes dieser Karten verlangen und etwa auch die Vernichtung derselben? Antwort: In Anwendung kommt das Gesetz über das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste vom 9. Januar 1876. Danach ist die Nachbildung eines Werkes der bildenden Kunst nur dem Urheber oder seinem Rechtsnachfolger gestattet. Nun bestimmt § 14 desselben Gesetzes: »Wenn der Urheber eines Werkes der bildenden Künste estattet, dass dasselbe an einem Werke der Industrie, der abriken, Handwerke oder Manufakturen nachgebildet wird, so geniesst er den Schutz gegen weitere Nachbildungen an Werken der Industrie usw. nicht nach Maassgabe des gegenwärtigen Gesetzes, sondern nur nach Maassgabe des Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen. Leider hat das Reichsgericht Ansichts-Postkarten wieder holt als Werke der Industrie anerkannt, demnach sind auf Post karten vervielfältigte Kunstwerke der Nachbildung preisgegeben, falls die Postkarten nicht in das Geschmacksmuster-Register des Amtsgerichts am Wohnort des Verlegers eingetragen werden, bevor ihr Vertrieb beginnt. 2310. Frage: Ich habe mit einem Lieferanten einige kleine Differenzen und bitte um Ihr Urtheil hierüber. 1. Lieferant bringt mir jetzt das Rollgeld am Aufgabeort in Anrechnung, was sonst nicht geschah. 2. Derselbe will zerbrochene Glas sachen nicht gutsehreiben, was er sonst immer that, und was ich ausdrücklich bei der Bestellung ausbedungen, da bei den selben stets zerbrochene Sachen vorkommen, was ich bei dergl. Waaren von anderen Firmen nicht finde. 3. Ich sandte die zer brochenen mit anderen unzerbrechlichen defekten Waaren zurück und rechnete das Porto an, dies erkennt er nicht an. 4. Will er mir aus Gefälligkeit falsch gesandte und berechnete Waaren gutschreiben, wenn ich Obiges anerkenne. 5. Sendet er mir einen Konto-Korrentauszug vom Jahre 1897 bis jetzt und stellt Posten in Rechnung, die er selbst als regulirt bescheinigt hat; dies betrifft kleinere Differenzen, die Posten wurden einzeln immer glatt nach Abzug der Differenzen und pünktlich beglichen. Die Differenzen wurden entweder in besonderem Brief oder auf dem Postabsehnitt detaillirt, jetzt verlangt er über Alles nochmals be sondere Aufklärung; hierüber habe ich ihm meine Kopien in meinem Hause zur Verfügung gestellt. Den Grund dieser Nörgeleien finde ich darin, dass ich jetzt von diesem Hause immer weniger bestelle. Ich will aber lieber ein kleines Unrecht tragen, als weiter zanken, da ich den Lieferanten doch fallen lasse. Antwort: 1. Es ist nicht handelsüblich, dem an anderem Ort wohnhaften Käufer das Rollgeld zur Versandstation zu be rechnen. 2. Wenn der Verkäufer die Bedingung, zerbrochenes Glas gutzuschreiben, nicht beanstandete, so muss er sie erfüllen. 3. Wenn Verkäufer in seiner bisherigen langen Geschäftsverbindung mit dem Fragesteller Ausschusswaare unfrankirt zurücknahm und bei der letzten Bestellung keine Aenderung hierin bedang, bleibt es beim alten Gebrauch. 4. Ob der Verkäufer dem Fragesteller die Ausschusswaare aus Gefälligkeit oder aus anderen Gründen gutschreibt, kann dem Fragesteller gleichgiltig sein. 5. Bei langen Geschäftsverbindungen kommen stets Verschiedenheiten in den Beträgen und Buchungen vor, die sich mit Geduld und gutem Willen leicht schlichten lassen. 2311. Frage: Ist es nach österreichischem Gesetze ge stattet, Fotografien dortiger Fotografen hier (in Deutschland) zu gewerblichen Zwecken zu vervielfältigen und dann diese ver vielfältigten Fotografien in Form von fertiger Waare nach Oesterreich auszuführen? Wir meinen damit Fotografien be kannter österreichischer Persönlichkeiten, welche in den Kunst handlungen öffentlich verkauft werden. Antwort: Uns ist das österreichische Gesetz nicht bekannt, wir sind jedoch der Ansicht, dass der Vertrieb von zu Unrecht nachgebildeten österreichischen Fotografien in Oesterreich ver boten ist, gleichgiltig ob die Nachbildung in Oesterreich oder Deutschland erfolgt ist. 2312. Frage: Vor einiger Zeit bestellte ich bei einem Papier-Fabrikanten einige tausend Bogen Papier (Anfertigung), welche genau in Farbe, Schwere und Güte nach einliegen dem Original-Muster angefertigt werden sollten. Nun empfing ich in diesen Tagen das Papier, jedoch passt dasselbe in Farbe lange nicht und ist nach meiner Ansicht auch in Schwere und Güte geringer als das Original-Muster. Ich bitte Sie, ein liegendes Muster mit beifolgendem Original-Muster zu ver gleichen und mitzutheilen, ob ich berechtigt bin, das Papier zur Verfügung zu stellen. Antwort: Fragesteller ist nicht berechtigt, das Papier zur Verfügung zu stellen, denn der Farben-Unterschied ist un bedeutend, und der Stoff ist besser und kräftiger als der des Musters, denn dieser hat um 10—15 pCt. mehr Holzschliff als die Anfertigung. Das gelieferte Papier fühlt sich dünner an, als die Vorlage, weil es schärfer satinirt ist. Ob das Papier voll wichtig ist, ergiebt sich am besten aus dem Riesgewicht. Die uns gesandten kleinen Abschnitte sind zur Feststellung oder Vergleichung des Gewichts unzureichend. _ ^arßig ^rcspeet fertigt [117467 Georg Schulze, Krampe bei Grünberg in Schlesien appenfabrik: DippoldiswaldebelDresden (Herm. Kost NaehfI. Carl Geisler) empfiehlt Jacquardkarten — Schaftkarten Schrenzpappen — Prägepappen Knotenfr. Graue Cartonnagen- u. Buchbinder- Pappen aller Formate. [114276 Verantwortlicher Redakteur Siegmund Ferenczi, Friedenau. Zuschriften nur an Papier-Zeitung Berlin W9 erbeten Druck von A. W. Hayn’s Erben, Berlin SW. Zimmer-Strasse 29. — Papier von Sicler & Vogel, Berlin, Leipzig und Hamburg