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260 PAPIER-ZEITUNG Nr. 8 Einheitliche Rechtschreibung Nachdem die verbündeten Regierungen in der Sitzung des Bundes rats vom 18. Dezember 1902 die Einführung einer einheitlichen Recht schreibung vereinbart haben, hat das Königl. Preussische Staats ministerium durch Beschluss vom 23. Dezember 1902 angeordnet, dass für die Schreibweise in dem amtlichen Verkehr der Behörden die im Auftrage des Ministeriums der geistlichen, Unterricht - und Medizinal- Angelegenheiten herausgegebenen, in der Weidmannschen Buch handlung zu Berlin 1902 erschienenen »Regeln für die deutsche Recht» Schreibung nebst Wörterverzeichnis« vom 1. Januar 1903 ab maass- gebend sein sollen. Zugleich hat das Staatsministerium die Erwartung ausgesprochen, dass auch die kommunalen und sonstigen nichtstaat lichen Behörden sich der neuen Rechtschreibung bedienen werden Wie die »Deutsche Verkehrs-Zeitung« meldet, hat der Staats sekretär des Reichs-Postamts für sein Bereich durch Amtsblatt verfügung vom 31. Dezember 1902 entsprechende Anordnung getroffen. Danach ist im Bereiche der Postverwaltung von jetzt ab allgemein die neue Schreibweise anzuwenden; doch ist in der ersten Zeit nicht streng auf unbedingte Erfüllung der neuen Vorschriften zu halten. Als alleinige Ausnahme bleibt bestehen, dass in den Immediatberichten an den Kaiser und König ebenso wie in den Entwürfen zu Aller höchsten Kundgebungen die bisherige Schreibweise beizubehalten ist. Hohe Einschätzung des eigenen Wertes Auf die Klage des Buchbinder-Werkführers S. vor dem Gewerbe gericht Hamburg, welcher von seinem früheren Arbeitgeber K., Inhaber einer Geschäftsbücherfabrik in Hamburg, Zahlung von 172 M. beansprucht, erwidert der Verklagte, dass er den Kläger wegen beharrlicher Gehorsamsverweigerung habe entlassen müssen. Als er, der Verklagte, den Kläger am 21. November angewiesen habe, eine der bei ihm be schäftigten Arbeiterinnen für die Paginirmaschine anzulernen, um ihr die erbetene Lohnzulage zuwenden zu können, habe der Kläger, welcher für diese Beschäftigung seine eigene Tochter ausersehen gehabt, sich dessen geweigert und erklärt, dass das Geschäft, wenn er in demselben nicht seinen Sohn und seine Tochter mit anbringen könne, für ihn kein Interesse mehr habe. Diese Angaben werden vom Kläger bestritten. Für die Bedienung der Paginirmaschine habe er bereits ein anderes tüchtiges Mädchen in Aussicht gehabt. Ihm als Werkmeister habe seines Erachtens darüber die Entscheidung zustehen müssen, welche Arbeiterin sich für diesen Posten am besten eigne. Namentlich müsse er in Abrede stellen, seine Tochter für die Paginirmaschine in Betracht gezogen zu haben; er habe nur einmal dem Verklagten gesprächsweise an gedeutet, dass es ihm erwünscht sei, wenn sein Sohn und seine Tochter hier Anstellung fänden, da er dann seine Familie aus Dort mund hierherkommen lassen könnte. Er werde in solchem Falle auf seinen Posten als Werkführer verzichten und als erster Arbeiter weiter wirken. In dem wenig umfangreichen Betriebe des Verklagten sei ein Werkführer ja auch kaum von nöten. Zu diesen Auslassungen bemerkt der Verklagte, dass er sein Geschäft schon seit 24 Jahren ohne den Kläger geführt und es derart in Aufschwung gebracht habe, dass er, der am 6. Oktober 1891 nur ein Mädchen habe beschäftigen können, jetzt 103 Arbeiterinnen ver wende und seit kurzem Fabrikbetrieb habe. Das Gewerbegericht ist mit dem Verklagten der Meinung, dass der Kläger seine Stellung und seine Befugnisse offenbar überschätzt habe. Wenngleich er von dem Verklagten zur Leitung des gesamten Personals angestellt war, so hatte er sich doch den Anordnungen seines Prinzipals — des Verklagten —, soweit sie ihm nicht eine ausserhalb des Rahmens seiner Stellung liegende Tätigkeit zumuteten, zu fügen, und wenn er sich dessen, wie geschehen, beharrlich weigerte, so verwirkte er nach § 123 Absatz 1 Punkt 3 der Gewerbeordnung den ihm an sich zustehenden Anspruch auf Einhaltung einer Kündigungs frist. Es liegt in der Natur der Sache, dass der Inhaber eines Ge schäfts sich durch Anstellung eines Werkführers nicht seines Rechtes, in seinem Geschäft selbständig zu verfügen, begibt. Aus diesen Gründen wird der Kläger mit der erhobenen Klage abgewiesen und bat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen. Im übrigen wird dieses Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt. (Hamburger Fremdenblatt) Wilh. 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