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Arbeitsmarkt im August 1908 Aus dem Reichs-Arbeitsblatt Bel den an das Kaiserliche Statistische Amt berichtenden Krankenkassen ergab sich vom i. August auf den i. September eine Abnahme der Beschäftigungsziffer um 941 Personen gegen über einer Zunahme von 17685 Personen in der gleichen Zeit des Vorjahres. Die Berichte der Arbeitsnachweise lauten wie im Vormonat verschieden. Die Lage des Berliner Arbeitsmarkts hat sich im August gegen den Vormonat etwas gehoben, stand jedoch hinter dem gleichen Monat des Vorjahrs weit zurück; die Berichte aus Baden lauten nach wie vor ungünstig; auch in Bayern zeigte sich vielfach eine Tendenz zum Abflauen. Die Verkehrseinnahmen aus dem Güterverkehr der deutschen Eisenbahnen waren im Monat August 1908 um 8243267 M. geringer als im Vorjahr. Dies bedeutet gegen das Vorjahr eine Mindereinnahme von 198 M. oder 7,02 v. H. auf den Kilometer. Die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt haben sich Im August wenig gegen den Vormonat geändert. In der Papierindustrie brachte der Berichtsmonat wenig Ver änderung, der Geschäftsgang war nach wie vor flau. Die vor handenen Arbeitskräfte reichten aus. Auch die Buchbindereien waren andauernd ungenügend be schäftigt. Im Buchdruckgewerbe hielt nach der Mehrzahl der Berichte die in den Sommermonaten übliche Flauheit an. Nur stellen weise trat in einzelnen Verlagsdruckerelen mit Rücksicht auf den bevorstehenden Herbstschulwechsel eine kleine Ver besserung ein. Die Kartonnagenindustrie hatte, soweit Weihnachts- und Kotillonartikel in Betracht kommen, gut zu tun. In den andern Zweigen war die Lage nicht befriedigend wie immer im August. Entlassung wegen Unfähigkeit Entscheidung des Berliner Kaufmannsgerichts. Nachdruck verboten Die Buchhalterin Hulda L. hatte sich bei einer neu- gegründeten Nahrungsmittelgesellschaft um den ersten Buch halterposten beworben, der mit 200 M. entlohnt war. Bei der persönlichen Vorstellung richtete der Geschäftsführer an sie die Frage, ob sie sich diesem Posten, der volle Selbständigkeit und Kenntnis der gesamten Buchführung verlange, auch gewachsen fühle, was die Klägerin bejahte. Da sie außerdem aus ihren früheren Stellungen gute Zeugnisse vorwies, so wurde sie an gestellt. Aber schon nach einigen Wochen hatte die Buchhalterin die neueingerichteten Bücher derartig in Unordnung gebracht, daß sich für die Gesellschaft die Notwendigkeit ergab, einen Bücherrevisor anzunehmen, der mehrere Wochen zu tun hatte, um den chaotischen Zustand, in dem sich die Bücher befanden, einigermaßen zu entwirren. Die Gesellschaft entließ infolge dessen Fräulein L. vorzeitig, diese erhebt aber Anspruch auf das ihr bis Ablauf der Kündigungsfrist zustehende Gehalt. Sie weist auf ihre guten Zeugnisse aus früheren Stellungen hin, in denen sie allerdings eine andere Tätigkeit hatte, und betonte, daß sie die ganze Buchführung theoretisch erlernt hatte. Sie hätte demnach annehmen müssen, daß sie nach einigen Wochen Einarbeitens sich auch praktisch perfekt hätte betätigen können. Demgegenüber erklärt der Bücherrevisor als Zeuge, daß die Klägerin in der Buchhalterei gänzlich unfähig war. Sie konnte kein Konto neu einrichten und verstand keine Zinsberechnung. Das Kaufmannsgericht erklärte die Entlassung für gerecht fertigt. Die Klägerin hätte den Posten, der ein perfektes Können und praktische Ausbildung, nicht nur theoretisches Erlernen, voraussetzte, nicht annehmen dürfen. Reiseentschädigung des Klägers Entscheidung des Berliner Kaufmannsgerichts. Nachdruck verboten Es kommt nicht selten vor, daß Handlungsgehilfen, die gegen ihren früheren Arbeitgeber einen Prozeß führen und inzwischen ihren Wohnort gewechselt haben, eine weite Reise nach dem Orte der früheren Niederlassung machen, nur um ihre Sache persönlich zu verfechten. Sie rechnen dabei auch meist darauf, daß ihnen die Reisekosten zugebilligt werden. Nach einer Ent scheidung der 1. Kammer des Kaufmannsgerichts Ist aber eine derartige Forderung unberechtigt. Der Reisende W., der gegen die Wurstwarenfabrik von K. klagte, war zum Termin von Leipzig nach Berlin gekommen. Da Beklagter nicht erschienen war, so beantragte der Kläger außer einem Versäumnisurteil in Höhe von 50 M. noch 11 M. Reiseentschädigung. Er führte aus, daß er niemanden wußte, der ihn hätte vertreten können. Ver wandte habe er in Berlin nicht, außer einer jungen unerfahrenen Kusine, und auch einem kaufmännischen Verein gehöre er nicht an. Das Kaufmannsgericht lehnte den Antrag auf Reise entschädigung ab, da dieser Aufwand zur Rechtsverfolgung nicht notwendig gewesen wäre. Grosses Lager fertiger Geschäftsbücher : Extra-Anfertigungen in kürzester Zeil ■■■■■■■■bhmbbhhbhb Preisliste zu Diensten 9600 Jul. Bagel, Mülheim-Ruhr bbbbbbbbbbbbbbbbb Geschäftsbücherfabrik B " Buch- und Steindruckerei BBBB Lithographische Anstalt ■ Gebr. Kornicker. 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