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4 Vie Garkenbauwirtschaft Nr. 96. 2.12.1927 Meilen -er Mlellung für technische Selriedsmillei. In dieser Abteilung sollen alle Geräte, die in Gartenbaubetrieben Verwendung finden, auf ihre Zweckmäßigkeit geprüft werden. Dabei wird festgestellt, ob nicht bessere Geräte vor handen sind, die dnrch besseres Material oder in der Handhabung Vorteile bieten und zur Förderung der Wirtschaftlichkeit in den Be trieben geeignet sind. Im Jahre 1926 wurden auf Grund 'der Erfahrungen des Vorjahres die Prüfungsbe stimmungen neu bearbeitet und die Prüsungs- tätigkeit der Abteilung erweitert. Es sind im Jahre 1926 geprüft worden: Der Paka-Reihenzicher (Näheres s. Nr. 3 „Der Obst- und Gemüsebau" 1927); Der Phönix-Landregner (Näheres s. Nr. 4 „Der Blumen- und Pflanzenbau"); Die Siemensfräse (Näheres s. „Die Garten- bauwirtschast" Nr. 102, 1926). Die zwei letztgenannten Geräte haben zu Empfehlungsaktionen des Reichsverbandes für diese Geräte geführt, die gute Erfolge hatten. Die hauptsächlichsten diesjährigen Arbeiten sind: Die Prüfung der Handgeräte und besonders die der Spaten, Hacken, Schau feln und Harken. Diese Geräte sollen ans die Güte des zur Herstellung verwendeten Mate rials und die zur Arbeit bequemste Form geprüft werden. Cs sind von jedem Gerät 5 Stück beschafft worden, die in der Landwirt schaftlichen Maschinenprüsstelle auf die Härte des Materials geprüft worden sind, weil die Möglichkeit vorhanden war, daß das Material bei den 5 Spaten desselben Typs eventuell Verschiedenheiten in der Güte aufweisen. Diese Prüfung hat nach einem vorläufigen Bericht ergeben, daß bezüglich der Härte grundsätzlich zwei verschiedene Arten unterschieden werden müssen, und zwar ungehärtetes Handwerkszeug und gehärtetes Handwerkszeug. Bei letzteren ist die Härtung gleichfalls verschieden durchgeführt, zum Teil ist das ganze Arbeitsgerät und zum Teil nur der Rand gehärtet. Auf Grund dieser Ergebnisse wird sich auch in der Praxis ein großer Unterschied in der Haltbarkeit und Abnutzung der Geräte ergeben. Anfang No vember sind erstmalig von den so geprüften Geräten die Spaten und Schaufeln in die praktischen Betriebe gegeben worden, weil die Bodenbearbeitung zur Vorbereitung der Winter scholle die erste Möglichkeit zur Prüfung der Geräte bietet. Die Hacken gelangen erst im Frühjahr zum Versand, damit sie bei Beginn der Hackarbeiten geprüft werden können. Eine weitere Prüfung ist für die H ä u - felgeräte eingeleitet worden, wie sie be sonders im Spargelbau verwendet werden. Es hat mit den vorhandenen Geräten eine Vor prüfung stattgesunden, während die Haupt prüfung erst im Frühjahr 1928 durchgeführt werden kann. Die Besichtigung der einzelnen Geräte hat ergeben, Laß die Arbeitsweise mit den bekannten Spargelhäufelgeräten nicht in vollem Umfange befriedigte, well beim Auf werfen der Spargeldämme meist zwei Arbeits- gänge notwendig sind. Ein neues Gerät, ein Spargelpflug, welches eine wesentliche Ver besserung der Spargelhäufelpflüge vorstellen soll, konnte jedoch noch nicht im Vergleich geprüft werden, weil es uns erst 14 Tage nach Beginn der Spargelernte zur Verfügung gestellt wurde. Um dis RationaliflerungSbestrebungen im Gartenbau weiter zu fördern, find zwei Motorhacken (Bolenshacke und Kinkade- Tractor) einer Prüfung auf ihre Verwen dungsfähigkeit in Deutschland unterzogen worden. Die Versuche sind noch nicht abge schlossen. Diese Prüfung hat ergeben, daß der Kinkade-Tractor in Deutschland nicht zur Ein führung empfohlen werden kann, weil er zu schwer lenkbar ist und bei dem geringsten Widerstand im Boden, der durch Wurzeln oder Steine hervorgerufen werden kann, aus der Fahrtrichtung geworfen wird und nur mit großer Kraftanstrengung wieder in die alte Fahrtrichtung gebracht werden kann. Besser arbeitet die Bolenshacke, deren besondere Vor züge die gute Lenkung und das leichte An bringen der Anhängegeräte ist. Sie hat je doch durch die Antriebsketten nach Ansicht unserer Ingenieure zu große Verschleiß- und Versagemöglichkeiten, so daß eine vorbehalt lose Befürwortung zur Einführung nicht eher möglich ist, bevor eine Dauerprüfung diese Bedenken beseitigt. Im dritten Prüfwngsjahr befinden sich augenblicklich die verschiedenen Bodenbe- deckungspappen, deren Endergebnisse noch ausstehen. Ferner wurden Versuche mit Oclen siir die Vecwmdmig zu den Motoren und Getrieben der Fräsen und an deren Gräfin.cichin.n durch^eführt, die den Zweck haben, dem Reichsverbandsmitgliedern ei» preiswertes Oel zu empfehlen, bei dessen Bcr- tvendung eine mangelbaste Schmierung nicht i mehr der Grund des Versagens der Masch n.n sein wird. Die Verhandlungen mit der Firma find noch nicht abgeschlossen. Auch in diesem Jahre haben Prüfungen von sechs verschiedenen Regenanlagen- S pst einen in Oberzwehren bei Kassel statt- gesunden, deren Ergebnisse in einer der näch sten Nummern betanntgcgebcn werden sollen. Als vollständig neue Geräte wurden zwei lenkbare Bodenbearbeitungsgeräte, ein Schrägzugpflug und ein Schrägzug- kultivator geprüft, die fich besonders in Plantagen zum dichten Heranpflügen an die Bäume und unter herabhüngenden Aesten eignen. In letzter Zeit angemeldet sind: eine Bündelmaschine, eine Untergrund handhacke, eine Kulturtopfpresse, eine nach drei Seiten kippbare Schieb karre mit feststehendem Fahrgestell und ein Spaten 0-Griff. Wenn die Prüfungen die Brauchbarkeit der angemeldeten Geräte er geben, erfolgen jedesmal besondere Berichte in den Verbandsorganen. Geräte, von denen nach der Anmeldung im Laufe eines Jahres keine Berichte veröffentlicht werden, sind meist für Gartenbaubetriebe nicht zu empfehlen. Ver- bandSmitglieder, die sich neue Geräte be schaffen wollen, wenden sich am besten an die Hauptgeschäftsstelle des Reichsverbandes, wo ihnen, soweit die Geräte geprüft worden sind, zweckmäßige Auskunft erteilt werden kann. Dg. SalioWlIsierung des rebensmiitelhandels. Von Ernst Döring in Berlin. Unter diesem Titel hielt Wilhelm Herr mann, Berlin, 1. Vizepräsident der Internatio nalen Vereinigung von Nahrungsmittel-Großhan- delsverbänden, Amsterdam, am 17. November im Rahmen des von der Industrie- und Handels kammer Berlin veranstalteten Vortragszyklus: „Die Bedeutung der Rationalisierung für das deutsche Wirtschaftsleben", in der Aula der Handelshochschule, Berlin, einen Vortrag. Der Redner hatte es sich zur Aufgabe gesetzt, seinen Hörern die Bedeutung der Rationalisierung im allgemeinen und speziell im Lebensmittelgroß handel darzulegen. Der Vortragende glaubte, wiederholt aus die Wichtigkeit dieser Maß nahmen Hinweisen zu müssen, da die Ersolge der Rationalisierungsarbeiten im kaufmänni schen Betriebe nicht in dieser sinnfälligen Art zutage treten, wie dies beispielsweise bei einem technischen Produktionsgang der Fall sei. Im Gegensatz zu dem zahlenmäßig genau zu er fassenden Vorteil, den die richtig durchgeführte Rationalisierung im technischen Arbeitsgang — laufendes Band, Fließarbeit und dergleichen — im Gefolge hat, sind die Erfolge rationelle rer Arbeitsmethoden in dem kaufmännischen Bürobetrieb nicht ohne weiteres zahlenmäßig festzulegen und müssen daher vorläufig noch als eine irrationale Größe angesehen werden, die den meisten Köpfen weniger leicht ein gehen soll, und auf die somit um so mehr hingewiesen werden muß, wenn trotz dieser nicht direkten Faßbarkeit eine bedeutende Er sparnis an Unkosten auf der Hand liegt. Uns können allerdings all die großen und kleinen Sorgen des Lebensmittelhandels nicht interessieren; nur auf eines möchte ich noch kurz Hinweisen, da es uns wiederum die Ein stellung des zwischenstaatlichen Handels zur Zollfrage beleuchtet, die heute wieder heftig umkämpft wird und im Osten immer mehr in ein nationalpolitisches Fahrwasser gerät. Eine besondere Unterabteilung dieses Vortrages: „Rationalisierung des Lebensmittelhandels", nahm die Rationalisierung des auswärtigen Handels ein. An erster Stelle wurde ein Abbau der Zollschranken gefordert, der die Lebensbedingungen des Volkes zugunsten einer kleinen Interessengruppe von Erzeugern schädige. Wie weit bei diesen bekannten Fassun gen die Selbstzweckinteressen des Handels" eine Rolle spielen, wurde nicht betont. Bekanntlich ist es immer schwer, wenn nicht gar unmöglich, vom Boden einer einseitig orientierten Inter essengemeinschaft aus, die zu erwartenden Aus wirkungen praktischer Zollmaßnahmen volks wirtschaftlich objektiv zu diskutieren. Selbst für die Reiz- und Genußmittel wurde be zeichnenderweise ein energischer Abbau der heute viel zu hohen Zollschranken gefordert; denn als letztes Ziel allen Schassens schwebt diesen Kreisen vor, das Leben schillernder und be wegter zu gestalte». Derartige Ausführungen stoßen nus vor de» Kopf. Wir, die wir mit zäher Energie der Scholle das tägliche Brot abringen, stehen in einer anderen Welt, einer Welt des ewigen Kampscs, mit der wir fest verwurzelt sind und die wir lieben, da wir wissen, daß nur der Kampf stählt; nur in Sturm und Drang kann Großes werden! Aber jede Kraft hat ihre Grenze, und als Mittel in unserem Existenzkampf müssen wir alles verwenden, womit unsere bedrängte Lage ver bessert werden kann. Nachstehend will ich da her den Blick auf einen Auszug einer Aus stellung von Normalpackungen für Obst lenken, die uns zeigt, wie die Rationalisierung im Dauerobsthandcl arbeitet, und die auch uns wieder ans den vorbereiteten Weg der Ver- lvendung einheitlichen Packmaterials weist. Auszug aus der Ausstellung der durch die Internationale Vereinigung von Nahrungs mittel-Großhandelsverbänden in Amsterdam aufgestellten Normalpackungen: Nord-Amerika (Oststaaten und Kanada): Kisten, getrocknete Aepsel (Quarter- und Ringäpfel) . . Kisten von 25 KZ netto; Fässer, getrocknete Aepsel Fässer von 100 KZ netto. Kalifornien: Alle Sorten Rosinen (Sultaninen u.Elemb), Aprikosen, Birnen, Pflaumen, Pfirsiche ausschließlich Kisten von 12,5 kg netto; kalifornische Aprikosenkerne Säcke genau 100 kg brutto Griechenland: Sack-Korinthen .... 50, 25 kg netto; Kisten-Korinthen . 50, 25, 12,5 kg netto. Persien: Datteln . . , . , 50, 35, 10 kg netto; Sultaninen ...... 12,5 kg netto;. Oporto-Birnen ...... 15 KZ netto. S myrna: Rosinen (Sultaninen und Elems) Säcke 25 oder 50 kg brutto; Kisten von 12,5 kg netto; Feigen 15 u. 7,5 kg in round bags brutto sür netto. Das Scherkrecht. Von Gartennreister M. Mey le in Wendlingen-Unterboihingen. Rechtsquelle des Schecks ist das Scheckgesetz vom 11. März 1908, ein verhältnismäßig spät ergangenes Gesetz. Durch seinen späten Erlaß erklärt es sich, daß der Scheck als öffentliches Zahlungsmittel zur Verminderung des unwirt schaftlichen Bargeldverkehrs sich bei uns nur in der Geschäftswelt sehr langsam eingebürgert hat, während sich in England seit jeher auch der Privatmann des Schecks zur Bezahlung von Rechnungen in großem Umfange bedient. Voraussetzung für den Scheck ist die Eröff nung und Unterhaltung,,einqß,KonM^ MM, lohnenden und ausreichenden Guthaben be: einer Bank. Der Kontoinhaber erhält von der Bank ein Scheckbuch, über dessen Empfang Quittung zu leisten ist. Grundsätzlich darf der Kunde die Scheckformulare nur selbst benutzen, auch ist der Kontoinhaber zur sorgfältigen Auf bewahrung verpflichtet. Der etwaige Verlust eines Scheckbuches ist der Bank sofort anzu zeigen. Unbrauchbar gewordene Schecksormulare sind der Bank zurückzugeben. Nach dem Scheckgesetz muß jeder Scheck durch bestimmte Recht-merkmale gekennzeichnet sein, wenn er als Scheck gelten soll. Zunächst muß der Text das Wort „Scheck" enthalten. Dann muß der Scheck die an den Bezogenen gerichtete Anweisung des Ausstellers " enthalten, aus seinem Guthaben eine bestimmte Geldsumme zu zahlen. Ferner muß der Scheck die Angabe des Ortes und des Tages der Ausstellung ent halten, ebenso die Unterschrift des Ausstellers. Abgesehen vom Verrechnungsscheck, ist jeder Scheck bei Sicht zahlbar. Kein Scheck darf die Angabe einer anderen Zahlungszeit enthalten, andernfalls wird der Scheck ungültig. Schecks dürfen gezogen werden aus Banken und Bankiers sowie alle in das Handelsregister eingetragenen Firmen, welche gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreiben, ferner auf unter amt licher Aufsicht stehende Sparkassen und An stalten des öffentlichen Rechtes, sowie auf in das Genofsenschaftsvegister eingetragene Genos senschaften, welche sich mit der Annahme von Geld und der Leistung von Zahlungen für fremde Rechnung befassen. Als Guthaben hin sichtlich einer Schcckdeckung ist es nicht unbe dingt erforderlich, daß das Guthaben aus barem Geld besteht, Schecks, kömle» vielmehr auch zur Abhebung von Beträgen Verwendung finden, welche dem Aussteller gegen Hinterlegung von Effekten, Versicherungspolicen, Verpfändung von Hypotheken usw. zur Verfügung stehen. Der Schrifttext muß im Scheck deutlich und gut lesbar jein; insbesondere ist darauf z» achten, daß nachträgliche Aenderungen der Zahlsumme unmöglich sind. Ein Scheckfälscher wandte das verhältnismäßig einfache Mittel an, vor eine Hundertersumme eine Tausender zahl zu setzen, da der Vorraum vor der Hundcr tersumme nicht durch einen Strich ausgefüllt war, so daß dem Betrüger eine große Summe in die Hände fiel. Bei einer mißbräuchlichen Verwendung eines Scheckformulars besteht für die Bank keinerlei Haftpflicht; damit sei aber keineswegs gesagt, daß für die Bank schlecht hin überhaupt keine Haftpflicht besteht. Als Zahlungsempfänger kann man im Scheck eine bestimmte. Person oder Firma namhaft machen; überwiegend behandelt man ihn jedoch als Inhaberscheck, der dann ohne besondere Namensnennung, an jeden Inhaber zahlbar, der gerade im Besitze des Schecks ist. Ma die Haftung hinsichtlich der Einlösung des Schecks anbelangt, so haften hierfür nicht nur der Aussteller, sondern auch die Indossenten. Jeder, der seinen Namen aus die Rückseite des Schecks schrieb, hat sür die Einlösung anfz»? kommen. Rechtlich hat der Scheck in dieser Hinsicht mit dem Wechsel eine gewisse Aehnlich- keit. Was die verschiedenen Arten des Schecks anbelangt, kann man als die grundlegende Form den sogenannten „Ueberbringerscheck" be zeichnen, der als ordnungsmäßig, nach erkolgter Prüfung, von der Bank anerkannt, in der Regel sofort an den Ueberbringer zur Aus zahlung gelangt, wenn die Vorlegung bei der das Konto führenden Bank erfolgt. Im anderen Falle hat man hinsichtlich der Ordnungs mäßigkeit mit dem Verlauf von einigen Tagen zu rechnen. Das kommt haupt'ächlich vor, wenn der Scheck bei einer auf der Rückseite genannten, mit der Bank in Verbindung stehenden Zahl stelle vorgelegt wird. Dabei bringt die Bank den Scheck erst dann zur Auszahlung, wenn sie die Echtheit der Unterschrift geprüft hat. Nach der Auszahlung erhält der Scheck den „Bezahlt"- Stempelaufdruck, er ist erledigt und weiterhin unwirksam, Bei der Auszahlung des Scheck betrages ist die Bank berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Legitimität des Inhabers zn prüfen. Da aber bei diesen Inhaberschecks die Möglichkeit der Auszahlung an Unbe rechtigte besteht, so kann man dieser Gefahr dadurch begegnen, daß man den Scheck mit dem Vermerk: „Nur zur Verrechnung" versieht. Die Bank bringt diese Verrechnungsschecks niemals bar zur Auszahlung, sondern es findet nur eine Gutschrift auf das Konto, des im Scheck namhaft gemachten, statt. Zur Versendung von solchen „Verrechnungsschecks" ist deshalb jeder einfache Brief genügend. Der Berrech- nungsvermerk kann von jedem Scheckaussteller und -empfänger auf den Scheck gesetzt werden. Jeder Scheckaussteller sollte jedoch zuerst prüfen, ob der sür den Scheck in Betracht kommende Empfänger auch im Besitze eines Bankkontos ist. In einer Anzahl von Fällen kommt es immer wieder vor, daß ein Scheck nicht einge löst oder verrechnet wird. Das kommt meist dann vor, wenn bei der Bank das Guthaben überzogen wurde, also keine Deckung mehr vor handen ist. Der Besitzer eines solchen unein gelösten Schecks hat dann Protest zu erheben, und muß sich zu seiner Schadloshaltung an den Aussteller halten. Die Gesetzgebung hat bisher die Heraus gabe ungedeckter Schecks nicht unmittelbar unter Strafe gestellt, da immerhin mit Fällen ge rechnet werden muß, wo jemand unbewußt sein Bankkonto überzieht. Es bleiben aber genug Fälle übrig, wo bewußt Schecks über be trächtliche Summen ausgestellt werden, ohne daß der Aussteller auch nur entfernt ein aus reichendes Bankkonto besitzt. Hiergegen bietet einzig und allein der Betrugsparagraph Schutz. Die in den namentlich gezeichneten Abhand lungen zum Ausdruck kommenden Ansichten und Urteile sind die Meinungsäußerungen der Verfasser, Schriftleitung: K. Fachmann, Berlin. Ver antwortlich sür den wirtschaftspolitischen Teil: K. Fachmann, Berlin; für die Verbands- »achrichten: R. Sievert, Berlin; für We Marktrundschau: Dr. Christopeit, Berlin. Verlag: Gärtnerische VerlagSge,eUjchaft m. d.H., Berlin SW 48. Druck: Gebe, Radetzki« Berlin SW 48. vsr blMgris SSockbau ist nur srrsiodbar mit unssrsn KMmmsrn 0. K. 6. M. VeriWZsn 81s sokort kostsnloss Auskunft. ZNS. pksikksr, Srsslsu X, Lsttsngs»« 7. ksuckerpulver NOrsackoavr, 1 KZ60kk„SKZ brutto 2,75 Äarke X mit verstärkt, dlikotinckämpk., 1 KZ 70 ?t„5KZ brutto3,40 U, käavkvr-kost, 1 8t. 1,10 Ll. 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