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14 1t. 2V. April 1?!?. Oartenbauwirtlchast vereinigt mit Deutscher krwerbsgartenbatt L'nLS^sitsn über cil's c^SS Meerenvsrksürs Ln cisn ^crürsn 1939i40 Der neue deutsch-ntederländtsche Vertrag 20 25 20 25 21 21 15,60 12,50 10 12,50 werden. 8cki. 2ur cisr OütsLIcrLLSn (HuccktätsLsssi'eknunsSn), Greiss unc^ ?rSiL§pcrnnSN ^Q!sc> in^ic« und gnocilis 2 2 währt werden bei einem Einkauf im Werte von weitere Tausend für jedes Höchstnachlatz von 28 v. H. I^s^ssckluK QM tO. ALai 1939 Blumenzwiebelbezug aus Holland Knospe z u a) i» Durchmefler der Pilanze, gemessen in halber Höhe Pflanzen mit zwischen Topfrand und Spitze, ermittelt. 22 1 2 3 4 5 12—18 16—16 28—24 25—28 28—32 gemittelter Durchmesser am 28 5 6 7 7 im Ballen im Topf Anhänger 1 v. H. mehr bis zum bei einem Einkauf im 12 6,35 8,40 rot 1,25 gelb 12,50 25 Pflanzen ohne Erdballen: Stauden ...... 34 2,25 2,75 gelb 28 1,25 1,58 blau 17 6,86 6,76 blau frei mit An der mit 26 6,86 1,— rot 46 5,— 6,— gelb 25 1,16 1,25 gelb 56 6,— 8,— blau 37 2,75 3,— blau 22 6,66 1,— rot 6,56 gelb 31 1,75 2,25 rot 25 1,25 1,56 blau 6,86 weiß 0,35 weiß 0,46 rot 6,66 blau Zollsatz für 1 ck- NM. Rotkohl, Weißkohl, Wirsingkohl in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai Rosenkohl in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März und vom 1. Novemh. bis 31. Dez. Kopfsalat in der Zeit vom 1- April bis 31. Mai Zwiebeln in einer Höchstmenge von 30 000 ckr im Kalenderjahr nach näherer Anordnung des Reichsministers der Finanzen . . . . Mohrrüben aller Art in der Zeit vom 1. Ja nuar bis 31. März und vom 1. Juli bis 31. Dezember Blätterspinat ....... 15 6,45 6,56 gelb Die den Niederlanden früher zugestandenen Vertragszollsätze für lebende Pflanzen aus der deutschen Tavis-Rr. 38 haben mit Ausnahme bei den Polyantharosen eine Erhöhung erfahren. Sämtliche Zollbindungen bzw. Zollerhöhungen für Pflanzen sind folgende: Zollsatz für 1 früher RM. jetzt RM. (5) Vorstehende Preise gelten für I. Wahl, der Preis für II. Wahl beträgt 15 v. H. weniger. Es ist verboten, Pflanzen mit den Eigenschaften der I. Wahl zur II. Wahl zu rechnen und umgekehrt. Bei Angeboten aller Art und in gedruckten Preis listen muß außer dem Preis auch der Pflanzen- durchmeffer und die Güteklasse, ö. H. I. oder II. Wahl, angegeben fein. (6s P r e 1 s a u f s ch l ä g e: Für Azaleenausträge, die nach dem 30. 9. ein gehen, oder für die eine nach dem 30. 9. liegende Lieferfrist vereinbart wurde, ist ein Einwinterunas- zuschlag zu berechnen. Der Einwinterungszuschlag beträgt in der Zeit vom 30. 9. bis 31. 10. 16 v. H. vom 1. 11 bis 31. 12. 15 v. H., vom 1. 1. bis 30. 4. 20 v. H. <7) M e n g e n n a ch l S f s e: An Großabnehmer können folgende Nachläße ge- .^ristolochis, I-oaieers caprikoli- um, IVixiaria (El^cine), 8oIvZo- num, HvckrsnZea, mit von der deut schen Regierung anerkannten Rein- heitszeugnisscn Polyantharosen mit von der deut schen Regierung anerkannten Rein- heitszeugnissen' Andere: Rhododendron und Azaleen, mit Ausnahme der Indischen Azaleen, Me diese -mit Erdballen . . . . Magnolien, Kirschlorbeer, Ilex, öm- euba, Buxus, alle diese mit Erd ballen Koniferen (mit Ausnahme der .4rauoaria axcelsa) und Llematix mit Erdballen, mit von der deut schen Regierung anerkannten Rein heitszeugnissen Stauden mit Evdballen . . . . Werte von RM. 14 006,— oder darüber. Beim Verkauf von Anvauer zu Anbauer darf ein Sondernachlaß (Anbauerravattj nicht gewährt werden. Um gegebenenfalls eine schnelle und rechtzeitige Zuteilung aus dem Zahlungskontingent zur Ein fuhr von Blumenzwiebeln aus Holland im dritten Vierteljahr vornehmen zu können, sind die An träge hierzu bis zum 16. Mai 1939 an die Haupt vereinigung der Deutschen Gartenbauwirtschast, Berlin-Charlottenburg 4, Schlüterstratze 38/36, einzusenden. Anträge, die nach dem 10. Mai 1636 eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden. Unterlagen über die früheren Einfuhren sind den Anträgen nicht beizusügen, sie werden im Be darfsfall besonders angefordert. Für die Rück sendung nicht angeforderter Unterlagen kann bei der großen Zahl der eingehenden Anträge eine Gewähr nicht gegeben werben. Zur Antragstellung dürfen nur die von der Hnuptvereinigung herausgegebenen und Sei den Gartenbauwirtschaftsverbänden erhältlichen Vor drucke benutzt werden. Die Vordrucke sind in allen Teilen genau auszufüllen und mit deutlich les barer Ortsangabe (auch Postanstaltj sowie Unter schrift und Firmenstempel zu versehen. Firmen, die ihre Einfuhr nicht selbst vornehmen, können keinen eigenen Antrag einreichen. Die Kontingentscheine sind nicht übertragbar. Bei Sammelanträgen sind die von den einzelnen Firmen auszufüllenden Antragsformulare zusam-- meu mit einer alphabetischen Ausstellung in dop pelter Ausfertigung ebenfalls bis zu dem festgesetz ten Termin einzureichen. Auf diesen Antrags formularen ist unter Ziffer 2 die deutsche Firma einzusetzen, die den Sammelantrag stellt. Die nach trägliche Einreichung weiterer derartiger Listen durch dieselbe Firma ist nicht statthaft. Da die Bearbeitung der einzureichenden Anträge längere Zeit in Anspruch nimmt, sind Rückfragen in dieser Richtung zwecklos und müssen unbeant wortet bleiben. Die Anschriften der einzelnen Gartenbauwirt- schaftsverbände sind folgende: Baden: Karlsruhe, Ettlingerstratze 15: Bayern: München 2 NW-, Türkenstraße 3/II: Hessen-Nassau: Frankfurt Main), Taunusanlage 6: Kurhessen: Kassel, Kronprinzenstratze 25: Kurmark: Berlin W. 35, Am Karlsbad 12/13: Mecklenburg: Güstrow, Grüner Winkel 5: Niedersachsen: Hannover, Georg- straße 31/32: Ostpreußen: Königsberg, Huscn- Nach einer im Schlußprotokoll zur Nr. aus 33 getroffenen Vereinbarung sind von dem Zollkontin gent für Zwiebeln 1039 diejenigen Mengen abzn- ziehen, die in der Zeit vo-m 1. Januar bis zum Tage der vorläufigen Anwendung des -Vertrages zu den Vertragszollsätzen in das deutsche Zoll gebiet eingeführt worden sind. Bnschpslanzeu snur wurzelecht) gemittelter Durchmesser em 26 10 20 einer geschlossenen, möglichst runden Krvnensorm. Als rund gilt die Kronenform, wenn der größere Durchmesser den kleine ren um nicht mehr als ein Viertel übertrifft. II. Wahl: Pflanzen, den Anforderungen der I. Wahl ent sprechend, jedoch von einer unregelmäßigen, von der normalen Form stark abweichenden Kronen- sorm oder in der allgemeinen Entwicklung stärker zurückgeblieben, jedoch frei von Schädigern jeder Art. (3) Größenklassen und Preise vom Züchter zum gärtnerischen Ver braucher: im Ballen je Stück: im Topf je Stück: Anhänger .... Reichsnährstand geführten Erzeugerregisters. <2) Sortierung: I. Wahl: Pflanzen von frischem, gesundem Aussehen, von Schädlingen und Krankheiten aller Art, einer ihrer Größe entsprechend genügenden zahl gesunder, blühsähiger Knospen in einer Sorteneigenart entsprechenden Entwicklung Alle größeren und kleineren Pflanzen, die von der Preisregelung erfaßt werden, sind mit rotem Anhänger zu kennzeichnen. (4) Es ist verboten, Pflanzen mit Len Eigenschaften der I. Wahl zur II. Wahl zu rechnen oder um gekehrt. Bei ZeitungSangcboten und in gedruckten Preis listen muß außer dem Preis auch der Pflanzen- 43 4,— 5,— rot (4) Im Topf oder Kübel vorbehandelte Pflanzen, Lie ohne Tops oder Kübel verkauft werden, kosten 10 v. H. mehr als Ballenpslanzen. II. Lralea inäic» (1) Kennzeichnung: Jede Pslanze, die in Len Verkehr gebracht wirL, muß mit einem Anhänger versehen sein, auf Lem Ler Sorienname und die Nummer des Erzeuger betriebes angegeben sind. Bet Pflanzen der II. Wahl ist „II. Wahl" auf dem Anhänger zu vermerken. Die Größenklasse ist durch die Farbe Ler Anhänger zu kennzeichnen. Für die deutschen Erzeugerbetriebe gelten die Nummern des beim Neichskommissars für Preisüberwachung und Les Reichsnährstandes angeordnet: I. Die Mitglieder Ler Gartenbauwirtschaftsverbänöe sind verpflichtet, beim Kauf und Verkauf markt fähiger Pflanzen von inä-ios unö Dolo» graoilis die nachstehenden Vorschriften zugrunde zu legen. Als marktfähig gelten nicht Jungpslanzen, die zur Weiterkultur bestimmt sind. gemittelter Durchmesser am 40 im Ballen je Stück: NM. 3,50 im Tops je Stück: RM. 4,50 Anhänger weiß je Stück: RM. 0,75 je Stück: RM. 0,86 - weiß Nach einer näher getroffenen Vereinbarung gel ten die erhöhten Bertragszollsätze von 25,— RM., 15,60 MM. und 12,50 RM. für Pfanzen erst für die Zeit nach dsm 31. 5. 1939, während für die Zeit vom 1. April bis 31. Mai 1939 noch die alten Vertragszollsätze von 20,— RM., 12,50 RM. und 10,— RM. für 1 ctr Anwendung finden. Im -deutsch-niederländischen Handelsverkehr war es in den zurückliegenden Jahren üblich, jeweils besondere Vereinbarungen über die Regelung des Warenverkehrs für ein Kalenderjahr abzuschließen. Abweichend von dieser Regelung wurden die für das Kalenderjahr 1937 getroffenen Vereinbarun gen (Reichsgesetzbl. 1936, Teil II, S. 389) zunächst nm ein weiteres Vierteljahr, und zwar für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1938 verlängert. Für den deursch-nicderländifchen Warenverkehr in der Zeit vom 1- April 1938 bis 31. März 1939 galten die Bestimmungen des deutsch-niederländischen Ver trages über die Regelung des Warenverkehrs vom 19.'März 1938 (Reichsgesetzbl. 1938, Teil II, S. 85), die nun durch den neuen deutsch-niederländischen Vertrag -über die Regelung des Warenverkehrs vom 25. März 1939 (Reichsgesetzbl. 1939, Teil II, S. 631) abgelöst wurden. Das neue Abkommen hat eine Laufzeit von 1^7 Jahren und gilt für die Zeit vom 1. 4. 1939 bis 31. 12. 1940. Es umfaßt den -gesamten Handels verkehr zwischen den Niederlanden und dem groß- deutschen Reich außer dem Protektorat Böhmen und Mähren sowie dem Mcmelland. lieber den Warenaustausch der z. Z. noch ansgenommenen Gebiete sollen jedoch in absehbarer Zeit Beratun gen stattfinden. In einer Anlage 8. des neuen Ver trages find diejenigen Zölle aufgeführt, die bei der Einfuhr niederländischer Erzeugnisse in das deutsche Zollgebiet Anwendung finden. Bei den Zollbindungen für Sämereien aus der deut schen TarisNr. 21 sind gegenüber dem alten Ver trag keine Aenderungen eingetreten. Eine Anzahl von namentlich aufgeführten Sämereien kann da her wie bisher auf Grund von Anbau- und Ver mehrungsverträgen mit deutschen Züchtern zollfrei oder zu den jeweils festgefetzten Vertragszollsätzen entsprechend den zwischen den beiden Regierungen getroffenen näheren Vereinbarungen in das deutsche Zollgebiet eingeführt werden. Bei der Einfuhr von Gemüse aus der Taris-Nr. 33 ist der bereits früher gebundene Vertragszollsatz für Rosenkohl in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März und vo-m 1. November bis 31. Dezember von 5,— RM. auf 7,— RM. je 6? erhöht worden. Der Vertragsz-ollsatz für Blät terspinat wurde von 5,— RM. auf 6,— RM. je ckr erhöht. Fortgefallen ist der Vertragszollsatz von 6,— RM. je clr für Tomaten in der Zeit vom 1. bis 14. November, sowie der Bertragszollsatz von 10,— RM. je <1? für Kopfsalat in der Zeit vom 1. Juli bis 30. September und in der Zeit vom 1. bis 30. November. Die Vertragszollbindungen für Küchengewächse, frisch (deutsche Tarif-Nr. aus 33) sind in den neuen Vertrag insgesamt fol gende: III. Urie» xrseilis (1) Kennzeichnung: Jede Pflanze, Lie in den Verkehr gebracht wird, muß mit einem Anhänger versehen sein, auf dem Lie Nummer des Erzeugerbetriebes und die Güte klasse angegeben sind. Bei Pflanzen der II. Wahl ist „II. Wahl" auf dem Anhänger zu vermerken. Die Größenklasse ist durch die Farbe der Anhänger zu kennzeichnen. Die Anhänger müssen kurz über dem Topf angebracht werden. Für die deutfchcn Erzeugerbetricbe gelten die Nummern des beim Reichsnährstand geführten Erzeugerregisters. (2) Sortierung: I. Wahl: Pflanzen von frischem, gesundem Aussehen, straff gewachsen, so daß sie auch bei Rege» nicht auseiu- auderfallen: frei von Schädiger» aller Art. II. Wahl: Alle Pflanzen, Lie den Gütebestimmungen der I. Wahl nicht entsprechen, aber noch verkaufswürdig und frei von Schädigern sind. (3) Größenklassen und Preise vom Züchter zum gärtnerischen Ver braucher: Die Größenklasse wird ausschließlich nach dem Allee 35: Pommern: Stettin, Hohenzollernplatz 2: Rheinland: Boun, Koblenzer Straße 121: Saar pfalz: Kaiserslautern, Schlageterstraße 14: Sachsen: Dresden A. 24, Hohe Straße 3: Sachsen-Anhalt, Halle sSaale), Herderstratze 10: Schlesien: Bres lau II, Tauentzienstraße 56: Schleswig-Holstein: Hamburg 1, Meßbergbof III: Thüringen: Weimar, Seminarstraße 6: Weser-Ems: Oldenburg, NaLor- sterstraße 155,- Westfalen: Unna-Königsborn, Kai- ferstraße 86,- Württemberg: Stuttgart, Urban straße 41b. Ich weise ausdrücklich darauf hin, Laß Käufe vor Ler Erhaltung Les Kontingentscheines und der Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht statthaft sind, weil sie gegen die Devisenbestimmungen ver stoßen und bestraft werden. Außerdem weife ich darauf hin, daß für die Ein fuhr von holländischen Blumenzwiebeln vom drit ten Quartal 1936 ab eine Waren- und Preis kontrolle stattfinden wirb. Es ist deshalb besonders wichtig, irgendwelche Käufe nicht zu tätigen, solange über die Höchstpreise, Lie von feiten der Reichs stelle als Ucberwachungsstelle bewilligt werden, nichts bekannt ist. Preisabmachungen mit den ausländischen Ab ladern müssen änßerst genan und gewissenhaft nach Erteilung des Kontingentscheines und der Unbe denklichkeitsbescheinigung vor dem Abschluß des Kaufvertrages vereinbart werden. Insbesondere ist daraus zu achten, daß die Ware frei deutsche Grenze zu liefern ist, als besondere Beträge für Fracht, Verpackung und sonstige Spesen auf keinen Fall in Rechnung gestellt werden dürfen. Alle Beanstandungen sind der Ueberwachungs- stelle sobald wie möglich zu melden und gleichzeitig mitzuteilen, in welcher Form die Entschädigungs ansprüche geregelt werden sollen. Soweit die Be- anstanduugen nicht mit Rcchnungsabzügen erledigt werden, sind für Ersatzlieferungen besondere Ein fuhrgenehmigungen bei der Neichsstelle für Garten- nnd Weiubauerzcugnisse als Ucberwachungsstelle, Berlin W. 8, Kronenstraße 61/63, zu beantragen. Der Vorsitzende Ler Hauptvereinigung der deutschen Gartenbäuwirtschaft; gez.: Losttusr, RM. 1,50 RM. 1,75 . . weiß Im Jahre 1935 wurde die Anordnung Nr. 13 der Hauptvereinigung der deutschen Gartenbau- Wirtschaft betr. Regelung der Güteklassen (Quali tätsbezeichnungen), Preise und Preisspannen für Orales inclies und Lrieg Zrueilis verkündet (RNVBl. S. 378) und durch die Anordnung Nr. 61 vom 28. 2. 1936 (RNVBl. S. 99) ergänzt. Namentlich junge Züchter und Anbauer sind viel fach nicht im vollen Umfang über den Wortlaut der Anordnungen unterrichtet. Die Anordnung Nr. 13 wird deshalb in der Fassung der Anordnung Nr. 61 hierdurch nochmals nachfolgend bekannt gegeben. Anordnung Nr. 13 und Nr. 61 Ler Hauptvercinignng der deutschen Gartenbau wirtschaft. Betr. Regelung der Güteklasse« (Qualitätsbezeich nungen), Preise und Preisspanne« für Orales inäiea und 8riea Kraeilis. Vom 4. Juli 1935 und 28. Februar 1936. Auf Grund der 4, 6 und 10 der Verordnung über Len Zusammenschluß der Deutschen Garten bauwirtschaft vom 27. 2. 1935 lRGBl. I S. 343) und der W 9 und 20 der Satzung der Hauptvereinigung der deutschen Gartenbauwirtschast vom 2. 4. 1635 lRGBl. S. 173) wird mit Zustimmung des Reichs- Ministers sür Ernährung und Landwirtschaft, des Zwergpflanzen (nur wurzelecht) gemittelter Durchmesser em 10 im Ballen je Stück: RM. 0,25 im Topf je Stück: RM. 0,30 Anhänger weiß und Kanariensamen aus Nr. 11, 12, 13, 14 und 19 des deutschen Zolltarifs und über sonstige Absatz bedingungen beraten. Die Beratungen des gemischten Ausschu s- sesfürGemüseundObst sollen sich über die Beschickung der deutschen Märkte mit Gemüse und Obst und über sonstige Absatzbedingungen erstrecken. Bei den Einfuhren von Pflanzen aus Nr. 38 des deutschen Zolltarife? soll ein gemischter Aus schuß über die beide Länder berührenden Fragen der Gärtnerei, insbesondere über die Preisbildung und über sonstige Absatzbedingungen beraten. Fer ner wird die Niederländische Regierung durch Er laß und Handhabung eines Ausfuhrverbots sicher stellen, daß Sendungen an Private, öffentliche Ver waltungen, Warenhäuser und für öffentliche Ver steigerungen nicht zur Ausfuhr nach Deutschland gelangen, sowie, daß die in dem gemischten Aus schuß vereinbarten Preise eingehalten werden. Es ist im Handelsverkehr mit den Niederlanden seit Jahren üblich, daß außerhalb des Vertrages noch besondere Regelungen getroffen werden, die sich insbesondere auf die Festsetzung von Mengen kontingenten und der neuen Zahlungswertgrenzen erstrecken. Von der im Herbst 1938 versuchsweise eingeführten Festsetzung der Zahlungswertgrenzen für ein halbes Jahr ist man wieder abgekommen und hat erneul auf die dreimonatliche Regelung zurückgegrifsen. Im deutsch-niederländischen Clearing-Verkchr ist z. Zt. ein nicht unerheblicher deutscher Rückstand vorhanden. Dieser schlechte Verrechnungsstand ist nur zum geringen Teil auf die verminderten nie derländischen Bezüge an deutschen Erzeugnissen zu- rückzuführen. Die. Hauptursache muß vielmehr in der stark zugenommenen deutschen Beanspruchung niederländischer Dienstleistungen (Rhsinschiffahrts- nnd Seeverkehr, Versicherungen, Zinsen usw.) ge sucht wenden. Um zu verhüten, daß der deutsche Rückstand noch größer wird, hat man sich M einer nicht unbeträchtlichen Herabsetzung der niederlän dischen Zahlungskontingente entschließen müssen. Es ist daher für die nächste Zeit auch mit einer verminderten Einfuhr von niederländischen Gac- tenbanerzeugnissen zu rechnen, die wesentlich unter den entsprechenden Einfuhren des Vorjahres liegen Ferner wurde der alte Vertragsz-ollsatz von 20,— RM. je ckr für Hyazinthen-, Tulpen- und Narzissen- zwiabeln aus der deutschen Tarif-Nr. 40 auf 25,— RM. je erhöht. Alle weiteren Zollbindungen Mr Gartenbau- erzougnisse -des alten Vertrages, wie für Weintrau ben (7,— RM.), Stachelbeeren (10,— RM.), Him beeren (12,50 RM.), Erdbeerpulpe in Fässern (8,— -RM.) und Himbeerpulpe in Fäfiern (5,— RM.) wurden im neuen Vertrag unverändert übernommen. Die vertraglichen Grundlagen über die Durch führung zwischenstaatlicher Beziehungen wurden aus dem alten Vertrag ebenfalls übernommen. So wird gemäß Artikel III des Vertrages jede Regie rung einen Regierungsa-usschuß, be stehend aus Mitgliedern der beteiligten Ministerien, einsetzen. Aufgabe dieser Ausschüsse ist es, in stän diger unmittelbarer Fühlungnahme diejenigen Fragen zu behandeln, die mit der Durchführung des Vertrages zusammenhängen. Außerdem wer den gemäß Artikel I des Schluß-Protokolls je ge mischte Ausschüsse Mr Sämereien, Gemüse, Obst und Pflanzen eingesetzt. Die Regierungsausschüsse werden gemäß Ar tikel IV des Schlußpr-otokolls über Fragen, die zum Aufgabengebiet der gemischten Ausschüsse ge hören, eine Entscheidung in der Regel nicht tref fen, bevor nicht eine Stellungnahme des in Be tracht kommenden gemischten Ausschusses vorliegt. Die Regierungsausschüsse können, auch so weit nach den Vereinbarungen des Schluß-Protokolls ge mischte Ausschüsse nicht vorgesehen sind, die Ein setzung weiterer derartiger Ausschüsse beschließen. Der gemischte Ausschuß für Säme reien soll über die Beschickung der deutschen Märkte mit Sämereien -und Kümmel, sowie mit Saathülsenfrüchten, Raps, Rübsen, Senf, Mohn Die Größenklassen werben nach Lem mittleren Kronendurchmesser bestimmt, der sich bei Ler einzel nen Pflanze aus dem Mittel zwischen den, größten und kleinsten Kronen-Querdurchmesier ergibt. D i e Messung hat von Knospe zu erfolgen. Größen klasse: 0 Durch messer em 6—11 Preis je St. RM. 0,25 Anhänger blau etwa 10 em Stammhöhe: gemittelter Durchmesser em 17 im Ballen je Stück: RM. 0,65 im Topf je Stück: RM. 0,75 Anhänger weiß RM. 250,— 2 v. H. RM. 500 — 4 v. H. RM. 1000,— 5 v. S. RM. 1500,— 6 v. H. RM. 2000,— 7 v. H. NM. 2500,— 8 v. H. RM. 3000,— 6 v. H.