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4 Kummer 4-. 7. vsrsmbsr 1-!-. Beilage „lechnische Rundschau" ^kr. 15 bVo unci iviS Linc! Ls2u§s§cksi'ns srkcrMck? Helft Sachwerte erhalten Materlalbezug für den Gartenbau (Bitte auszuschneiden und aufzuheben) Holz: 1. Der normale Holzbedarf für Reparatur oder Ergänzungen im Betrieb ist bei den Kreis ernährungsämtern zu beantragen. Diese teilen auch die entsprechenden Holzmengen zu. 2. Die Zuteilung, erfolgt durch Holzscheine, die über Mengen bis 1,5 cbm pro Monat lauten. Gegen diesen tzolzschein liefert der Holzhändler. 3. Ist die benötigte Menge höher als 1,5 cbm, dann können mehrere Scheine für nacheinander folgende Monate ausgcgeben werden. 4. Für Rundholz (Baumpfähle) und für Schnitt holz gibt es getrennte tzolzscheine. 5. Für den Bezug größerer geschloffener, ein maliger Lieferungen für den Gartenbau sind An träge mit ausführlicher Begründung und Angabe der Verwendung an die Stg?) zu richten. 6. Material für Obst- und Gemüselagerräume kann auf Antrag durch die Stg. sichergestellt werden. 7. Holz für Wohnbauten, Läden, Verkaufsstünde teilen nicht die Krcisernähruugsämter zu. Hierfür sind die Arbeitsämter zuständig. 8. Für den Bau von Maschinenräumen oder -hallen teilt in Sonderfällen das RKTL?) zu. Zement: 1. Bei Zementbedarf ist ein Antrag mit Mengen angabe an die Stg. einzureichen, die im Auftrage des RKTL. Bezugscheine zuweist. 2. Die Bezugscheine lauten auf den Namen des Gärtners und geben die zugeteilte Menge an. Gegen diese Scheine liefert der Zementhandel die entsprechenden Mengen. 3. Die Zementscheine haben einen Verfalltag- Vermerk. Mindestens 10 Tage vor dem Verfalltage müssen die Scheine in den Händen der Zementver bände sein, die sie sonst nicht mehr anzunehmen brauchen. Es ist also notwendig, den Zementschein sofort nach Erhalt weiterzugeben, damit er nicht verfällt. Glas: Bei Glas ist bisher keine Kontingentierung vor gesehen, da genügend Glas hergestellt wirb. Die Lieferzeiten sind selbstverständlich zum Teil auch verlängert. Strohdecken und Reformdecken: Die Mitgliedsfirmen der Fachabteilung „Rohr- und Holzstabindustrie" haben Garn für ihre Fabri kation zur Verfügung. Mit Einschränkungen und längeren Lieferzeiten ist zu rechnen, da große Men gen Stroh von der Wehrmacht benötigt werden. Der Bezug von Garn zur Selb st her st el- lung von Strohdecken wird in den nächsten Tagen geregelt. Jute: 1. Die Bezirksabgabestellen', Baumschulen usw. fordern bei Bedarf Antragsformulare der Reichs stelle für Bastfasern von der Stg. an. Diese müssen, i) „Studiengesellschaft für Technik im Garten bau" (Stg.), Charlottenburg 4, Schlüterstraße 39. 2) RKTL. — Reichskuratorium für Technik in der Landwirtschaft, Berlin W. 9. ausgefüllt in doppelterAusfertigung, bei der Stg. wieder eingereicht werden. 2. Zuteilung erfolgen nur auf u) Jutesäcke für Gemüseverpackung, d) Juteleinen für die Verpackung von Banm- schulartikeln, c) Jutegarn für den Versand. Jutesäcke werden zugeteilt für den Versand von Gemüse usw., das nach den Vorschriften der Haupt vereinigung der deutschen Gartenbauwirtschäft in derartigem Verpackungsmaterial verschickt werden muß. 3. Nach Prüfung der Antragsformulare stellt die Stg. im Auftrage der Reichsstelle für Bastfasern Bedarfsscheine aus zwecks Auslieferung des Materials. 4. Anträge auf Jute für Lagerung von Obst usw. werden nicht bearbeitet. 5. Ueber den Bezug von Garnen zum Anbinden von Tomaten usw. und Bast liegt noch keine klare Entscheidung vor. Hierüber ist demnächst eine Regelung zu erwarten. Gummischläuche für Wasser- und Pslanzcn- schutzspritzen: 1. Nach Anordnung Nr. 50 der Reichsstelle für Kautschuk und Asbest sind sämtliche Kautschukartikel beschlagnahmt. Hergestellt dürfen nur besonders erlaubte Artikel werden. 2. Erlaubt ist die Herstellung von Wafferschläu- chen für gewerbliche und städtische Gartenbaubetriebe durch Bestimmung RKT. 329 a v. 24. 10. 1939. 3. Schläuche für Hand- und Motorspritzen für den Gartenbau fallen unter die Gruppe „technische Schläuche", deren Herstellung laut der 3. Bekannt gabe vom 30. 9. 1939 als wirtschaftlich wichtige Kautschukwaren erlaubt ist. 4. Die Reichsstelle für Kautschuk und Asbest regelt die Zuteilung von Kautschuk nur direkt für den Kautschukfabrikanten. Für den Handel ist der Ver trieb durch Lieferung und Absatzregelung 8?. 7 vom 20. 10. geregelt. 5. Der Gärtner bezieht die Schläuche bei seinen bisherigen Lieferanten. 6. Der Bestand an Kautschukschläuchen ist sorg fältig aufzubewahren und zu Pflegen. Die Schläuche fallen möglichst kühl und dunkel ärgern. Sie dürfen nicht über einen einfachen Haken aufgehängt wer den, weil sie dann leicht knicken; am besten werden sie über einen runden Jochen gehängt. Kraftfahrzeuge: 1. Es dürfen nur Kraftwagen mit rotem Winkel gefahren werden. 2. Vergnügungsfahrten, auch mit diesen zugelas senen Kraftwagen, sind verboten. 3. Die Lastkraftwagen über 1,5 t werden lt. An ordnung auf Treibgas umgestellt. Entsprechende Anweisung über den Zeitpunkt erfolgt durch die örtlichen Behörden. 4. Für die Freistellung von eingezogenen und Zulassung von nicht bewinkekten Kraftfahrzeugen find die ES.-Stellen der Ernährungsämter zu ständig. Betriebsstoff (Treibstoff): 1. Für den Bezug von Betriebsstoff werden von den Wirtschaftsämtern (Ortsbehörde oder Landrat) Benzinscheine ausgegeben, die die Menge des monatlich zustehenden Benzins für den jeweiligen Wagen regeln. 2. Benzin oder Mischbedarf für motorisierte Maschinen und Gartengeräte wird bei den ES.- Stellen der Ernährungsämter beantragt, desgleichen Dieselöl. 3. Für stationäre Dieselmotoren wird in Kürze kein Betriebsstoff mehr zugewiesen. Wo irgend an gängig, ist daher Umstellung auf Elektromotoren geboten. Fahrzeugkautschu^reifen: 1. Für den Bezug von Ersatzreifen sind söge, nannte Reifenkarten oder Reifenbezugscheine ein- geführt. Zuständig für die Zuweisung sind die Wirt schaftsämter (Ortsbehörde oder Laridrat). Die Zu teilung erfolgt nach Maßgabe der von der Reichs stelle freigegebenen Bestände. 2. Die Aushändigung der zugeteilten Reifen er folgt normalerweise durch die Reichsreifenlager. 3. Die Aushändigung eines Ersatzreifens erfolgt nur gegen Ablieferung des alten Reifens. Elektromotoren: 1. Damit jeder Gärtner, der dringend einen Elektromotor braucht, z. B. als Ersatz für eine stillzulegende stationäre Dieselmaschine, diesen auch bekommt, ist eine Vereinbarung zwischen dem REM., dem Reichsnährstand, der Wirtschaftsgruppe Elektroindustrie, der Wirtschaftsgruppe Elektrizitäts versorgung und dem Reichsinnungsverband des Elektrohandwerks getroffen worden. 2. Bei Bestellung eines Landwirtschafts-Elektro motors muß ein vorgedrucktes Antragsformular ausgefüllt werden. 3. Es sind zwei verschiedene Vordrucke geschaffen worden: u) ein Vordruck auf Beantragung eines Verleih- Motors (Mietmotor), d) ein Vordruck auf Beantragung eines Elektro motors für den eigenen Betrieb oder für die gemeinschaftliche Benutzung in mehreren Be trieben (Gemeinschaftsmotoren). Es ist verständlich, daß grundsätzlich Anträge auf Miet- und Gemeinschaftsmotoren bevorzugt behan delt werden. Mietmotoren können durch Elektro-Jnstallateure, Genoffenschaften, Maschinenhandlungen sowie von Ueberland-Elektrizitätswerken angeschafft bzw. an den einzelnen Bauern und Gärtner vermietet wer den. Gemeinschaftsmotoren können von einem der Beteiligten beantragt werden. 4. Bei den Gärtnern wird öfter die Notwendig keit bestehen, einen betriebseigenen Motor nach b) zu beantragen. Der dazu notwendige Vordruck ist nur beim Installateur erhältlich und muß gemein sam mit diesem ausgefüllt werden. Der Antrag ist dann dem Ortsbauernsührer vorzulegen und ge meinsam mit dem Bestellschein des Installateurs dem zuständigen Elektrizitätsversorgungsunterneh men einzuschicken. Wer also einen betriebseigenen Elektromotor dringend benötigt, wende sich an seinen Installateur. 5. Grundsätzlich kann mit einem Vordruck nur ein Motor beantragt werden. Rapid-Motormäher Modell K3 Der in der Abbildung dargestellte selbstfahrende Klein-Motormäher wird jetzt als Serienmaschine hergestellt. Der Motortriebwerkblock bildet ein einheitliches Ganzes und ist staubdicht gekapselt. Durch eine Lamellenkupplung wird die" Motorkraft auf die Getriebehauptwelle übertragen. Ueber Zahnräder werden einerseits die Lauf rüder (eisen- oder gummiluftbereift), andererseits die Exzenterwelle und das Messer angetrieben. Zum stationären Antrieb der Arbeitsmaschine ist eine Riemenscheibe 300 mm LS. n -- 500—550 O/min. vorgesehen. Der Messerbalken liegt vor den Laufrädern der Maschine und ist durch einen patentierten Auslege- arm mit dem Getriebeblock verbunden. Für den Transport kann der Auslegearm hochgeschwenkt werden, nachdem der Mefferbalken abgenommen ist. Die Führungshandgriffe der Maschine sind in Höhe und Breite verstellbar. Der Antrieb der Maschine erfolgt durch einen 5 ?8 luftgekühlten Spezial-Zweitakter für Benzin- Oelgemifch 20:1. Die technischen Daten sind nach Angabe des Her stellers folgende: Arbeitsbreite des Mefferbalkens 140 oder 160 cm. Arbeitsgeschwindigkeit 3,8 Km/Std. Leistung 3000-3600 m^/Std. Brennstoffverbrauch 1,75—2 Ltr./St. Aeußere Radspur 50 cm. Gewicht der Maschine 175 KZ- Das geringe Gewicht und die tiefe Schwerpunkt« läge erlauben das Mähen an Steilhängen. Bei dem vorgelagerten Messerbalken macht der Mäher unter Bäumen und in Reihenkulturen keine Schwierigkeiten. Nach Angabe der Firma ist die Maschine in jedem Gelände und für jedes Gras verwendbar, und der Schnitt ist, auch bei kürzerem Gras, tief. Einachsanbänger Der Hersteller bekannter Rasenmäher hat einen Niederrahmen-Transport-Anhänger auf den Markt gebracht, der gute konstruktive Durchbildung zeigt (s. Abb.). Die Konstruktion war in der Hauptsache gedacht zum längeren Transport der Rasenmäher auf schlechten Wegen; sie ist in ihrer Durchführung aber für jede andere Last geeignet. Bei normaler Bodenfreiheit ist die Höhe der Bodenfläche 300 mm. Der Kastenrahmen von 600 mm Höhe besteht aus Holz und ist innen mit Blech ausgeschlagen, wobei die vierte Seite des Kastens als abnehmbare hohe Klappe ausgebildet ist, die zum bequemen Laden auch schwerer Lasten als Laderampe benutzt werden kann. Die normalerweise luftgummibereiften Räder sind mit guter Einzelradfederung versehen: Oel- druckdämpfer verhindern das vielfach unangenehme Springen beim leeren oder wenig belasteten An hänger und geben gute Kurvensicherheit. Zum Kuppeln mit der Zugmaschine ist eine Kugelkupplung vorgesehen, die eine elastische und stoßfreie Verbindung darstellt. Technische Daten nach Angabe der Lieferanten: ' Ladefläche Gesamtlänge Max.-Breite Lg. Br. Tragkraft m m m m lcx 2,7 2 1)8 1,4 550 Ve. Schiedsgerichte in den sudctendeutjchen Gebieten Durch eine Anordnung des Reichsbauernführers, die im Verkündungsblatt des Reichsnährstandes Nr. 107 vom 28. November 1939 erschienen ist, wird die Schiedsgerichtsrrdnung für die Schiedsgerichte beim Reichsnährstand für Lieferstreitigkeiten mit sofortiger Wirkung auch in den sudetendeutschen Gebieten in Krast gesetzt. Holzschutz im Gartenbau jetzt erst recht nötig Trotz des Holzreichtums Deutschlands hatten wir bis zu Beginn dieses Krieges noch eine erhebliche Einfuhr an Bau- und Nutzholz zu verzeichnen, die, da die Haupteinfuhrländer die östlichen Staaten waren, auch heute nicht unterbunden, naturgemäß aber erschwert ist. Demgegenüber ist andererseits der Verbrauch an Holz im Kriege an sich größer als unter normalen Verhältnissen. Aus diesem Grunde haben die maßgeblichen Stellen die Bewirtschaftung sämtlicher Bau- und Nutzhölzer eingeführt und da durch einen sparsamen Verbrauch vorgeschrieben. Für die Privatwirtschaft ergibt sich daraus die Aufgabe, das ihr anvertraute Holz nach bestem Wissen pfleglich zu behandeln und es für möglichst lange Zeit brauchbar zu erhalten. Die in früheren Zeiten angewendeten Schutzmaß nahmen zur Verlängerung der Haltbarkeit des Holzes, wie Ankohlen, Auslaugen, Kochen oder Dämpfen, haben heute keine Bedeutung mehr, da sie die Lebensdauer des Holzes kaum erhöhen und daher keinen nachhaltigen Schutz gewährleisten. Später fand allgemein das Anstrichverfahren mit den verschiedensten ölhaltigen Mitteln und wasser löslichen Salzen Anwendung, aus dem sich dann das Tauchverfahren und danach für spezielle Fälle die Methode der Behandlung im Vakuum-Druckver fahren entwickelte. Im Gartenbau werden Holz- gegenstände allgemein mit dem betreffenden Mit tel gestrichen bzw. in eine entsprechende Lösung ge taucht. Beide Verfahren haben zwar den Nachteil, daß die Schutzmittel nicht sehr tief in das Holz eindringen, wie dies beispielsweise bei der völligen Durchtränkung (Imprägnation) der Fall ist. Be kannt ist besonders die Teerölimprägnierung nach Rüping geworden, nach der heute Eisenbahnschwel len und Telegraphenmasten behandelt werden. Da diese Maßnahme jedoch besondere technische Anlagen erfordert — das Oel wird mit einem Druck von 5 bis 7 atü in das Holz hineingepreßt —, kommt es für den Gartenbau nicht in Frage. Eine alte Maßnahme zum Schutze des Holzes ist die Tränkung mit Sublimat (ligLIe). Dieses Verfahren fand noch bis vor wenigen Jahren auch im Gartenbau vielfach Anwendung. Nach dem Eng länder Khan hat die Einlagerung von Holz in Sublimat den Namen Kyanisieren erhalten. Die Methode der Sublimattränkung besteht darin, daß man die zu behandelnden Holzteile einige Tage in eine verdünnte UZLIe-Lösung bringt. Dabei ist zu beachten, daß die Lösung nur in Holzbottichen angesetzt wird. Bei Verwendung von Gefäßen aus Eisen bildet sich Eisenchlorid, so daß die Wandungen angegriffen werden. Trotz der geringen Eindring tiefe hat der Holzschutz mit Sublimat gute Ergeb nisse gezeigt. Nachteilig ist die selbst bei Verdün nung auftretende starke Giftigkeit und die Tatsache, daß Quecksilber aus dem Ausland eingeführt wer den muß. Dies zwingt uns, Sublimat durch andere Mittel zu ersetzen, die aus unseren Rohstoffen her gestellt werden können. Die im Gartenbau gebräuchlichen Holzschutzmittel gehören teils zu den organischen, teils zu den an organischen Verbindungen. Des weiteren lassen sich Mittet öliger Beschaffenheit und Mittel) die in wässeriger Lösung angewenbet werben, unterschei den. Für den praktischen Holzschutz kommen nur die Teerole in Frage, die aus Steinkohle gewonnen werden. Man erhält bei der Destillation des Teeres verschiedene Oele, die je nach ihrem spezifischen Gewicht in Leichtöl, Mittelöl, Schweröl und Anthrazenöl eingekeilt werden. Die öligen Holz schutzmittel (Karbolineum) gehören meist der letzten Gruppe an. Diese Mittel verbinden einen guten Holzschutz mit einem verhältnismäßig billigen Preis. Die wirksamen Teile des Teeröls sind die Phenole. Es muß jedoch darauf hingewiesen wer den, daß die Teeröle nur da anzuwenden sind, wo sie nicht mit Pflanzen in Berührung kommen. In der neuesten Zeit sind besonders die wasser löslichen anorganischen Salzgemische in den Vor dergrund getreten. Auf das quecksilberhaltige Subli mat wurde bereits eingegangen. Man benutzte an fänglich auch Zinkchlorid als Holzschutzmittel, das jedoch leicht auswaschbar ist und daher keine Be deutung gefunden hat. Weiter wurden Kupferver bindungen (Kupfervitriol), die ebenfalls eine Pilz tötende Wirkung haben, herangezogen. Die größte Verbreitung haben jedoch die fluorhaltigen Salz gemische gefunden. Hier sind es besonders die Salze der Flußsäure, die eine große pilztötende Wirkung aufweisen und von diesen wieder das Fluornatrium, das als häufigster Bestandteil der bekannten Holz schutzsalze anzutressen ist. Um die Anwendung der fluorhaltigen Salze hat sich besonders Dr. Wol man,-nach dem die bekannten und brauchbaren Wolman-Salze ihren Namen bekommen haben, ver dient gemacht. Unsere Holzschutztechnik hat auch für den Gar tenbau geeignete Mittel geschaffen, auf die schon mehrmals an dieser Stelle hingewiesen worden ist. Auf die einzelnen Mittel soll nicht eingegangen wer den; denn sie sind den meisten Gärtnern bekannt. Es soll aber im Interesse der Sachwerterhaltung noch einmal auf die Wichtigkeit des Holzschutzes aufmerksam gemacht werden. Hin. Die Unfallversicherung für SchlepperMrer Die Versicherung bei Unfällen eines Trecker führers bleibt, wie der Reichsverband der deut schen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften mitteilt, auch bestehen, wenn der Schlepperfiihrer nicht im Besitze eines Führerscheins gemäß ß 557 der Reichsversicherungsordnung ist. Der Führer schein ist, wie die „Deutsche landwirtschaftliche Genossenschafts-Zeitung schreibt, nur beim Verkehr auf öffentlichen Plätzen, nicht aber bei Feldarbeiten, erforderlich. Da die Wehrmacht Treckerführer in großem Umfange eingezogen hat, ist den land wirtschaftlichen Bwufsgenossenschaften empfohlen worden, zur Zeit von RUckgriffnahmen gegen den Unternehmer gemäß 8 90S nn Interesse der Er ledigung der landwirtschaftlichen Arbeit Abstand zu nehmen. Es sollen jedoch nur geeignete Per sonen mit der Treckerführung betraut werden. Binnen zwei Monaten nach Einsatz der Ersatz kraft ist der Führerschein zu fordern. Durch diese Handhabung der Berufsgenossenschaften wird die Verantwortlichkeit des Betriebs- und des Trecker führers nach dem bürgerlichen Recht Dritten gegenüber nicht berührt, vielmehr hat über diese Fragen des Versicherungsschutzes die Haftpflicht, Versicherung zu entscheiden.