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OartenbauwlrtschaK vereinigt mit veutlcher krwerbsgartenbau n.Lugu,«i,«r 3 Höchstpreis Voleul MoxloGn krlmn!» obo. 100 St. 10 St. Gl ab 21. August <über 8 via Durchm.) . Selbstgesammelte Wildsrüchte unv Pilze Aeyt nottoenSiger Pflanzenschutz über <0 om über SO om über 20 om über 15 cm i. Tie aus ¬ über 20 om über 20 cm unter SO om I II über 40 om. über SO om . über 20 om . II I II ' I I II I II I. Größe II. Größ« III. Größe I II III I II III I II III I II ES sind lasse über müsc von bände der Haupivereinigung ausgerechnet zuzuleiten. Meldungen sind nach folgenden Gesichtspunkten zustellen: 1. Menge der gemeldeten Aepsel insgesamt, 2. ausgcteilt nach der Art des Betriebes. lehr mit Wildsrüchten und Pilzen Anwendunng finden. TaS ist nicht der Fall, wie ein Erlaß des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft jetzt im Deutschen ReichSanzciger Nr. 182 vom S. 8.1042 seststellt. Gleich zeitig stellt der Erlaß sest, daß es nicht angängig sei, Per sonen, die Wildsrüchte und Pilze sür den eigenen Ver brauch gesammelt haben, zu zwingen, diese gegen Er stattung des Marktpreises an Sammclstellen abzuliefern. Dies könnte leicht zur Folge haben, daß Wildsrüchte und Pilze vielfach nicht mehr gesammelt werden und dadurch für die menschliche Ernährung vcrlorengehen. Von der artigen Maßnahmen sei daher abzusehen und etwa ge troffene Anordnungen find wieder aufzuheben. I» I II III IV 0,80 0,50 0,55 O.lS 0.S5 0,25 0,l5 0.25 0.15 . I 25,- II 15,- .1 20,- II 15,- III 0,- nicht ablieserungsplichtig verschiedentlich Zweifel entstanden, ob die Er- die unmittelbare Abgabe von Obst und Ge- Erzeugern an Verbraucher auch auf den Ber- 8,50 2,50 80,- 26,- 22,- 18,- 16,- 5,— 8,- 12,50 8,- 40,- 85,- 25,- 15,— 10,- . I 10,- II 6,- . . 2,- Topfpsfanze» Legonis rsr <Blattbegonien) « , gewöhnlich« Sorten ...... Calendula, bessere Sorten fNeuheiten) gewöhnliche Sorten Ekr^santksmnm «ogotum u. oar. . Dahlien großblumige Sorten, langstielig . . mittellang . . kleinbl. u. Pompon, langstielig . . In I. Größe II. Größe III. Größ« Kranzrosen Tagetes . befand, großbl. und langstiel. Sorten Liliput . . Zinnien, großblumige sdahlienbl.j . . kleinblumig« . Liliput Aft«rn, Ricsenastern und gletchw. Sorten 7,50 5,- 8,- 1,50 I,- 2,55 1,05 1,25 1,10 0,00 0,75 2,55 2,25 1,50 1,10 0,80 10 St. Lnorönungen 0er Haupivereinigung unö 0er Sattenvauwirtschaftsverbänöe Kchnittblume» und Schnittgrü» Asparagus — »prsngsri, Bund <100 g) . ^.spsragus — plumosus, Bund <50 g) . IV. Größe über 15 om . Fretlandrosen 20,- 17,- II,- 6,- 8,- 2,- 1,50 8,- . 1,25 . 1,50 100 St. Bekanntmachung Bl. y/42 Höchsipreif« sü« Topfpflanzen und Schuittblumen im Gebiet de» GarteniauwirtschaftsverbandeS Niedersachsea 5,- 8,- 2,- I,— 2,- 1,50 0,80 1,50 1,- 10.- 6,- 6,- 4,- 4,50 S-- 2^- 2,50 2,- 1,50 1,70 1,80 0,85 0,75 0,60 0,50 1,70 1,50 l,— 0,75 0,60 Löivenmaul, lang . mittelläng Nelken ») deutsche und holl. Ebclnelkcn d) Ehabaud.Nelken . . . . o) Remontant-Nelken . . . . PKIon 6o°. <Staudenvhlok> Edelphlox, lange Stiele . . . . . kurzstieltg Rosen, deutsche und holl. Treibrosen In Über 50 om I II I I II . I II mittellang Kranzdahlien, riesenbl. über 15 om Durchm. II 6,40 5,60 4,- 2,40 1,60 8,20 2,70 1,70 0,05 0,50 0,80 0,25 0,50 0,15 1,20 0,80 0,50 0,25 0,15 1,60 0,05 0,05 0,65 0,70 0,50 0,80 0,40 0,30 0,25 4,- 2,40 8,20 2,40 1,50 0,55 0,40 4,80 4,10 3,50 2,00 2,60 0,80 0,50 2,— 1,80 1,60 0.05 0,80 ... im Kreilanvgemüsebau Im August macht sich bei den Gurken nicht selten die Welkekrankheit bemerkbar. Sie wird hervorgerusen entweder durch das Wurzelälchen oder durch Bakterien und Pilze. Die Krankheit äußert sich darin, daß bei den einzelnen Pflanzen plötzlich sämtliche Blätter welk werden, worauf Lie Pflanzen eingehen und vertrocknen. Welkekranke Pflanzen sind durch Verbrennen unschädlich zu machen. In den Kohlbcständen kann man im August sehr Häufig die Beobachtung machen, daß Ser Kohl ent weder reihenweise oder nesterwcise umfällt. Beim Weißkohl werden die Blätter vorher fahl, bei Rot kohl rötlichblau. Mit zunehmender Verfärbung fal len die Blätter ab, zunächst die unteren, ältesten und dann nach unö nach auch die übrigen Blätter. Schließlich neigt sich die Pslanze zur Seite, sie fällt um, weshalb man -er Krankheit den Namen „U m f a l l k r a n k h e i t" gegeben hat. Zieht man eine solche Pflanze aus dein Boden, so fehlen ihr die Wurzeln. Sic sind durch einen Pilz vernichtet worden. AuS diesem Grunde wird diese Krankheit auch als „W u r z e l b r a n d" bezeichnet. Durch öfteres Hacken soll das Auftreten der Krankheit erschwert werden. Die kranken Pflanzen sind außer dem auszureißen und zu vernichten. Hat bereits die Kopsbildung eingesetzt, so ist eS zweckmäßig, schon vorher zn ernten. Die wichtigste vorbeugende Maßnahme besteht in -er Behandlung des Saat gutes, auf die ich zu gegebener Zeit näher ein- gehcn werde. Der Blumenkohl wird sehr häufig vom Meer rettichblattkäfer befallen. Mit Vorliebe be fällt er die in der Entwicklung fortgeschrittenen Pflanzen. Der Blumenkohl kann durch das Be- fressen der Käfer geradezu unverkäuflich werden. Die Käser sind blau und werden L bis 3 mm lang. Beim Berühren Ler Pflanzen lassen sie sich auf den Boden fallen. In der setzigen Jahreszeit ist nur noch mit für den Menschen ungiftigen Mitteln zu arbeiten. Auch der Spinnt wird von einer Umfall kran k h c t t befallen, und zwar vorwiegend auf stark humosen Böden. Die Krankheit ist beim Spi nat dadurch gekennzeichnet, -aß die jungen Psläuz- chen zu welken beginnen, und zwar schon im Keim- blattstadium, nm bald darauf umzufallen. Dio Er. reger dieser Krankheit find die sogenannten Ver- mchrungspilze. Als vorbeugende Maßnahme soll sich eine starke Gabe von Kalkstickstoff etwa 8 Tage vor der Aussaat bewährt Haben. Forner wird emp fohlen, das Auslaufen durch Anwendung von an- gekcimter Saat zu beschleunigen. Dieses Verfahren ist allerdings nur in Kleinbetrieben empfehlens wert, in denen Ser Samen mit der Hand ansgesät wird. Ein großes Uebel im Gurkenanbau ist das Bit terwerden der Früchte. Die Ursachen sind in Wachstumsstöruugen zu suchen. Besonders begün stigt wir- -as Bitterwcrden durch Uoberbrause» Die mit Anordnung Nr. 2/42 bekanntgegebcnen Preise für Erbsen- und Erbsenmischkonscrven aus der Ernte 1041 bleiben in Abänderung der genannten Anordnung bis zum 15. Juli 1042 in Kraft. U. Diese Anordnung tritt am 1. Juni 1042 in Kraft. Berlin, den 8. August 1042, Der Vorsitzende der Haupivereinigung der deutschen Gartendauwirtschast. Im Auftrage: Sievert. Für Echnittblumen und Topfpflanzen, die nicht mehr ausgeführt sind, gelten die letzten HöchstpreiSsestsetzungeu. Hannover, den 20. Juli 1042. Der Vorsitzende de» SarteubauverdandeS Niedersachsen. I. A.: Harbortb. der Pflanzen mit zu kaltem Giebwasser. Steht an gewärmtes Gießwasfer nicht zur Verfügung, dann sollte man vom Uebcrbrausen oder von der künst lichen Beregnung absehen und nur die Furchen oder Rillenbewässerung anwendenl Der Spargelanbauer hat aus die Botrytis- Krankheit zu achten. Bei dieser Erkrankung färbt sich der Kopf Ler etwa Sü om langen jungen Trieb« kurz vor Beginn der Verzweigung stroh gelb und vertrocknet. Es kann aber auch vorkom me», daß die Pflanzen zunächst weiterwachsen und sich am Stengel und auf den Seitentricben kleine weiße Schimmelpolstcr bilden. Das Gewebe wird von diesem Pilz burchwuchert und wird morsch. Die Wasserzufuhr von der Wurzel nach den oberirdi schen Teilen wird unterbunden. Die befallenen Pflanzen sehen daher krank aus und sterben srüh ab. Bei starkem Besall können sic schon Ende August gänzlich abgestorben sein. Diese Krankheit wurde in einigen Spargelgebieten in größerem Ausmaß beobachtet. Sie wird durch seuchtwarmes Wetter be günstigt. Als Bckämpfungsmaßnahme kommt tieses Ausstcchcn und Verbrennen der befallenen Triebe in Betracht. In den Tomatenkulturen tritt fast in jedem Jahr die Kraut- und tzruchtsäule auf, die be sonders durch hohe Luftfeuchtigkeit begünstigt wird. Sie ist gekennzeichnet durch schwarze Flecken an Len Blättern nnd Trieben, Sie immer zahlreicher werSen. Bei nassem Wetter gehen sie in Fäulnis über, während sie bei trockenem Wetter verdorren. Auch Lie Früchte werden befallen. Am meisten haben Sie groben Früchte unter dieser Krankheit zn lei den. Es Hilden sich braune, harte Flecken, die fast die ganze Oberfläche ergreifen können. Die Krank heit bringt mitunter auch tief in das Fruchtfleisch ein. Im vergangenen Jahr ging sie von den Frei landkulturen auf die Spätkulturen in den Ge wächshäusern über, wodurch die Früchte mehr oder weniger unbrauchbar wurden. Zur Verhütung wirb vorbeugendes Bespritzen mit einer 1—2Ä>ig«n Kupserkalkbrühe empfohlen. Im August Haven die verschiedensten Gemüse arten gewöhnlich unter Blattläusen zu lei den. Mit Vorliebe werden Bohnen- und Kohl- gewächse befallen. Man spritze dagegen mit einem der zahlreichen HandelSpräparate, die vom Deut schen Pslanzenschutzdienst anerkannt sind. Für >4 li» benötigt man in Ser Regel etwa iso Liter Spritzflüssigkeit. Nicht selten wirb ber Meerrettich vom weißen R o st befallen. Die Krankheit befällt Blätter, Sten gel unb Blüten. Die erkrankten Pflanzenteile sehen aus, als ob sie mit gelöschtem Kalk bespritzt seien. Bei starkem Befall sterben die Blätter srüh ab, wodurch -ie Pflanzen geschwächt werden. Die Krankheit ist allerdings auch bei dem Hirtentäschel kraut zu finden. Die Bekämpfung besteht in der Vernichtung der befallenen Blätter und Beseiti gung und Vernichtung der Unkräuter, die von die sem Pilz befallen sind. Kslodelt, Hannover. bauwirtschaftSverbände durch Rechtsgeschäfte ober sonstige Handlungen verfügt werden darf. Entgegenstehende Rechtsgeschäfte und sonstige Handlungen, z. B. Anbau- und Lieferungsverträge, sind unwirksam, falls nicht der zuständige Gartenbauwirtschastsverband ihre Aufrecht erhaltung und Erfüllung genehmigt. 4. Die erwerbSmätzigcn Erzeuger von Aepfeln in den Hauptanbaugebieten <oben zu 1s sind verpflichtet, ihre voraussichtliche Ernte an Aepfeln gewissenhaft mengen mäßig zu schätzen. Die Schätzungserklärung ist aus einem Vordruck abzugeben und spätestens bis zum 10. 0. 1042 der zuständigen Lrtssammelstelle, oder wenn eine solche nicht vorhanden ist, ber zuständigen Bezirksabgabcstelle einzureichen. Die Vordrucke werden den Erzeugern von de» Ortssammelstellen zugcleitet. Sollte eS einzelnen Erzeugern auS 'kriegsbedingten Gründen nicht möglich sein, di« Schätzungserklärung frist gerecht abzugeben, so haben sie dies unverzüglich der Orts- sammelstellc, unter Angabe der Gründe, mitzuieilen. Gibt der Erzeuger die SchätzungScrklärung nicht oder nicht vollständig ab ober hat der GarienbauwirischastS- verband Bedenken gegen die Richtigkeit der Schätzungs erklärung, so ersolgt die Schätzung durch eine Schätzungs kommission. Di- vrissammelstellen melden den Bezirksabgabcstellen Lie Apfelmenacn, die sich aus den bei ihnen abgegebenen Schätzungserklärungen ergeben,- sie melden gleichzeitig, welche Erzengel die SchätzungScrklärung nicht abgegeben haben. Die Bezirksabgabcstellen melden -cn Gartenbau- wirtlchafisverbändcn di« Apfelmengcn, die sich aus den bet ihnen abgegebenen Schätzunascrklärungen und aus den Meldungen der OrtSsammclsiellen ergeöen: sie teilen den GartenbauwirftchaftSverhänden gleichzeitig mit, gegen welche SchätzunaScrklärung der Erzeuger Bedenken be stehen und welche Erzeuger die Schätzungserklärung nicht abgegeben haben. Die Ortssammelstellen melden dem Gartenbauwirt- schaftsverband, welche Erzeuger sich außerstande erklärt haben, die Schätzungserklärung abzugcben. 5. Die GartenbauwirifchaftSverbände werden ermächtigt, sür die Hauplanbaugebiete ihres Bezirks oder bestimmte Teile der Hauptanbaugebicle im Wege der Bekanntmachung zu bestimmen, daß die Erzeuger keine SchätzungScrklärung abzugeben haben, die Schätzung vielmehr durch eine Schätzungskommission auf einem Formblatt gemäß An lage 2 vorgcnommeu wird. 6. Tie Tchäbungskommifsion nimmt ihre Schätzung auf Grund einer Besichtigung des ErzcugcrbctriebcS vor: sie kann bei der Schätzung die Ergebnisse der amtlichen Obst baumzählungen sowie der amtlich gemeldeten durchschnitt lichen Lbstbaumertiäge berücksichtigen. Ter Erzeuger soll di« Schäyungserkläiung der Schätzungskommission, sofern er sie als zutreffend anerkennt, unterzeichnen. Erkennt er sie nicht als zutreffend an, so kann er gegen die Schätzung hinnen zwei Wochen beim GartenbauwirtlchastS- verband Einspruch erheben; der GartenbauwirtschajtS- verband entscheidet endgültig. Dis SchätzungSkommtssion soll in der Regel nicht mehr als drei Mitglieder haben. Die Schätzungskommission übersendet ihre Schätzungscrklärungen dem Gartenbau- wirtschasisverbanb. Im übrigen regelt Ler Gartenbau- wirtfchastsverband die Zusammensetzung und das Ver jähren der Schätzungskommission. 7. Die GartenbauwirtschaftSverbänbe rechnen bas Ge samtergebnis der bei ihnen vorliegenden Meldungen und Schätzungserklärungen aus und melden es bis spätestens 20. September 1042 der Hauptvereinigung. 8. Sosern nach der endgültigen Schätzung durch Natur ereignisse wesentliche Schäden der Apsclbchänge auftretcn sollten, hat der Erzeuger diese unverzüglich — unter Angabe ter schätzungsweise vcrnichtcien Menge — der zuständigen Bezirksabgabcstelle mit,»teilen <Nachmelbung). Tie Bezirksataabeftclle gibt die Mitteilung an den Gar- tenballwirtschaftSverband weiter. Eine Nachprüfung der Angaben Les Erzeugers bleibt vorbehalten. 0. Ter Vorsitzende des GartenbauwirtschaftSverbandeS erlegt den Erzeugern aus Grund ber Schätzung — gegebenenfalls unicr Berücksichtigung ber Nachmeldung — eine Minbcstablielerungsvcrpilichtung für Acpfel jApsel» kcntingent) iFormblatt gemäß Anlage 8> auf. Tie zur f^ien Verfügung verbleibenden Mcngen bestimmt der Vorsitzende des Gartcnbauwirtschaftsvcrbandcs unter Berücksichtigung de» ErntcanfallS und der örtlichen Ge wohnheiten. In dem KontingentSbefchcid wird dem Erzeuger «tt« geteilt, an welche Stelle Lie Aepsel abzultefern sinL. 10. Die Bestandsmeldung gemäß Abschnitt II der An ordnung Nr. 22/42 hat folgende Angaben zu enthalten: »j Name unb Anschrift des Meldenden, dj Art des Betriebes, genaue- Bezeichnung als Jmpor- teur, Etnfuhrversandvcrteiler, Vcrsanbvcrteiler, Emp fangsgroßverteiler, Großverteiler, «) Menge ber Acpfel, ck) Anschrift des Lagers -er Apfelmenge«. Die Meldungen sind durch die GartenbauwirtschaftSver- Sekanntmachung »er Hauptvereiuigun, ter deutsche« Garte»ba»wirischaft. vetr.: Prämienzahlung für die Gewinn»»« von Srddeer» j»u,pflanze« u»h Sieckhol, »»» gahanuir» u»b Etachclbeere«. Die Frvstwinter der letzten Jahre haben die Obst- anlagen des gesamten Deutschen Reiches schwer gcscha- diat. Der Obstbedarf ter Berbraucherschast ist dagegen erheblich gestiegen. Ter Garienbau muß feine gesamte Kralt daran setzen^ die Obstliicke durch geeignete Maß- »ahmen schließen zu helfen. Eine baldige Hilfe kann nur durch die Förderung ber Vcerenobstanlagen ge- fchchen. Hierzu ist cs notwendig, die erforderliche An- zahl Jungpftanzen zu bekommen. ES ergehen daher fol gende Aufforderungen: 1. Besitzer von gefunden, sortenechten Erdbeerpftanzun- gen weiden aufaesorbert, vor der jetzt notwendigen Bo- Senbearbettung Sic Jungpflanzen zu entnehmen und aus- zupikieren. Neben dem normalen Preis für die Abgabe dieser Pflanze« werden Prämien gezahlt. Diese betragen NM. 4,— je 1000 Pflanzen bei Abgabe von 5—10 000 St. RM. »,- je 1000 Pflanzen bei Abgabe über 10 000 Stück. 2. Tie Besitzer von gefunden, sortenechten Johannis- und Oiachelbecranlagcn werden aufgelordert Sieckholz zu schneiden unb den Vermehrern, Baumschulen u. dgl. zur Verfügung zu stellen. Es werden Prämien gezahlt, unb zwar RM. 10,— je 1000 Stück bei Abgabe über 5000 Stück. RM. s„- je 1000 Stück bei Abgabe bis 5000 Stück und Es mutz erreicht werden, daß schon im kommenden Jahr gröbere Obstanlagen, und zwar in erster Linie Erd beeren auS Liefer Aktion zur Verfügung stehen. Der deutsche Obstbau wird hierdurch beweisen, daß er gc- will! ist, leinen Teil dazu beizutragen, trotz schärfster Witterungskatastrophcn die Versorgungslücke schließen zu helfen. Berlin, den 11. August 1042. Der Verfitzende ter Hauptvcre!ni»»»s ber deutsche» G«rtc»ba»»irtsch»ft. Im Auftrage: Siovsrt. Anordnung Nr. 2Z/42 der Hanptvcreinigung ber Leutfchc« Gartenbauwirtfchaft. B-tk.: Verlängerung der Anordnung Nr. 2/42 tetr. Rege lung des Marktes von Gemüfckonferven »om 15. Januar 1042 <RNBbl. S. 1S). Vom 8. August 1942. Auf Grund der 4 und 6 ber Verordnung über be« Zusammenschluß der deutschen Gartendauwirtschast vom 21. Oktober 1986 fRGBl. I S. 011s sowie des ß 8 der Satzung der Haupivereinigung der deutschen Gartenbau wirtschaft vom 6. Februar 1087 <NNBbl. S. 77> wird mit Zustimmung des Reichsministers sür Ernährung und Landwirtschast und des Ncichskommissars sür die Preis bildung angeordnet: Weisungen a« bi« WirifHaftSverbänb« über b«n verkauf und die gebietliche Verteilung werden gesondert heraus gegeben. 16. Aepsel sind nach Genehmigung durch die Haupt»»- einiauna von den GartenbauwirischaftSverbänben unvcr- züglich sreizugebcn, wenn auf Grund eines orbuungSmäßt- gen Gutachtens eines zugelasienen Sachverständigen über das Normale hinausgehender Schwund und Verderb scst- gestcllt wird. 17. Die AuSführungSanwcisung zur Anordnung Nr. 84/41 vom 2. Oktober 1041 iRNBbl. S. 850) tritt außer Kraft. Berlin, den 8. August 1042. Der Vorsitzende ter Hanptvereiuigung der deutschen Gartenbauwirtfchaft. Im Austrage: Sievert. Die Meldungen sind bis zum 10. Sepiember 1042 zu erstatten. 11. Die Verteilung »er Acpfel Hai durch die Bezirks- abgobcstellen und den Sandel gemäß Abschnitt IV der Anordnung Nr. 22/42 fchlüflclmaßig an ihre bisherigen Kunden zu erfolgen. Tie übergebieiliche Lenkung und Verteilung von Aepfeln wird durch die Haupivereinigung, die gebietliche Lenkung und Verteilung durch die Gar- tcnbauwirtschaftSvcrbände vorgcnommen. Die Haupiver einigung bestimmt durch Anweisung an die Wirischafts- verbänd« die Mengen von Aepfeln, die jeweils in einem bestimmten Zeitraum innerhalb eines jeden Wirtschafts- verbandsgcblcics dem Verbrauch zugesührt werden dür fen. Etwaige größere Ankünfte von Aepfeln sind durch Lie Wirtschaftsverbände mit Lagcrbindung zu versehen shierunter sind zu verstehen sowohl Zufuhren aus »cm Auslande als auch aus anderen Vcrfandacbieten und nicht vorgefehencr größerer Anfall aus dem eigenen Gebiet). 12. Ter Versand von Aevfcln Lars nur gegen die von Ler Haupivereinigung ausgegcbenen Freigabeschein« er- solgcn. Tie Aepsel dürfen nur gcgcn vorherige oder gleichzeitige Hergabe von Freigabefchcincn der Hauptvcr- cinigung bezogen werden. Die Freiaabefcheinc find nicht übertragbar; sie geben keinen Rechtsanspruch aus Be lieferung. 18. Die Belieferung Ler Wehrmacht erfolgt gleichfalls gegen Freigabcscheine. Wegen »er Belieferung ber Industrie mit Aepfeln gilt weiterhin die Anordnung der Haupivcreinignng Nr. 20/41 vom 3. Juni 1941 fNNBbl, S. 209) bclr. Verfolgung Ser Industrie mit Obst. 14. Tie Gartcnbauwfttschaftävcrhänbc erhalten di« aus ihre Gebiete entfallenden Frcigabefcheinc jeweils für «inen bestimmie« Zeitraum. Die Frcigabefcheine werben pom zuständigen GartcnbauwirtschaftSverband nur sol chen Empsangsgroßpcrteilern ausgehändigt, die sich schon bisher nachweislich mit der Verteilung von Aepsel» be schäftigt haben, über orbnungsmäßiac Lagerräume und ordnungsmäßiges Kistcnmaterial verfügen und die Ge währ für fachmännisch pflegliche Behandlung der Früchte bieten. Die Freigabescheine sind durch die EmpfangSgroh- vcrteilcr an den GartenbauwirtschaftSvcrbanb, aus dem Sie Belieferung erfolgt, cinzufendcn. Der Käufer hat mit- zuteilen, welcher Vcrsandverteiler mit der Lieferung hc- auftragt werden soll. Der Gartenbauwirtschaftsvcrband behält sich vor, einen anderen Bersan-verteiler mit -er Lieferung zu beauftragen. Freiaabefcheinc, die unmittelbar an -i« Vcrsanbverteiler eingcfanbt werben, dürfen nicht beliefert werden. Nach der Lieferung ist der Freigabe, schein Lurch den Vcrsandverteiler unverzüglich auSgefüllt au den für ihn zuständigen GartenbaliwiltschafiSperhanL einzuscnden. Die über Freigabeschein bezogenen Mengen dürfen nur nach Weisung des sür den Empsangsgroßver- teiler zuständigen Gartenbauwirtschaftsverbandes in den Verkehr gebracht werden. 1». AuS Lem Ausland eingekührte Apfelmengen werben ausschließlich Surch Lie Kauptvereiniguns verteilt. Di« Edelwicken, unter Glas, Freiland tzreiland »ladiolen, bis 20. August ÄusWrungsbestlmmungen z« be» Anordnungen Nr. 15/42 oub Nr. 22/42 ter H«»pwcreinig»ng »er »«»tfchcn Gartcnbanwirtfch«ft »»» 1. Mal 1942 und ,. Augnft 1942 fNNBbl. S. 148). v«tr,i Apselkonti,,«»!«; Befchla,nah«e »o« kl-pfet». 1. Die Anordnung Nr. 15/42 der Hauptverclntgung »er deutschen Garienbauwirischatt <Hauptvercinigungi vom I. Mai 1042 <NN«bl. S. I48> bestimm, in Abschnitt II, Laß -cn Erzeugern von Aepfeln in den Hanptanbau. gebieten Apselkontingente aufcrlegt werden. Die Vor sitzenden Ser Gartenbauwirsichafisverbände werden er mächtigt, im Wege der Bekanntmachung zu bestimmen, weiche Gebiet« „Sauptanbaugebicie" im Sinne dieser Vorschrift sind. Di« Bekanntmachung bedarf der vor herigen Genehmigung LcS Vorsitzenden der Hauptver- ,Gigling. Außerhalb -er Haupianbaugebiei« bringen die Erzen, gcr die von tönen gewonnenen Acpfel nach Maßgabe ber allgemeinen marktordnenben Vorschriften in den Verkehr. 2. Aepsel stn» in Sc» Haupianbangebleten durch Sie Anordnung Nr. 22/42 »er Hauptvereinigung beschlag- nobmi. Jedoch können di« Srzeug» über diejenigen Acpfel, die über »aS ihnen auferlcgie Äonttngent hin aus geerntet werden, srei verfügen. 8. Die Befchlagnahmc hat »ie Wirkung, daß über «epfel «ur nach den Anordnungen und Weisungen »er Haupt- SkretuiLun- unL auj L«r«n Weisung Surch -ie Garten» Berichtigung ter Hauptver-inigung ter bcntsche« Gartcnbauwlrtschaft. In meiner Anordnung Nr. 21/42, betr. Verkehr mit Gemüse- und Obstsamcn und Gemüse- und Obstpslanzgut vom 25. Juli 1042 MNVbl. S. 885) ist solgende Be. richtigung vorzunehmcu: Im Abschnitt IV Kommissionsverkäufe muß eS hin!» „Zeitraum" anstatt „vom I. Januar 1038 bis 20. Novcm- ber 1040" heißen: „vom 1. Januar 1938 bis 22. Novem ber 1989". Berlin, den I. August 1042. Ter Vorsitzende der Hauptvereinigung der teutschc» Garteubauwirtfchast. Im Auftrage: vr. LlüIIor. Anortmung Nr. 22/42 ter Hanptoer-Inigung ter tevtfchcu Garteutauwirtfchaft. Betr.; Bewirtschaftung von Aepfeln. Vom 8. August 1942. Auf Grun» der Verordnung über die öffentlich« Be- wirischastung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 27. August 1080 <RGBI. 1 S. 1521), ber Verordnung über die össenttiche Bewirtichaftung von Brolaufftrichmittcln, Speisezwiebeln und Gewürzen vom 7. September 1080 fRGBl. I T. 1731), der Verordnung Uber den Zusammen schluß der deutschen Gartenbauwirtschaft vom 21. Oktober 1086 fRGBl. I S. SI1) und des Erlasses des Reichs. Ministers sür Ernährung und Landwirtschaft »om 11. Juli 1040 <D. N.-Anz. Nr. 160 vom 22. Juli 1940) wird mit Zu stimmung des Reichsministers für Ernährung und Land wirtschaft angeordnet: Beschlagnahme 1. I» den Hauptanbaugebieten gelten Aepsel, soweit nicht in Abschnitt III ein anderes bestimmt ist, mit In krafttreten dieser Anordnung als beschlagnahmt. Jedoch können die Erzeuger über diejenigen Aepsel, die über da» ihnen auferlcgie Apfclkonttngcnt hinaus geerntet werden, frei verfügen. Die Hauptvereinigung der deuischen Gar- tcnbauwirtschaft fHauptvereinigung) bestimmt im Weg« Ser Aussührungsbestimumngen, welche Gebiet« Haupt- anbaugebicte sind. 2. Auslanbifchc Aepfel gelten mit »cm Ueberschreite« Ser Reichsgrenze als beschlagnahmt. ' ll. : Meldepflicht Importeure und Verteiler haben die am 10. September 1042 in ihrem Besitz befindlichen Apfelmenacn unverzüg- lich und die nach diesem Zeitpunkt anfallenden Apftl- mengen lausend ihrem zuständigen GartenbauwtrtfchastS- verbanb zu melden. III. Nichterwcrbsm8ßIger Anbau Erzeuger von Aepfeln, di« diese nicht erwerbsmäßig an. Sauen /Schrebergärtner, HauSgartcnbcsitzcr), -ürsen über Sie geernteten Apfclmcngcn srei versügen. IV. Verteilung 1. Die Hauptvereinigung und in ihrem Auftrage Sie GartenbauwtrtfchaftSverbänd« geben wöchentlich oder mo- natlich bestimmte Mcngen der beschlagnahmten Acpfel zum Verkauf Lurch Sie Importeure, di« BezirkSabgabesiellen und die Verteiler 'rei. 2. Importeure, Bezirksabgabcstellen und Großvertefter sind verpflichtet, Lis frcigcgebenen Apfelmengen an ihre bisherigen Kunden entsprechen» »en Mengen, di« dies« Kunden bisher bezogen Haben, aufzuteilcn, soweit nicht die Hauptvereinigung oder in deren Auftrag der zuständige Gartenbauwirtschaftsvcrband besondere Weisungen sür di« räumliche und zeitliche Verteilung und Lagerung erteilt. Ist ein Verteiler, der mit Aepfeln hanSelt, nicht oder nicht mehr Kunde eines bestimmten Importeurs, einer bestimmten Bezirksabgabestcllc oder eines bestimmten GroßverieilerS, so hat der zuständige Gartcnbauwirt- schaftSvcrband dessen angemessene Belieferung durch einen Importeur, «in« Bezirksabgabcstelle oder einen Groß- Verteiler anznordnen. V. Ausnahmen Der Vorsitzende der Hauptvereinigung kann In Einzel- fällen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser An- vrSnung zulassen. VI. Strasvorschrtffen Verstöße gegen diese Anordnung werben nach den gel tenden Bestimmungen bcstrast. VII. Inkrafttreten Diese Anordnung tritt am Tage »er Verkündung tn Kraft. Gleichzeitig tritt Sie Anordnung der Hauptvereint, gung Nr. 84/41 betr. Bewirtschaftung von Aepfeln vom 2. Oktober 1041 <RNVbl. S. 858) außer Kraft. Berlin, t-n 8. August 1042. Der Vorsitze»»« L» H«»pt»er«I»ig»»» der teutsche» Garte»ba»wtr<fchaft. Im Auftrag«: Siev«rt. Auf Grund des z 2 <1) ber Anordnung des Herrn Ober präsidenten ber Provinz Hannover - Preisbildungsstelle - vom 5. Juni 1042 über die Preisgestaltung für Schnitt blumen, Schnittgrün, Topf-, Beet, und Balkonpflanzen und der entsprechenden Anordnungen der PreiSbildungS- stellen Braunschweig und Schaumburg-Lippe werden — im Einvernehmen mit den zuständigen Prcisbtldungs- stellen — mit Wirkung vom 4. August 1042 solgende Höchstpreise für das Gebiet des Gaitenbauwirtfchasts- vervandes Niedersachsen festgesetzt: Er,.- Verbr.»