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Freitag» Zahrg. 1927 knz« Di« Leistungen der Berufsaenoffenschaft. — Ortsfch« Phoenix-Beregnungs-Anlag««. — Welch« «osten entstehen dem Landwirt bet Einlegung von «echt-mittel» gegen Einheit»- ur^e scheide? — Lus den Lande-oerbSnden und »ezirksgruppen. — Marktrundschau. Re telstWM der Verufsgeusffenschaft. (Mitteilungen der Gartenbau, und FriedbofS- Berufsgenostenschast Kassel-Wilhelmshöhe). Im VrrsammlungSb «richt einer Bezirks gruppe im R. d. d. G. sand sich kürzlich folgende Stelle: „Das Kapitel Berufs genossenschäft" löst Wiederum einige Debatten aus, woraus her» vorgeht, daß dieselbe für unseren Beruf end- behrlich ist, da von den alljährlich geleisteten Beiträgen man selten etwas von Gegenleistung aen erfährt. Ueberrascht war daher di« Ver sammlung, al» Kolleg« L mittetlte, daß infolge eines Unglücksfalles seiner Frau im Frühjahr wach erfolgter Anmeldung die Genossenschaft Mit einer Enschädigung eingesprungen sei." Dieser Bericht ist recht bezeichnend für di« Ansichten, dre noch immer über di« Be- russgenossenschast und ihre Leistungen Kerrschen. Statt langer Auseinandersetzung wollen wir lediglich einige Zahlen gegenüberstellen. Der in Frage stehende Unfall hat an Behandlungs kosten 94 M. erfordert, außerdem wird eine laufende Rente gezahlt, für die bis Ende 1926 rund 208 M. aufgewandt sind. Demgegenüber hat die Berufsgenostenschast an Beitragen von sämtlichen Betrieben deS betreffenden Bezirks (Stadt u. Landkreis zusammen) für das Jahr 1925 rund 464 M. erhoben. Nun ist der Unfall noch verhältnismäßig glimpflich abgelaufen, eS sind Fälle zu verzeichnen, in denen über 1000 M. lediglich an Behandlungskosten gezahlt werden mußten. Im ganzen sind im Jahre 1925 128 Unfälle von Unternehmern und deren Ehestauen entschädigt worden, im Jahre 1926 stieg diese Zahl aus 181. Daß man „selten etwas von Gegenleistungen erfahrt," kann den Wert der Unfallversicherung nicht schmälern. Die Gefahr, daß sich ein Unfall ereignet, ist für jeden Betrieb zu jeder Zeit vor handen, und tritt dieser Fall em, so gewährt die Unfallversicherung bei der Berufsgenossenschaft hiergegen Schutz. Ein Unternehmer, der in vor sichtiger Weise sein Haus gegen Feuersgefahr und seine Pflanzungen und Glasanlagen gegen Hagel schlag versichert, wird diese Versicherung darum nicht als zwecklos ansehen, wenn sein Haus nicht abbrennt oder die Ernte nicht vernichtet wird, ebensowenig ist die Berufsgenossenschaft deshalb -entbehrlich", weil in vielen Betrieben Unfälle bisher nicht eingetreten find. Im übrigen be ruht die berufSgenostenschaftliche Unfallversiche rung bekanntlich auf den Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung, ist also durch das Gesetz vorgeschrteben, so daß sich ihr kein Betrieb entziehen kann. Bei irgendeiner Berufsge- nostenschaft müssen daher auch die gärtnerischen Betriebe versichert sein, und würde die Garten- bau-Berufsgenostenschast nicht bestehen, so müßte die Versicherung bei der zuständigen landwirt schaftlichen Berufsgenossenschaft erfolgen, d. b., also bei einer von den rund 40 landwirtschaft lichen Berufsgenostenschaften. Ob diese Regelung für den einzelnen Unter nehmer von Segen sein würde, erscheint mehr als fraglich, da gerade die Unternehmerversicherung bei der Gartenbau- und Friedhof-Verufsgenoffen- ichaft ganz besonders vorteilhaft geregelt ist. Die Unternehmer und die im Betriebe tätigen Ehe gatten erhalten bei Betriebsunfällen freie ärztliche Behandlung und Gewährung von Arznei und dgl., und zwar wenn oer Verunglückte keiner Krankenkaste angehört, schon vom Unfalltage an, hei den anderen landw. Berufsgenostenschaften aber erst von der 14. Woche an, ferner zahlt die Gartenbau-Berufsgenossenschaft eine Rente in doppeltem bis dreifachem Betrage als die land wirtschaftlichen Berufsgenossenschaften', Voraus setzung der Rentenzahlung ist bei allen Berufs, oenostenschaften, daß die Erwerbsbejchränkung über die 13. Woche andkluert. Ueber der Höhe der gezahlten Renten werden ost nur zu leicht die weiteren Vergünstigungen Vergessen, z. B. ist die Tatsache, daß gegebenen- falls freie Behandlung schon vom Unfalltage an gewährt wird, von der allergrößten Bedeutung. Verunglückt der Betriebsinhaber selbst, so stockt meist der ganze Betrieb. Die Einnahmen gehen zurück, dafür entstehen beträgliche Ausgaben für die Heilbehandlung. Ist der Verunglückte Mitglied einer Kranken- käste, so tritt diese zwar in den ersten 13 Wochen ein, in allen übrigen Fällen wird er es aber empfinden, daß ihm die Berufsgenostenschaft diese Sorge abnimmt. DaS ist ein Vorzug, den kein« andere landwirtschaftliche Berussgenostenschast den bei ihnen » sicherten Unternehmern bieten kann. Und wenn er dann bei länger anhaltender Erwerbsbeschränkung eine Rente m doppelter bis dreifacher Höhe als bei allen anderen landwirt schaftlichen Berufsgenossenschaften erkält, so wird er in diesem Augenblick gewiß froh darüber sein, daß die Erwerbsgürtnerei ihre eigene Beruss- genosienfchast hat «nd der« Einrichtungen so gestalten kann, wie es ihr beliebt, während sie bet den landw. Berufsgeuostenschaften mit den all gemein getroffenen Bestimmungen zufrieden sein mußte, ohne eigene Wünsche geltend machen zu können. Um jede ungleichmäßige Behandlung von vornherein zu vermeiden, wird der Renten berechnung jetzt ein einheitlicher Arbeitswert für dar ganze Eenossenschaftsgebiet zugrunde gelegt, der beim Unternehmer auf 2700 M. und bei seiner im Betriebe tätigen Ehefrau auf 1800 M. festgesetzt ist. Da die Vollrente nach der gesetz lichen Vorschrift '/» dieser Summen beträgt, er hält ein Unternehmer bei einer 100prozentigen Rente 1800 M. jährlich oder 150 M. monatlich, die Ehefrau 1200 bezw. 100 M. Es ist unS bekannt, daß die Leistungen der Berussgenostenschast von den durch einen Unfall betroffenen Mitgliedern dankbar anerkannt wer den und in zahlreichen Fällen eine wirkliche Hilfe in höchster Not bedeuten. Die Verwaltung hat es verschmäht, irgendwie Reklame mit Leistungen zu machen und wird dies auch in Zukunft tun, da sie ja lediglich für gewissenhafte und pünktliche Ausführuna der durch Gesetz und Satzung vor- geschriebenen Bestimmungen zu sorgen hat. Wenn wir nun trotzdem nachfolgend einige Dank schreiben auszugsweise wiedergeben, so liegt uns dabei jede Absicht einer Propaganda fern, wir möchten damit nur beweisen, welch wertvolle Hilfe die Leistungen der Berufsgenossenschaft im Notfälle darstellen. Ein schlesischer Gärtnereibefitzer schreibt: „ES drängt mich, Ihnen meinen Dank dafür auszudrücken für die Regelung der Unfallsache meiner Tochter Elisabeth. Wenn man auch bei so einem Unfall natur gemäß nicht den Schaden, den so ein ernster Fall bedeutet, von einer Berufsgenossenschaft, schließlich auch von keiner anderen Versicherung auch nur einigermaßen im vollen Umfange er setzt bekommen kann, ist mir aber Ihre Unter stützung eine ganz wesentliche Hilfe gewesen. Besonders angenehm hat es mich berührt, daß die Gartenbau-Berufsgenostenschaft sich ganz von selbst, lediglich auf die pflichtgemäße Unfall meldung hin, zur Erstattung der Kosten gemeldet hat. Da freut man sich doppelt, wenn man von solcher Seit« Entgegenkommen findet. Nlfo noch mals meinen herzlichsten Dank." Selbstverständlich kann dir BerufSgenosten- schäft nur dann einspringen, wenn die gesetzlichen Bestimmungen und die Vorschriften der Satzuna dies zulasten. Es gibt Fälle, in denen es nach der Rechtsprechung des ReichsverficherungSamtS nicht möglich ist, eine Entschädigung zu gewähren. Die Berufsgenoffenschaft ist an die Rechtsprechung der Aufsichtsbehörde gebunden und darf nicht ent gegen den gesetzlichen Vorschriften bandeln. Trotz- dem muß die Berufsgenossenschaft in solchen Fällen oft Vorwürfe und Schmähungen über sich ergehen lasten, in denen ihr Betrug oder Tau- schung vorgeworfen oder gesagt wird, sie zöge den Mitgliedern nur das Geld aus der Tasche, ohne Gegenleistung zu gewähren. Bezeichnend hierfür ist ein Fall, der sich im vergangenen Jahr er eignet hat. Ein Unternehmer wurde auf dem Sonntag nachmittagspaziergang im Park beim Ueber- schreiten einer Rodelbahn von einem Rodel schlitten überfahren und derartig verletzt, daß er nach einigen Tagen starb. Zur Begründung der Rentenansprüche wurde vorgebracht, daß der Un ternehmer gelegentlich des Spazierganges seinen Lehrling habe beauftragen wollen, nach der Ge wächshausheizung zu sehen, was aber nicht be wiesen werden konnte. Da hiernach ein Betriebs unfall im Sinne der Reichsversicherungsordnung nicht vorlag, mußte die Gewährung einer Wit wenrente abgelehnt werden. Als Antwort kam ein Schreiben, in welchem es heißt: „Es ist höchst bedauerlich, daß die BerufS- genosscnschast mit der Witwe deS ehemaligen Mit glieds so verfährt. So lange das Mitglied lebt, heißt eS zahlen, zahlen, zahlen, aber wenn dar Mitglied durch solch einen Unglücksfall stirbt, dann hört alles Leben in der Berufsgenoffenschaft auf." Die Berussgenostenschast möchte schon manch mal helfen, da die Not oft tatsächlich groß ist, sie darf es aber nicht, wenn es sich, wie »m vor stehenden Falle, um einen Unfall bandelt, der nach der gesetzlichen Auslegung nicht dem Be triebe hinzugerechnet werden kann. Die Herren Vertrauensmänner werden ge beten, diese Ausführungen in den Bez.-Gruppen- versammlungen zum Vortrag zu bringen. ortsfeste Moen!k-siereMngs-AnlMii. Wir bitten, Nr. 11 und Nr. 14 der „Gartenbauwirtschaft" zu beachten. Die kn Nr. 14 der „Gartenbauwirtschast" für ortsfeste Phoenix-Deregnungs-Anlagen veröffentlichten Preise ermäßigen sich um weitere 18», was wir zu beachten bitten. Die Preise lauten demzufolge wie nachstehend: Phoenix ortsfeste (stationäre) Land regenanlage Für Mitglieder» 1 Ständerhauptrohr einschlteßl. kompl. Zubehör, jedoch ausschließl. Steuerungsmotor ........... * statt 1 kompl. Eteuerungsmotor, auswechselbar eingerichtet, also zum Versetzen an verschiedene Ständerhauptrohre statt 1 Regner- bezw. Düsenrohr, 25 mm B, 5 m lang, ein- schließ!. Kupplung und Düsen 1 Rohrstütze, 1" Gasrohr, ca. 2,5 m lang, mit Fuß platte (Höhe der Stütze über der Erde ca. 1,8) 8 Spannseils, je 14 m lang, mit 2 Spannern . . . . statt 94,SV Kkl 115,— «Kl 61.50 «^1 75,- KLl 14,75 KN 4,10 IM 9,85 «kl 12,- Bezgl. ortsfesten Anlagen beachte man den Artikel in Nr. 14 der „Gartenbauwirtschast". Nichtmitgliedsr bezahlen pro ortsfeste Anlage ebenfalls einen Zuschlag von KU 16,—. Bestellschein. An den ReichSverband des deutschen Gartenbaues e. D, Berlin KAI 40, Kronprinzeuufer 27. Auf Grund der in Nr. 14 bezw. 16/1927 der „Gartenbauwirtschast" veröffentlichten Bedingungen bestelle ich verbindlich: 1) Phoenix-Landregen, Modell Größe l, II, M. IV 2) Mo-nIx-Laudregen, Modell v, Größe I. U, llt, IV g) Phoenix-Parkregner. 4) Phoenix-Landregen, ortsfeste (stationäre) Anlage Lei Bestellung zu 4) anzuaeben: Die Anzahl der Ständerhauptrohr«, der Regner- bezw. Düsen rohre, wieviel Rohrstützen uns Spannseile, ferner ob Steuerungsmotor gebraucht wird. (Nichtzutreffender ist auf dem Bestellschein zu streichen!) Den endgültigen Vertragsabschluß und die Festlegung der Zahlungsziele werde ich mit der Firma „Vereinigter Rohrleitungsbau G.m.b.H-, Abt. Hydor", Berltn-Mariendors, vornehmen. Ich bin Mitglied de» Reichrverbande» de» deutschen Gartenbau«» «. D. Ich bin nicht Mitglied des Reichsverbande« de» deutschen Gartenbaues e. B. Name r. Wohnort: »«na»« »dr«z« t,I,enhS»dige Unterlchrtft) Welche Sofien evlfieheu dm Landwirt bei Einlegung von Rechtsmitteln gegen Ettchellswertbescheide? Drr Berechnung der Koste« Im Vteuev- rechtsmittelverfahren wird der Wert d«S Streit gegenstandes zugrunde gelegt. Als Wert deS Streitgegenstandes ist der Unterschied zwischen dem von der Steuerbehörde festgesetzten Steuer betrag und dem Steuerbetrage anzu sehen, den der Steuerpflichtig« durch das Rechtsmittel er reichen will. Eine derartige Berechnung der Koste« nach dem strittigen Steuerbetrag ist bei Linheitswertbefcheiden nicht möglich. Die Einheitswertbeschetde üben wohl steuerrechtltche Wirkungen aus und sind mit denselben Rechts mitteln (Einspruch, Berufung, Rechtsbeschwerde) anfechtbar wie die üblichen Steuerbescheid«, sie setzen ober keine Steuerbeträge, sondern nur Werte fest, die sowohl bei der Vermögenssteuer des Reiches und in der Regel auch für die Erb schaftsteuer als auch für alle nach dem Merk mal des Wertes erhobene« landesrechtlichen Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuern maß gebend sind. Wollte man bei der Kostenberech nung von den strittigen Werten ausgehen, so würden sich untragbare Kostenbeträge ergeben. Ist der Einheitswert z. B. auf 60 000 M. fest gesetzt und verlangt der Steuerpflichtige Her absetzung auf 40 000 M-, so würde der Streit gegenstand 20 000 M. betragen. Der Pflichtige hätte für den Fall, daß er im Rechtsmittelver fahren in vollem Umfang unterliegt, an Koste« zu entrichten: I« erster Instanz (Grundwertaus ¬ schuß) ...... Gebühr M 260,- Pauschsatz M. 89,- M. 299,- In zweiter Instanz (Oberbewer- tungsausschuß) . . . Gebühr M. 520,- Pauschsatz M. SO,— —M. 570,- I« dritter Instanz (RsichSfinanz- hos) ...... . Gebühr M. 780,- Pauschsatz M. SO,— M. 830,— SS war daher der Erlaß von Bestimmungen über die Kostenberechnung bei Rechtsmitteln gegen Einheitswertbescheide erforderlich. Dor Reichsminister der Finanzen hat diesem Ev- fordernis durch eine Verordnung vom 17. Ja nuar 1927 (Bewertungskostenverordnung 1925/26) Rechnung getragen. Danach beträgt der Wert des Gegenstandes 5 v. Taufend des strittigen Wertbetrages. Die Kosten in dem obigen Beispiel sind also folgendermaßen zu berechnen: 5°/„o von 20 000 M. —100 M. Streitgegenstand. Kosten bei 100 M. Streitgegenstand in erster Instanz .... Gebühr M. 8,- Pauschsatz M. 1,— M. 4,— »weit« Instanz , . . Gebühr M. 6,— Pauschsatz M. 1,— M. 7.— dritter Instanz , . . Gebühr M. 9,— Pauschsatz M. 1,40 " M. 10,40 Bei Rechtsmitteln gegen die Feststellung des Einheitswertes für das Gesamwcrmögen ersolgt dagegen die Berechnung des Streitgegen standes auf Grundlage der strittigen Vrrmögen- steuer, da das Gesamtvermögen nur eine Zu sammenrechnung der Einzelwert« darst«llt und nur sür die Vermögenssteuer festgestellt wird. Die Bestimmungen d«r Verordnung gelten entsprechend für die Rechtsmittel gegen die Fest stellung der Werte bei der Erbschaftsteuer. Diele Landwirte haben gegen ihre Einheits wertbescheide bereits Einspruch erhoben, oft nur vorsorglich, weil aus den Bescheiden die Be- rechnuugsgrundlagen, insbesondere der Ertrags wert pr» Hektar, die zugrunde gelegte Gesamt fläche usw. nicht hervorgingen und erst nach Zustellung dieser Unterlagen eine Nachprüfung der Gerechtigkeit und der Gletchmäßigkrit der Festsetzung möglich war. Der Reichsminister der Finanzen hat in feinem Erlaß vom 23. Dezem ber 1926 angeordnet, daß Rechtsmittelkostcn nicht berechnet werden sollen, wenn der Steuer pflichtige nach Empfang der Berechnungkunter- lagen sein Rechtsmittel zurückzieht. Bei Anfragen an die Hauptgeschäftsstelle bitte« wir stets Porto beizufügen.