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Lartenbauwirtkchakt vereinigt mit deutscher krwerbsgartenbm» dlummsr 41. 1L. vkiobsr 1-!-. 5 Osräts Löruisil /sü^sricks ^rksttskrÄts SisstLSN Neuzeitliche Maschinen im Erdbaubetcieb Trotz der anacnblicklichcn Ereignisse geht inner halb des Großdeutschcn Reiches überall die Arbeit weiter, und selbst bei größeren Bauvorhaben wie Rcichsantobahnen, Umgestaltung non Stabten, MeliorationS- und ähnliche» Ausgaben werden die Arbeiten sortgcslihrt. Aber natürlich must auch hier mit Arbeitskräften hausgchalten werden. Man chem Gartenausführenden werden deshalb die solgcnden Ansführungen einen Hinweis ans brauch bare nnd arbeitssparende Großmaschinen für Erd bewegungen gebe» könne». Die im Tiefbau bewährten Löffel-, Eimer- und Greifbagger sind schon längere Zeit mit breiten Raupengliedern ausgeftaftet, die die Bagger von Gleisen unabhängig machen. Jedoch kommen diese Geräte wegen ihrer Größe in der Regel nicht in Betracht. Auch machen sie die Verwendung von Loren und anderen Transportgeräten notwendig. Die als Ergänzung der Bagger entwickelten soge nannten Flachüaggergeräte können dagegen bei Erdavbeiten in Landschaftsgärtnereien eingesetzt werden. Bagger und Transporkgeräk als eine Maschine Der von einer norddeutschen Firma konstruierte Schürfwagen ist Bagger- und Transportgerät zugleich. Der auf einem Rahmen mit 4 Rädern beweglich gelagerte und mit kräftiger Schneide kante versehene Schürfkübel wird von einem 60- PS.-Raupenschlepper gezogen. Er ist nicht durch die Reichweite eines Auslegers begrenzt, mit dem Schürfwagen können die gebaggerten Massen un mittelbar auf Entfernungen bis zu mehreren 100 m abgefahren werden. Der Schürfwagen eignet sich für die Ausführung niedriger Abträge bei Ent fernungen von einigen 100 m bis zur Kippe. Die wirtschaftliche Grenze liegt im allgemeinen bei etwa 600 m. Der Kübel schält den abzu tragenden Boden in einer Tiefe von 8 bis 16 cm und einer Breite von etwa 1 m ab. Um eine gute Füllung des 4 fassenden Schürfkübels zu erzielen, wird der Grabvorgang mehrmals unterbrochen. Der Kübel wird mit der Schneide nach oben gehoben, so daß das Ladegut den Hinteren Teil des Kübels ausfüllt. Diesen Vorgang, Schlucken genannt, steuert der Führer des Schleppers von seinem Sitz aus. Während des Transportes ist die Schneide kante des Kübels soweit gehoben, daß kein Material verlorengehen kann. Der Kippvorgang wird durch Anheben des Hinteren Kübelteiles bewirkt, so daß auch klebriger Boden gut herausfällt. Mit der S-bneidekante wird dabei eine gleichmäßig« Ver teilung und Ebnung des Schüttgutes erzielt. Die Bewegungsvorgänge des Schürfkübels werden durch 2 Oeldruckzylinder bewirkt, die von einer Zahnrad- pmnpe am Schlepper gespeist werden. Die gesamte Bedienung erfolgt durch den Schlepperführer. Der Schürfwagen ist mit zwei breiten walzen artigen Vorderrädern und normal mit zwei luft bereiften Hinterrädern ausgeftattet, die mit Brem sen versehen werden tonnen. Beim Transport liegt die .Hauptlast auf den Hinterrädern. Die Leistungen, die bisher in schwerem Boden erzielt wurden, waren beachtlich. So betrug die mittlere Transportgeschwindigkeit (das Mittel aus Hin- und Rückfahrt) 5 km in der Stunde, die größte Transportleistung auf gewachsenem Boden bei einer Transportweite von 400 m ungefähr 12 m^ stündlich. Die Leistungen sind natürlich niedriger als bei einem Bagger mit gleich starkem Motor. Es mutz jedoch hierbei berücksichtigt wer den, daß die Transportleistungen auch erhebliche Entfernungen einschließen. Außerdem fallen bei Arbeiten mit dem Schürfwagen die erheblichen Unkosten für Meis, Rollwagen und Kippmann- fchasten fort. Die geringeren Leistungen werden also durch niedrigere Unkosten wieder wettgemacht. Ferner ist zur Bedienung des Schürstvagens nur ein Pftmn erforderlich. Infolge feiner raschen Einsatzbereitschaft und der einfachen Transportmöglichkeiten ist er beson ders dort geeignet, wo schnell und ohne große Vor bereitungen und Einrichtungen größere Arbeits leistungen durchgeführt werden sollen. Dabei wird der Einsatz nicht nur Lei größeren, sondern auch bei kleineren Bauvorhaben mit niedrigen Abträ gen und kleinen Transporiweiten wirtschaftlich erfolgen. Die Planierraupe Da die breiten tonnenartigen Vorderräder nur geringen Vevdichtungsdruck ausüben, muß ein be sonderes Planiergerät, die Planierraupe, eingesetzt werden. Die im Erdbau heute allbekannte und ideale Planierraupe besteht aus einem Raupen schlepper mit vorn befestigter, auf und ab beweg licher Planiereinrichtung. Die Fahrgeschwindigkeit des mit einem 60-PS.-Meselmotor ausgestatteten Schleppers beträgt in der Ebene 7,8 km/ü. Die 40 cm breiten Raupenketten üben bei einem Ge samtgewicht von rd. 6 t einen spezifischen Boden druck von etwa 0,4 KZ/cm? aus. Die Planierrauve kann gewachsenen Boden lösen, vor sich herschieben und wieder einplanieren. Fe nach der Bodenart kann die Planierraupe andere Schneiden oder Zäbne zum Aufreißen des Bodens erhalten. Nach dem groben Planieren des Geländes können die zurück gebliebenen Rippen und Unebenheiten schnell durch die an die Planierraupe anzubringenden Planier schuhe beseitigt werden. Beim Nachplanieren fährt man im mittleren oder schnellen Gang guer zur Hauptkörderrilbtung und planiert auf dem Hin- und Rückweg. Die Erfahrungen haben ergeben, daß die Planierraupe im ununterbrochenen Vorwärts gang benutzt werden soll, da bei unterbrochenem Arbeitsgang Kopfkissen entstehen, die nachträglich schwer zu beseitigen sind. Nach den Erfahrungen, die bisher beim Bmi der Reichsautobahnen und anderen Straßen mit der Planierraupe gemacht wurden, hat sie sich Lei Abrundungen von Abtrags- und Auftragsböschun gen besonders bewährt. Cs zeigte sich, daß sie ver möge der großen Steigfähigkeit und Wendigkeit sowie der schürfenden Wirkung des Brustschildes das geeignete Gerät ist, scharfe Grate im Abtrag abzufräsen oder harte Geländezwickel auszu ebnen. So können z. B. auch die häufig hart wir kenden Böschungsverschneidungen bei Uebergängen Unreife Tomaten sind nicht wertlos In den Gartenbaubetrieben bleiben bei Abschluß der Tomatenernte im Herbst meistens ein« große Meng« unreifer Tomaten übrig, die mehr oder weniger dem Verderb anheim-failen. Biele Haus- ftaven wissen noch gar nicht, daß sich nicht nur die halbreifen Tomaten, die an einem Südfenster oder in der warmen Küche meist sehr schnell nach reisen, sondern auch die noch völlig grünen Früchte sehr gut verwerten lassen. Einen Teil davon kann man ebenfalls zum Nochreisen bringen, wenn man die grünen Tomaten nach sorgfältigem Aussortieren aller beschädigten schichtweise in flache Körbe oder Kisten in Torfmull so packt, daß sie sich nicht be rühren. Zur Trennung der Schichten venvende man Zeitungspapier. Frostfrei gelagert, halten sich die Tomaten auf diese Weise bis zur Weihnachtszeit. Außerdem kann man grüne Tomaten in Wein essig wie Essiggurken oder nach Art der Salzgurken einlegen. Daneben gibt es noch eine Menge anderer Verwertungsmöglichkeiten, z. B. das Einkochen in Zuckerwasser mit Stangenzimt und Ingwer oder süßsauer in Steintöpfen mit Zuckeressiglösung. Auch vom Einschnitt in den Damm recht gut ausgerun det werden. Das Brustschild (Planiereinrichtung) kann in jeder Lage festgehälten werden und mit Preßöl durch eine auf dein Schlepper angeordnete Zahn- rad-Oelpumpe gehoben und gesenkt werden. Brust schild und Befestigungsarme sind aus hochwertigem Stahl zusammengeschweißt. Die an den Seiten angeordneten Seitenschilde verhindern das Abflie ßen des Bodens nach den Seiten. Die Schneide aus verschleißfestem Stahl ist auszuwechseln. Bei hartem Boden können sogenannte gekrümmte Schneiden oder Reißzähne angebracht werden. Die Neißzähne können rchne weiteres an der Normal schneide befestigt wenden. Die Raupenglieder sind 40 cm breit. Die einzelnen Glieder sind mit an gegossenen Winkelgreifern versehen, auf die bei Straßenfahrt hölzerne Straßenscbuhe aufgeschraubt werden. Der Schlepper zeichnet sich durch einfache Bedienung, hohe Zugkraft und niedrigen Brenn stoffverbrauch aus. Der 60-PS.-Schlepper ist jedoch für den vor stehend beschriebenen 4 m3 fassenden Schürfwagen etwas schwach. Es ist daher bei Verwendung eines stärkeren Schleppers eine Leistungssteigerung zu erwarten. Die Maschinenindustrie scheint diesem Verlangen der Bauindustrie durch den Bau eines 76-PS.-Schleppers nachkommen zu wollen. Wie bereits erwähnt, kann die Planierrarrve nach Ahnehmen des Brustschildes zrrm Schleppen von Anhängegeräten benutzt werden. Eine Kuppe- lungSvorrichtung ist für Liesen Zweck am Schlepper in einer Höhe von 46 cm über dem Erdboden angebracht. Für den gleislosen Erdbetrieb hat dieselbe Firma einen Raupenwagen als Transvortgerät hergestellt. Dieser besteht im wesentlichen aus einem mit Bodenklappen versehenen Transport kasten von 4,6 bis 6,5 m3 Fassungsvermögen. Der Antrieb erfolgt wie beim Schürfwagen durch Vor spannung eines 60-PS.-Raupenschleppers. Neben dem Schlepperfahrer ist zur Bedienung nur an der Kippe ein Mann erforderlich, der das Oeffnen und Schließen der Bodenklapven besorgt. Nach den Erfahrungen hat sich der Raupentransportwagen bewährt. Voraussetzung zur Erzielung eines rei bungslosen Betriebes und einer dickt gelagerten Dammkippe ist jedoch der Einsatz einer Planier raupe. IVinrick. zu Marmelade lassen sie sich verarbeiten und dann als Zusatz zu Pflaumenmus verwenden. Hat man die Möglichkeit, ganze Tomatenpflanzen an einem warmen, trockenen Ort aufzubewahren, dann kann man auch die Pflanzen — soweit Platz vorhanden — mit den unreif«» Früchten Heraus reißen und zum Nachreifen aufhängen. Kalkdünger auf Vorrat Die Lagerung von Kalidüngemitteln bereitet in sofern immer einige Schwierigkeiten, als sie mei stens in größerer Menge als die übrigen Dünge mittel benötigt werden. Außerdem dürfen Brannt- und Mischkalk (der zu 50A> gebrannten Kalk ent hält) nicht in Räumen mit Holzfußböden und Holz wänden gelagert werden. Da der Branntkalk sich bei längerem Labern mit Wasser (aus der Luft feuchtigkeit, Schwrtzwasser usw.) unter Wärmeent wicklung ablöscht, besteht die Gefahr, daß sonst bei unvorsichtiger Aufbewahrung leicht ein Schaden feuer entstehen könnte. Hat man nun massiv gebaute Lagerräume mit Zementfußboden nicht zur Verfügung, so kann man mit der nötigen Sorgfalt Brannt- und Mischkalk auch im Freien lagern, und zwar in einer Miete. Als Unterlage benutzt man eine Lage Stroh, auf die die völlig trockenen Säcke ausgestellt werden (nach Möglichkeit nicht legen!), dann breitet man trockenes Stroh über die Säcke, wirft Erde darüber und deckt das Ganze noch mit Stall- dung ab, um zu verhindern, daß die Erde rissig wird. Auf diese einfache Art lassen sich, voraus gesetzt, daß mit der nötigen Sorgfalt vorgegangen wird, größere Bestände auch von Brannt- und Mischkalk ohne Verluste längere Zeit lagern. Dieses Verfahren gewinnt um so mehr an Be deutung, als an die Kalkindustrie begreiflicherweise im Frühjahr und Herbst die größten Anforderun gen gestellt werden, und es deshalb zweckmäßig ist, wenn der Gärtner seinen Bedarf schon einige Wochen vor dem eigentlichen Verwenoungszeitpunkt deckt. Bei Mangel an Löschkalk sind die hier geschilder ten Vorsichtsmaßnahmen nicht notwendig, doch empfiehlt es sich, bei Lagerung im Freien spitze Haufen anzulegen und diese gut mit Erde abzu decken, damit die Streufähigkeit dieser Kalke nicht leidet. Gutt Fortschritte des Sojabohnen- andaues in der Ostmark Der Anbau der Sojabohnen in der Ostmark hat sich, wie schon die bisherigen praktischen Ergebnisse zeigten, als vielversprechend und erweiterungsfähig erwiesen. Äds geht hervor aus der Entwicklung während der verflossenen Jahre. Wurden in den Jahren 1826—1930 zunächst nur .versuchsweise 16 im und 1931—1935 70 kg mit Sojabohnen bebaut so stieg die Anbaufläche im Jahre 1937 auf 100, ^938 auf 600 und 1939 auf 800 kn. Die dabei vielseitig angestelltenZüchtungsversuche brach ten außerordentlich befriedigende Ergebnisse, wobei die angebauten Sorten nicht nur befriedigend ge- deihten, sondern vor allem Sorten gezüchtet wer den konnten, die den besonderen Verhältnissen der Ostmark entsprechen. Die Erträge dieser Sorten weisen schon jetzt zwischen 10 und 20 är je ks auf. Wie der Zeitungsdienst des Reichsnährstandes er fährt, ist damit zu rechnen, daß im Jahre 1940 in der Ostmark schon rund 1000 da mit Hochzucht saatgut versorgt werden. Mehr Alpenlandobst und -qemüse Das Alpenland birgt große Möglichkeiten fijr die Steigerung des Obstbaues und teilweise auch des Gemüsebaues. Man hatte es bisher nur nicht verstanden, diese Möglichkeiten auszuwerien. Ins besondere fehlte es vielfach auch an Förderungs- Maßnahmen. Auf einer kürzlich abgehaltenen Ver sammlung der Gartenbauvereine in Landeck wurde nun mitgeteilt, daß in Zukunft beträchtliche Bei hilfen für die Errichtung von Mostereieinrichtun gen, Süßmostereien, Dörranlagen, Umveredlungen, sowie die Durchführung von Neupflanzungen, die Anschaffung von Frühbeetfenstern und Fräsen gewährt werden. Wiedereinführung der Reichsmark Neben dem Danziger Gulden ist die Reichsmark al» geieglicheS Zahlungsmittel «ingeführt worden. Der Um rechnungskurs ist 1 Gulden 70 Reichsxsennig (1RM. — 1,43 Gulden). Die Festsetzung dieses Umrechnungskurses crsolgte nach eingehender Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse in der Absicht, den Bedürfnissen Danzigs weitestgehend entgegcnzukommen und den KaufkraUan- schluß Danzigs an das übrige Reichsgebiet möglichst reibungslos herzustellen. Das Umrechnungsuerhältnis gilt für alle Personen, die in Danzig und im übrigen Reichsgebiet ansässig sind- dagegen gilt cs nicht für Personen, die außerhalb Dan zigs und des übrigen Reichsgebietes Wohnsitz haben. Der Danziger PreiSprüfungskommissar bat angeordnet, daß mit svsortigcr Wirkung Prcisbczeichnungen für Waren und Entgelte aller Art in Reichsmark und Gulden vor- gcnommen werden. Preiserhöhungen anlässlich dieser Umstellung sind verboten und strafbar. Die Einfuhr von Guldennoten und Münzgcld sowie von Zlotn-Noten und Münzgelö aus dem Ausland einschließlich Polen ist ver boten. auck ivi'sssn muK Wann wird Entschädigung gezahlt? man bsi ^sr ^nrns^unF von UeLer Wildschaden und Wilbschabensersatz ist in Len Fachblättern oft genug ausführlich geschrieben worden. Es kann also als bekannt vorausgesetzt werden, daß grundsätzlich der Jagdberechtigte Ersatz leisten muß, wenn Schalenwild und wilde Kaninchen Schaden angerichtet haben. Aber das Reichsjagögesstz enthält Bestimmungen, über die ein Nichtfurtst leicht hinwegliest, die aber ungemein wichtig sind. Aus solche kritische Punkte soll Hier auf Grund eigener bitterer Erfahrung näher eingegangen werden. Im Westen meiner 14 kn großen Spargelanlagen liegt ein kleines Gehölz, von Sem die Spargelbeete nur durch einen 8 m breiten Weg getrennt sind. Als nach der Spargelrostepidemie Lücken entstanden, begann ich damit, Sie Beete mit Buschbohnen als Zwischenfrucht zu bepflanzen. Nun aber zeigten die wilden Kaninchen, die aus dem Holz kamen (die aber auch sonst überall in der Feldmark überreich lich vorhanden find), großes Interesse für die Busch bohnen und fraßen einen Busch nach dem andern radikal ab, während die Rehe mehr flüchtig durch Lie Spargelbeete liefen und nur ab und zu an den Blüten und ganz jungen Bohnen fraßen. Der Wildschaden nahm bald großen Umfang an, ich mußte jedes Jahr mit einem Verlust von rund kV ckr Bohnen rechnen. Für einen Schaden von rund 5lll) NM. gab mir der Jagbpächter anfangs wohl mal einen Hasen ober sogar ein Reh, dann lehnte er aber jeden Ersatz ab. Als ich im Jahre 1987 wieder feststellte, daß junge Bohnen von Kaninchen abgefressen waren, machte ich den Jagdpächter darauf aufmerksam, daß ich von nun ab vollen Ersatz verlangen würde, und for derte ihn zum Abschuß auf. Der Schaden ver größerte sich aber von Tag zu Tag, und schließlich Meldete ich den Wildschaden beim Landratsamt an, wo ich aber abgewiesen wurde, weil ich den Schaben „binnen 3 Tagen, nachdem ich davon Kenntnis er halten" Hätte, hätte anmelden müssen. Im Jahre 1937 hatte ich also schweres Lehrgeld zu bezahlen, aber ich war klüger geworben. Als im Jahre 1938 ich den ersten Schaden, der aber vielleicht nur 10 Pfg. betrug, bemerkte, habe ich sofort den Schaden dem Lanbratsamt gemeldet nnd hinzu- gssüat. daß der Schaden sich nun von Tag z» Tag vergrößern würde. Das hatte ich nun so richtig ge- luachft Aber ich wurde doch wieder mit meinen An sprüchen abgewiesen, weil nach dem Gutachten der Landesbauernschaft, bas das Landratsamt eingeholt Hatte, die Bohnen zu den „hochwertigen Händcls- gewächscn" gehören und — nach Meinung des Land- ratsamis — es deshalb meine Pflicht gewesen sei, eine Einfriedigung zum Schutz gegen das Wild zu ziehen. Was versteht man unter „hochwertigem Handelsgewächs"? Ich mußte nun die Klage beim Amtsgericht ein reichen, das kurz „nach den Akten" entschied, die Bohne sei ein hochwertiges Handelsgewächs, ich könne, weil ich keine Einfriedigung angebracht hätte, Schadensersatz nicht verlangen. Gegen dieses Urteil habe ich Leim Landgericht Berufung ein gelegt. Hier ist nun sehr eingehend verhandelt wor den. Von meiner Seite wurde vorgebracht, daß die Bohne weder ein hochwertiges, noch über haupt ein Handelsgewächs sei, die Bohne ge höre zu den Hülsenfrüchten. Ich berief mich ans amtliche Schriftstücke und auf Lie Fachliteratur. So gruppierten „Handelsgewächse" aus dem Frage bogen der Volks-, Berufs- und Betriebszahlung vom 17. 5. 89 unter Nr. 33—38, auch auf der Hof karte bilden „Handelsgewächse" eine besondere Gruppe. Weshalb man bestimmte Kulturpflanzen aber überhaupt HandelSgewächse nennt, sagt z. B. G. Liuckh in dem Werk von Steinbrück „Ter prak tische Landwirt", 3. Band, 18. Abteilung: „Unter dem Namen HandelSgewächse wird eine An zahl von Pflanzen zusammengefaßt, die zumeist nicht direkt zur menschlichen oder tierischen Ernäh rung verwendet werden, sondern als Rohmaterial verschiedener gewerblicher oder industrieller Unter nehmungen dienen. Die Erzeugnisse der Handels- gewächse sind Gegenstand des Handels, und be'r Landwirt ist auf ihren Berkans angewiesen, er kann sie im eigenen Betriebe gar nicht ober nnr mit Nach teil verwerten, wenn ihm einmal die Möglichkeit des Verkaufs fehlt." Zu den Handelsgewächsen rechnet man also Raps, Rübsen, Mohn, Flachs, Hanf, Hopfen, Tabak, Arznei-, Gewürz- und Duft pflanzen. Darnach ist die Bohne ebenso wenig ein Handelsgewächs, wie der Hopfen als Hülsenfrucht bezeichnet werden kann. Mein Gegner konnte sich vor allem ans ein Rund schreiben des Reichsiggermelsters berufen, in dem zwar betont wird, Laß die Entscheidung über Sie Zugehörigkeit zu den hochwertigen Hanöelsgewächsen Aufgabe der ordentliche« Gerichte sei, aber doch Richtlinien gegeben werden, die deshalb von beson ders großem Gewicht sind, weil sie von so hoher Stelle kommen. In diesem Rundschreiben heißt es, daß neben anderen Kulturpflanzen auch Bohnen, Wicken, Erbsen, Linsen, Raps, Landsberger Ge menge, Gemüse und Süßlupinen zu Sen Hoch wertigen Hanbelsgewächsen zu rechnen seien. Ist Einfriedigung »otwcutig? Bon meiner Seite war weiter der Einwand ge macht worden, daß es nicht üblich sei, fcldmäßig angcbaute BoHnen cinznfriedigen. Das Landgericht Hildesheim hat noch seinen lanb- wirtschastlichen Sachverständigen gehört und bann entschieden, daß mein Anspruch ans Ersatz des mir zugefügten Wildschadens gerechtfertigt sei. Ich lasse die Entschcibnngsgründe im Auszug folgen: „Nach 8 47, Abs. 2 NJG., ist der Wildschadens ersatz unter bestimmten Voraussetzungen aus geschlossen. Im vorliegenden Fall wäre die erste Borausseßnng gewesen, baß es sich bei den vom Kläger angepflanzten Buschbohnen um hochwertige Handelsgewächse t. S. des 8 47, Abs. 2 des Gesetzes, handelt." „Der Gesetzgeber geht Lavon aus, daß es bei wertvolleren Erzeugnissen der Land- und Forstwirt schaft den Eigentümern u. U. zumutbar ist, von sich Schutzmaßnahmen gegen mögliche Wildschäden zu ergreifen. Ans der Aufzählung in 8 47, Abs. 2, er gibt sich, daß der'Begriff „hochwertige Handels gewächse" im Unterschied zu den gewöhnlichen im Feldbau gezogenen Pflanzen gebraucht ist. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Bolat sind Buschbohnen als hochwertige HandelSgewächse an zusehen, auch wenn sie als Nebensrucht auf Spar gelfeldern angeöaut werden." „Der vom Sachverständigen errechnete durch schnittliche Nettoertrag von 213,75 RM. je Morgen bei einer Normalernte von 22,5 weist darauf hin, daß die Einreihung unter die hochwertigen Handels gewächse unbedenklich erfolgen kann. In einem vom Beklagten abschriftlich überreichten und vom Kläger nicht bestrittenen Rundschreiben des Reichsjäger meisters werden Bohnen ganz allgemein unter die hochwertigen Handelsgewächse gerechnet." „Der vollständige Saftungsausschluß tritt aber erst dann ein, wenn bet solchen Anpflanzungen die Herstellung von üblichen Schutzvorrichtungen unter blieben ist, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Schadens ausreichen. Was ist „üblich"? Zur Frage der Ueblichkeit hat der Sachver ständige seftgestellt, baß die Anlegung von Schutz ¬ vorrichtungen gegen Wilöverderbnis im allge mein e n n i ch t ü b l i ch ist. Er hat auch keine Kenntnis davon, daß es üblich ist, an besonders ge fährdeten Stellen, wie ist unmittelbarer Nähe von Kiefernöicknngen oder Buschwerk, Schutzvorrichtun gen zu errichten. „Ueblich" ist ein Verhalten, wenn es tu der Mehrzahl aller ähnlichen Fälle — ohne daß es ganz allgemein der Fall zu sein brauchte — beachtet wird. Etwas anderes kann auch nicht unter dem „üblich" in 8 47, Abs. 2 RJG. verstanden wer den. Wenn daher die Beklagten die Ansicht ver treten, daß die Ueblichkeit i. S. dieser Bestimmung sich auch im Einzclfall aus der besonderen Lage des Grundstückes in Waldnähe ergeben könne, so findet diese Auslegung keine Stütze im Gesetz." „Ein Ausschluß der Haftung gemäß 8 47, Abs. 2 kommt demnach nicht in Betracht. Die Beklagten berufen sich ferner auf mitwirken des Verschulden des Klägers im Sinne von 8 254 BGB." „Wie festgestellt ist, hatte der Kläger aber nicht die Pflicht, besondere Schutzvorrichtungen an seinem Grundstück anzubringen. Das RJG. hat sich bei der Regelung des WilbschadenSrechtes bemüht, einen Ausgleich der häufig entgcgenstchenben In teressen von Jagd und Landwirtschaft zu schaffen. Ans der Regelung des 8 47 ergibt sich, daß der Jagbberechtigte auch bei hochwer tigen Hanbelsgewächsen, wenn Anbrin gung von Schutzvorrichtungen nicht üblich ist, den Schaden zu tragen hat. Würde man ans dem Umweg über 8 254 BGB. dem Jagdberech- tigten die Möglichkeit geben, den Schaden abzu- wälzen, so würde der geschädigte Bauer so gestellt werden, als wäre die Anbringung von Schutzvor richtungen eben doch üblich gewesen. Dieses Ergeb- uis wurde dem Grundgedanken des ß 47 RJG. zu- widerlausen." Was ist zn beachte«? Soweit das Urteil. Hieraus ergibt sich, daß 1. der Jagbberechtigte den Wildschaden be zahlen muß, wenn es sich um kein hochwertiges Handelsgewächs handelt, 2. der Jagdberechtigte ebenfalls bezahlen muß, wenn es sich nm hochwertige Hanbels- gewächse handelt, aScr die Anbringung von Schutz vorrichtungen nicht üblich ist, 8. der Geschädigte nur dann vom Jagdberechtigten keinen Schadensersatz beanspruchen kann, wenn es sich um hochwertige HandelSgewächse handelt und die Anbringung von Schutzvorrichtungen üblich ist, der Geschädigte es aber unterlassen hat, solche Schutzvorrichtungen anzubringen. kranr llailnlc«, Horst über Peilte.