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Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ihm verwandten Zweige
- Bandzählung
- 21.1906
- Erscheinungsdatum
- 1906
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf118
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820519880-190600009
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820519880-19060000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820519880-19060000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ...
-
Band
Band 21.1906
-
- Titelblatt Titelblatt I
- Register Inhalts-Verzeichnis III
- Ausgabe No. 1, 6. Januar 1906 1
- Ausgabe No. 2, 13. Januar 1906 9
- Ausgabe No. 3, 20. Januar 1906 16
- Ausgabe No. 4, 27. Januar 1906 24
- Ausgabe No. 5, 3. Februar 1906 32
- Ausgabe No. 6, 10. Februar 1906 42
- Ausgabe No. 7, 17. Februar 1906 55
- Ausgabe No. 8, 24. Februar 1906 67
- Ausgabe No. 9, 3. März 1906 80
- Ausgabe No. 10, 10. März 1906 92
- Ausgabe No. 11, 17. März 1906 101
- Ausgabe No. 12, 24. März 1906 113
- Ausgabe No. 13, 31. März 1906 122
- Ausgabe No. 14, 7. April 1906 130
- Ausgabe No. 15, 14. April 1906 140
- Ausgabe No. 16, 21. April 1906 152
- Ausgabe No. 17, 28. April 1906 160
- Ausgabe No. 18, 5. Mai 1906 168
- Ausgabe No. 19, 12. Mai 1906 176
- Ausgabe No. 20, 19. Mai 1906 184
- Ausgabe No. 21, 26. Mai 1906 192
- Ausgabe No. 22, 2. Juni 1906 200
- Ausgabe No. 23, 9. Juni 1906 209
- Ausgabe No. 24, 16. Juni 1906 217
- Ausgabe No. 25, 23. Juni 1906 225
- Ausgabe No. 26, 30. Juni 1906 233
- Ausgabe No. 27, 7. Juli 1906 242
- Ausgabe No. 28, 14. Juli 1906 250
- Ausgabe No. 29, 21. Juli 1906 259
- Ausgabe No. 30, 28. Juli 1906 268
- Ausgabe No. 31, 4. August 1906 278
- Ausgabe No. 32, 11. August 1906 286
- Ausgabe No. 33, 18. August 1906 295
- Ausgabe No. 34, 25. August 1906 305
- Ausgabe No. 35, 1. September 1906 313
- Ausgabe No. 36, 8. September 1906 321
- Ausgabe No. 37, 15. September 1906 328
- Ausgabe No. 38, 22. September 1906 337
- Ausgabe No. 39, 29. September 1906 347
- Ausgabe No. 40, 6. Oktober 1906 358
- Ausgabe No. 41, 13. Oktober 1906 367
- Ausgabe No. 42, 20. Oktober 1906 377
- Ausgabe No. 43, 27. Oktober 1906 390
- Ausgabe No. 44, 3. November 1906 399
- Ausgabe No. 45, 10. November 1906 408
- Ausgabe No. 46, 17. November 1906 418
- Ausgabe No. 47, 24. November 1906 427
- Ausgabe No. 48, 1. Dezember 1906 436
- Ausgabe No. 49, 8. Dezember 1906 447
- Ausgabe No. 50, 15. Dezember 1906 458
- Ausgabe No. 51, 22. Dezember 1906 468
- Ausgabe No. 52, 29. Dezember 1906 478
-
Band
Band 21.1906
-
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Handelsblatt für den deutschen Gartenbau usw. No. 31 Meinungsverschiedenheiten über die Begrenzung usw. der Orts gruppen entscheidet nach Anhörung der Beteiligten der Haupt- vorstand. § 21. Für den Fall des korporativen Beitritts von Vereinen usw. die eine mehr als örtliche Ausdehnung besitzen, können besondere Abmachungen getroffen werden, die der Beschlussfassung und | Genehmigung des Auschusses unterliegen. § 22. Die Mitglieder der Ortsgruppen wählen unter sich einen Obmann, dessen Stellvertreter, einen Schriftführer und einen | Kassenverwalter. Ersterer vertritt die Gruppe dem Provinzial- bezw. Landesvorstand sowie den Hauptvorstand gegenüber. Die Wahl weiterer zur Unterstützung des Vorstandes erforderlich werdender Personen ist den Gruppen je nach Bedarf selbst zu überlassen. Die Wahl der Obmänner usw. geschieht alljährlich auf ein Jahr (Kalenderjahr). Von dem Ergebnis einer jeden Wahl ist der Provinzial- bezw. Landes- sowie der Haupt vorstand in Kenntnis zu setzen. Dem Obmann fällt die j Wahrung der Gruppenpflichten, insbesondere aber die Pflicht zu, bei allen auf die Verbandsbestrebungen bezughabenden An- i gelegenheiten sich mit den vorgenannten Vorständen in Ver bindung zu setzen. § 23. Die Gruppen halten nach Bedarf und auf Veranlassung ihres Obmannes Versammlungen ab. Die über diese Versammlungen im Auszuge anzufertigenden Verhandlungsschriften usw. müssen im Verbandsorgan veröffentlicht werden. Es steht den Gruppen auch sonst das Recht zu, das Verbandsorgan in ihren eigenen und in Verbandsinteressen zu Kundgebungen usw. unentgeltlich zu benutzen, der Umfang dieser Veröffentlichungen wird in Rücksicht auf den vorhandenen Raum in das Ermessen des Haupt vorstandes gestellt. Veröffentlichungen, welche persönlich ge halten sind oder gegen das Allgemein-Interesse des Verbandes verstossen, ist der Hauptvorstand, dem hierüber die Entscheidung zusteht, berechtigt, zurückzuweisen. Die zwischen dem Haupt vorstand und einer Gruppe entstehenden Zweifel über die Be rechtigung ihrer Massnahmen entscheidet der Ausschuss. Gegen diese Entscheidung ist eine Berufung an die Hauptversammlung zulässig. § 24. Die für die Verwaltung erforderlichen Geldmittel bestimmt jede Gruppe für die ihr angehörenden Mitglieder selbständig Sie kann diesen Betrag von ihren Mitgliedern selbst einziehen, oder denselben nach § 37 des Statuts von der Geschäftsstelle mit dem Verbandsbeitrag zusammen einziehen lassen. Es ist möglichst dahin zu wirken, dass dort, wo mehrere Gruppen zu einem Provinzial- bezw. Landesverband gehören, für diese ein einheitlicher Beitrag festgesetzt wird, um eine evtl. Einziehung durch die Geschäftsstelle zu erleichtern. Die Unkosten, die durch die Einberufung der Provinzial- bezw. Landesversammlungen entstehen, sowie etwaige Verwaltungs- Unkosten dieser Verbände übernimmt bis auf Weiteres diejenige Ortsgruppe, in deren Bezirk der Sitz des Provinzial- bezw. Landes verbandes liegt, sofern nicht seitens der anderen Ortsgruppen hierzu freiwillige Beiträge geleistet werden. Auf Ansuchen und aus besonderen Anlässen kann auch der Hauptvorstand hierzu einen besonderen Beitrag aus der Hauptkasse bewilligen. Uebe die Verwendung derartiger Beihülfen ist dem Hauptvorstande eine Abrechnung vorzulegen. Ueber die Verwendung der von den Gruppen für ihre Verwaltung usw. erhobenen Beiträge sind die Gruppenvorstände nur ihren Mitgliedern gegenüber verantwortlich. § 25. Für den Generalsekretär gelten die in den § 32 u. f. des Statuts enthaltenen Bestimmungen. Er steht der Verwaltung aller Verbandsgeschäfte vor, soweit dieselben durch das Statut nicht dem Vorstand und Ausschuss Vorbehalten sind. Er trägt ■die Verantwortlichkeit für eine geregelte Ordnung des Kassen- und Rechnungswesens und leitet die Redaktion (les Verbands- (rgans unter seiner Verantwortung. Er legt den Jahres bericht über das abgelaufene und den Voranschlag für das folgende Verbandsjahr dem Vorstande zur Prüfung und Genehmigung vor. § 26. Für die Ausführung der Anordnungen des Vorstandes über An legung, Verwahrung und Verwaltung der Verbandsgelder sowie die Verfügung über dieselben nach Statut und Haushaltungsplan ist der Generalsekretär bezw. der Kassenverwalter verantwortlich § 27. Für die Führung der Bücher und der Kasse wird ein dem Generalsekretär untergeordneter Buchhalter angestellt, der eine vom Vorstande festzusetzende entsprechende Kaution zu hinter legen hat. Die Anstellung von Unterbeamten bezw. Personal in der Geschäftsselle, Beurlaubungen, Vertretungen usw., wie die Regelung der Verwaltungsangelegenheiten in der Geschäftsstelle überhaupt erledigt nach § 32 des Statuts der Hauptvorstand nach hierfür von ihm aufzustellenden Bestimmungen. § 28. Eingaben an die Behörden und Lieferungsverträge werden vom Vorsitzenden, event. einem anderen Vorstandsmitgliede und dem Generalsekretär unterzeichnet. § 29. Beschwerden über Amtshandlungen des Generalsekretärs sind an den Hauptvorstand zu richten. Letzterer entscheidet nach Anhörung des Generalsekretärs. Gegen die Entscheidung des Hauptvorstandes steht die Berufung an den Ausschuss offen, die ebenfalls an den Hauptvorstand zur weiteren Verfolgung zu richten ist. Allgemeine Bestimmungen. § 30. Der Agitationsfond des Verbandes wird durch freiwillige Beiträge gebildet. Er steht unter der Verwaltung und zur Ver fügung des Hauptvorstandes. Er soll in erster Linie dazu dienen, die Agitation für bie Ausbreitung des Verbandes und der ihm gesteckten Ziele in solchen Fällen zu ermöglichen, wo etats mässige Mittel hierfür nicht zur Verfügung stehen. Ausserdem soll er bei Fragen sozialpolitischer oder wirtschaftlicher Art in unvorhergesehenen Fällen die Mittel bieten, diese Fragen im Sinne der Verbandsinteressen und der Interessen seiner Mit glieder lösen zu helfen. Die Mitglieder sollen sich dieses Agita tionsfonds bei jeder sich bietenden Gelegenheit, bei Versamm lungen, geselligen Zusammenkünften usw. usw. erinnern, und sollen bemüht sein, fortlaufend Beiträge, seien sie auch noch so geringer Art, für denselben zu sammeln. Die Empfangsbestäti gung solcher Eingänge soll eine ständige Rubrik im Verbands organ bilden. Die Beiträge sind in Briefmarken oder in bar an die Geschäftsstelle des Verbandes einzusenden mit der Bezeich nung: „Für den Aigitationsfonds“. § 31. Die Anmeldung zur Aufnahme in den Verband wird durch § 11 des Statuts geregelt. Die Veröffentlichung neuer Mitglieder im Verbandsorgan erfolgt sofort nach geschehener Anmeldung, die Zustellung der Mitgliedskarte geschieht erst nach erfolgter Aufnahme und Erfüllung der Vorschriften im § 13 des Statuts, Die Mitgliedskarten werden jährlich erneuert. Sie tragen den Namen des Vorsitzenden und des Kassenverwalters und sind vom Generalsekretär handschriftlich gegenzuzeichnen. Mitteilungen über einen eventl. erfolgten Ausschluss aus dem Verbände nach § 15 des Statuts sind von zwei Mitgliedern des Vorstandes mit zu unterzeichnen. § 32. Die Rückerstattung von Auslagen regelt sich nach § 30 des Statut’. Entschädigt wird bei Reisen der Fahrpreis II. Klasse für Tagegelder der Betrag von 8 Mk. pro Tag. -4,
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