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' Steuer- un- Mbeitsrechtliche Run-sthau Mitteilungen -er Steuerabteilung -er Huchstelle -es -eutsthen Gartenbaus Nummer S Seilage zu „die Gartenbauwirtschaft^'Nr.lS 4. Mai 1-3- ^SmsrLSriLWSrts LrlsicktsruriF ciurck Lrkökuns cZsr VsiLicksrunsL^istunA Verbesserungen in der Unfallversicherung Unfallversicherung V «IN b e - den aus mu8 der Zettel mindesten; §ro6 sein, wenn Lie Um locken und ableZen wollen. Viele Zeitungsnotizen Kaden aber nickt diese Orööe, weskald sie käulig suck beim Lucken überseken werden. Wenn Lie stets alles linden wollen, was der Osrtner beackten mu6, sei es auk steuerrecktlickem, sei es auk wirtscksktspolitisckem Qebiet (einsckl. der Anordnungen der lkaupt- vereinigung der deutscken Oartenbsu- wirtsckakt), so benutzen suck Lie den ui»dl HV1rl8«rk»It»«It«ii8t lür «Uv V»rtviiI»»ii^irt8vU»U der bei der Oärtneriscken Verlaxs- gesellscdskt, l)r. Walter I-ang X.-Q., Berlin 8W 1l, ^»kalter Ltrake 7, ru bsrieken ist. Oer Verugspre's beträgt nur KiVl. 0,07 je Klatt bei einer vorsus- sicktlicken jakreslieksrung von etwa 70 bis 80 Klatt naok Zusammenlassung älterer Lestimmungen, die nock in Osltung und daker ru bsackten sind. Fünftel. Witwen mit mehr als Mei Kindern er halten dadurch wesentlich verbesserte Leistungen. Beim Ausscheiden eines Hinterbliebenen erhöhen sich die Renten der übrigen bis zum zulässigen Höchstbetrage. Diese Regelung gilt vom 1. 1. 1939 an ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des Unfalls. Die Leistungen beginnen frühestens mit dem 1. 1. 1939. Bezüglich des Weges nach und von der Arbeitsstätte ist ebenfalls eine bemerkens werte Neuerung zu verzeichnen. Nach dem Not verordnungsrecht konnte der Schadensersatz ganz oder teilweise versagt werden, wenn bei der Ent stehung eines Unfalls auf dem Wege nach und von der Arbeitsstätte ein Verschulden des Versicherten mitgewirkt hat. Dabei bestand kein Unterschied zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit. Auch Hinterbliebenen konnte gegebenenfalls die Rente voll versagt werden. Das neue Gesetz läßt eine völlige oder teilweise Versagung des Schaden ersatzes nur noch zu, wenn bei der Entstehung des Unfalls auf dem Wege nach oder von der Arbeits stätte eine grobe Fahrlässigkeit des Verletzten mitgowirkt hat. Bei Hinterbliebenen kann im Falle eines tödlichen Ausgangs eines durch grobe Fahrlässigkeit verschuldeten Wegsunfalls die Rente der verl Ber 1. 1. 1939. Der Höch st betrag der den Hinter bliebenen zu st eh enden Renten war nach der Vierten Notverordnung auf zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes festgesetzt. Das Fünfte Aenderungsgefetz erhöht diesen Betrag auf vier fallversicherung, dehnt rungsfälle, die vor Die" Leistungen beginnen frühestens mit dem Privatvermögen gehörten, so deutet diese Hingabe eine Neuein sert ihre Leistungen unter sichtig-ung b ev ö l k e r u n g s - und st a a t s p o l i t i s ch e 'r Notwendigkeiten. Hnts<LuI<^uns cZurck tsllwsissn k'or^srunssvsrLickt ciss (AäubiFsrs Steuer und Entschuldungsverfahren Das Fünfte Gesetz über Aenderungen in der Unfillversicherung vom 17. 2. 1939, das — von gewissen Abweichungen abgesehen — mit Wirkung vom 1. 1. 1939 in Kraft getreten ist, hat besondere sozialpolitische Bedeutung. Es beseitigt die wesentlichsten Härten der Notver ordnungen auf dem Gebiet der Un- Jst die Arbeitsversäumnis durch Anmeldung bei der Polizei zwecks Wehrerfassung zu bezahlen? Diese Frage wird man bejahen müssen. Gemäß 8 016 Bürgerliches Gesetzbuch wird der Dienstver pflichtete (Gefolgschaftsmitglied) nicht des An spruchs dadurch verlustig, daß es für eine ver hältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Das Gefolgschaftsmitglied kommt seiner Pflicht der Allgemeinheit uns damit dem Staat gegenüber nach, wenn es sich zwecks Wehrerfassung bei der Polizei meldet. Drese Arbeits-Versäumnis ist verhältnismäßig nicht erheblich. Das Gefolg schaftsmitglied hat deshalb Anspruch auf Be zahlung der durch die Anmeldung versäumten Stunden. Ist der Lohn oder das Gehalt für den Tag der Musterung oder Wehrversammlung zu zahlen? Die neueren Tarifordnungen nehmen bereits zu dieser Frage Stellung, wie auch die Betriebsord nungen sich schon Hamit beschäftigen. Sämtliche in Betracht kommenden Tarifordnungen oder Be triebsordnungen bejahen die eben gestellte Frage. Kommt eine Tarif- oder Betriebsordnung nicht in Betracht, so beantwortet sich diese Frage aus den Gründen des 8 616 Bürgerliches Gesetzbuch. Auf dem Familientag einer Familienftütung im Dezember 1936 beantragte der Steuerpflichtige die Streichung eines von ihm der Stiftung geschulde ten Darlshns von etwa 50 000,— lM, wogegen er auf seinen Anspruch an die Stiftung auf lebens längliche Rente uns auf eine ihm als Miteigen tümer an einem städtischen Grundstück zuftehenden Nießbrauchsentschüdigung verzichtete. Die Stis- lungsmitglieder nähmen dieses Angebot an. Das Finanzamt hat den Betrag von 50 000,— Ml als „sonstige Einkünfte" des Steuerpflichtigen zur Ein kommensteuer herangezogen. Der Steuerpflichtige hält die Einnahme für einm steuerfreien Sanie rungsgewinn gemäß 8 3 Ms. 2 des Schulden regelungsgesetzes vom I. 6. 1933. Das Finanz gericht hat die Abfindung dem Grund nach als steuerpflichtige Einkünfte gemäß 88 22, 24 EStG, angesehen. Die Rechtsbeschwerde des Steuerpflichtigen führte zur Aufhebung der Vorentscheidung. Nach der Angabe des Steuerpflichtigen erfolgte der Erlaß der Schuld in unmittelbarem Zusammen hang mit dem Entschuldungsverf.'hren und damit nn Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebes, ins besondere war der Wert der erlassenen Forderung durch das bevorstehende Entschuldungsverfahven beeinflußt. Mit Recht weist der Steuerpflichtige darauf hin, daß die Schu'ldenregelung regelmäßig voraussetzt, daß der Schuldner versucht, mit seinen Gläubigern außergerichtlich und freiwillig eine Schuldenregelung hcrbeizuführen. Eine solche frei willige Vereinbarung mit den Gläubigern über einen ganzen oder teilweisen Erlaß von Schulden muß daher wirtschaftlich, wenn auch nicht formell als im Zug des Entschuldungsverfahrens erfolgt, doch ebenfalls als zur Entschuldung bestimmt an gesehen werden. Dann aber kommen die Regeln zur Geltung, die der Rcichsfinanzhof und neuer dings auch das Körperschaftssteuergesetz zur Steuer freiheit der Sanierungsgewinne .ufgestellt haben. Diese Regeln gelten auch für Vorgänge im Betrieb der Landwirtschaft. Wenn zur Ermöglichung der Einleitung eines Entschulduugsverfahrens ein .Gläubiger auf eine Forderung verzichtet, dann ist Ist bei kurzfristigen Uebungen der Lohn weiterzuzahlen? Diese Frage kann nicht ganz allgemein beant wortet werden. Es ist auf die Umstände des Einzel falls abzustellen. Befindet sich z. B. ein Gefolg schaftsmitglied etwa fünf Jahre im Betrieb, und wird es zu einer dreitägigen Uebung einberufen, so dürfte sich der Betriebsführer aus sozialen Er wägungen heraus verpflichtet fühlen, für diese drei Tage den Lohn weiterzuzahlen, ohne die Rechts- Pflicht zur Zahlung in Erwägung zu ziehen. Handelt es sich jedoch um Gefolgschaftsmitglieder, die nur kürzere Zeit sich im Betrieb befinden, so durch Unfall (Berufskrankheit) Getöteten gewährt werden. Die Vierte Notverordnung hatte die Zah lung von Kinderrcnten über das 15. Lebensjahr hinaus unterbunden. Nunmehr werden Kinder, reuten bei Schul- oder Berufsausbildung und bei Gebrechlichkeit wieder für deren Dauer, jedoch nicht über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus, ge währt. Die Neuregelung gilt auch für Vevsiche- ' " 1939 eingetreten sind. läge von Werten in das Betriebsver mögen und ihre betriebliche Hin gabe an die Gläubiger des Betriebs. Daß es sich vorliegendenfalls um die Entschuldung eines Landwirts, also um betriebliche Vorgänge im landwirtschaftlichen Betrieb handelt, ergibt sich aus den Ermittlungen des Finanzgerichts, ins besondere aus dem Schreiben der Entschuldungs stelle. Zu Unrecht hat daher das Finanzgericht den Vergleich mit der Familienstiftung als einen Vor gang im Sinn der 88 22, 24 KStG, angesehen. Pichtigerweise handelt es sich um einen Vorgang im landwirtschaftlichen Betrieb des Steuerpflich tigen. Die Aufwendungen und Vermögensmehrun- gen sind daher zunächst im Bestandsvergleich ein ander gegenüberzustellen. Ergibt sich hiernach ein Gewinn, so ist zu prüfen, ob und inwieweit er als Sanierungsgewinn steuerfrei ist. Gegenüber der Gewinnermittlung nach 8 2 Abs. 3 Ziffer 1 und 8 4 EStG, treten die Sonderbestimmungen der 88 22, 24 zurück, wenn es sich, wie hier, um einen betrieblichen Vorgang Handelt. Dabei wird regel mäßig davon ausgegangen werden, daß im ge- söbLftlichen Leben, soweit es sich nicht um eine auch den Gläubigerbelangen dienende handelt, kein Teil dem anderen etwas zu schenken pflegt, und der Gläubiger auf Rechte nur verzichtet, wenn er eine angemessene Gegenleistung bekommt, ober wenn ihn die Not zwingt. (Urt. des RFH. vom 12. 10. 1938 — RSM. 1939 S. 100.) nur noch höchstens zur Hälfte versagt werden, so daß den Hinterbliebenen jedenfalls mindestens die andere Hälfte gewährt werden muß. Eine Verbesserung der Leistungen bedeutet die neue Vorschrift, daß die Genossenschaft (Berufs genossenschaft) auch verpflichtet ist, ein durch einen Unfall beschädigtes Körperersatzstück (z. B. ein künstliches Gebiß) wiederherzustellen oder er neuern zu lassen. Für die als Unternehmer Versicher ten und die ihnen Gleichgestellten' (z. B. Ange hörige) ist wichtig, daß nunmehr auch sie bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v. H. Un fallrente beanspruchen können, sofern sich der Unfall nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes, d. h. nach dem 31. 12. 1938, ereignet hat. Auch die Regelungen über die Gewährung kleiner Renten gelten für sie in vollem Umfang. Die bisherige Möglichkeit, die Rentenzahlung auf Unfälle zu be schranken, durch die die Erwerbsfähigkeit um 25, 30 oder 33i4 v. H. herabgesetzt wird, ist für Unfälle nach dem 1. 1. 1939 beseitigt. Sogar für einen vor dem 1. 1. 1939 erlittenen Unfall, für den eine Rente auf Grund der Notverordnung vom 8. 12. 1931 nicht gezahlt wird, ist den als Unternehmer Versicherten und den ihnen Gleichgestellten aus dieser Verzicht schon dann nicht steuerpflichtig, wenn der Schuldner nichts dagegen leistet. Um so mehr muß aber der Gewinn des Schuldners steuerfrei sein, wenn der Schuldner im Ergebnis gar keinen Gewinn hat, sondern seinerseits betrieb liche Aufwendungen macht, indem er zur Rettung seines Landguts auf Rechte verzichtet. Dabei ist es gleichgültig, auf welcher Rechtsgrundlage die Gegenleistung des Schuldners beruht. Wenn bei der Entschuldung eines landwirt schaftlichen Betriebes der Landwirt Rechte hingibt, di« bisher zu seinem Die Vierte Notverordnung vom 8 12. 1931 hatte vor allem in der Frage der Gewährung der kleinen Renten — d. h. der Renten unter 20 v. H. — zu Härten geführt. Sie ergaben sich daraus, daß eine Unfallrente unter 20 v. tz. nur dann gewährt wurde, wenn der Verletzle bereits auf Grund eines anderen Unfalls einen Renten anspruch hatte. Es konnte daher der Fall eintreten, daß ein Versicherter mehrere kleine Unfälle erlitt, die insgesamt eine erhebliche Beeinträchtigung sei ner Erwerbsfähigkeit verursachten, ohne daß er eine Rente erhielt. Die neue Regelung geht zwar auch davon aus, daß eine Rente grundsätzlich nicht ge währt wird, wenn die Erwerbsfähigkeit des Ver letzten infolge des Unfalls um weniger als ein Fünftel (20 v. H.) gemindert ist. Nach dem neuen Gesetz können aber kleinere Renten schon gewährt werden, solange die Erwerbsfähigkeit auch infolge eines anderen oder mehrerer anderer Unfälle ge mindert ist und die Hundertsätze der durch die ein zelnen Unfälle verursachten Minderung zusammen wenigstens die Zahl zwanzig erreichen. Hat der Verletzte für die Folgen der früheren Unfälle eine Rente nicht erhalten, so bemißt sich nunmehr die Rente für den späteren Unfall nach der gesamten durch die Unfälle verursachten Minderung seiner Erwerbsfähigkeit. Gewährung von Kinderzulagen und Renten Als besondere Härte wurde von den Versicherten auch immer die Vorschrift empfunden, daß die Renten von 20 -v. H. nach zweijähri gem Bezug in Wegfall kamen. Das neue Gesetz hebt diese Vorschrift auf. Künftig werden also die Renten von 20 v. H. weiterlaufen. Soweit Renten weggefallen sind, bewendet es hierbei. —Kinder zu lagen wurden nach dem Notver- ordnungsrecht über das vollendete 15. Lebensjahr h'naus nicht mehr gewährt. Auch diese Härte ist beseitigt worden. Erhält ein Kind nach Vollendung des 15. Lebensjahres Schul- oder Berufsausbil dung, so wird die Kinderzulage für deren Dauer gewährt, jedoch nicht über das vollendete 18. Lebens jahr hinaus, solange der Versicherte das Kind überwiegend unterhält; dies gilt entsprechend, w un ein Kind infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande ist, sich selbst zu erhalten. Die Neuregelung gilt auch für die Versichwungs- fälle, die vor dem 1. 1. 1939 eingetreten sind. Die Leitungen beginnen frühestens mit dem 1. 1.1939. Eine entsprechende Neuregelung ist für die Kinderrenten (Waisenrenten) getroffen wor den; d. h. für die Renten, die den Kindern der Auch bei der Musterung oder der Wehrversamm lung wird die dadurch 'versäumte Zeit ausnahms los für alle Gefolgschaftsmitglieder als „verhält nismäßig nicht erheblich" anzusehen sein, es sei denn, daß besondere Umstände eine abweichende Beurteilung erfordern, z. B. es handelt sich um Aushilfskräfte oder Gelegenheitsarbeiter, die zur Musterung oder Wshvversammlung herangezogen werden. Grundsätzlich Hat also die Musterung ober Wehrversammkunq keinen Lohnausfall zur Folge. Inwieweit aber Aushilfs- und Gelegenheitsarbei tern der Lohn für die Musterung oder die Wohr- versammlung zu zahlen ist, bleibt dem Ermessen des Betriebssührers überlassen. ist bei einer dreitägigen Usbung ein Anspruch auf Grund des 8 616 Bürgerliches Gesetzbuch auf Lohn zahlung nicht gegeben, weil es sich bei einer Drei- tage-Uebung nicht mehr um „nicht verhältnismäßig erhebliche" Zeit handelt. Ist der Lohn bei sonstigen Uebungen, den Acht- oder Zwöls-Wochen-Urbungen, zu zahlen? Diese Frage beantwortet sich aus den eben er wähnten Gründen, daß der Lohn nicht zu zahlen ist. Kann aus Anlaß der Einberufung zur Wehrmacht gekündigt werden? Hierbei ist zu unterscheiden zwischen Einberufung zu Uebungen und Einberufung zur Erfüllung der aktiven Wehrpflicht. Auf Grund der Ver ordnung über die Fürsorge für Soldaten und Ar- beitsmänner in der neuen Fassung vom 29. De zember 1937 (RGBl. I S. 1416) 'endet das Be- schäftigungsverhältnis eines Angestellten der freien Wirtschaft mit dem Tage, an dem er nach 88 des Wehrgesetzes zur Erfüllung seiner aktiven Dienst pflicht in der Wehrmacht aus dem Betriebe aus- scheioet. Einer besonderen Kündigung bedarf es nicht. Das Arbeitsverhältniz endet auch dann von selbst, wenn sich der Angestellte freiwillig ge meldet Hat. Im Gegensatz hierzu ist dem Betriebsführer durch die Verordnung über die Einberufung zu Uebungen der Wehrmacht vom 25. November 1935 das Kündigungsrecht ausgeschlossen. Zweifel waren entstanden, Ä das Kündigungsrecht auch bei längeren Uebungen dem Betriebssichrer ver wehrt ist. Das Reichsarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 31. August 1938 (RAG. 51 aus 38) festqestellt, daß auch bei längeren Uebun gen, wie beifpiclsweise einer neunmonatigen mili tärischen Ausbildung, der Unternehmer verpflichtet ist, seinen Angestellten auch für längere Zeit ,zu beurlauben, und daß während dieser Zeit sein Kündigungsrecht aufgehoben ist. Besteht ein Anspruch ans Wiedereinstellung nach erfülltem Wehrdienst? Die Fürsorgeverordnung vom 29. Dezember 1937 gibt einen Rechtsanspruch auf Wiedereinstellung dem aus dem aktiven Wehrdienst ausscheidenden Soldaten in den alten Betrieb nicht. Die Ver ordnung strebt es jedoch an, daß der ausgeschiedene Soldat nach Möglichkeit Widder in seinen alten Betrieb zurückkehrt. Ist dies nicht möglich, so Hit das Arbeitsamt den ausgeschiedenen Soldaten be vorzugt zu vermitteln. Besicht ein Anspruch aus Weiterbeschästigung für den von einer Uebung zurückkehrendcn Soldaten? Da durch Einberufung zu kurzfristigen Uebungen das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst, sondern dps betreffende Gefol.gschastsmitglied nur beurlaubt wird, so besteht ein Anspruch auf Weiterbeschäfti gung. Nimmt der Betriebssichrer die Dienst leistungen des zurückgekehrten Soldaten nicht an, so gerät der Betriebssichrer in Gläubigerverzug und muß den Arbeitslohn bezahlen, ohne daß das Gefolgschaftsmitglied zur Nacharbeit verpflichtet ist. Anrechnung der Dienstzeit auf die Berufs- oder Betriebszugehörigkeit. Die bereits erwähnte Fürsorgeverordnung trägt auch dafür Sorge, daß dem Soldaten bei der Rückkehr in den Zivilberuf kein Nachteil erwächst. Hängen irgendwelche Ansprüche, z. B. die Höhe des Gehakts, des Urlaubs usw., von der Dauer der Betriebszugehörigkeit ab, so wird die zwei jährige Dienstzeit auf die Zeit der Berufs zugehörigkeit mit angerechnst. Mar der Soldat noch nicht in einem Beruf, so ist die Dienstzeit auf die Zeit der Berufszugehörigkeit zu dem Betrieb anzurechnen, in den der Soldat nach seiner Ent lassung eintritt. Der Soldat soll also nicht schlech ter stehen, als wenn er in seinem Beruf geblieben wäre oder sofort einen Berus gewählt hätte, c. X« ihren Antrag Rente zu gewähren, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit durch den Unfall noch wenigstens 25 v. H. beträgt. Die Rente be ginnt mit dem auf den Antrag folgenden Monat. Der Antrag ist spätestens bis zum 31. 12. 1939 zu stellen. Versicherung der Haushaltung Eine Neuerung, die für die Landwirtschaft — und damit auch für den Gartenbau — große Be- deukung hat, ist die Versicherung der Haushaltung in der Landwirtschaft. Das neue Gesetz unterstellt nunmehr allgemein die Haushaltungen in der Landwirtschaft der Unfall versicherung, wenn die Haushaltung mit dem landwirtschaftlichen Betrieb örtlich verbunden ist und ihm wesent lich dient. Für die Haushaltung des landwirt schaftlichen Unternehmers ist weiter erforderlich, daß die Landwirtschaft die wesentliche Grundlage des Haushalts bildet. Das trifft z. B. nicht zu bei einem Handwerker, Ar beiter oder Angestellten, der aus seinem Handwerks betrieb oder seinem Arbeitseinkommen seinen Lebensunterhalt bestreitet und durch eine Awera- landwirtschaft lediglich seinen Lebensunterhalt aufbessert. Unversichert bleiben Angelegenheiten rein persönlicher Art, z. B. Essen, Trinken, Auf suchen und Verlassen des Schlafzimmers, An- und Auskleiden und ähnliche Verrichtungen. Auch haussremde Arbeitskräfte sind beim Borliegen der gesetzlichen Voraussetzungen versichert, wenn Ue Dienste für die Haushaltung leisten. — Or. kk. Zur östrisbs/üürsr unci Wehrdienst und Arbeitsverbältnts