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4 Nr.r8. Oartenbauwirtlchakt vereinigt mit deutscher krwerbsgartenbau Aus Sen SaMllbauwirtschastsoerbänSen 1. Nachttag zur Bekanntmachung Ar. 1/42 des Gartenbauwirtschastsverbandes Subcienlanb. Vom 20. Februar 1942. vclr.t Erzengerhöchstprcisc sür Blumen und Zierpflanzen. Auf Grund der Ziffer II meiner Anordnung Nr. 4/46 vom 4. 11. 1840 werden im Einvernehmen mit dem Herrn Neichsstatthalter im Sudetengau, Abt. PreisbilbungS- stclle, für das Gebiet des GartenbauwirtschaftsvcrbandeS Sudetenland in Ergänzung meiner Bekanntmachung Nr. 1/42 vom 28. Februar 1942 nachstehende 'Erzeuger- HLchstpreise festgesetzt: <1 Bund - 29 St.> L Schnittblumen RM. ner sämtliche marktgängigen Pflanzen, die sich durch außergewöhnliche Größe und Schönheit auszeichne» und daher in ihrer Güte weit über das Wertmaß der Güte klasse I hinausragen. III. Den Erzeugern wirb zur Pflicht gemacht, daß un fertige Topfpflanzen fz. B. ohne Blüten) nicht zum Ver kauf gelangen. IV. Dieser erste Nachtrag zur Bekanntmachung 1/42 tritt mit sofortiger Wirkung tn Kraft, Reichenberg-Oberroscntal, den 2. 7. 1842. Der Vorsitzende des Gartenbauwirtschastsverbandes Sudetenlaud. I. V.: Or. L. lüsoüÜL. Lntlrrstinuin, Löwenmaul, riesenblum. Sorten 8,88 je Rd. gewöhnliche Sorten 8,48 je Bd. Lenkt», Gänsekresse ......... .8,28 je Bd. ^.«tsr sipinu«, Alxenaster 8,58 je Bd. Lotsr »melius, Bergaster 1,88 je Bd. Lolli», Gänseblümchen, großblumig .... 8,48 je Bd. kleinblumig .... 8,25 je Bd. 6»IIIstspkus vdlii., Sommeraster Stiellänge über 58 om 1,88 je Bd. Siicllänge über 88 om 8,88 je Bd. Oontsuron, Kornblume, Gartensorten . . . 8,48 je Bd. wildwachsend . . . 8,25 188St. OonvnIIsrls, Gartenmaiblumen, Freiland . . 8,88 je Bd. Waldmaiblumen 8,88 je Bd. Vdrz^sntdsilluill sogst., bunte Wucherblume 8,58 je Bd. „ rossum, kxrotdrni», bunte Margerite 1,28 je Bd. „ loussuttieiuuiu, Margerite großblumige Sorten 8,58 je Bd. kleinblumige Sorten 8,88 je Bd. wildwachsend 8,18 je Bd. vinntkn«. Nelken: Fcdernelken, Sorten wie Delicata, Diamant, Purpurkönigin u. ä 8,48 je Bd. alte Sorten 8,28 je Bd. Chabaudnelken, Stiellange über 88 om . . 1,28 je Bd. Stiellänge über 28 ein 1,88 je Bd. Stiellänge unt. 28 ein 8,68 je Bd. Landnelken, gefüllt / . . . 8,48 je Bö. ungefüllt 8,28 je Bd. Remontantnelken, auf eine Blume ausge brochen, Sort. wie Feuermecr, Agadis u. ä. 2,86 je Bd. nicht ausgebrochen 1,28 je Bd. Karthäuser- und Bartnelken 8,66 je Bd. Ooronlonin, Gemswurz, gelbe Frühlingsmar- gcrite großblumig 6,68 je Bd. kleinblumig 8,88 je Bö. vsiUsrcki», Kokardenblume .... Staude 8,M je Bd. einjährig 8,48 je Bd. Imtd^rn«, Wicken, Stiellänge über 26 sm 1,88 je Bd. Siicllänge unt. 28 sm 8,78 je Bd. Stiellänge unt. 15 sm 8,86 je Bd. Dupinns, Lupinen, Gartensprten 1,66 je Bd. Llsttioln, Levkojen, . . . gefüllte Freiland 1,88 je Bd. einfachblühende Freiland 9,58 je Bd. Az-osotls, Vergißmeinnicht 9,26 je Bd. Lendiosn, Skabiosen 9,89 je Bd. Dugetes, Studentenblume, . . . großblumig 8,39 je Bd. kleinblumig 9,29 je Bd. Drollius, Trollblume 1,99 je Bö. Ainnl», Zinnien »riescnblumig 1,69 je Bd. mittelblumig 9,69 je Bö. <1 Bund - 19 St.) vaklia, Dahlien, großblum. Sorten, langstielig 1,99 je Kd. mittellang 6,69 je Bö. Kranzdahlicn 9,49 19 St. — kleinblumige und Pompon, langstielig 8,69 je Bd. mittellang 9,49 je Bd. Kranzdahlicn 9,29 16 St. kllsckiolus, Gladiolen, Trcibware, langstielig 5,98 je Bd. kurzsticlig 8,66 je Bd. — Freilandware, neuere Sorten, langstielig 2,56 je Bd. mittellang 1,56 je Bd. kurzgcschnittc» 9,69 je Bd. kssonin vkin., Stauden-Pfingstrose . . . . 2,59 je Bd. Bauerngarien-Psingstrose .... 1,59 je Bd. Flieder, Freilanh, Einstieler . 1,99 je Bd. verzweigt 1,59 je Bd. Rosen, Stiellänge ca. M om . 1,59 je Bö. Stlellänge ca. 29 sm 1,25 je Bö. Stiellänge ca. 15 sm 9,88 je Bd. Kranzroscn 8,89 16 St. Liiium, Lilien: lüliuru rsgslo, Königslilie u. ä. Sorten ' Freiland 9,19 bis 9,15 je Blüte Frciland 9,975 bis 6,19 je Knospe Madonnalilie, Tigerlilie u. ä. Sorte» 58»/. Abschlag. v. Topspslanzen Lsgonis muItMoiu und Knollcnbegonien in voller Blüte 6,88 je Topf Oolsus 6,58 je Topf Fuchsien, einjährig ........... 6,66 je Topf mehrjährig 1,68 je Topf Heliotrop . . 6,56 je Tops Lolsrgonium ronals I 9,76 je Tops II 6,59 je Tops psltstum . 9,76 je Tops Deutsche Edelpelargonie 1,66 bis 1,86 je Topf Ealvien 6,58 je Topf Traöcskantien, grün 8,59 je Topf bunt .......... 6,79 je Topf I. Die vorstehenden Preise für Topfpflanzen gelten einschließlich Topf. Bei Lieferung ohne Topf ist et» entsprechender Abschlag zu machen. II. Schaublumen und Schaupslanze» fallen nicht unter diese Bekanntmachung. Schaupjlanzen müssen vom Erzeuger und Handel als solche besonders gekennzeichnet sei». Unier Schaublumen und Schaupflanzen sind solche Blu men bzw. Topfpflanzen zu verstehen, die nicht als allge mein handelsüblich anzusehen sind jz. B. Orchideen), ser- Anorvnung Ar. 4/42 des Gartenbauwirtschastsverbandes Sudetenlaud. ' Betr.: Borfchriften über Bündelung von in- und auslän dischen Schnittblumen und Schnittgrün bei Abgabe an Wiederverkänser, sowie Höchstpreise und Han delsspannen für Schnittblumen und Topspslanzen. Auf Grund der 4 und 6 der Beiordnung über den Zusammenschluß der deutschen Gartenbauwirtschast vom 21. 19.1936 (RGBl, I S. 811) und des § 8 der Satzung der Gartenbauwirtschaftsvcrbande vom 6. 2.1937 (RNVbl. S. 79) werden aus Anlaß der Herausgabe der Anord nung des Rcichsstatthaltcrs im Sudetengau, Preisbil- Lungsstelle, vom 24.6.1942 betr, Klcinverteilerspannen im Blumenhandcl die im Einvernehmen mit dem Vor sitzenden der Sauptvereinigung der deutschen Gartenbau wirtschaft erlassenen bezüglichen Anordnungen des Gar tenbauwirtschaftsverbandes , Sudctenland Nr. 4/49, ö/49 und 4/41 unter Ausnahme der sich durch die oben erwähnte Anordnung der Preisbildungsstelle ergehende» Acnüerungen zusammcngesaßt: I. Für Schnittblumen in- und ausländischer Herkunft gelten bei Abgabe an Wiederverkänser folgende Bünde lungsvorschriften: n) Der Verkauf nach Bund erfolgt (wenn gebündelt wird) entweder zu 19, 26 oder 58 Stück. Empfohlen wird: Bund je 19 Stück: Tulpen, Flieder, Gladiolen, Primeln, Päonien, Dahlien, LeUsdvrus, weiße Rosen. Bund je 29 Stück: Rosen, Cyclamen, Maiblumen, Nar zissen, Margeriten, Freesien, Anemonen, Zinnien, Re- montant-Nelken, Chabaud-Nelken, L^rotkrum. Bund je 59 Stück: Aftern, Odr^ssntksinum sog., Land- und Fcdernelken, Lnleuäuln und sonstige Sommer blumen. Die zu einem Bund vereinigien Blumen müssen in der Sortierung einheitlich sein. d) Bei allen unter ») nicht genannten Schnittblumen erfolgt der Verkauf nach Stück. Sollten Bündelungen erforderlich sein, dürfen diese zu je 18 Stück ersolgen; v) der Berkaus von Schnittgrün erfolgt bei Lsparuxns sprengsri je Bund zu 166 g, Xkpurngus pivivosus je Bund zu 58 g, Lckiautnm je Bund zu 29 Stielen: ck) bei Adiantum muß die Stiellänge einheitlich sein: -) Zugaben sind nicht gestattet. II. Höchstpreise sür Topfpflanzen und Schnittblumen. Abgabe vom Erzeuger au die Groß- und Kleinhändler. Für den Absatz von Schnittblumen und Topspslanzen an Verteiler werden für das Gebiet des Gartenbauwirt schastsverbandes Sudetcnland unter Berücksichtigung des jahreszeitlichen Ansalles von Schnittblumen und Topf- pjlanzen für die einzelnen Arten nach Bedarf im Wege tausender Bekanntmachungen, die Bcstandieilc dieser An ordnung sind, Erzeugerhöchstpreife festgesetzt. Die lau senden Bekanntmachungen werden veröffentlicht. Die Höchstpreise gelten nur sür Erzeugnisse I. Güte klasse. Mindere Güteklassen müssen zu einem entsprechend niedrigeren Preis verkauft werden. Erzeuger, die Blumen und Zierpflanzen an Kleinver teiler in andere Marktgebiete versenden, dürfen nur die Höchstpreise tn Anrechnung bringe», die sür das Gebiet des Äersandbetricbes Gültigkeit haben. III. u) Der Erzeuger und Großhändler ist verpflichtet, bei Abgabe von Blumen und Zierpflanzen an Verteiler eine Rechnung oder einen Lieferschein auszustellcn, der sol- gende Angaben enthalten muß: ' 1. Datum des Verkaufstages, 2. Anschrift des Ver käufers, 3. Name und Anschrift des Käufers, 4. Stück- und Buirözahl, 5. Warenart, 6. Güteklasse, 7. Herkunfts land bei Auslandsware, 8. Preis je Verkaufseinheit, 9. Gesamtprcts. d) Die Rechnung muß in zweifacher Ausführung aus gestellt werden. Ein Formular erhält der Käufer, die Durchschrift mutz vom Verkäufer in geordnetem Zustand .den gesetzlichen Bestimmungen gemäß ausbewahrt werden. v) Bei Abgabe an den Großhandel hat der Erzeuger den Erzeugerpreis (Kleinhandelseinkaufspreis) In der Rechnung anzugeben und hiervon 29»/, als Verdienst- spanne sür de» Großhandel abzusetzen. IV. Handelsspannen. ») Abgabe vom Großhändler an de» Kleinverteiler. Der Großverteilcr ist berechtigt, bei Abgabe von inländischen Blumen und Zierpflanzen an den Kleinverteilcr auf den Einstandspreis bis zu 25 »/< aufzuschlagen. Der Einstandspreis des Großhandels ist für jede Warensendung zu errechnen. Er darf sich nur aus folgenden, tatsächlich entstandenen und nachweisba ren Kosten zusammcnsetzen: I. Einkaufs-sFakturen-)Preis der Ware, 2. Fracht, Rollgeld und Verpackung frei Vcrkaufslager des Großhandels tn tatsächlicher Hohe. k) Abgabe vom Kleinvcreiler an de» Kleinverbraucher. Der Kleinverteiler ist berech- AW notwendiger Pflanzenschutz... ... im Ireibgemüsevau . Infolge der an einzelnen Junitagen sehr niedri gen Nachttemperaturen sind in den Gurkenkul turen verschiedene Krankheiten aufgetreten, die eingehender behandelt werden sollen. Die Brenn- fleckenkrankheit der Gurken, hervorgerufen durch den Pilz Olososporium lsgsnsrium, tritt z. T. sehr stark aus und vernichtet die Gurkenpflanzun gen. Der Befall zeigt sich zuerst an den Blättern, die entstehenden Blattflecke sind meist groß, z. T. beobachtet man auch kleine Flecken, die in Massen auftreten,' sie find rund und rötlich-braun. Die Krankheit tritt auch an den Blattstielen und Trie ben aus, dort entstehen rötlich-braune Befallstellen, bas Gewebe reißt auf und wird weichsaul: so kommt es zum Welken einzelner Blätter nnd Triebe. Die Blattflecken laufen zusammen, so daß große Blatt teile auf einmal eintrocknen. An den Früchten ver ursacht der Pilz runde, bräunliche, eingesunkene Faulstellen, die sich schnell vergrößern. Durch die Krankheit werden nicht nur einzelne Blätter ver nichtet, sondern die Pflanzen können in kurzer Zett vollkommen zerstört werden. Aber auch bei schwächerem Befall bedeutet die Krankheit eine starke Beeinträchtigung des Wachstums der Pflan zen und bringt besonders insolge des Befalls an den Früchten bedeutende Ernteverluste mit sich. Auf den Befallstellen entstehen blaßrote Pusteln — die Sporcnlager des Pilzes, die z. T. mit bloßen Augen sichtbar sind. Die Sporenmasscn laufen bei hoher Luftfeuchtigkeit auseinander, die Sporen wer den durch Ntederfchlagswasser und Gießwasser ver breitet, sie keimen wieder aus und verursachen neuen Befall. Beim Auftreten der Krankheit können zur un mittelbaren Bekämpfung — Verhütung der wei teren Ausbreitung — folgende Maßnahmen burch geführt werden: alle befallenen Pflanzenteile müs sen sorgfältig entfernt werden, die gesamte Pflan zung ist sodann mit einem kupferhaltigen Mittel — möglichst unter Zusatz eines Haftmittels — zu spritzen. Die Spritzung ist oft — möglichst jede Woche zweimal — zu wiederholen, wenn sie wirk lichen Erfolg haben soll. ' Zur vorbeugenden Bekämpfung mutz das Haus vor dem Räumen ausgeschwefelt werden, je Kubik meter S—10 8 Schwefel verbrennen. Alle Pslanzen- reste müssen entfernt und vernichtet werden, da der Pilz an diesen überwintern kann. Das Haus selbst mutz gründlich gereinigt und entseucht werden — Formalinlösung (I v. H.) oder Uspulunlöfung (0,5 v. H.j. Auch eine B o d e n e n t s c u ch u n g ist zu empfehlen, damit die im Boden befindlichen Spo ren abgetötet werden. Zur neuen Aussaat empfiehlt es sich, den Samen zu beizen. Bei der Kultur selbst müssen Temperaturschwankungen, vor allem Unter kühlung, vermieden werben. Es ist so oft wie mög lich zu lüften. Im übrigen fei auf die schon im letzten Beitrag genannten Kulturmaßnahmen zur Verhütung der Blatterkrankungen der Gurken hin gewiesen. Der Gnrkenblattbranb tritt jetzt eben- salls stärker auf, auch diese Krankheit kann sich in Pflanzungen innerhalb kurzer Zeit stark ausbrei ten. Die Blattflecken sind eckig, bleichgrün, meist klein und von den Adern begrenzt. Der Krank heitserreger ist der Pilz Oorzrnsspors mslonis, ber auch Früchte und Triebe befällt Die Früchte schrumpse» von der Spitze her ein. Bezüglich der tigt, bet Abgabe von Blumen und Zierpflanzen an den Verbraucher aus -en Einkaufspreis höchstens 69'/, bei Schnittblumen und höchstens 59»/, bei Topspslanzen aufzuschlagcn. Kleinverteilcr, die importierte Schnitt- blnmen verkaufen, dürfen aus den Einstandspreis »ur eine Bruttovcrdicnstspanne von höchstens 69»/« bei Schnittblumen und höchstens 59 »/. bet Topspslanzen in Anrechnung bringen. Der Kleinverteilcr ist verpflichtet, die vom Erzeuger, Jmporieur oder Großhändler erhaltenen Einkaufsbelege beim Verkauf der Ware zur behördlichen Einsichtnahme bereit zu halten. o) Abgabe an Verteiler tn der gleich-« n Sandels st ufe. Verteiler, bi- Ware in der gleichen Sandelsftufc weitergeben, sind verpflichtet, sich mit dem Abnehmer in die Handelsspanne angemessen zu teilen und die in Anspruch genommene Verdienstspanne aus der Rechnung zu vermerken. ä) Abgabe vom En: zeuger an den Vcr- b r a u ch e r. Der Erzeugcr ist bei Abgabe seiner Blnmen und Zierpflanzen an den Verbraucher berechtigt, die Klcinhandelsspanne in Anspruch zu nehmen. s) Einfuhrhandel. Der Einfuhrhändler ist be rechtigt, bet der Abgabe von Schnitt- und Topsblumcn, sowie Topf- und Zierpflanzen ausländischer Herkunft an Wiederverkänser auf den Einstandspreis eine Bruttovcr- dienstspanne bis zu 89»/« auszuschlagcn. Der Einstandspreis des Etnfuhrhandcls fetzt sich zu sammen aus: 1. dem Einkaufs-(Fakturen-)Preis ber Ware, 2. Fracht (auß. Rollgelb), Versicherung, Grenzumschlags- unb SpeditionSkostcn, Waggonmiete, LanbungS- und Ha fengebühren, amtliche Pslanzenschutzuntersuchung, für da» betrcsfenbe Geschäft notwendige Dankspcsen ^Akkreditive usw.), statistische Gebühr, Zoll und Ausgleichssteuer, Nachnahme und amtliches Wiegcgeld. Der Einstandspreis ist für jede Warengattung beson ders zu errechnen. Die durch Verpackung und Versorgung der Einfuhr sendung mit Kälte- oder Wärmeschutz und sonstigen zur sachgemäßen Beförderung erforderlichen Sondervorrich- tungen entstehenden Kosten, ferner das Rollgeld können in der tatsächlichen, nachweisbaren Höhe dem Verkaufs preis angehängt werden. Etwa entstehendes Standgeld ist aus der Handelsspanne zu tragen. Einfuhrhändler ist, wer auf Grund einer ihm von der hierfür zuständigen Stelle erteilten Einfuhrgenehmigung Blumen jeder Art, Topf- und Zierpflanzen sowie Schmit- grün unmitelbar einführt, oder wer von ber Reichsstelle für Garten- und Weinbauerzeugnissc im Eiuzelfalle als Einfuhrhändler bezeichnet wirb. t) Warenbezug aus Sem Protektorat Böhmen und Mähren und den besetzten Gebieten. Aus bem Protektorat Böhmen und Mäh ren stammende Blumen und Zierpflanzen dürfen im Sinne ber jeweils geltenden Bestimmungen -cs Rcichs- kommiffars jür bte Preisbildung in keinem Falle zu höheren Preisen angeboten werden als die gleichen Er zeugnisse sudetendcutscher Herkunft. Sinngemäß ist bet Erzeugnissen aus den besetzten Gebieten zu verfahren. x) Handel mit Hilfs waren der Blu- menbinbereien: (1) Als Bruttoverdienstspanne dürfen bei Abgabe nach stehend angeführter Gegenstände in Blumencinzelhandcls- gcschästen höchstens solgende Ausschläge aus dem Ein standspreis berechnet werden: n) Ton-, Porzellan- u. Glasschale», Kübel u. Vasen 28'/» k) Wachs- und Papierblumen 28°/, v) Kätzchen u. andere blumcnlose Dekorationszweige 59»/, ck) Kranzschleifen . 15»/, e) Strauß- u. sonstiges Band zu Garnierungszwecken 15'/, t) Schleifen sür Einsegnungs- und Brautsträuße . 15'/» Zapfen und Friedhossvasen 15°/» KP Blumenerde 28°/» I) Balkonkästen 26 '/, k) Alle übrige binderische Hilsswgre, soweit sie befonbers abgegeben wird 28'/, (2) lO Topfblumen UN- Zierpflanzen dürfen, soweit Lie Preise für sie behördlich festgesetzt worden sind, vom Einzelhandel in Ton- oder Glasfchalen, Kübeln, Basen und ähnlichen Behältnissen nur verkauft werden, wenn gleichzeitig dieselben Sorten an Blumen oder Zierpslan- zen in ber gleichen Güte und Menge in Töpien ange boten werden, wie sie die Herstellerbetriebe geliesert haben. S. In Fällen des Abs.. L. hat der Einzelhandel eine Rechnung (Quittung) auszustellcn, aus der der Preis sowohl des Gewächses als auch Les Behältnisses hervor- geht. (8) L. Bei der Preisberechnung sür Blumengebinde, Pflanzungen, Trauerbinbcreien, Künstlerkränze, Dekora tionen und ähnliche Leistungen dürfen Einzelhändler und Blumenbindereien nur berücksichtigen: a) Das verarbei tete Material zuzüglich der Äerbienstspanne' gemäß Ab schnitt I: b) die etwa verwendeten Gesäpe, andere sormgebendc Gestelle sowie sonstige Zutaten zuzüglich der Verdienstspanne gemäß Abschnitt II, Abs. (I),' o) etwai gen Ausschmuck (Moos, Band und dergleichen), fajls der Einkaufspreis der verwendeten Menge zusammen min destens RM. 9,28 beträgt, ausschließlich Hilfsware. L. Die Arbeitszeit darf nur bei Trauerbindereien, Künstlerkränze», Dekorationen und ähnlichen Leistungen besonders eingesetzt werden. Das gleiche gilt sür Pflan zungen von Blumen im Sinne deS Abschn II, Abs. (2) .^, wenn der Gesamtpreis der verwendeten Blumen oder Pslanzen im Einkauf mindestens RM. 6,— beträgt. Fe Arbeitsstunde darf höchstens ein Betrag bis zn RM. 1,58 berechnet werden. In allen anderen Fällen wird die Entschädigung sür die Arbeitsleistung durch die Ver- dicnstspannen nach Abschn. II, Abf. (8) L, n und b ab- gcgoltcn. 6. Weitere Aufschläge irgendwelcher Art dürfen nicht berechnet werben. (4) Im Handel mit Blumen und Zierpflanzen ist die Berechnung einer Entschädigung für allgemeine übliche handwerkliche ober ähnliche Leistungen unzulässig. V. Schlußvorschristen. 1. Ausnahmen. Der Vorsitzende des Gartenbau wirtschastsverbandes Sudetcnland kann mit Zustimmung Bekämpfungsmaßnahmen fei auf bas im vorher gehenden zur Brennflcckenkrankheit Gesagte hin gewiesen. Auch die Stengelfäule — Erreger: der Pilz Sclerotinia sclerotiorum — findet sich wieder. Sie befällt außer den Trieben auch die Früchte, die sehr bald völlig faulen. An den befallenen Pslanzen- teilen — auch im Innern der Triebe — beobachtet man ein weißes, watteähnliches Fadengeflecht und später rundliche Gebilde, die zunächst weiß sind und sich dann schwarz färben. Diese stellen das Dauersadengeflecht des Pilzes bar, von dem aus in einer neuen Kulturperiode die neue Ansteckung erfolgt. Auch beim Auftreten dieser Krankheit ist das saubere Entfernen und das Vernichten aller befallenen Pflanzenteile sehr wichtig. Bodenentseu chung ist auch in diesem Fall zu empfehlen. Das selbe gilt auch sür die Gurkcnkrätz e, die ja ebenfalls durch einen Pilz Hervorgerusen wird. Sehr häufig werden auch Wurzel st örun gen infolge der sehr kühlen Nächte beobachtet. Die Wur zeln sind zum Teil abgestorben. Damit reichlich neue Wurzeln gebildet werden können, empfiehlt es sich, die Dämme zu erhöhen und die Erde gut feucht zu Halten. Aus bem Auftreten dieser ver schiedenen Krankheiten geht deutlich hervor, wie wichtig cs ist, die Gurkenkulturcn — wenn irgend möglich — vor Unterkühlung wie auch vor zu star ker Abkühlung und dementsprechend vor zu starker Erwärmung zu schützen. Die Erntcvcrluste, die durch bas Auftreten der genannten Krankheiten verursacht werden, sind so groß, daß jede vorbeu gende Maßnahme gerechtfertigt ist, ja sogar drin gend notwendig erscheint. Die Bekämpfung der saugenden Schädlinge — Blattläuse, Thrips und Rote Spinne — darf auch weiterhin nicht vernachlässigt werden, zumal bei starkem Befall keine wirksame Bekämpfung mehr möglich ist. vr. T Noll, Pillnitz (Elbe). der Preisbilbungsstellc Mr Vermeidung unbilliger Här ten Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Anort» nung zulassen. 2. Strasvorschristen. Mitglieder, die dieser Anordnung und den auf Grund dieser Anordnung er lassenen Bekanntmachungen und Weisungen zumiLerhan- Leln, können in Ordnungsstrafe genommen werden. Ver- flöße gegen die Preisbestimmungen werden nach Ler Verordnung über Strafen und Strafverfahren bei Zu widerhandlungen gegen Preisvoischristen vom 3. 6. 193g (RGBl. I S. 998) in Ler Fassung vom 28.8. 1941 (RGBl. I S. 539) bestraft, scher» nicht nach anderen Bestimmun gen eine höhere Strafe verwirkt ist. Als Zuwiderhand- lungen sind auch Maßnahmen anzusehen, di-, ohne gegen den Wortlaut Ler erlassenen Bestimmungen M verstoße», eine Umgehung darstcllen. 3. Außerkraftsetzung. Durch dieie Anordnung Nr. 4/42 werden die Anordnungen Nr. 4/46 vom 4.N. 1949, Nr. 5/49/ vom 29. 12. 1949 und Nr. 4/41 vom 15.1. 1941 des Gartenbauwirtschastsverbandes Sudctenland betr. Vorschriften über Bündelung von in- und aus- ländiichcn Schnittblumen und Schnittgrün bei Abgabe an Wiederverkäufe!, sowie Höchstpreise und Handelsspannen sür Schnittblumen und Topfpflanzen außer Kraft gesetzt. 4. Inkrafttreten. Diese Anordnung Nr. 4/42 tritt am Tage der Verkündung in Kraft. Reichenberg-Oberroscntal, den 15. 7. 1942. Der Vorsitzende des Gartenbauwirtschastsverbandes Sudetenlaud. I. V.: Or. Trust lusokkn. Am 14. 7. begingen Gärinereibesitzer Osivin JunghanS und Frau in Harthau bei Chemnitz in seltener körper licher und geistiger Rüstigkeit das Fest der goldenen Hochzeit. Mit stolzer Freude kann das Ehepaar heute auf ei» an Erfolgen reiches Lebenswerk zurückschaucn. Junghans war immer bemüht, seine praktischen Erfah rungen und Kenntnisse zum Wohle des deutschen Garten baus einzusetzen. Die Gärtnerschast von Chemnitz ünd Umgebung wünscht dem Jubelpaar noch recht viele Jahr« in Rüstigkeit unü Gesundheit. ilmt Ick-lrei. Am 19. 7. vollendet unser lieber Berusskamerad Oskar Böhm in Suhl (Thür.) sein 79. Lebensjahr. Durch rast losen Fleiß gelang cs ihm, in dem bergigen Suhlcr Ge lände einen Topfpflanzen- und Friedhosgärtnercibctrieb zu erstellen und zu beachtlicher Entwicklung zu bringen. Herzlichen Glückwunsch von den alten Westthüringernl Frl. Wally Eaftner, die Begründerin der Marienfclder Obst- und Gartenbauschule für Frauen, beging am 11. 7. ihren 95. Geburtstag in Berlin-Marienfclde. In diesem Institut wurden jährlich 68—89 tüchtige Gärtnerinnen ausgebildet, die damals vor 59 Jahren noch nicht zu den Höheren Gärtnerlchranstalten zugelassen wurden. Die Jubilarin erfreut sich körperlicher und geistiger Frische und nimmt auch jetzt noch regen Anteil am Gartenbau. Am 22.6. verunglückte der Landesbeirat Obstbau Su- Lctcnland, Dipl.-Ing. Franz Schmcykal, Kamaik, aus einer Dienstreise infolge eines Autounjalls tödlich. Wenige Wochen spater hätte dieser in Kreisen des deutschen Obst baus bekannte und beliebte Fachmann sein 59. Lebens jahr vollendet. Alle, Lie diesen ungemein tätigen, gegen jebermann hilfsbereiten und gastfreundlichen Mann kannten, empfinden cs als eine besondere Tragik, daß er,- Ler als lllanenoffizicr schwer verwundet 1914 t» russische Gefangenschaft geriet, sodann ausgetauscht, neuer lich an die Front ging und noch 1 Jahr in Kriegsge fangenschaft verbrachte, mitten aus dem vollbn Schaffen sür seine Heimat heraus gefällt wurde. Schmenkal war auch Träger verschiedener Weltkricgsauszeichnungen. I» der Nachkriegszeit erwarb er das Diplom der Hochschule' sür Bodenkultur in Wie» als Forstingenieur und über nahm zunächst die Leitung des Forstwesens, schließlich die Führung Ler ganzen elterlichen Gutsbetriebe in Jabiona ünd Kamaik. Seit 1931 war Schmcykal unablässig be müht, das durch seine herrliche Lage am Fuße Her Ruin« bekannte Gut Kamaik bei Leitmeriv zu einem obltbau- lichcn Spitzenleistungsbetrieb auszugcstaltcn. Nach dem Anschluß berief der Landesbaucrnführer ihn, den Nach kommen -cs bekannten Führers ber Deutschen tn Böh men in früheren Jahrzehnten gleichen Namens, zum Lauöesbeirat Obstbau, zum Varfipcuöeu -cs Laubconcr- bandes sudetenländischcr Gartenbauvercine und zum Vor. fitzenden des Aufsichtsrates der Bezirksabgabestellen G. m. b. H. „Sudetenland". Daneben war Schmcykal noch in vielen anderen land- und forstwirtschaftlichen sowie gartenbaulichen Organisationen des Sudetcnlandes un ermüdlich tätig. Wir werden sein Andenken in Ehre» halten. Landw.-Nat Dr.-Jng. I-webf,-. Friedberg. Genossenschaftsregistercintragung. Obst- und Gemüseverwcrtnngsgenoffenschast „Wclterau' e. 8. m. t. H. in Friedberg: Statut vom 25. April 1942 durch Be schluß Ler Hauptversammlung vom gleichen Tage unier Aufhebung der alten Satzungen angenommen. Die Firma der Genossenschaft ist in: „Bezirksabgabeftcllc für Garten» tauerzeugnisse „Wcttcrau" c. G. m. b. H. in Friedberg/ Hessen" geändert. Gegenstand des Unternehmens: AIS Bezirksabgabcstelle in dem ihr zugewiescnen Gebiet Gar- tcnbaucrzcngnifse gemäß den marktregclnöcn Anordnun gen der Hauptvereinigung der deutschen Gartenbauwirt- fchast Berlin bzw. des zuständigen Gartenbauwirtschasts- verbandcs zu erfassen und treuhänderisch im Auftrage und für Rechnung der Erzeuger abzusctzen. Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglicdcr ist zulässig. Graz. Handelsrcgisteretntragung. Vlnmcnhaus Rüben komm, Inh. A. <k E. Repse, Kroz (Friedl-Sekancg.Ring Nr. 17). Gesellschaftsform: Offene Handelsgesellschaft seit Januar I942. Gesellschafter: Anton Repse, Kaus- mann, Graz, und Emma Nepse, geb. Rübenkamm, Kaus mannsgattin, Graz. Merseburg. Handelsregiftereiniragung. Siedlungs, görtncrei Leuna, Fran, Mengel in Leuna. Inhaber ist der Gartengestalter Franz Mengel. Leuna, Uferstraße 2. Dem Kaufmann Max Schilling in Leuna, Wöhlerftraße 7, ist Prokura erteilt. Würzburg. Handelsregistereintragung. Rlnmcnwintter I. n. s. Winkler, Sitz Würzburg. Gesellschaft am 1.1. 1988 aufgelöst. Geschäft ging über auf den bisherigen Mitgesellschafter Ludwig Winkler, Kauimann in Würz burg. Die Firma ist geändert und lautet nunmehr: Blu, mcnwinkler Ludwig Winkler. Hus den Mondes-, Kreis- und Ottsöauernlchalten Landesbaucrnschafl Baden 25. 7. Heidelberg. 28.89 Uhr in Mannheim, „Casino", R. 1. 1. Lan-eÄ-merpftßast Niedersachsen Gäriuekgehilsenprüsnng Herbst 1942 Die Anmeldung zur H c r b st p r ü s u n g 1942 bat spätestens bis z um 25. Juli d. I. bei der Lösch. Niedersachsen in Hannover, Scovoldstraße 19/18, durch Leu Lehrmeister auf dem vom Reichsnährstand hcraus- gegcLenen Vordruck, der xechtzeitig von der Lösch, anzu- korderu ist, zu erfolgen. Es find folgende Unterlagen bciznfügcu: 1. kurzer selbstgeschriebener Lebenslauf 2. Schnlabgangszcngnis iamtl. beglaubigte Abschrift), 3. «c< rufsfchulzeuguis famti. beglaubigte Abschrift), 4. Polizei- lichcs Führungszeugnis, 5. Beschreibung der Lchrgärtncrci, S. Beschreibung einer Pslanzenkultur. Die Grundriß- z-ichnnng der Lehrgärtncrci sowie die geführten Sage- büchcr sind bei Begin» der mündlichen Prüfung vorzu- lcgen. Gleichzeitig ist bei der Anmeldung eine PrüfungS- gebühr in Höhe von 19,— RM. an die Landesbauern- fchaft zu überweisen. Es wird besonders darauf hinge- wiescn, daß nur solche Lehrlinge zur Prüfung zugelassen werden, die in einem als Lehrwirtschaft anerkannten Betrieb lernen und ordnungsmäßig zur Sebrlingsstamm- rolle bei der Landesbauernschaft angcmcldet find. Landesbauernschnjl Sachftn-Anßall !5. 7. Köthen. 15 Uhr „Bürgerhcim", Stiststraße. Landetzbauernskyall Sudetenland l9. 7. Tcplitz-Schönou. 14 89 Uhr beim Schreckwirt. Lanhcsbanernschlift Thüringen 24. 7. Greiz. 26.38 Uhr Schulungstagung in Zeulenroda,