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Nr.is PAPIER ZEITUNG 515 Papierlieferung 117. Schiedspruch Die Firma S. J. bestellte bei uns mündlich 10 000 kg Papier in Qualität des mitfolgenden Musters 6417 D, Färbung möglichst ähnlich dem gleichfalls mitfolgenden Muster F. Unsere Lieferung, von welcher Sie Muster unter Nr. 6603 D ein liegend finden, enthält allerdings etwas mehr Holzstoff, doch dürfte dieser Umstand darauf zurück zu führen sein, dass die u. A. ver wendeten Stücke (Altpapier?) etwas holzhaltiger waren, als die zur Fabrikation 6417 D verwendeten. Im übrigen war der Stoff-Eintrag für die beiden Fabrikationen der gleiche. Wir geben ja zu, dass die Anfertigung 6608 D etwas kürzer in der Mahlung ist, sind bereit, da wir den Kunden sehr schätzen, einen Nachlass von etwa 3 pCt. zu gewähren und bitten um Beurteilung, ob Herr S. J. einen höheren Nachlass beanspruchen kann. Auch Herr S. J. wünscht Ihre schiedsgerichtliche Meinung! Das Vorlagemuster Nr. 4617 D enthält nur 10 bis 15 pCt. Holzschliff, das gelieferte Papier Nr. 6503 D da gegen 35—45 pCt., wie Prüfung mit Dr. Wurster’s Reagens er gibt. Dieser Zusammensetzung entspricht auch der Griff und und der Einriss des Papiers. Dieser Minderwert von Nr. 6503 D wird nur zu geringem Teil durch bessere Glätte ausgeglichen. Da der Käufer nach Obigem anscheinend bereit ist, das Papier gegen Nachlass zu übernehmen, und da dieses zu denselben Zwecken verwendbar ist wie die Vorlage, so entscheiden wir, dass Fragesteller verpflichtet ist, seinem Kunden das Papier mit 10 pCt. Nachlass vom ursprünglichen Preis zu berechnen. Verlängerung der Arbeitszeit in amerikanischen Papierfabriken Wie s. Zt. gemeldet, hatte di- Kimberly and Clark Co. den Arbeitern ihrer 9 Papierfabriken auf Drängen der »Papiermacher- Brüderschaft« vor Jahresfrist die Arbeit an Sonnabend-Abenden erlassen, ohne den Lohn zu kürzen. Sie erklärt« jedoch, dieses Zugeständnis vorläufig nur auf ein Jahr zu machen, inzwischen habe die Brüderschaft Zeit die Mehrzahl der übrigen Papier fabriken im Staat Wisconsin zu derselben Einführung zu ver anlassen. Dies gelang ihr auch im Tal des Fox River, die zahlreichen Papierfabriken im Tal des Wisconsin-Flusses blieben aber bei der längeren Arbeitszeit und verstanden es trotz mehrerer Ausstände ihren Betrieb durch ausserhalb der Brüderschaft stehende Arbeiter aufrecht zu erhalten. Die Kimberly and Clark Co. erklärte zu Beginn 1903 ihren Arbeitern, dass sie zur trüberen längeren Arbeitszeit zurück- kehren müsse, da die Brüderschaft ihre Aufgabe nicht gelöst habe, und die Firma bei Behaltung der kürzeren Arbeitszeit ihren Mitbewerbern gegenüber im Nachteil bliebe. Versamm lungen der Arbeiter, denen der Vorsitzende der Brüderschaft beiwohnte, erkannten die Richtigkeit dieses Vorgehens an, und so wird mit gegenseitigem Einverständnis seit 2. Februar in allen Fabriken der Firma von Sonnabend Abend 6 Uhr bis Sonntag früh 6 Uhr wieder gearbeitet, ohne dass der Lohn er höht wurde. Retour-Wechsel - Kosten nicht eingelöster Tratten Zu Nr. 9 Seite 289, Nr. 18 S. 440 Von unserm rechtskundigen Mitarbeiter Auch die Nichtzahlung eines Kostenlos-Wechsels ist dem Vormann anzuzeigen. Zwar verleitet der Wortlaut im Eingänge des Art. 45 AD WO zu der Meinung, dass die Anzeige ent behrlich sei. Da indess die Anzeige zur Sicherheit der Vor- männer vorgesohrieben ist, und ihr Interesse an rechtzeitiger Meldung der Nichtzahlung von Kostenlos-Wechseln ebenso gross ist, wie bei protestirten Wechseln, so darf das Gesetz nicht streng wörtlich ausgelegt werden. Auch die Vorschrift im Artikel 78, dass die Verjährung mit dem Tage des er hobenen Protestes beginne, ist vom ROHG am 13. Januar 1872 auf Kostenlos-Wechsel derart angewendet worden, dass die Verjährung an dem Tage anfange, an welchem spätestens zu protestiren gewesen wäre. Aber auch bei wörtlicher Aus legung des Art. 45 müsste dessen Inhalt nach allgemeinen Rechtsregeln gelten, die sich ergeben aus der Natur des Wechsels und den Vorschriften über Schadensersatz und schuld- baren Vorzug: da der Verpflichtete, der den Wechsel begeben hat, nicht wissen kann, was mit dem Wechsel vorgegangen ist und bei wem er sich befindet, so muss ihm der Berechtigte diese Kenntnis verschaffen, bevor er ihn belangen kann. Damit stimmt überein das in Borchardt III. Auflage Zusatz 330 (nicht 530) abgedruckte Urteil des österr. Obergerichts vom 9. März 1858, wonach der Erlass des Protestes den Verzicht auf die Anzeige der Nichtzahlung nicht in sich schliesse. Uebrigens hat die Frage nur geringe praktische Bedeu tung, weil nach Art. 47 der, welcher den Wechsel ohne H nzu- fügung einer Ortsbezeichnung begeben hat, keinen Anspruch auf die Nichtzahlunganzeige hat, desgleichen nach dem Urteil des Obertribunals vom 5. April 1859 der in blanco girirende Aussteller, aber höchst selten wird ein Giro dalirt. Seidenpapier. — Unlauterer Wettbewerb Die Brief kastenfrage 4143 in Nr. 12 ist für den Fachmann von besonderem Interesse, da sie einen der schlimmsten Schäden des Papiergrosshandels berührt. Des besseren Verständnisses halber sei der Tatbestand hier wiederholt: »Ein Händler hat einen Posten Seidenpapier verkauft und dabei über das Format nichts gesprochen. Er lieferte deshalb Format 46x71 cm, welches als zu klein zurückgewiesen wurde. Ale Ersatz einigte er sich auf 48X74 cm, sandte aber statt dessen 47X78 cm, welches ebenfalls verweigert wurde.« Die Schriftleitung äusserte sich zu der ersten Lieferung dahin, dass, da das Format nicht vereinbart wurde (dem Buchstaben des Gesetzes nach) kein Vertrag zustande gekommen war. Anders j-doch der Handelsbrauch im Seidenpapiergeschäft. Unter Seidenpapier versteht man im Handel nur Ware für Ver- packungszwecke ifür andere Zwecke sind bestimmte Bezeichnungen geläufig, wie z. B. Flaschenpapier, Kopirseiden, Sorviettanseiden usw.) und diese kommt ausschliesslich im Format 60X76 cm auf den Markt. Nur bei der geringsten Stapelware, dem sogenannten V-Stoff, hat der scharfe Preiskampf der Aufschlageperiode als Notbehelf ein kleines Format auf den Markt gebracht, die Grösse 48x74 cm, die bisweilen in 47 x 73 cm verpfuscht wurde. Einige überkluge Händler sind noch einen Schritt weiter gegangen und haben die Grösse 46x71 cm ein- führen wollen, welcher Versuch jedoch missglückt ist. Da diese Papiere nicht nach Gewicht, sondern nach der Bogenzahl gekauft werden, so bedeuteten diese Formatdifferenzen auch Preisdifferenzen, und zwar stellt sich Format 48x74 cm in Qualität V um 76 Pf. der Ballen billiger als Format 60x76 cm Format 47X73 cm in Qualität V um 1 M. 26 Pf. der Ballen billiger als Format 60x76 cm Format 46X71 cm in Qualität V um 2 M. der Ballen billiger als Format 60x76 cm. Diese kleineren Formate haben sich aber nur so lange halten können, als die Preise hoch waren, und heut« versteht sich wieder für Seidenpapier V, wenn nicht ganz ausdrücklich etwas Anderes be stimmt wird, das Format 60x76 cm von selbst im Verkehr von Händlern mit Verbrauchern. Im vorliegenden Falle war also 60X76 cm und nichts Anderes zu liefern, jedoch hatte der Papierhändler, jedenfalls um den Kunden zu bekommen, sehr billig angeboten in der Absicht, den Besteller mit dem kleinen Formate zu täuschen. Diese Täuschung wäre vielleicht auch gelungen (was häufig genug der Fall ist), wenn gleich 47X73 cm geliefert worden wäre Nachdem aber der Abnehmer schon den ersten Betrug entdeckt hatte, liess er sich beim zweiten Male nicht »hereinlegen«, und jetzt hätte dieser Händler seinem Abnehmer gerne aus der Papier-Zeitu g schwarz auf weiss bewiesen, dass er nicht unredlich gehandelt habe. Dies war der Zweck der Anfrage. Jeder reelle Geschäftsmann wird diese Manipulationen aufs strengste verurteilen. Durch derartige Machenschaften wird das Geschäft fort gesetzt geschädigt; die Verbraucher drücken auf Grund solcher Schleuderofferten den anständigen Geschäftsmann; diesem bleibt nur die Wahl, mit seinen Preisen gleichfalls herunterzugehen oder auf den Kunden zu verzichten, denn aus Geheimniskrämerei wird meisten teils über Namen und Ware des neuen Konkurrenten jede Auskunft verweigert. Nur die Fachpresse hat es in der Hand, diesen unhaltbaren Zu ständen zu steuern; in einem Falle, wie dem vorliegenden, hat es der Händler verdient, dass sein Name rücksichtslos genannt wird. Das könnte zum warnenden Beispiel dienen und Manchen wieder auf den geraden Weg zwingen. Großhändler Vor Veröffentlichung ihrer Namen gegen ihren Willen können alle Fragesteller sicher sein. Schriftleitung Kleine Verdingungen Die jüngste Stadtbehörde, nämlich diejenige eines Badeorts an der Ostsee, hat sich entschlossen ihren Bedarf an Schreib- und Papier waren im Wege der Submission zu vergeben und dieserhalb schrift liche Bedingungen an die Interessenten abgegeben. Einer meiner Kunden gab die Offerte an mich weiter mit der Bitte, ein Angebot auszuarbeiten und die Muster zu übersenden. Ich habe indes dieses Angebot abgelehnt mit der Begründung, dass ich eine Offerte, wie ich sie sonst für einen solchen Zweck abzugeben gewöhnt bin, für den vorliegenden Fall nicht für lohnend erachte, denn nach meinem Dafürhalten dürfte der ganze Bedarf der genannten Behörde kaum grösser sein als die Muster, die ich übersenden würde. Es ist himmelschreiend, dass auch solche kleinen Behörden sich zu einem Verdingungsvertahren entschliessen und der Preisdrückerei auch bei den kleinsten Aufträgen Tor und Tür öffnen. Es wäre wünschenswert, wenn auch andere Papierhändler es ablehnen würden, hierzu die Hand zu bieten. Grosshändler