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Ilo. 33. Rixdorf-Berlin, den 18. Hugust 1906. XXL Sahrgang. Eigentum des Verbandes der Eiandelsgärtner Deutschlands. Organ des Gartenbau-Uerbandes für das Königreich Sachsen, herausgegeben unter Mitwirkung der hervorragendsten Fachmänner des In- und Huslandes. Das „Handelsblatt für den deutschen Gartenbau usw.“ erscheint am Sonnabend jeder Woche. Rbonnementspreis für nicht-Uerbandsmitglieder in Deutschland und Oesterreich-Ungarn pro Jahrgang 8 Mk. 50 Pf., für das übrige Husland 10 Mb., für Uerbands-Mitglieder kostenlos. Verantwortlicher Redakteur: F. Johs. Bechmann in Rixdorf-Berlin, Generalsekretär des Verbandes der Handelsgärtner Deutschlands. Verlag: Verband der Randeisgärtner Deutschlands, eingetragen auf Seite 179, Band IV, des Genossenschaftsregisters des Königl. Amtsgerichts zu Leipzig. bekanntmachung. Hierdurch geben wir bekannt, dass nach einem Beschluss des Vorstandes die Ausschusssitzung für Freitag, den 21. und Sonnabend, den 22. September ds. J. Vormittags 9 Uhr festgesetzt ist. Die Sitzung findet in Bixdorf statt. Den Herren Ausschussmitglieder wird noch eine besondere Einladung unter Beifügung der Tagesordnung zugehen. Der Vorstand des Verbandes der Handelsgärtner Deutschlands. Kohlmannslehner, Vorsitzender. Yorstpflanzen, Die Eingabe des Vorstandes an den Reichskanzler, die amtlich gegebene Erläuterung des Begriffes „Forstpflanzen“ und die zollamtliche Behandlung derselben betreffend, ist in voriger Woche abgesandt worden. Desgleichen ist dem Finanzministerium als ausführende Behörde eine Abschrift der Eingabe zugestellt. Wir haben jedoch auch noch andere Behörden und Personen für die für uns wichtige Angelegenheit interessiert und dieselbe damit der Oeffent- lichkeit zugänglich gemacht. Es ist dieses zunächst durch die „Deutsche Tageszeitung“ geschehen, deren Hauptschrift leiter, Herr Dr. G e o r g 0 e r t e 1, in unseren Kreisen längst als ein stets bereiter Vertreter aller gärtnerischen Interessen bekannt ist. Er schreibt in seinem Blatt vom 14. d. Mts. unter dem Leitwort: „Eine seltsame Auslegung des Zolltarifs“ folgendes : Bekanntlich sind bei der Neuregelung unserer Handels- Vertragsverhältnisse die Gärtner als Stiefkinder behandelt worden. Ihre berechtigten Forderungen sind nur zum ge ringsten Teile erfüllt worden, in der Hauptsache aber ganz unberücksichtigt geblieben. Sie hätten nunmehr mindestens erwarten dürfen, dass bei der Handhabung des neuen Zolltarifs und der neuen Handelsverträge ihre Interessen gewahrt werden würden, soweit es noch irgend möglich war. Dass dies . nicht geschehen ist, dafür liegt wiederum ein sprechender Beweis vor. Nach No. 38 des Zolltarifs gehen u. a. „Forstpflanzen“ zollfrei nach Deutschland ein. In der Zolltarifkommission : richtete der Abgeordnete Rettich die Frage an die Re- i'i gierungsvertreter, was unter Forstpflanzen zu verstehen sei und i erhielt darauf die schriftlich bestätigte Antwort, dass darunter die Setzlinge der bei uns forstmässig angebauten Waldbäume in den bei der Anpflanzung üblichen Grössen verstanden würden. Nun erschien im Mai dieses Jahres in I dem „Zentralblatte der Abgabengesetzgebung in den । Königlich preussischen Staaten“ nachstehende Verfügung: „Der preussische Finanzminister hat in Uebereinstimmung mit dem Herrn Reichskanzler (Reichsschatzamt) durch allgemeine Verfügung vom 28. April ds. Js. bestimmt, dass als vertrags mässig zollfreie Forstpflanzen zu behandeln sind folgende Laub hölzer — und zwar bis zu einer Höhe von 3 Meter: Ahorn, Akazie, | Birke, Buche (Rot- und Weissbuche); von den Eichen; die Arten Quercus robur, Quercus pedunculata, Quercus rubra (Roteiche), Erle, Esche (mit Ausnahme der Eberesche), Korbweide, Pappel (einschliesslich Espe), Ulme (Rüster) sowie folgende Nadelhlzer — und zwar bis zur Höhe von 1 Meter — : von den Kiefern : die gewöhnliche Kiefer, die Schwarz-Kiefer (oesterr. Kiefer) und die Weymutskiefer, die Lärche; von den Fichten und Tannen: die Douglasfichte, die Edeltanne und die Rottanne (gewöhnliche Fichte), sowie dass alle sonstigen in Frage kommendenPflanzen, insbeson dere die nicht bezeichneten Eichenarten (Ziereichen), die Eberesche, Haselnuss, Linde,Traubenkirsche, der Wachholder (auch virginischer Wachholder), die Weide (mit Ausnahme derKorbweide) sowie die als । Zierpflanzen dienenden Nadelhölzer ohne Rücksicht auf ihre Grösse ' von der zollfreien Behandlung alsForstpflanzen ausgeschlossen sind.“ Diese Begriffsbestimmung stimmt nicht mit der in der 1 Zolltarifkommission gegebenen Antwort überein und ist