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Zur »eil Gartenausführenöen u«»»°«Zrieöhofgärtner Mitteilungen für Sie Fachgruppe Garten. Dark un- ZrieShof in -er Unterabteilung Garten im Reichsnährstand — Reichssachbearbeiter Karl Weinhauseu un- Mitteilungen -es Reichsverban-es -er Gartenausführen-en un- Zrieühosgärtner Nummer - Seilage zu „Vie Gartenbauwirtschast" Nr. 23 8. Juni V^crs cssr OclrtSncrusiüürsncis über clsn mit LtsuSrFutLcksmeil zvisssn mu^ Steucrgutscheine und ihre Verwendung Von Bücherrevisor Georg Bottke, Berlin-Grünau Die gesetzlichen Grundlagen finden wir im neuen Finanzplan vom 20. März 1939 (veröffent licht im Reichsgesetzblatt Nr. 55) und in der Durchführungsverordnung zum Neuen Finanzplan vom 26. April 1939 (veröffentlicht im Reichs- gcsetzblatt Nr. 79). lieber den Inhalt ist in den Tageszeitungen bereits ausführlich berichtet wor den, so daß anzunehmen ist, daß Sinn und Zweck dieses Planes bereits bekannt sind. Zweck des nach stehenden Aufsatzes soll es vielmehr sein, Unklar heiten über die Verwendung zu klären und bereits aufgetretene Fragen zu besprechen. Wer erhält Steuergutscheine? Jeder gewerbliche Unternehmer für Lie ferungen und Leistungen an Behörden, Partei dienststellen und öffentliche Körperschaften. Wer ist gewerblicher Unternehmer? In der Erklärung § 7 der D. V. wird hierzu gesagt: „Gewerbliche Unternehmer sind natürliche Personen, Körperschaften, Personenvereini gungen und Vermögensmassen, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb haben." Gartenausführende gehören nun steuerlich zu den Gewerbetreiben den und sinddemnach auch in diesem Fall als gewerbliche Unternehmer nnzusehen. Eine Ablehnung von Steuergutscheinen kommt daher für diese nicht in Betracht. den weiteren Kalendermonaten mit einem Aufgeld weitergegeben werden. Das Aufgeld beträgt je weils pro Monat 14 Prozent, also praktisch gesagt: Ausstellungsmonat Mai 1939 über Weitergabe im Juni 1939 mit Weitergabe im Juli 1939 mit Weitergabe im August 1939 mit Weitergabe im September 1939 mit Weitergabe im Oktober 1939 mit Weitergabe im November 1939 mit Weitergabe im Dezember 1939 mit usw. bis 1120,00 RM. 1000.00 RM. 1000,00 RM. 1003,33 RM. 1006,67 RM. 1010,00 RM. 1013,33 RM. 1016,67 RM. 1020,00 RM. Die Steuergutscheine können auch selbstverständ lich an jede Bank zum Verkauf übergeben werden. Steuergutscheine II werden im Börsenhandel verkauft, während die Steuergutscheine I im freien Handel umgesetzt werden. Nach den bisherigen Verkäufen kommt nur ein geringer Verlust in Be tracht, weil Börsenumsatzsteuer usw. nicht erhoben werden. Die beiden vorstehenden Beispiele kommen in Betracht, wenn die liguiden Mittel beschränkt sind und anderweitige Zahlung nicht geleistet werden kann. Bei genügenden liquiden Mitteln wird man die Steuergutscheine auHewahren, um die sich ergebenden Vorteile in Anspruch zu nehmen. Beim Steuergutschein II ist es das Aufgeld, was eine Verzinsung von 4 Prozent pro Jahr aus ¬ macht. Beim Steuergutschein I ist es die erhöhte Abschreibungsmöglichkeit. Die Steuergutscheine I müssen 10 Monate im Besitz des Unternehmers sein, wenn man die Son derabschreibung von 20 Prozent in Anspruch neh men will. Für das Jahr 1939 ist diese Frist auf 6 Monate ermäßigt. Wenn man nun diese Gut scheine weiter im Besitz behält, und zwar für die nächsten 12 Monate, kann eine weitere Sonder abschreibung von 25 Prozent, im weiteren Jahr von 30 Prozent und im weiteren Jahr von 35 Prozent vorgenommen werden. Um dieses klarer zum Ausdruck zu bringen, seien nachstehende Bei spiele angeführt: Ein Steuergutschein im Betrag von 5000 RM. (oder mehrere) wird vom Mai 1939 aufgehoben bis zum Ende des Jahres 1942. Abgeschrieben können hierauf werden auf einem besonderen „Ab schreibungskonto NF.": im Jahre 1939 20 gleich 1000 RM. im Jahre 1940 26 H gleich 1250 RM. im Jahre 1941 30 A> gleich 1500 RM. im Jahre 1942 35 A gleich 1750 RM. Welche Vorschriften bestehen wegen der Verbuchung dieser Steuergutscheine? Die Steuergutscheine II werden in der ord nungsmäßigen Buchführung auf Wertpapier-Konto bei Eingang verbucht und bei Weitergabe, ob an einen Lieferanten, an die Bank oder bei Fälligkeit an die Finanzkasse, entsprechend gegengebucht. Für die Steuergutscheine I ist in der Durchführungs verordnung ausdrücklich vorgesehen, daß diese aus einem besonderen Konto („Steuergutschein-Konro I") auszuweisen sind, damit jeder Zeit der Nach weis über den Bestand zu erbringen ist. Daneben ist für diese Gutscheine noch ein Bestands-Buch zu führen, aus dem ersichtlich sein mutz, a) wann und von wem der Steuerpflichtige die Steuergutscheine I erhalten hat, d) wann und an wen der Steuerpflichtige die Steuergutscheine I weitergegeben hat, c) wie hoch der jeweilige Bestand (Nennbetrags ist. Soweit die Gutscheine I einer Bank zur Siche rung einer Forderung oder ins Depot übergeben sind, genügt als Nachweis eine Bescheimgung dieser Bank. Es mutz aber hierbei wieder aus drücklich darauf aufmerksam gemacht werden, daß die Bewertungsfreiheit nur für gewerbliche Unter nehmer in Betracht kommt, die eine ordnungs- mätzige Buchführung haben. Tie Bewertungsfreiheit kann, für alle abnutz baren Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, also auch für Gebäude, Maschinen, Ein richtungsgegenstände usw. Die Sonderabschre:- bungen NF. werden neben den laufenden Abschrei bungen zugelassen und, wie bereits ausgeführt, auf einem Sonderabschreibungs-Konto ausge wiesen, also nicht wie die normalen Abschreibun gen von den betreffenden Anlage-Konten abgesetzt. Grund und Boden gehören nicht zu den betrieb lichen Anlage-Konten. Man mutz also zuerst über legen, ob überhaupt bei den Anlagewerten noch Sonderabschreibungsmöqlichkeiten auf Grund der buchmätzigen Bestände vorhanden sind. Wird eine gesonderte Steuerbilanz neben der Handelsbilanz geführt, so können selbstverständlich die Sonder abschreibungen von den Beträgen der Steuerbilanz vorgenommen werden. Wer gibt Steuergntscheine aus? Das Reich, die Länder, die Gemeinden und Ge- meindevebbände, !die Reichsbahn, die Reichspost, das Unternehmen Reichsautobahn, die NSDAP, und ihre Verbände, der Reichsnährstand, die Reichswirtschafts-, Industrie-, Handels- und Hand werkskammern, der Deutsche Gemeindetag, die Zweckverbände, die Versorgungsbetriebe, deren An teile sich im Besitz des Reichs, der Länder oder Ge meinden befinden, und die Religionsgesellschaften öffentlichen Rechts. In welcher Höhe werden Steuergutscheine ausgegeben? Bei jeder Zahlung an einen gewerblichen Unter nehmer im Betrage von über 500 RM. werden für den durch 500 teilbaren Betrag 40 A in Steuec- gutscheinen ausgegeben. Zur besseren Erläuterung nachstehend Beispiele: 1 .Zu erhaltender Betrag: 997 RM. Hiervon in Steuengutscheinen 40 A von 500 RM. gleich 200 NM. und in bar gleich 797 RM. 2 . Zu erhaltender Betrag: 1150 RM. Hiervon in Steuergutscheinen 40 Prozent von 1000 RM. gleich 400 RM. und in bar 750 RM. Bei Teilzahlungen sollen die gezahlten Beträge immer auf einen Betrag abgerundet werden, der durch 500 teilbar ist, der verbleibende Rest soll bei den späteren Zahlungen berücksichtigt werden. Es können auch mehrere Rechnungsbeträge, die an einem Tag gezahlt werden, zusammen gezogen werden und dann die 40 Prozent davon berechnet werden. Welche Art der Steuergntscheine gibt es? Die in Steuergutscheinen zu zahlenden 40 Proz. werden je zur Hälfte in Steuergutscheinen I und Steuergutscheinen II gegeben. Der Steuergut schein I hat eine Laufzeit von 6 Monaten und wird vom 7. Monat ab hei den Kassen der Finanz ämter eingelöst bzw. bei Zahlung von Reichssteuern entgegengenommen. Der Steuergutschein II hat eine Laufzeit von 36 Monaten und wird vom 37. Monat an mit einem Aufgeld von 12 Prozent gleichfalls bei den Kassen des Reichs eingelöst. Was sind Stenergutscheine? Steuergutscheine sind Jnhaberpapiere. Sie wer den auf 100 RM., 200 RM., 500 RM., 1000 RM., 2000 RM., 5000 RM. und 10 000 RM. ausgestellt. Sie können aber jederzeit bei den Ausgabestellen, also den Finanzämtern auf Be träge anderer Gattung inngetauscht werden, also man kann sich für einen Steuergutschein I im Be trage von 10 000 RM. solche der niedrigen Stufen geben lassen, wenn man diesen großen Betrag nicht unterbringen kann. Dasselbe gilt selbstverständlich von den Steuergutscheinen der Gruppe II. Wie verwende ich nun die Steuergutscheine? Es ist bereits gesagt, daß die Steuergutscheine nach Fälligkeit also im 7. bzw. 37 Monat nach der Ausstellung, also übereinstimmend mit dem auf dem Gutschein handschriftlich eingetragenen Monat, bei allen Kassen der Finanzämter und den Zollkassen bei Entrichtung von Reichs st euern in Zahlung genommen werden. Der gewerbliche Unternehmer ist aber berech tigt, vor der Fälligkeit die Gutscheine bei Zahlun gen an andere gewerbliche Unternehmer gleichfalls in Höhe von 40 Prozent eines durch 500 teilbaren Betrages weiterzugehen. Es ist ihm hierbei noch freigestellt, welche Gutscheine, ob Sorte I oder Sorte II oder beide, er weiter geben will. Bei der Weitergabe der Steuergutscheine II ist zu beachten, daß diese im Ausgabemonat und im folgenden. Kailendermonat zum Nennbeträge, in Hin iür ciis in c!sr OartsnausttüiiunF wickti'Fss V/isssnsNsbist Bodenschüttungen und ihre Berechnung Es ist eine bekannte Tatsache, daß ein ehemals fester Boden durch seine Lösung an Rauminhalt entsprechend zunimmt. Selbst durch Walzen, Schlämmen und Stampfen fällt der gelöste Boden nie auf sein ursprüngliches Matz zurück. Dieser Tatsache ist bei größeren Erdbewegungen unbedingt Rechnung zu trägen. Auflockerung des Bodens Man unterscheidet hierbei 2 Arten der Boden lockerung, und zwar eine vorübergehende und eine bleibende. Unter der erstgenannten versteht man die Locke rung, die der ehemals gewachsene Boden nur bis zur endgültigen Setzung des gelockerten Bodens be hält. Unter der bleibenden Bodenlockerung versteht man die Lockerung, die der ehemals gewachsene Boden nach Setzung des Erdreiches auch weiterhin behält. Mit anderen Worten heißt dies, daß nur ein Teil des gewachsenen Bodens nach endgültiger Setzung der Schüttung denselben Raum einnimmt, während ein bestimmter Teil je nach Bodenart tatsächlich übrigbleibt. Die nachfolgende Tabelle gibt ein anschauliches Bild über einzelne Bodenarten mit den ent sprechenden vorübergehenden und bleibenden Auf lockerungswerten. Auflockerung: Bodenart vorübergehend bleibend Reiner Sand, Kies, Mutterboden 5—20 I—I1H A> d. Abtrag. Sandiger Lehm 20—25 3 N „ „ Mergel, sandiger Ton 25—30A> 4—5 N> „ „ Reiner Ton, fester Mergel 30—35 N- 6—7 N> „ „ Fels, je nach Zer ¬ kleinerung 35—50N> 10—25 A>„ „ Bei den Schüttungen selbst ist daher entsprechend höher und breiter zu schütten (Abb. 1). Eine weitere Da jedoch die bleibende Auflockerung nach derselben Tabelle 4,5 beträgt, wäre Rauminhalt 2 v 2 — 2000 4 2000 X 4,5 -- 2 090 cbm. 100 Demnach könnte mit der Abtragsmasfe von 2000 cbm 2090 cbm sester Auftrag bewerkstelligt werden. Absteckungsarbeiten Vor Ausführung der Erdarbeiten werden die notwendigen Punkte und Linien abgesteckt und die entsprechenden Höhen festgelegt. Dort, wo es sich um Einschnitte geringer Tiefe handelt, wird ein kleiner Schacht ausgeworfen (Abb. 2) und die die Absteckung bezeichnenden Pflöcke werden mit ihrer Kopffläche bis auf die Tiefe der Einschnittsohle ein geschlagen. Dann wären die Breiten der Aufschüt tung bzw. des Abtrages von der Mittellinie aus festzustellen (Punkt L. 4 8). Zur Kenntlichmachung der Böschungsneigung werden Latten oder Lehren (Abb. 2 und 3) ausgestellt. Die Höhen werden durch Pfähle mit daran angebrachten waagerechten Lat ten gekennzeichnet. Gerüstschüttung auf beweglichen Gerüsten Die Gerüste (Abb. 4) bestehen aus Langhölzern mit rechteckigen Querschnitten von 20—25 in Länge. An einem Ende ruhen sie auf einer am Kopf des geschütteten Dammes liegenden Schwelle, am ande ren Ende auf einem fahrbaren Bockgerüst. Die Schüttung geschieht in der Regel derart, daß die Vorderkipper am Gerüstanfang zunächst ent leert und dann auf dem Gerüst vorgeschoben wer den. Die Entleerung der übrigen Wagen erfolgt derart, daß alle gleichzeitig, jedoch abwechselnd, einer nach links und einer nach rechts gekippt wer den. Hierauf wird der Zug durch die Lokomotive zurückgezogen. Terrassenschüttung Bei der Terrassenschüttung (Abb. 5) erhalten die einzelnen Absätze oder Terrassen eine Höhe von etwa 1—2,50 m. Durch diese Art der Schüttung wird eine gleichzeitige Festigkeit der Dämme er zielt. Lagenschüttung Das Anschüttungsmaterial wird in Lagen von 30—70 cm in der vorgesehenen Dammbreite gleich ¬ mäßig verteilt (Abb. 6). Diese Art der Schüttung ergibt die festesten Dämme, da jede Lage gleich zeitig als Anfahrtsweg für die zweite, gleichmäßige Schüttung dient. bl. Lcbilclt, Düsseldorf. LtsttunAncrinNS okss üsi'cksvsrban^SS 6. u. k'. Zur Frage der jüdischen Friedhöfe Tabelle gibt die zu beachtenden Werte an. Dabei bedeutet: tl — fertiges Planum, ti — Ueberhöhung, v - Verbreiterung. Bei Vorhandensein mehrerer Planum-Höhen wird gemittelt. Schüttungsmatcrial Steine Sandiger Boden Dammerde Lehm und toniger Boden b 0,025 X lt 0,067 X bl 0,11 X bl 0,125 X N v 0,025 X bl 0,043 X bi 0,071 X bl 0,083 X bl Beispiel: Werden aus einem notwendigen Abtrag etwa 2000 cbm sandiger Ton gewonnen, so müßten nach der 1. Tabelle 2 540 cbm Boden transportiert werden. Die vorübergehende Auf lockerung beträgt im Mittel etwa 27 A>. Dann wäre Rauminhast 1 v 1 - 2000 4 2000 X 27 — 2540 cbm, 100 Im Rahmen des Judenproblems, das bereits durch die Maßnahmen der Reichsregierung in Deutschland seine gesetzliche Lösung und Regelung erfahren hat, erscheint es uns notwendig, auch die Frage der jüdischen Friedhöfe allgemein einer ein gehenden Prüfung zu unterziehen. Ueberall dort, wo jüdische Friedhöfe anzutreffen sind, tragen sie in Aussehen und Haltung unverkennbar den Stem pel der jüdischen Rasse. Es nimmt daher auch nicht Wunder, daß verwahrloste Judenfriedhöfe in man chen Gegenden Deutschlands keine Seltenheit sind; sie stellen deshalb einen Fremdkörper im deutschen Landschaftsraum dar. Während der deutsche Mensch durch Pflanzen und Blumenschmuck auf den Grab stellen als Symbol der seelischen Verbindung seiner Toten gedenkt, Pflegt der Jude in der Regel einen Stein auf die Grabstelle seiner Rassegenossen zu legen. Die äußeren Auswirkungen dieses uns frem den Tvtenkults tragen gewiß nicht dazu bei, ein gutes Aussehen und einen pfleglichen Zustand auf diesen Friedhöfen zu erzielen. Wo dies aber der Fall war, ist es im wesentlichen auf die Tätigkeit arischer Friedhofverwalter und Erwerbsgärtner zurückzuführen. Heute ist es aber auch auf diesem Gebiet an der Zeit, die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen, die sich aus unserer nationalsozialistischen Haltung dem Judentum gegenüber ergeben. Dem Judentum ist seitens der deutschen Reichsregierung gestattet, ein kulturelles Eigenleben zu führen. Durch eigene Theater, Konzerträume, Ausstellungsgelegenheiten u. a., die ausschließlich von seinen Rassegenoffen geführt, verwaltet und besucht werden, ist ihnen in ausreichendem Maße die Möglichkeit gegeben. Es ist daher eine Selbstverständlichkeit, daß auch die jüdischen Friedhöfe von Juden selbst zu verwalten und zu unterhalten sind. Noch im Jahre 1938 ist verschiedenen Friedhof gärtnern die Uebernahme der Pflegearbeiten auf jüdischen Friedhöfen angetragen worden. Sofern