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4 Uumms, rs. r-. luni 1-;». <Zartenbauwirtlchakt vereinigt mit Oeutlcher krwerbsga6enbmi Dis ös/örcksruoA /ür ^SioütvSK^srd^sÜS 6crrtsndcrusr2su§smsss Ä -enn Eile not tut - dann Expreßgut! Trotzdem der Expreßgutverkchr längst im inter nationalen Eisenbahnverkehr eine ansehnliche Be- dentung erlangt hatte, war er noch bis zum vorigen Jahr weder im Internationalen Uebereinkommen für den Güterverkehr (JUG.), noch dem für den Personenverkehr (JÜP.) geregelt. Erst dem neuen JÜG. vom Jahre 1938 Ivar es Vorbehalten, hier einen entscheidenden Anfang zu machen. Anläßlich der vorbereitenden Nevisionskonterenz wurden auch endlich die bisher bestehenden Meinungsverschieden heiten darüber, ob der Expreßgutverkchr als ein Teil des Gepäckvcrkehrs oder des Güterverkehrs anzusehen ist, zugunsten des letzteren entschieden Wenn auch der Expreßgutverkehr bsförde- rungotcchnisch dem Neisegepückverkchr sehr ähnlich ist, so ist er doch dem Wesen und seiner wirt schaftlichen Bedeutung nach ein Teil der Gü terbeförderung. Trotz dieser grundsätzlichen Einbeziehung des Ex- prcßgutverkehrs in den Güterverkehr finden sich im innerdeutschen Verkehr jedoch die Vorschriften über den Expreßgutverkchr nicht im Güter-, sondern im Personen- und Gepäcktarif. Während bisher die Eisenbahnverkehrsordnung den Tarif allgemein zur Regelung des Expreßgutverkchrs ermächtigte, sieht die Neufassung vom 1. Oktober 1938 eine ein gehende gesetzliche Regelung vor. Eine ganze Reihe besonderer Vorschriften sind im Rahmen der neuen Eisenbahnverkehrsordnung in den gesetzlichen Text übernommen worden, da ihr Inhalt grundsätzliche Bedeutung hat. Es handelt sich dabei um die Bestimmungen über die von der Beförderung ausgeschloffenen bzw. bedingungsweise zugelassenen Gegenstände, um die Expreßgutkarte sowie deren Inhaltsangabe und um die Haftung des Absenders für seine Angaben und die Nach prüfung des Inhalts der Sendung. Tas Muster der Erpreßgutkarte wird jedoch gesetzlich nicht vor- geschrreben, sondern die Gestaltung der Karte wird dem Tarif überlassen. — So weit, was jeder, der häufiger mit dem Expreßgutverkchr zu tun hat, von der gesetzlichen Grundlage wissen sollte. ser bis zur angegebenen Höhe des Lieferwerts er setzt. Sosern die zu zahlende Entschädigung nie driger ist als die bei nicht angegebenem Liefer wert, so kann natürlich diese verlangt werden, also 60 Rpf. je Kilogramm Rohgewicht Nachnahmesendungen sind zulässig Ebenso wie im Güterverkehr kann auch eine Expreßgutsendung mit Nachnahme bis zur Höhe ihres Wertes belastet werden. Auch die Möglichkeit der nachträglichen Abänderung deS Besörberungsvertrages durch den Absender ist in nerhalb der gesetzlichen Vorschriften der Eisen bahnverkehrsordnung vorgesehen. Gerade diese letz teren Bestimmungen decken sich weitgehend mit denen für den Güterverkehr. Einige Ausnahmen sind jedoch zu beachten; der Absender kann nicht verfügen, daß die Sendung unterwegs ungehalten werden muß, und er kann auch nicht die Vorschrift „Zur Selbstabholung" in „Bahnlagernd" ändern und umgekehrt. Selbstverständlich ist es auch nicht zulässig, die Sendung als Fracht- oder Eilgut zurück- bzw. weitergehen zu lassen. Die Möglich keit einer Aenderung in der Frachtzahlung ist für den Expreßgutverkehr an sich ausgeschlossen, La ja der Absender die Kosten, so weit sie vom Versand bahnhof in Rechnung gestellt werden können, bei der Aufgabe zu zahlen hat. Gerade in diesem Frei machungszwang unterscheidet sich für den Handel die Expreßgutbeförderung von der Güter beförderung abfertigungstechnisch am wesentlichsten. Frachtvergünstigungen für Gartenbauerzeugniffe Im Gegensatz zum deutschen Eisenbahngütertarif sieht der Expreßguttarif an sich nur ganz wenige Fracht vergü st ig ungen vor. Wohl die wich tigste und in ihrem Ausmaß weitestgehende ist die für frisches Kern- und Steinobst, frische Beeren (auch Weintrauben), frisches Gemüse aller Art und frische Steinpilze, sofern es sich hierbei um Erzeug nisse heimischen Ursprungs handelt. Für derartige Expreßgüter werden nur die halben Ex preßgutsätze berechnet. Auf keinen Fall darf jedoch die UrsprungsbestStigung auf der Expreßgutkart vergessen werden. Der Expreßgutverkchr ist in seinem ganzen Auf bau auf Schnelligkeit eingestellt. Neben Flugzeug und Kraftwagen soll er die schnellste Beförderung bieten, was ja auch z. B. zwischen deutschen Haupt plätzen insoweit der Fall ist, als sie besonders wäh rend der Nacht D-Zug-Verbindungen mit zugelasse- ner Expreßgutbeförderung haben. Für jeden Fahr planabschnitt werden derartige Kurse festgelegt, und es kann nicht oft genug dem Versender empfohlen werden, mit den Gepäckabfertigungen im Ort in Fühlung zu treten und die günstigsten A u fl i ef e r u n g s ze i t e n iur die hauptsächlichsten Empfangsorte f e st l e g e n zu lassen. Da, sofern der Bahnhof überhaupt be setzt ist, Expreßgut auch die Nacht hindurch ange nommen wird, können eilige Sendungen über die gewöhnliche Arbeitszeit hinaus aufgeliefert werden, ein Vorteil gegenüber der sonstigen Güterbeförde rung, der größte Beachtung verdient. Selbstabfertigung durch den Absender Verfrachter mit stärkerem Expreßgutversand, wie dies größere Gartenbaubetriebe fast durchweg sind, bedienen sich zweckmäßigerweise des Selbstabferti gungsverfahrens. Anleitung und Auskunft hierüber geben alle Gepäckabfertigungen der Deutschen Reichsbahn. Wenn neben diesem außerordentlich erleichternden Aufgobeverfchren noch die für Ex preßgut ermöglichte Frachtstundung ausgenützt wird, so besteht die Auflieferung eigentlich nur noch in der Abgabe der Sendung mit der zugehörigen Ex preßgutkarte. Der Ausbau dieses außerordentlich günstigen Schnellverkehrs der Deutschen Reichsbahn hat dazu beigetragen, daß sich die heutige Form des Expreß- gutverkehrS allgemein einer großen Beliebtheit er freut. Im Handel mit den hochempfindlichen Gar tenbauerzeugnissen, wo Stunden ausschlaggebend für die Qualität sind, läßt sich der weitgehende Einsatz des Expreßgutverkchrs kaum mehr weg denken. rödUus. Exprcßgutkarte sorgfältig ausfüllen! Für die störungsfreie Abwicklung des Expreßgut- verkehrs ist die Ausfüllung Ler Ex preß- gutkarte von größter Wichtigkeit. Nur allzu häufig wird gegen die bestehenden Vorschriften aus Oberflächlichkeit gesündigt, was sich fast immer in unangenehmen Folgen, oft sogar in finanziellen Verlusten, für den Aufgeber auswirkt. So ist bei Ausfüllung der Expreßgutkarte und der Nachnahme- Expreßgutkarte zum Durch schrei den nur Tin tenstift, Schreibmaschine oder Druck gestattet. Bei Ausfüllung Ler einfachen Expreßgutkarte kann auch Tinte verwendet werden. Zum Ausfüllen der einfachen Nachnahme-Expreßgutkarte ist jedoch Tintenstift ausgeschlossen. Unter allen Umständen ist darauf zu achten, daß bei Karten zum Durchschreiben die gepauste Schrift deutlich ist. Im s 37 der EDO. ist bestimmt, daß — falls eine Exprcßgutsendung dem Empfänger nicht zuge führt weiden soll — der Absender der Anschrift jedes Stückes den Vermerk beizufügen hat „Zur Selüstabholung" oder „Bahnlagernd". Im Gegen satz zum Güterverkehr ist für den Expreßgutverkchr die Bestimmung, nach der der Absender die durch gebende Beförderung, also einschließlich der Zu führung vorschreiben kann, nicht übernommen wor den. Dies schließt jedoch nicht aus, daß die Eisen- babn Expreßgüter auch mit Kraftwagen befördern lassen kann. Die Lieferfrist Ebenso wie im Güterverkehr kann der Absender auch bei Expreßgut den Lieferwert angeben, d. h. die Lieferfrist versichern. Die Gebühr hierfür be trägt für je RM. 10,— und angefangene 10 Tarif- Kilometer 1 Reichspfennig und stellt damit Los zehnfache der im Güterverkehr erhobenen Sätze Lar. Entsprechend Ler Eigenart des Schnellverkehrs wird jedoch Lie Lieferfrist nicht wie beim Güterverkehr narb Tagen und steigender Kilometeizohl festgesetzt. Vielmehr ist für Expreßgut die Liefersrist d i e Zeit, die zwischen d e-r Abfahrt des jenigen Zuges, der für die Beförde rung der nächste geeignete oder vom Absender be stammte ist, und der An kunft dieses Zuges bzw. des geeig neten Anschlußzuges liegt. Besonders zu beachten ist hierbei, Laß nicht etwa die fahrplan mäßige, sondern die tatsächliche Ankunft des Zuges damit verstanden werden muß. Auch im Expreßgutverkehr ist Pünktlichkeit der Anlieferung die ausschlaggebendste For derung zur reibungslosen Durchführung Lei schnel len Beförderung. Nur dann kann der Transport mit einem bestimmten Zug verlangt werden, wenn die Sendung spätestens Stunde vor dessen Ab gang aufgeliefert wird. Bei einer Auflieferung 15 Minuten vor Abgang des bestimmten Zuges würde die Lieferfrist also nicht mit dessen Abfahrt, sondern mit der Abfahrt des nächsten geeigneten Zuges be ginnen, auch wenn es mit Lem vorhergehenden ausnahmsweise tatsächlich noch befördert worden ist. Wird die sich auf Grund dieser Bestimmungen ergebende Lieferfrist überschritten, so haftet die Eisenbahn wie beim Reisegepäck Gerade in den letzten Monaten haben sich un zählige Fälle ergeben, in denen eine Entschädigung durch die Eisenbahn für Lieferfristüberschreitung in Frage kam. Nach den bestehenden Vorschriften hat die Eisenbahn, wenn die Lieferfrist n'cht angegeben war, den nachgewiesenen Schaden bis zur Höhe von 60 Rpf. für das Kilogramm Rohgewicht des verspätet ausgelieferten Gepäcks je angefangene 24 Stunden, von der Abforderung an gerechnet, zu zahlen. Die schadenersatzpflichtige Zeit beträgt im Höchstfall jedoch eine Woche. Anders verhält es sich bei Sendungen mit versicherter Lieferfrist. Hier hat der Verfrachter Anspruch auf eine Vergütung von 30 Rpf. je Kilo gramm Rohgewicht für je an-gefangene 24 Stunden, von der Abforderung an gerechnet, bis Mr Höhe des Liefer-werts, nd Zwar ohne einen Scha den nach-weisen zu müssen. Ist jedoch ein Schaden eingetreten und nachweisbar, -so wich die- Versand von Lömsroi'on unc! Aärtnsn'scksn ?Ü0N2SN Die Jugoslawischen Einfuhrzölle Zur Fortsetzung der für die Ausfuhrförderung in der „Gartenbauwirtschaft" bereits erfolgten Ver öffentlichungen über die Einfuhrzölle und Einfuhr vorschriften einiger Länder für gärtnerische Erzeug nisse (Schweden und Lettland Nr. 13 vom 31. 3. 1938, Finnland Nr. 12 vom 23. 3. 1939) soll nach folgend auf die z. Z. in Jugoslawien geltenden Ein fuhrzölle und die zu beachtenden wichtigsten Aus fuhr- und Verfandvorfchrlsten emgegangen werden. Veranlassung hierzu gab eine unlängst erfolgte neue Veröffentlichung des jugoslawischen Zolltaris- g-esetzes nebst Einfuhrzolltarif und weil die Be nutzung des alten Tarifs durch die seither eingetre tenen zahlreichen Aenderungen sehr erschwert wor den war. Deutschland hat eine beachtliche Ausfuhr, insbe sondere von gärtnerischen Sämereien, aber auch von zahlreichen Erzeugnissen des Zierpflanzen baues nach Jugoslawien aufzuweisen. Durch den Anschluß der Ostmark ist uns jetzt der Südosten mit Jugoslawien näher gerückt, und es sind ver schiedene Handelsvorteile entstanden, so durch direkte Versandmöglichkeiten, die sich auf den zu künftigen Absatz günstig auswirken können. Die Gesamtausfuhren von gärtnerischen Sämereien und Pflanzen aus dem deutschen Zollgebiet nach Jugoslawien nebst den Ausfuhranteilen der einzel nen Erzeugnisse waren in den Jahren 1937 und 1938 folgende: r. des jlal. tl mwerzetchn. Erzeugnisse Ausfuhr- mengen in 62 Ausfuhrwerte in Ldl ^8 1917 1938 1937 1938 Gärtnerische Sämereien u. Erzeugnisse der Zier gärtnerei iusgcsami: 922 328 104 000 78 OM im einzelnen: Gärincrische Sämereien insgcsami: 318 243 62 OM 62 OM 2ld 21 o davon: Möhren-, Gemüscsamen . Blumensamen .... 346 2 241 2 SS OM 7000 48 OM 14 OM Lebende Pflanzen nnd son stige Erzeugnisse der Ziergärincrci insgesamt: S74 8S 42 000 IK0M 386 38e 38k 38L 3^L 38k 40d 40 e davon: Rosenpflanzen Obstbäumc, -siräucher Allee-, Park- u. a. Zicr- bäume Pflanze» in Töpfen oder mn Topsballen . . . Pilanzcn ohne Erdballcn . Pflanzen mii Erdballen . Trockene Blumenknolle» Klumpen, Bulben, Rhizome 39 490 6 18 14 1 15 3 39 16 1 1 10 11 OM 22 OM IMO 6000 10M 1000 4 000 11.01 4 OM 3M> I OM 1M0 2000 Versandvorschristen Um den im Inland bestehenden Ausfuhrvor schriften und den in Jugoslawien geltenden Ein fuhr-Vorschriften zu entsprechen, find den heraus gehenden Sendungen folgende Begleitpapiere bei- zusügen: a) Bahnsendungen: Ein internationaler Frachtbrief, eine internationale Anmeldung kür das Zollamt, ein statistischer Anmeldeschein, eine Exportvaluta-Erklärung, ein Ursprungszeugnis, eine Originalfaktvra nebst unbeglau-bigter Ab schrift und bei Pflanzenscn-dungen noch ein Reblaus- attest und ein allgemeines Pflanzenursprungs- und Gesundheitszeugnis. b) Po st Paketsendungen: Eine Auslands paketkarte, zwei französische oder deutsche, Zoll inhaltserklärungen, ein statistischer Anmeldeschein, eine Exportvaluta-Erklärung, ein Ursprungszeug nis, ein Originalfaktura nebst unbeglaubigter Ab schrift und bei'Pflanzensendungen die. Pflanzen- fchutzzeugniffe wie bei Bahnsendungen. Päckchen find zulässig. Sie find durch grüne Zollzettel zu kennzeichnen, außerdem ist eine fran zösische Zollinhaltserklärung beizusügen. Geschlossene Briefe und Waren proben mit zollpflichtigem Inhalt sind ebenfalls zulässig. Sie sind ebenso wie Päckchen mit grünen Zollzetteln zu kennzeichnen und mit einer fran zösischen Zollinhaltserklärung zu versehen. Die Einfuhren von Warenproben mit Handelswert sind dagegen nicht gestattet. Bei der Verwendung der einzelnen Begleitpapiere ist folgendes zu beachten: Bei den internationalen Frachtbriefen für Bahn sendungen sind Vordrucke in deutscher Sprache zu verwenden, die Ausfüllung derselben hat in Deutsch zu erfolgen. Die Zollinhaltserklärungen sind in lateinischer Schrift ausznfüllen. Sie müssen enthalten: Art, Beschaffenheit, Handelsbezeichnung, Menge und Preis der einzelnen Waren, wie Roh- und Reinge wicht in Kilo und Gramm und müssen außerdem mit dem Aufgabestempel bedruckt sein. Die Handelsfakturen haben den Verkaufswert der Ware und die Unterschrift des Verkäufers zu enthalten. Außer der Originalfaktura wird bei allen Sendungen eine unbeg-laubigte Abschrift ver langt. Sie sind vom Warenempfänger bei der Ver zollung vorzulegen und können ihm daher auch un mittelbar zugestellt werden. Ursprungszeugnisse sind zweckmäßigerweise allen Sendungen mit auf den Weg zu geben, da gemäß Artikel 15 des deutsch-jugoslawischen Handelsver trages die Anwendung von Vertragszöllen oder die Einfuhr überhaupt von der Vorweisung von Ur sprungszeugnissen abhängig gemacht werden kann. Die Beglaubigung der Ursprungszeugnisse kann von den Außenhandelsstellen, den Industrie- und Han delskammern, den Zollämtern oder den Haupt abteilungen II der Landesbauernschaften erfolgen. Eine Gegenzeichnung -durch ein jugoslawisches Kon sulat ist nicht erforderlich. Die erforderlichen Pflanzenursprungs- und Ge sundheitszeugnisse stellen die zuständigen deutschen Pslanzenschutzämter aus. Bei Anträgen auf Aus fertigung von Pflnnzenschutzzeugnissen ist allgemein zweckmäßig, hierzu die vorgeschriebenen Vordrucke (Formblatt Nr. 25 ö 80) zu verwenden. Diese Formblätter können die Ausfuhrfirmen von der Drucksachenverwaltung der Reichsdruckerei, Berlin SW. 68, Alte Jakobstraße 106, zum Preise von 4,50 M für 100 Stück erhalten. Beim Pflanzen versand aus der Ostmark nach Jugoslawien ist neben dem Pflanzenursprungs- und Gesundheits zeugnis eine zusätzliche Bescheinigung über Freisein des Nrsprungsortes und eines Umkreises von 10I<m von der San-Josc-Schildlaus -erforderlich. Die Ein- und Durchfuhr von lebenden Pflanzen und Pflanzenteilcn ist jugoslawischcrseits durch ent sprechende Verordnungen geregelt. Im allgemeinen findet bei der Einfuhr von Pflanzen Md Pflanzen teilen eine Nachprüfung der Sendungen durch den jugoslawischen Überwachungsdienst statt. Die Durch- fuhr aller lebenden Pflanzen und Pflanzenteile durch Jugoslawien in direkten und plombierten Eisenbahnwagen oder in Plombierten Packstücken ist ohne Rücksicht auf das Vorliegen eines Gesund heitszeugnisses und ohne Rücksicht auf das Her kunftsland zulässig. Die zur Einsuhr gelangenden Erzeugnisse aus Deutschland werden entweder nach den Vertrags zollsätzen oder beim Fehlen derselben nach den vor handenen Mindestzöllen, wie sie aus dem nach stehenden Auszug aus dem jugoslawischen Zolltarif ersichtlich sind, verzollt. Warcnbenennung 0 N LI tb 10 D. 20 ä. Vlumensamen !>. 31 IS« Zt. 700! KOO 3S 260 - LOO LS 80 60 D. 10 14 3t. udl. frei frei Blumen, Anmerkung. usw. in Gefäßen und frei frei für 100 kN 70 20 SO IS für 100 KZ 30 10 10 14 für IO- kN ZS W , Sträucher Töpfen, die Samen, nicht besonders genannt Anmerkung 1. Samen ohne Unter Alle anderen Sämereien: 4. Samen von roten Rüben und anderen nicht besonders genannten Rüben, von Grünzeug, gelben Rüben, Dill und anderen Küchcngewächsen . Samen von Hülsensrüchten als Bieh- fuiter . . Gemüscsamcn auch gefärbt . . . . . . . . Anmerkung. Kränze und andere Er Wagnisse aus den oben genannten Waren unterliegen einem Zollzufchlag von MV, (20. 8. 25s. Stecklinge und Topfpflanzen, mit oder ohne Wurzeln und Erde, auch in besonderen Töpsen oder sonstwie ver packt: 1. Blumen . . Blumen mit Holzstcngcl 2. Sträucher, Bäumchen, Stauden, Wurzelstöcke, Setzlinge und sonstige lebende Seypflanzen Siräucher, Bäumchen, Siauden, in besonderen Töpsen oder sonstwie verpackt Rhododendron, Azaleen, Hortensien in Knospen, jedoch ohne Blüten, auch in Töpsen, Kisten oder Kübeln 3. Blumenzwiebeln und Vlumen- knollen 4. Weinreben ö. Pfropfreiser einem höheren Zoll unterliegen als die darin befindlichen Waren, werden nach den Umschließungen verzollt M. 6. 2öj. SOO 400 St. R-, ul» g r. D. r. schied iu Packungen im Gesamtge wicht bis zu 200 x einschließlich unier- Uegen einem Zollzuschlag von M Dinar sür 1VÜ les. - Wenn der Zoll für die Verpackung höher ist als die Summe aus dem Zoll sür den Samen und dem Zuschlag nach die ser Anmerkung, so wird der Zoll nach der Verpackung erhoben jS. 2. 38). Anmerkung 2. Getreide der Tarjs- nummern 1, 2 und s, Reis in Kör nern der Tarisnummer S, Kartoffeln der Tarifnummer 7, Hülfenfrüchte in Körnern der Tarifnummer 8, Ocl- früchte der Tarisnummer 80, Oclsamcn der Tarisnummer 81 und Blumcn- samen der Tarifnummer 88 sind zoll- srci, wenn sie zur Aufzucht besserer Sorten eingeführt werden, und zwar unter den Bedingungen, die der Ki- nanzminister im Einvernehmen mit dem Minister für Landwirtschaft vor schreibt, wobei diese Maßnahme für Kartoffeln nur in der Zeit vom l. November bis Ende Februar gilt (S. 2. 88). g) Blumen, Zier- und Setzpflanzen. Zier- oder Schmuckblumen, Schnitt blumen, aufgcblüht oder in Knos pen, Blättern und Zweigen mii Blüien und Früchien: l. frisch 2. ans irgendeine Weise gcirocknei, auch gesärbi Anmerkung. Kränze und andere Erzeugnisse ans den oben genannten Waren unterliegen einem Zullzuschlag von MV- WO. 8. 2S). Palmzweige und Palmblättcr, ge schnitten oder nichi: SeemooS: Grä ser und Zweige, alle diese zu Zicr- und Bindezwecken nnd für Kränze, frifch oder irgendwie gcirocknei, ZoUIay Mtnüesl- . artf S5 Golvoinar Anmerkungen zu vorstehendem ZolliarifauSzug. Nach dem jugoslawischen Zolltarisgesctz ist 1 Goldbinar — 18 Papicrdinar. Die Zeichen in der Spalie Veriragsstaaien Sedcuien, daß die Vcriragszölle mii folgenden Ländern gebunden sind: D. mii Teuischland, Bulg. mii Bulgarien, Fr. mii Frankreich, Ji. mii Jialien, Ndl. mii den Niederlanden. Außer den Einfuhrzöllen wird noch eine Einsuhrum- satzstcucr und zwar für vorstehende Erzeugnisse meist in Höhe von 4V, vom Grenzwert zuzüglich Einfuhrzoll er hoben. Jugoslawien befindet sich jetzt in einer Zeit des wirtschaftlichen Aufstiegs und Deutschland ist zu seinem wichtigsten Handelspartner geworden. Es ist daher erwünscht, wenn auch der deutsche Garten bau -die bestehenden Geschäftsverbindungen weiter ausbaut und alle sich bietenden Aussuhrgelegcn- heiten nach Jugoslawien bestens ausnutzt. 8csti. Einheitsverträge für die Sammelverpachtung Die Einheitspachtverträge, die der Reichsnähr stand vor zwei Jahren für Erbhöfe, Höfe und Grundstücke herausgegeben hat, haben eine außer ordentliche Verbreitung gefunden. Mehr als eine Million Vordrucke sind schon jetzt verwendet worden. Für die gleichzeitige Verpachtung einer größeren Zahl von landwirtschaftlichen Grundstücken, die sogenannte Sammelverpachtung, hat nunmehr Ler Reichsnährstand auf GrünL von Anregungen aus der Praxis einen weiteren Einheitsvertrag her ausgegeben, der die Bedingungen der Grundstücks pachtverträge mit geringfügigen Abänderungen enthält und gleichzeitig ein Verzeichnis der Pächter Vorsicht. Weiterhin hat der Reichsnährstand einen Einheitsvertrag für die Verpachtung eines Gärtnereibetriebes geschaffen. Ler aus den bewähr ten Grundsätzen der schon früher herausgegebenen Einheitspachtverträge beruht und im einzelnen den besonderen Bedürfnissen eines gemischten Gärtnerei- betriebes Rechnung trägt. Für Spezialbetriebe, Baumschule-n, reine Gemüse- und Obstbaubctriebe usw. ist der neue Vordruck mit gewissen Abände rungen gleichfalls verwendbar Beide Vordrucke sind im übrigen von Leu zuständigen Ministerien gebilligt worden. Sie können bei der Neichsnä„r- stands-Vcrlags-Gcscllschaft ni. b. H. und ihren Zweigstellen bezogen werden.