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Nr. II PAPIER-ZEITUNG 367 brauch, d. h. beim Verdrucken geschehen. Prüfung durch Ent nahme von Abschnitten von jeder Rolle führt zu keinem richtigen Ergebnis, weil das Papier in den Rollen verschieden, bald stärker, bald schwächer ausfällt. Auch müsste bei einem solchen Prüfen vor dem Gebrauch die Verpackung von den Rollen ent fernt worden, dadurch würde oftmals bedeutender Abgang entstehen. In der Regel lassen sich Fabriken auch nach längerer Zeit nach Empfang der Ware, wenn sich beim Druck eine Differenz zwischen der vom Lieferanten gesandten Aufstellung des Meter- Inhalts und dem wirklichen Ergebnis der Rollen herausstellt, bereit finden, das Manko anzuerkennen. Selbstverständlich muss die Prüfung genau durchgeführt werden und nicht etwa Fehldrucke und sonstiger Abgang zu Lasten der Fabrik ver bucht werden. Der Verbraucher ist nicht immer in der Lage, das gesamte bestellte Papier auf einmal aufzubrauchen, und es kommt öfter vor, dass einige Rollen einer Sendung nicht wie vereinbart ausfallen. Auch in solchen Fällen haben Fabriken die Differenz anerkannt. Der Besteller tut in solchen Fällen aber gut, dem Lieferanten Proben einzusenden, aus denen er ersehen kann, wie der Fehler entstanden ist. 3. Nach meinen Erfahrungen und Erkundigungen wird eine Prüfung durch Entnahme von Abschnitten bei Grossbetrieben nicht gemacht, weil dies, wie schon erwähnt, kein richtiges Bild von der ganzen Sendung geben kann. 4. Das vom Besteller vorgeschriebene Maximalgewicht von 45 g auf das Quadratmeter ergibt ein dünnes Papier, und ich halte bei Anfertigung eines solchen ein Uebergewicht bis zu 2 g/qm für zulässig, da es für den Fabrikanten sehr schwer sein dürfte, ein möglichst gleichmässiges Fabrikat zu liefern. Rollen aber, die ein Uebergewicht von 5 g/qm ergeben, sind unzulässig und können vom Besteller zurückgewiesen werden, wenn er sie tatsächlich nicht verarbeiten kann. Beim Zeitungs druck können solche Rollen wohl verwendet werden, allerdings würde sich ein erheblicher Fehlbetrag in der Bogenzahl gegen über der bestellten Gewichtsangabe ergeben, den der Lieferant tragen müsste. S. * * * Einer unserer Abnehmer (Druckerei) stellt uns aus einer 200 Ztr.- Ladung, enthaltend 45 Rollen Rotationsdruck, 9 Rollenreste und zwei ganze Rollen im Gesamtgewicht von rund 1700 kg zur Verfügung, weil das Papier ungleichmässig im Gewicht gearbeitet sei. Die Rollen wurden im qm-Gewicht von 46,5 g bei 8000 Bogen Länge bestellt. Von den Rollenresten liessen wir uns grössere Abrisse zugehen, aus per qm: Rolle zu g 45 und 2 zu 43 g , davon 2 zu Die ist nicht beanstandet und der uns Qualität des Papiers geschickte bedruckte Bogen der Zeitung, nur 43 g/qm wiegend, 44 47 47 48 45 zu zu 1 2 3 4 5 6 7 8 9 46, 2 zu 48 g 48, 1 zu 49 u. 2 zu 50 g ein war in jeder Beziehung tadellos, zeigte also keine Beeinträchtigung bei der Verarbeitung. Ferner wurde uns die nächstfolgende ganze Ladung zur Ver fügung gestellt, weil die Druckerei bei der ersten aufgemachten Rolle nur 40 g schweres Papier gefunden haben will! Die Köllen sollen ein Normalgewicht von 220 kg haben, die Spezifikation zeigt Schwankungen, welche den zulässigen Gewichtespielraum nach den Verkaufsbestimmungen des Vereins Deutscher Papierfabrikanten, Absatz 6 »bei Rollenpapieren beträgt dieser Satz 4 pt.«, nicht über schreiten. Es befinden sich vielmehr nur 3 Rollen dabei, die ein Gewicht von 210, 231 und 236 kg aufweisen, also über die zulässige Gewichtsgrenze gekommen sind. Nach unserer Meinung ist die Verfügungsstellung zu Unrecht er folgt, und wir bitten um Aussprache hierüber. diesen haben wir Stichproben entnommen, und diese ergaben folgende Gewichte Bogen zu 46 g „ , davon 2 » , davon 8 entnommen 4 „ 4 » 6 4 » 4 » 4 » 6 . 4 " 4 Wir wissen nicht, ob die hier gemeinte Druckerei dieselbe ist, welche die vorhergehende Frage gestellt hat, aber die darauf erteilte Antwort des Fachmannes trifft auch diesen Fall. Von den beanstandeten Rollen der ersten Ladung wären nur die 4. und 9. nach Handelsbrauch und nach den Verkaufs bedingungen des Vereins Deutscher Papierfabrikanten nicht vertragsmässig und dürften zur Verfügung gestellt werden, aber auch diese Rollen dürften sich wahrscheinlich bei gutem Willen verarbeiten lassen, da die Abweichungen unbedeutend sind. Die Druckerei ist nicht berechtigt, die zweite Wagen ¬ ladung zur Verfügung zu stellen, wenn aus der Aufstellung hervorgeht, dass das qm-Gewicht der meisten Rollen richtig ist. Die Druckerei muss das Papier verarbeiten, ist aber be rechtigt, die mindergewichtigen Rollen dem Lieferer zur Ver fügung zu stellen und dalür Ersatz zu verlangen. Fingerschutz an Tiegeldruckpressen Leipzig, 28. Januar 1903. Mit Bezug auf Ihre Mitteilung unter der Ueberschrift »Fingerschutz an Tiegeldruckpressen« ersuchen wir um Aufnahme folgender Be richtigung: Es ist nicht richtig, dass eine und dieselbe Schutzvorrichtung von dem Genossenschaftsvorstande als ungenügend, von dem tech nischen Aufsichtsbeamten (Revisions-Ingenieur) der Berufsgenossen schaft dagegen als allen Anforderungen entsprechend bezeichnet worden wäre. Die von der Hamburger Buchdrucker-Innung empfohlene scheerenartige Schutzvorrichtung musste in ihrem ursprünglichen Zu stande beanstandet werden, weil sie nicht den abgeänderten Unfall- Verhütungsvorschriften Rechnung trug, welche verlangen, dass ein Durchgreifen unter dem hochgehobenen Fingerschutz unmöglich sein soll. Nachdem später die Scheerenöffnungen mit der von uns vor geschlagenen Abkleidung versehen und dadurch unzugänglich ge macht worden waren, ist jene Vorrichtung sowohl von dem Genossen- schaftsvorstande wie von dem technischen Aufsichtsbeamten als zweck entsprechend anerkannt worden. Die Bescheinigung, in welcher dies von dem letzteren geschehen ist, stellt ausdrücklich fest, dass erst »durch die erfolgte Abkleidung der Scheerenöffnungen« den Vor schriften entsprochen worden ist. Der Vorstand der Deutschen Buchdrucker-Berufsgenossenschaft Diese Berichtigung bezieht sich auf eine in Nr. 98 der Papier-Zeitung von 1902, Seite 3544 gebrachte, dem »Hamburger Fremdenblatt« entnommene Nachricht. Buchdrucker als Landstreicher Wie schon in Oesterreich und in Bayern, so wurden auch in Württemberg im abgelaufenen Jahre einige organisirte Buchdrucker wegen Landstreicherei verhaftet. In Heilbronn wurde einem Verbands mitglied eine Haftstrafe von 8 Tagen zudiktirt. Der württembergische Gauvorstand des Buchdruckerverbandes wandte sich nun mit einer Beschwerdeschrift an das Ministerium, da der Bestrafte, obwohl über 7 Monate äusser Stellung, doch noch auf 60 Tage eine Unterstützung von 1 M. täglich zu beziehen hatte. Das Ministerium wurde um eine allgemeine Anweisung an die ihm unterstellten Oberämter ersucht, damit reisende Verbandsmitglieder, die den Bezug einer statutarischen Unterstützung nachweisen können, nicht als Landstreicher behandelt werden sollen. Während in Bayern und in Oesterreich die Behörden in gleichen Fällen sich sehr entgegenkommend zeigten, verhält sich das württembergische Ministerium in seinem Antwortschreiben ab lehnend und erklärt, es verkenne nicht, dass der Rückgang der Kon junktur in manchen Erwerbszweigen vielen Gewerbegehilren und Fabrik arbeitern die Erlangung von Arbeit, auch bei ernsthaftem Bemühen, erschwere, und dass es Aufgabe der Oberämter sei, bei Prüfung der Frage, ob eine ihnen vorgeführte Person der Landstreicherei schuldig sei, die schlechte wirtschaftliche Lage zu würdigen, ebenso, ob der Vorgeführte als Mitglied eines gewerkschaftlichen oder sonstigen Ver bandes einen gesicherten Anspruch auf Unterstützung habe, der die Annahme seiner Mittellosigkeit ausschliesst. Dieser allgemeine Ge sichtspunkt des Ministeriums entsprach der Lage; bezüglich des Heil bronner Falles heisst es aber in dem Antwortschreiben, dass das Kgl. Oberamt Heilbronn, obwohl es anerkannte, dass der Bestrafte jeweils vom Verbände Deutscher Buchdrucker an den einzelnen Orten, wo sich Druckereien und Unterstützungskassen befinden, Unterstützung finden werde, Landstreicherei angenommen habe, weil erwiesen sei, dass der Betreffende über 7 Monate, ohne irgendwie zu arbeiten, nur von Unterstützungen gelebt habe, und es demselben garnicht ernstlich um Arbeit zu tun gewesen sei. Da zwei Mitglieder des Verbandes der Deutschen Buchdrucker als Abgeordnete im württembergischen Land tag sitzen, so dürfte dieser Fall und dieses Antwortschreiben ge legentlich auch im Landtag zur Sprache kommen, s. Jugendschriften - Ausschüsse. Dass die vereinigten deutschen Prüfungs-Ausschüsse für Jugendschriften in der Beseitigung der Schund literatur eine erfreuliche Tätigkeit entwickeln, geht schon daraus hervor, dass die Gesamtzahl der Ausschüsse, die 1909 22 betrug, nach kurzer Zeit auf 88 und am 1. Januar dieses Jahres bereits auf 45 ge stiegen ist. Die Zentralstelle der Ausschüsse b findet sich in Hamburg. Daselbst erscheint unter dem Namen »Jugendschriften-Warte« das Organ der deutschen Prüfungs-Ausschüsse für Jugendschriften, das durch Aufnahme von Rezensionen über Jugendlektüre die edlen Be strebungen der Vereinigung unterstützt und zu fördern sucht. Mit Beginn dieses Jahres ist die »Jugendschriften-Warte« in das zweite Jahr ihrer erfolgreichen Wirksamkeit getreten. K.