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650 PAPIER-ZEITUNG Urheberschutz für Ansichtskarten in Oesterreich Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in Wien Die Kunstdruck- und Verlagsanstalt Wezd & Naumann, Aktien- Gesellschaft in Leipzig, hatte von zwei Malerinnen zwölf Aquarellbilder erworben und diese durch Vervielfältigung zur Ausschmückung von Ansichtskarten verwendet. Da die Hofbuchdruckerei und Papierfabrik Ignaz Fucl\s in Prag, Wien und Böhmisch-Kamnitz die Karten nach druckte, verklagte die reichsdeutsche Firma diese wegen Verletzung des Urheberrechts, wogegen von der Verklagten Einspruch erhoben wurde. Das Oberlandesgericht Prag gab diesem Einsprüche statt und wies die Klage der Verlagsanstalt Wezel & Naumann unter gleichzeitiger Einstellung des Verfahrens ab, wobei es folgende Rechteanschauung aussprach: »Infolge der zu Gebrauchszwecken er folgten Verwendung der Bilder aut den Industrie Erzeugnissen der Klägerin seien diese Bilder aus dem Bereiche der bildenden Kunst in den Dienst der Industrie getreten. Da ein Werk der bildenden Künste nur so lange des Urheberschutzes teilhaftig werden könne, als es, seinen eigentlichen Zwecken entsprechend, der Befriedigung des ästhetischen Sinnes diene, seien derartige mit Industrie- Erzeugnissen verbundenen Werke der bildenden Kunst, die nunmehr der Industrie dienen und etwa nur nebenbei den ästhetischen Farben- und Formsinn befriedigen wollen, nicht mehr als reine Kunstwerke anzusehen und hätten daher auch keinen Anspruch auf den Ur heberschutz.« Der Vertreter der klägerischen Firma brachte diese oberlandes gerichtliche Entscheidung der General - Prokuratur (entspricht der deutschen Reichsanwaltschaft) zur Kenntnis, welche gegen die Ent scheidung die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes erhob. Der Oberste Gerichtshof erkannte mittels einer Plenar- Entscheidung vom 20. Januar d. J. zu Recht: »Durch die erwähnte Entscheidung wurde das Gesetz in den Bestimmungen der §§ 5 und 51 des Urheberschutzgesetzes verletzt.« In den Gründen wird über die Postkarten, auf welchen die reichsdeutsche Firma die Bilder in chromolithografischem Wege reproduzirt hatte, Folgendes ausge sprochen: »Wohl haben dieselben auch einen praktischen Gebrauchswert; allein dies schliesst an und für sich den Urheberschutz noch keines wegs aus. Entscheidend ist auch hier, ob eie neben der praktischen Zweckbestimmung auch blossen Mitteilungszwecken dienen, also nebst bei auch eine Zweckbestimmung haben. Sicherlich trifft Letzteres dort zu, wo das auf der Postkarte angebrachte Bild zur Hauptsache wird, wo also der Gebrauch derselben dem Empfänger nicht blos eine Korrespondenz vermitteln, sondern ihn auch zur Betrachtung des Bildes selbst anregen soll. Hier tritt der Gebrauchszweck der Post karte zurück und ihr Bildcharakter hervor. Dies aber ist bei den von der Privatklägerin in Form von Postkarten herausgegebenen Chromolithografien der erworbenen Bilder in hervorragender Weise der Fall. Das Gutachten des Sachverständigen-Kollegiums sagt mit Recht: »Das sind keine dekorirten Postkarten mehr, sondern Bilder in Postkartenformat, bei denen blos die mit dem Adressformular der Postkarte versehene Rückseite kundgibt, dass sie als Postkarten fungiren wollen.« Es kann demgemäss nicht zweifelhaft sein, dass die Voraussetzungen des im § 5 Abe. 8 des Gesetzes vom 26. De zember 1895 R. G. Bl. Nr. 197 statuirten Verlustes des Urheberschutzes nicht vorhanden waren, ein nach § 51 zitirten Gesetzes strafbarer Tatbestand allerdings vorlag und somit bei richtiger Gesetzes anwendung der von der Kunstdruck- und Verlagsanstalt Wezel & Naumann gegen Robert und Arthur Fuchs eingebrachten Anklage Folge zu geben war. Angesichts dessen musste über die von der k. k. General-Prokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes im Grunde des § 292 St. P. 0. in obiger Weise erkannt werden.« (Neue Freie Presse) Erste Sächsische Stahlschreibfederfabrik Gegründet 1878 Vorzügliehe Qualität. Grösste Heistungsfähigkeit. 345 272 267 232 236 370 263 244 20» 356 660 Prima (Ul) 1—6 Muster-Collection nur unter Berechnung, event. später Zurückvergütung des berechneten Betrages E. W. LEO NACHFOLGER, LEIPZIG-PLAGWITZ Federhalter, Federdosen, Bleistiftschoner [142879 fabriciert in bewährtester u. höchst solider Ausführung Bautzener Kartonnayen-Maschinenfabrik m. .5. BAUTZEN (^apierscßneiiemasc/iinen, ^appQn- seßeeren, ^iQgelirucR- f Boston-, ^erpolie-, 3lätf- uni &ack- > ^ress&n, [188254 ^lecHßlammeranseßtag-, Jlnpress-, uni tJlussfanzmascRinen llachen Sie einen Dersuch mit meinem Eopirbuch „Cloyd“ (zart meergrün Papier) Scharfe opieen, • • Reisst nicht ein und ist angenehm fürs Auge. Cadelloser, haltbarer Einband fritz fikr$ junr., Bielefeld [187675 Geschäftsbücherfabrik