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^ummsr 4V. 8. vktobsr 6artenbauwirtlchaK vereinigt mit deutscher krwerbsgartendmt ösücrncttun§ von ^u/wsnctunFon cru/ Tucktsortsn Wichtig für Züchter! Der Reichsfinanzhof hatte sich in einem Urteil vom 4. April 1939 (Reichsgesctzblatt 1939 S. 1001) mit der Frage zu befassen, wie Aufwendungen aus Zuchtsorten bilanz- und steuermäßig zu behandeln sind, insbesondere also die Frage zu prüfen, ob eine Aktivierung von solchen Aufwendungen auf Zucht sorten erfolgen und von diesen Aufwendungen jährliche Abschreibungen vorgenommen werden könnten. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu grunde, der für jeden Züchter von besonderer Wich tigkeit ist: 'Der Steuerpflichtige hatte vor Jahren von einem anderen Betrieb eine Anzahl von Zuchtsorten zu einem bestimmten Anschaffungspreis erworben. Diesen Anschaffungspreis setzte er in der Eröff nungsbilanz mit der Bezeichnung „Zuchtwerte" ein und nahm davon in der Folgezeit jährliche Ab schreibungen vor. Um die Beträge, die der Steuer pflichtige für den Ausbau und die Weiterentwick lung aufgcwendet hatte, hatte er jeweils den Buch wert erhöht. Der Steuerpflichtige hatte also die Zuchtsorten als abnutzbare Wirtschaftsgüter ange sehen. Die vorgenommenen Abschreibungen be gründete er weiter damit, das; der Reichsnährstand die Zahl der Zuchtsorten beschränkt habe und bei seinem Betrieb Zuchtsorten weggefallen seien. Finanzamt und Finanzgericht hatten die Ab schreibungen nicht anerkannt, sondern den Stand punkt vertreten, es handele sich bei den Zuchtsorten, ähnlich wie beim Geschäftswert, um nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter. Selbst, wenn die einzelne Sorte Wegfälle, bieibe ihr Wert in den bei der Züchtung gewonnenen Erfahrungen dem Betrieb erhalten und wandle sich auf diese Weise in den Geschäftswert nm. Der Wegfall einzelner Zuchtsorten auf Grund der Maßnahmen des Reichsnährstands erhöhe im übrigen den Wert der verbleibenden Sorten. Auch eine Wertabschreibung komme nicht in Frage, da der Betrieb angemessene Erträge abwerfe. Auf die Rechtsbeschwerde des SteuerpflichMen hob der Reichsfinanzhof die Entscheidungen der Borbehör den auf. In den Entscheidungsgründen macht der Reichsfinanzhos zur Frage der Behandlung von Aufwendungen auf Zuchtsauen folgende Aus führungen: „Bei den Zuchtsorten handelt es sich nm Wirt schaftsgüter des Anlagevermögens, die nur eine be schränkte Lebensdauer haben. Es sind die Grund sätze anzuwenden, wie sie der Reichsfinanzhof für Erfindungen aufgestellt hat. Der Aufwand, der dazu dient, die Sorten zu züchten, ist aktivieruungs- Pflichtiger Herstellungsaufwand. Hierzu gehört auch der Aufwand für die Verbesserung der im we sentlichen bereits gezüchteten Sorten. Aktivierungs fähig und aktivierungspflichtig ist jedoch lediglich der der Züchtung der einzelnen Sorte unmittelbar dienende Aufwand. Fehlzüchtungen sind kein akti- vierungsfähigcr Aufwand für die gelungenen Zuchtsorten. Die Herstellungskosten sind gemäß 8 7 EStG. 1934 während der Nutzungsdauer in Form von Absetzungen abzuschreiben. Äweit Zuchtsorten mit Rücksicht auf die Maßnahmen des Reichsnähr standes ausfallen, sind ihre Werte durch außer ordentliche Absetzungen für Abnutzung abzuschrei ben. Betriebsausgaben, die dazu dienen, die ein zelnen Zuchtsorten während der Nutzungsdauer nutzungssähig zu erhalten, sind als Erhaltungsauf wand über Unkosten abzubuchen. Irrig ist die Auffassung des Finanzgerichts, daß Absetzungen für Abnutzungen deshalb nicht in Frage kämen, weil der Aufwand auf die Zuchtsorten nach Ablauf der Nutzungsdauer in einem entsprechenden Geschäftswert wieder zumßAusdruck komme. Dies widerspricht zunächst den Erfahrungen des Lebens. Im Ergebnis bedeutete dies, daß bei Saatzucht betrieben allgemein eine außerordentlich hohe Er- tragsfnhigkeit gegeben wäre, so daß der Gesamtwert des Betriebs die Summen der Einzelwerte des" übrigen Betriebsvermögens wesentlich überstiege. Dies wäre Voraussetzung für die Annahme eines Geschäftswerts. Im Einzelfall mag ein Geschäfts welt vorliegen. In dem vom Finanzgericht ange nommenen Umfang trifft dies allgemein nicht zu. Nur unter besonderen Verhältnissen werden die Er fahrungen aus den Züchtungen die Unterlage zu einem Geschäftswelt zu geben vermögen. Aber selbst, wenn ein Geschäftswelt vorliegen sollte, ist es unrichtig, die Abnutzungsabsetzungen auf die Zuchtsorten als aktivierungspflichtige Anschaf fungskosten für den Geschäftswelt zu behandeln. Der Geschäftswert ist ein Wirtschaftsgut, für das die gleichen Bewertungsgrundsätze gelten wie für die sonstigen Gegenstände des Betriebsvermögens. Er ist nur insoweit aktivierungsfähig, als unmittel bare Anschaffungskosten, z. B. beim Kauf eines Be triebs, gegeben sind. Es wird im Einzelfall vielfach schwierig sein, die Herstellungskosten der einzelnen Zuchtsorten festzu stellen, insbesondere den Erhaltungsaufwand von dem Herstellungsaufwand zu trennen. Gegebenen falls muß dies' im Weg der Schätzung unter Zu ziehung von Sachverständigen geschehen." Hins Tntscksi^unF ciss üsicks/inanLko/s Zur Bauland-ewertung In Nr. 14/1939 der Gartenbauwirtschaft (Bei lage „Steuer- und Arbeitsrechtliche Rundschau") haben wir eingehend die Frage der Baulandbewer tung behandelt und insbesondere die vom Reichs finanzhof für den Baulandcharakter eines Grund stücks aufgestellten Grundsätze erörtert. Dabei haben wir auch auf die wichtige Entscheidung des Reichs finanzhofs vom 27. 7. 1938 (Reichssteuerblatt 1938 S. 1157) hingewiesen, in der ausgeführt ist, daß ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück nur dann als Bauland bewertet werden dürfte, wenn nicht nur die Möglichkeit, sondern die Wahrschein lichkeit bestehe, daß es in absehbarer Zeit bebaut werde. Hierzu genüge aber der Umstand nicht, daß das Grundstück in einer baureifen Zone liege. Un ter „absehbarer Zeit" soll im allgemeinen der Haupt feststellungszeitraum oder ein etwa gleich langer Zeitraum zu verstehen sein. In einer Entscheidung vom 16. März 1939 (Neichssteuerblatt 1939 S. 701) hat nunmehr der RFH. die wichtige Feststellung getroffen,.daß ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück in der Regel dann nicht als Bauland bewertet werden dürfe, wenn mit einer polizeilichen Baugenehmigung in absehbarer Zeit nicht zu rechnen sei. In dem vorn RFH. entschiedenen Fall handelte es sich nm fol genden Sachverhalt: Der Steuerpflichtige besitzt am Außenrand der Stadt 6 Grundstücke in der Größe von zusammen rund 300 Ar. Die Grundstücke waren früher als landwirtschaftliches Vermögen behandelt worden. Bei der Einheitsbewertung auf den 1. Januar 1935 hatte das Finanzamt die Grundstücke als Bauland bewertet. Hiergegen erhob der Steuerpflichtige Einspruch, indem er durch Vorlage einer Bescheini gung des Stadtbauamtes nachwies, daß zwei Par zellen nach dem neuen Bauzonenplan nicht im Bau gebiet lägen und daß für zwei weitere Parzellen kein Fluchtlinienplan bestehe und daher mit einer Baugenehmigung in absehbarer Zeit nicht zu rechnen sei. Das Finanzamt hielt den Einspruch des Steuer pflichtigen für unbegründet, indem es ausführte, daß die Grundstücke zum Teil an bereits geplanten (projektierten) Straßen lägen (künftiges Bau- bzw. Rohbauland) am Rand der sich schnell entwickeln den Großstadt, und daß im übrigen das Fehlen eines Bebauungsplans, -der rohe oder unfertige Stand der angrenzenden und geplanten Straßen und die vorläufige Versagung einer Baugeneh migung den Flächen nicht die Eigenschaft als Bau land nehme. Das Finanzgericht hatte sich diesem Standpunkt angeschlossen. Der Reichsfinanzhof billigte jedoch diesen Stand punkt nicht. Er hob vielmehr hervor, Voraus setzung sür die steuerliche Behandlung eines Grund stücks als Bauland sei stets, daß „ . . .^insbeson dere mit Rücksicht auf die bestehenden Verwertungs möglichkeiten anzunehmen sei, daß die Grundfläche in absehbarer Zeit anderen als landwirtschaft lichen Zwecken dienen werde. Diese Voraussetzung sei aber hier nach der klaren Auskunft des Stadt bauamts nicht gegeben; denn wenn nach dieser Aus kunft mit einer'Baugenehmigung in absehbarer Zeit nicht zu rechnen sei, so könne nicht mit Rücksicht auf die bestehenden Verwertungsmöglichleiten ange nommen werden, daß die Flächen in abseh barer Zeit der Bebauung zugesührt würden." Arbeitseinsatz von Kriegsgefangenen Anforderungen mrr bei den Arbeitsämtern Die Kriegsgefangenen werden von Len Kriegs gefangenenstammlagern, in denen sie einer gründlichen ärztlichen Untersuchung, insbesondere auf Seuchensreiheit, unterzogen werden, für den Arbeitseinsatz zur Verfügung gestellt. Bei welchen Arbeiten und in welchen Orten Kriegsgefangene einzusetzen sind, mutz unter Berücksichtigung der allgemeinen Arbeitseinsatzlage und der besonderen Erfordernisse der Kriegswirtschaft entschieden werden. Deshalb ist der Arbeitseinsatz der Kriegs gefangenen den Arbeitsämtern übertragen Wörden, die Mit den Kriegsgefangenenstammlagern eng zusammenarbeiten. Betriebe, die Kriegsgefangene beschäftigen wollen und über geeignete Unter künfte verfügen, müssen ihre Anforderung an ihr zuständiges Arbeitsamt richten. Anforderungen bei anderen Stellen sind zwecklos Nnd bedeuten lediglich eine Verzögerung in der Zuweisung von Kriegsgefangenen. ' Mit Rücksicht auf die besondere ernährungswirt schaftliche Bedeutung der Landwirtschaft in Kriegs zeiten werden Kriegsgefangene in erster Linie der Landwirtschaft zur Verfügung gestellt. Der Kräfte bedarf der Landwirtschaft ist im Hinblick auf die Hackfruchternte besonders groß und mutz zunächst voll befriedigt werden. Gewerblichen Betrieben können Kriegsgefangene erst zugewiesen werden, nachdem der Bedarf der Landwirtschaft gedeckt ist. Entsprechende Anforderungen werden von dem für den Betrieb zuständigen Arbeitsamt schon jetzt entgegengenommen. Die Beschränkung des Arbeitsplatzwechsels Keine völlige Abdrosselung Zu der am 1. September ergangenen Verord nung des Ministerrats für die Reichsverteidigung über die Beschränkung des Arbeitsplatzwechsels hat der Reichsarbeitsminister die Arbeitsämter mit aussührlichen Weisungen versehen. Nachdem die Begrenzung auf den arbeitsbuchpflichtigen Per- sonenkre-s gefallen ist, erstreckt sich die Zustim mungspflicht zur Lösung von Arbeitsverhältnissen auf alle Arbeitskräfte, die in einem Arbeits- oder Lehrverhältnis stehen, und auf deren Betriebsfüh rer. Von dem Erfordernis der Zustimmung wird nur abgesehen, wenn die Vertragstelle sich über die Lösung einig sind, wenn der Betrieb stillgelegt werden muß, wenn die Arbeitskraft zur Probe oder Aushilfe bis zu einem Monat eingestellt ist und wenn die Arbeitskraft gelegentlich Dienste lei stet oder gegen geringfügiges Entgelt beschäftigt ist. Weggefallen sind die für die Landwirtschaft vorgesehenen Ausnahmen, auch hier mußte in einer Zeit, wo Tausende von Betriebssührcrn als Arbeitskraft ausfallen, eine stärkere Bindung an den Arbeitsplatz erfolgen. Auch in der Hauswirt schaft bedarf die Lösung von Aibeitsverhältnisten der Zustimmung. In gleicher Weise werden die Haushaltungen von der Zustimmungspflicht für die Einstellung von Arbeitskräften, von der nur Land wirtschaft und Bergbau ausgenommen find, erfaßt. Die Einstellungen in Haushaltungen mit Kindern unter 14 Jahren werden dagegen erleichtert, auch schon dann, wenn nur ein solches Kind vorhanden ist. Neu ist die Meldepflicht in den Fällen, in denen eine Zustimmung des Arbeitsamts zur Lösung des Arbeitsverhältnisses nicht erforderlich ist. Jedoch brauchen Arbeitskräfte, die nur gelegentlich Dienste leisten oder gegen geringfügiges Entgelt beschäftigt sind, sich nicht zu melden. Bei allen Entscheidungen über Ausnahmen sind die Bedürfnisse der Kriegswirtschaft ausschlag gebend. Deshalb soll jedoch nicht auf die Prüfung sozialer und beruflicher Gesichtspunkte verzichtet werden. Auch im Kriege muß sorgfältig geprüft werden, wie weit den Wünschen der betroffenen Arbeitskräfte Rechnung getragen werden kann. Wer sein Arbeitsverhältnis lösen will, tut gut, die Zustimmung des Arbeitsamts so rechtzeitig wie möglich nachzusuchen. Wie der Sachbearbeiter des Reichsarbeitsministeriums im Reichsarbeitsblatt erklärt, umfaßte der Arbeitsplatzwechsel bereits in den letzten Jahren regelmäßig monatlich über 1,5 Millionen Arbeitsplätze. Der Arbeitseinsatz im Kriege erfordere eine weit straffere Lenkung, da mit kein unnötiger Leerlauf eintritt. Dies bedeute aber nicht die mechanische völlige Abdrosselung je des Arbeitsplatzwechsels. Der vernünftige und kriegswirtschaftlich unbedenkliche Arbeitsplatzwech sel >olle vielmehr möglich bleiben. Lsstimmullssn §snau dsacktsu Wer erhält Familienunterstützung? Unter der Ueberschrift „Wer erhält Beihilfen?" brachten wir in Nr. 36 der „Gartenbauwirtschaft" einen Hinweis darauf, wer zur Beantragung von Familienunterstützung berechtigt ist und wie die Antragstellung zu erfolgen hat. Hier seien kurz die Voraussetzungen erläutert, unter denen Beihilfen gewährt werden, und worin sie bestehen. Familienunterstützung erhält nur der Unter stützungsberechtigte, der den notwendigen Lebensbedars nicht oder nicht aus reichend selbst beschaffen und ihn auch nicht von seinen Angehörigen erhalten kann. Familienangehörige, die mit dem Einberufenen in Hausgemeinschaft leben, sollen von sich aus im Rahmen des Möglichen für den Lebensunterhalt der Unterstützungsberechtigten eintreten. Alle Unterstützungsberechtigten müssen außerdem ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des notwendigen Lebensbedarfs selbst einsetzen, d. h. sie müssen, so fern sie dazu in der Lage sind, Arbeit leisten. Lebensalter, Gesundheitszustand und häusliche Ver hältnisse sind dafür bestimmend, ob die Arbeits leistung verlangt werden kann. Der Unterstützungsberechtigte muß erst seine eigenen Mittel einsetzen, ehe er Familienunter« stützung beantragen kann. Sein etwaiges Vermögen braucht jedoch nicht angegriffen zu werden. Gewisse Einkünfte bleiben bei der Bemessung der Unter stützung außer Ansatz, so z. B. freiwillige Zuwen dungen des Betriebsführers des Einberufenen, ver schiedene Sozialrenten und Unterstützungen der NSV. und des WHW. Auch der eigene Arbeits verdienst wird nur zu einem Teil auf die Unter stützung angerechnet. Was wird als Familienunterstützung gewährt? a) Ein allgemeinerUnter st ützungs- s a tz, der zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs dient und den örtlichen Verhältnissen angepaßt und daher verschieden hoch ist. - b) Erne Wirtschaftsberhrkfe für Ge werbetreibende, Bauern, Land- und Forst« wirte und Angehörige der freien Berufe. Die Wirtschaftsbeihilse wird gewährt, wenn ohne sie die Fortführung nnd Erhaltung des Betriebes gefähr det ist. Wer Wirtschaftsbeihilfe erhält, kann nicht gleichzeitig Familienunterstützung erhalten, jedoch ist die Gewährung einer Mietbeihilfe neben der Wirtschaftsbeihilfe zulässig. Die Wirtschaftsbeihilfe soll insbesondere zur Ent lohnung einer Ersatzkraft Verwendung finden. Dem Antrag ist daher ein Doppel der Anmeldung der Hilfskraft zur Krankenkasse beizufügen. Bei der Einstellung eines Verwandten oder Verschwägerten als Ersatzkraft wird eine Wirtschaftsbeihilfe nur gewährt, wenn die Ablehnung eine unbillige Härte bedeuten würde. c) Eine Mietbeihilfe zur Deckung des berechtigten Wohnungsbedarfes. Für Eigenheime kann-eine Beihilfe zur Deckung der Steuern und sonstigen Lasten, die auf dem Eigentum ruhen, gegeben werden. ck) Andere U.n terstützungsleistungen. Als weitere Unterstützungsleistungen können ge währt werden: Kranken Hilfe und Hilfe für Schwangere und Wöchnerinnen, Beihilfen für die Erziehung und Ausbildung Minderjähriger, besondere Beihilfen für Blinde, Taubstumme und Krüppel, nnd zuletzt die Bei träge für die Sozialversicherungen; außerdem können unterstützungsberechtigten Ehe frauen Beihilfen zur Tilgung etwaiger Abzahlungs verpflichtungen für Möbel und Hausrat gewährt werden. Antragstellung und Verfahren Die Familienunterstützung wird nur auf An trag gewährt. Der Antrag ist bei der Gemeinde behörde oder bei dem Stadt- oder Landkreis ein zureichen. Antragsberechtigt ist der Einberufene oder einer der Unterstützungsberechtigten. Wenn die Voraussetzungen für die Unterstützungsberechti gung nicht ortsbekannt find, müssen der Ein- berufungsbefehl, Heiratsurkunde und Mietvertrag vorgelegt werden. In den ländlichen Gemeinden kann wohl zumeist auf die Beibringung der Papiere verzichtet werden. Zweckmäßig ist aber die Beibrin gung einer Bescheinigung des Betriebsführers über die Höhe des bisherigen Gesamtverdienstes des Einberufenen. Dabei kann gleichzeitig angegeben werden, ob und in welchem Umfang der Betriebs führer den Lohn für eine gewisse Zeit weiter gewähren will oder ob die Werkwohnung kostenlos weiterbelassen wird. Ueber den Antrag entscheidet der Landrat (in größeren Städten der Oberbürgermeister). Gegen einen ablehnenden Bescheid ist ein Einspruch zu lässig, der an die gleiche Dienststelle zu richten ist. Die Familienunterstützung ist mindestens für einen Halben Monat im voraus zu zahlen. Tie Auszahlung kann auch für eine vor dem Tag der- Antragstellung liegende Zeit erfolgen, jedoch nicht für länger als einen zurückliegenden Monat. Der Antrag muß also spätestens einen Monat nach der Einberufung gestellt werden. Die Bürgermeister der Gemeinden erteilen über die Antragstellung alle notwendigen Auskünfte. Er forderlichenfalls sind auch die Kreisernährungs ämter, Abt. (Kreisbauernschaften), bei der Ab fassung der Anträge behilflich. Zum Schluß sei noch darauf hingewiesen, daß es sich bei der Familienunterstützung nicht um eine Leistung der öffentlichen Fürsorge handelt, wenn auch die Errechnung der Unterstützungssätze nach ähnlichen Grundsätzen erfolgt. Die Familienunter stützung braucht später nicht zurückgezahlt zu wer den und ist nicht pfändbar. Ll. Verlängerung der Fristen des Wechsel- und Scheckrcchts Durch Verordnung vom 18. September 1939 sind die Fristen des Wechsel- und Scheckrechts für Vorlegungen und Protesterhebungen — soweit sie nicht vor dem 28. August 1939 abgelaufen waren — um 30 Tage verlängert worden. Diese 30- tägige Fristverlängerung wäre nunmehr für die jenigen Wechsel und Schecks abgelaufen, bei denen Lie ursprünglichen Fristen bereits am Stichtag (28. August 1939) oder in den nächstfolgenden Tagen zu Ende gegangen wären. Um nun den Gläubigern die Möglichkeit zu geben, in wirt schaftlich begründeten Fällen noch weiter zu warten, ist die 30tägige Frist durch Verordnung vom 28. September 1939 für Wechsel und Schecks, bei denen die ursprünglichen Fristen in der Feit vom 28. August bis 28. September 1939 abgelaufen wären, um weitere 30 Tage verlängert worden. Fristen des Wechsel- und Scheckrechts für Vor legungen und Protesterhebungen gehen daher — soweit sie nicht vor dem 28. August 1939 bereits abgelaufen waren — frühestens mit dem 26. Oktober 1939 zu Ende. Kmderermäßiqunq für Mädchen, die das Pflichtjahr ablejsten Zur Einkommensteuer Der Reichsminister der Finanzen hat in einem Runderloß vom 25. Mai 1939 (S. 2222 — 174 III) — Reichssteuerblatt 1939 S. 729 — folgendes angeordnet: Nach der Anordnung zur Durchführung des Vierjahresplans über den verstärkten Einsatz von weiblichen Arbeitskräften in der Land- und Haus wirtschaft (Pflichtjahr-Anordnung) vom 15. Fe bruar 1938 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 43 vom 21. Februar 1938) und der Durchführungs anordnung vom 23. Dezember 1938 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 305 vom 31. Dezember 1938) dürfen weibliche Arbeitskräfte unter 25 Jahren von privaten und öffentlichen Betrieben und Ver waltungen als Arbeitnehmerinnen oder Angestellte nur eingestellt werden, wenn sie mindestens 1 Jahr lang mit Zustimmung des Arbeitsamts in der Land- oder Hauswirtschaft tätig waren und^ dies vom Arbeitsamt im Arbeitsbuch förmlich bescheinigt ist (Pflichtjahr). Das Pflichtjahr dient neben anderen Zwecken auch dazu, den Mädchen eine gewisse Vorbildung in der Land- und Hauswirtschaft zu vermitteln und sie für die Aufgaben zu erziehen, die sie später als Hausfrauen und Mütter zu erfüllen haben. Bei minderjährigen Pflichtjahrmädchen, die während der Ableistung des Pflichtjahres nicht die Wohnung der Eltern teilen, wird in der Regel davon auszugehen sein, daß sie dennoch zum Haus halt der Eltern gehören, weil sie sich mit deren Einwilligung zu Zwecken der Erziehung außerhalb ihrer Wohnung aufhalten. In diesem Fall steht den Eltern Kinderermäßigung für das minderjäh rige Pflichtjahrmädchen zu (8 22 Absatz 1 der Zweiten Einkommensteuer-Durchführungsverord nung, 8 8 Absatz 1 der Zweiten Lohnsteuer-Durch führungsverordnung). Dagegen kann Kinder ermäßigung für volljährige Pflichtjahrmädchen nicht gewährt werden, weil in der Ableistung des Pflichtjahres keine Berufsausbildung zu erblicken ist (8 22 Abs. 2 der Zweiten EStDVO., 8 8 Abs. 2 der Zweiten LStDVO.). Reichsnährstand auf der Wiener Herbstmesse Die diesjährige Wiener Herbstmesse findet vom 15.—22. Oktober statt. Im Rahmen einer Son derschau wird sich auch der Reichsnährstand beteili gen. Das starke Interesse des Süosteuropas für die Wiener Messe hat auch durch die Kriegsereig nisse nicht nachgelassen. Es ist im Gegenteil eher größer geworden, da sich die Südoststaaten künf tighin noch stärker als bisher auf Deutschland als Käufer ihrer Rohstoffe und Agrarprodukte und Lieferant wichtiger Fertigwaren stützen werden. Dieses Interesse der Südostländer für eine Zu sammenarbeit mit dem Deutschen Reich findet auch in fünf Sonderschauen auf der Wiener Messe seinen Ausdruck. Italien, Bulgarien, Ungarn, Ru mänien und die Türkei stellen ihre Ausfuhrpro- dukte zur Schau und werden darüber hinaus auch viele Besucher nach Wien entsenden.