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Die Nolveror-nung zur Erhaltung -es inneren Frie-ens zur Bel Die Landeskirche gewinnt ihren Prozeh. Drei Arlette -e« Slaalegerichlehoss. Wetynachlegrev -er Slahlhel«fS-ker. Berit«, 20. Dez. Die Bunbesführer de« Stahlhelm«, Bon der Frontsoldaten, Seldteund Due st erbe ra, veröffent lichen folgenden Weihnachtsgruß: Durch da« Weihnachtsfest ist eine kurze Ruhepause im politischen Kampfe eingetreten. Da« deutsche Bolk sollte den für die Dauer de» Feste« christlicher Liebe geltenden politischen Burgfrieden zum Anlaß nehmen, sich auf seine Schicksalsvervundenheit zu besinnen, die über allen politischen Streit hinweg di» Grundlage natio naler Zusammengehörigkeit sein muß. Die deutschen Soldaten haben in der Frontkameradschaft den Gedanken der Weihnachts botschaft sich zu eigen gemacht. Sie halten fest an diesem Geist treuer Gemeinschaft, weil sie in den Stunden gemeinsamen großen Erlebens den inneren Wert eine» jeden Menschen schätzen gelernt haben. Dieser Geist der Opferwilligkeit und Kameradschaft muß zum tragenden Pfeiler deutscher Staats- gesinnung werden. Das ist unser Weihnachtsgruß und -Wunsch an alle Kameraden und Freunde unseres Bundes in allen deutschen Landen. * * * Duesterberg und Mahra«« bei Sereke. Berlin, 20. Dez. Amtlich wird mitgeteilt: Der Reichs- kommissar für Arbeitsbeschaffung, Dr. Gereke, empfing den Bundesführer des Stahlhelms, Oberstleutnant Duester berg, zu einer eingehenden Besprechung über die Frage der Arbeitsbeschaffung. Weiterhin hatte er eine Unter redung mit dem Führer des Iungdeutschen Ordens, Mah ra u n, in der besonders die Bedeutung der Siedlung erörtert wurde. Die österrelchisch-deutschen Beziehungen. Pari», 21. Dez. Ein Mitarbeiter des „Excelsior" hatte in Wien eine Unterredung mit dem österreichischen Bundesvräst- deuten Miklas, der ihm gegenüber mit Nachdruck betonte, daß die Nachfolgestaaten der oösterreichisch-ungarischen Mon- archie zur wirtschaftlichen Einigung gelangen müß ten. Hierzu hätten zwei Pläne vorgelegen, die sog. deutsch- österreichische Zollunion und der Plan Tardieus, der die Einigung berDonauländer vorsah, aber Deutschland abgeschlossen hätte. Aber kein Plan werde Mittel- und Ost europa retten können, wenn er im Voraus irgendein Land ausschließe. Zur Anschlußfrage habe Präsident Miklas auseinandergesetzt, was Oesterreich mit Deutschland verbinde, besonders mit Süddeutschland seien es tausend Jahre gemein samer Geschichte und Blutbande. Die Oesterreicher seien eben auch ein deutscher Stamm, niemals würden sie sich von ihren deutschen Brüdern trennen lassen. Im übrigen sprach sich der österreichische Bundespräsident energisch dafür aus, daß es nötig sei, nicht nur die Schuldenfrage, sondern auch die Arbeitslosen frage zu regeln, wenn man Europa den wirtschaftlichen Wiederaufbau bringen wolle. Leipzig, 20. Dez. In der verfassungsrechtlichen Streitsache der evangelischen Landeskirche gegen da» Land Sachsen hat der Staatsgerichtehof am Dienstag mittag eine Entscheidung dahin verkündet, daß dem Begehren der evangelischen Landeskirche in allen wesentlichen Punkten in vollem Umfange entsprochen wird. Soweit die geforderten Nachzahlungen in Betracht kommen, wird das Land Sachsen verpflichtet, vierteljährlich je 200 000 Mark bis zur Erreichung einer Gesamtsumme von fünf MillionenMarkzu zahlen. Außer zur Nachzahlung der fünf Millionen muß also der Staat für eine Reihe von Ein- kllnften, die die Kirche nicht mehr hat, Ersatz leisten. Er muß zu den Besoldungen der Pfarrer und Kirchenbeamten Zuschüsse leisten. Die Entscheidung hat folgenden Wortlaut: Das Land Sachsen ist verpflichtet, der Evangelisch-luthe rischen Landeskirche des Landes Sachsen vom 1. April 1932 ab 1. die folgenden jährlichen Zahlungen zu leisten: ») als Entschädigung an Geistliche und Kirchendiener als Ausfall an Stolgebühren 310 000 Mark, d) als Zuschuß zu den Ablösungsrenten für den geistlichen Getreidezehnten 1000 Mark, o) für die Gottesdienste in der vormaligen evangelischen Hofkirche in Dresden 12000 Mark, ä) für die Augustiiische Priester-, Witwen- und Waisen- stiftung 3000 Mark. 2. Das Land Sachsen ist verpflichtet, der Kirche vom 1. April 1932 jährliche Zuschüsse zur Besoldung der Geistlichen in der Höhe zu gewähren, daß 60 v. H. der Altersbezüge für die ständigen Geistlichen gelten, die sich in ihrer Besoldung nach Gruppe 7 der staatlichen Besoldungs- ordnung oder im Falle einer Aenderung der letzteren nach der an diese Stelle tretende Gruppe richten. Die Leistungen be schränken sich auf eine Höchstzahl von 1500 Geistlichen. 3. Als Ablösung der bisherigen Leistungen der Amts- Hauptleute als weltliche Äoinspektoren jährlich zu gewähren: s) die jeweiligen Dienstbezüge für fünf Beamte in Gruppe 7 bei Stufe o der staatlichen Besoldungsordnung, 12 Beamte in Gruppe 14 Stufe 9, 10 Beamte in Gruppe 18 Gtufe7; d) 25 v. H. des Gesamtbetrages der unter verordneten Bezüge; v) 15 v. H. des Gesamtbetrages unter ») als Geschäftsauf, wand einschließlich des Mietzinses für Geschäftsräume. Die Zuschüsse zu 2 und die Leistungen zu 3 ändern sich jeweilig um denselben Hundertsatz, um den sich die Bezüge der staatlichen Beamten ändern. Die amtliche Begründung. Amtlich wird zu der gestern im E. V. veröffentlichten Der- ordnung über den Abbau der Ausnahmebestimmungen folgen- des mitgeteilt: Die zur wirtschaftlichen Erholung notwendige Ausschaltung aller absichtlichen Störungen Kes öffentlichen Friedens hat in den letzten Jahren eine große Zahl von Ausnahmebestimmun gen nötig gemacht, die die Ausübung der staatsbürgerlichen Rechte eingeengt haben. Die jetzt sichtlich eingetretene poli- tische Beruhigung hat die Reichsregierung veranlaßt, dem Herrn Reichspräsidenten die Aufhebung eines Teiles dieser Sondervorschristen und zwar die Aufhebung der Verordnungen gegen politische Aus- schreitungen und gegen den politischen Terror vorzuschlagen, deren Geltungsdauer von vornherein nur für die Zeit besonderer politischer Spannungen gedacht war und die daher jetzt entbehrt werden können. Es versteht sich von selbst, daß es für jede Regierung wünschenswert ist, die nor malen gesetzlichen Vorschriften nur solange durch Sondermaß nahmen zur Sicherung der Staatsautorität zu verstärken, als dies unumgänglich notwendig ist. Der Herr Reichspräsident hat diesem Antrag zugestimmt. Mit der Aufhebung der genannten politischen Notver ordnungen kommen außer ihren'verschärften Strafvorschriften u. a. zum größten Teil diejenigenBestimmungenin Fortfall, die das Dersammlungrecht und die Presse über das normale Maß hinaus beschränkt haben. Die Reichsregierung ging dabei von der Erwartung aus, daß die politischen Meinungsverschiedenheiten künftig in einer Form ausgetragen werden, die des deutschen Volkes als einer Kulturnation würdig ist. Wie der Reichskanzler bereits in seiner Rundfunkrede vom 15. ds. Mts. mitgeteilt bat, hat der Reichspräsident dem Vorschlag der Reicksregierung im Vertrauen auf den gesunden Ordnungs sinn der Bevölkerung entsprochen, dabei aber zum Ausdruck gebracht, daß er nicht zögern werde, eine scharfe Verordnung zum Schutze des deutschen Volkes zu erlassen, falls er sich wider Erwarten in seinem Vertrauen getäuscht sehen sollte. In der Aufhebungsverordnung ist bestimmt, daß Ver stöße gegen die bisherigen Äusnahmevor- schriften, soweit sie nicht etwa schon unter die vom Reichs tage beschlossene Amnestie fallen würden, künftig nichtmehr verfolgt werden. Die Strafmilderungsvor- schriften der Verordnung gegen politische Ausschreitungen vom 14. Juni 1932 sind ausdrücklich aufrechterhalten. Auch ist das sofortige Außerkrafttreten der aufgrund der bisherigen Vorschriften erlassenen Zeitungsverbote ausgesprochen worden. Um einen klaren Rechtszustand zu schaffen, erschien es angebracht, im Zusammenhang mit der Aufhebung der politi schen Notverordnungen schon jetzt das Republikschutz- gesetz außer Anwendung zu setzen, dessen Gel- tungsdauer am 31. Dezember ds. Is. abgelaufen wäre. Ein uneingeschränkter Fortfall dieses Gesetzes war allerdings nicht möglich, da in ihm Vorschriften enthalten sind, die zur Siche rung de» öffentlichen Lebens gegen friedenstörende Angriffe nicht entbehrt werden können. Es sind daher in die neue Ver ordnung einige Vorschriften des Republikschutzgesetzes über nommen worden, für deren dauernde Beibehaltung eine Notwendigkeit besteht. Hierbei handelt es sich in erster Linie um Ergänzun gen de» Strafg e se tzbuche » nach drei Richtungen hin: Die Verabredung zu Verbrechen gegen da« Leben bleibt weiterhin unter Strafe gestellt. Dasselbe gilt für Gewalttätigkeiten gegen den Reichspräsi- denten und öffentliche Beschimpfung oder Verleumdung des Reichspräsidenten. Ferner war zur Aufrechterhaltung der Staatsautorität ein dauernd er Schutz des Staates, seiner Symbole und der sich in der Wehrmacht verkörpern den Hoheit de« Staate» gegen Verhetzung notwendig. Es ist Die Geschüstsordnungsschiebung im Preutzischen Landtag nicht verfassungswidrig Leipzig, 20. Dez. In der auf Feststellung der Ver- fassungswidrigkeit der vom letzten Landtag vorgenommenen Aenderung des ß 20 der Geschäftsordnung durch den Preußi schen Landtag gerichteten verfassungsrechtlichen Klage der nationalsoz. Fraktion des Preußischen Landtages gegen den Preußischen Landtag wurde heute vormittag vom Vorsitzenden des Staatsgerichtshofs, Neichsgerichtspräsident Dr. Dumke, folgende Entscheidung verkündet: „DieAnträgewerden zurückgewtesen." Durch die Aenderung der Geschäftsordnung war, wie er innerlich, festgelegt worden, daß der Ministerpräsident nur noch mit absoluter Mehrheit gewählt werden kann. In der Begründung wird zugegeben, daß die Nichtzulassung einer Stichwahl die Bildung einer neuen Regierung erschwere. Die Schwierigkeit sei aber nicht unerträglich. Der Vorwurf der Sittenwidrigkeit greift nicht durch. Auch wenn die damaligen Mehrheitsparteien sich von parteipolitischen Beweggründen hätten leiten lassen, so ergebe sich nicht, daß das Ergebnis der Abstimmung der Verfassung widerspreche. * In dem Streit zwischen der sozialdem. Fraktion im Preußischen Landtag und dem Landtagspräsiden, ten wegen Einberufung des Preußischen Landtages wurde heute mittag vom Vorsitzenden des Staatsgerichtshofes für das Deutsche Reich, Neichsgerichtspräsident Dr. Bumke, fol gende Entscheidung verkündet: Nach 8 67 Abs. 3 Satz 2 der preußischen Verfassung durfte der Präsident des Preußi schen Landtages auf das Verlangen der sozialdemokratischen Fraktion vom 3. August 1932 den Landtag nichterstzum 30. August 1932 berufen. In der Begründung heißt es, der Präsident sei verpflich tet, auf Antrag den Landtag einzuberufen. Die «erspähte Einberufung zum 30. August sei von der Antragstellerin zu Recht als Nichterfüllung ihres Einberufungsbegehrens ange- sehen worden. Der Präsident hätte aus politischen Er wägungen herau» die Einberufung nicht verzögern dürfen. In der Begründung führte Reichsgerichtspräsident Dr. Bumke u. a. aus, daß es sich bei dem Streit ohne Zweifel um einen Verfassungsstreit handle und daß die evangelische Landeskirche eine antraasberechtigte Landesbehörde sei. Die Aufwertung habe einen billigen Ausgleich zwischeü den Inter- essen des Staates und denen der Religionsgemeinschaft zu schaffen. Die Zuschüsse zur Besoldung der Ge stlichen seien Bedarfsleistungen und die geforderten Staatszuschüsse gingen auch nicht über das notwendige Bedürfnis der Kirche hinaus. Der Einwand des Staates, daß seinerzeit die Geistlichen nach anderen Grundsätzen besoldet worden seien, könne nicht gelten, da der Anspruch der Kirchgemeinden auf Zuschüsse nicht zahlen mäßig beschränkt sei, sondern schlechthin die Zuschüsse so aus fallen sollten, daß die Geistlichen ihrem Stande gemäß leben könnten. Der Bedarf der Kirche müsse allerdings entsprechend den wirtschaftlichen Verhältnissen eingeschränkt werden, daher sei auch der Hundertsatz der Alterszulage auf 60 v. H. errechnet worden. Bei der Stellenzahl dürfe der Bestand von 1500 Geist lichen nicht überschritten werden, da sich die Reichsverfassung darauf beschränke, die Kirche bis zu der vorgesehenen Regelung in ihrem jetzigen Bestände zu erhalten. Bei der Festsetzung der Höhe der Rückstände von 1924—1931 hätten sich die Antrags steller selbst auf den früheren Dergleichsvorschlag beschränkt. Man müsse feststellen, daß die geforderte Summe das Maß, das »an billigerweise verlangen könne, nicht überschritten habe. daher in das Strafgesetzbuch eine Strafvorschrift gegen den eingefügt, der öffentlich das Reich oder eines der Länder, ihre Verfassung, ihre Farben oder Flaggen oder die deutsche Wehr- macht beschimpft oder böswillig und mit Ueberlegung ver ächtlich macht. Abgesehen von diesen drei Strafvorschriften sind aus dem Republikschutzgesetz mit gewissen Abänderungen nur diejenigen Vorschriften übernommen worden, die der Sicherung des Staates gegen hochverräterische Angriffe dienen. Es sind dies die Vorschriften über Zuständigkeit und Verfahren bei Auflösung von Vereinen, die hochverräte rische Zwecke verfolgen, und die Möglichkeit, periodische Druckschriften dann auf gewisse Zeit zu verbieten, wenn durch ihren Inhalt die Strafbarkeit einer der in den 88 81 bis 86 StGB, bezeichneten Handlungen begründet wird. Diese Vorschriften sind dahin ergänzt worden, daß ein Verbot periodischer Druckschriften auch wegen einer landesverräterischen Veröffentlichung zulässig ist. Abgesehen hiervon enthält die neue Verordnung nur noch zwei Vorschriften, auf deren dauernde Beibehaltung im Inter- esse des Staatswohls nicht verzichtet werden kann: die schon im Reichsvereinsgesetz ausgesprochene, vor kurzer Zeit aber vom Reichsgericht aus formellen Gründen für nicht mehr anwendbar erklärte Befugnis der Polizei, Beauftragte in öffent liche Versammlungen zu entsenden, muß auch weiterhin gegeben sein. Ebenso mußte aus Gründen der öffent- lichen Sicherheit die am 31. Dezember ds. Is. endende Gel tungsdauer des 8 3 des Waffenmißbrauchsgesetzes bis aus weiteres verlängert werden, wonach eine erhöhte Minde tstrafe den trifft, der bewaffnet gemeinsam mit anderen zu pol tischen Zwecken an öffentlichen Orten erscheint. Berlin, 21. Dez. Die Kreuzzeitung ist der Ansicht, daß die Reichsregierung mit Erlaß der neuen Notverordnung eine außerordentlich schwere Verantwortung aus sich genommen habe. Man könne zweierlei Meinung darüber sein, ob die Beruhigung schon so weit vorgeschritten und gefestigt sei, daß sie die Aushebung von Sondermaßnahmen in dem jetzt ge wählten Umfange wirklich rechtfertige. Zu der Aufhebung der Preffebestimmungen sagt das Blatt, ein maßvoll ausgeübtes Recht der Regierung, mit Entgegnungen und sachlichen Fest- stellungen selbst in der Presse an der Meinungsbildung im Volke mitzuwirken, bedeute keine ungebührliche Einschränkung einer recht verstandenen Pressefreiheit. Sie sei auf der anderen Seite für eine Staatsführung, die überparteilich sei und in folgedessen keine große Parteipresse zur Verfügung hat, wahr- scheinlich unentbehrlich. Das Blatt glaubt, baß man auf diese etzt aufgegebene Bestimmung wieder zurückkommen werde, i« tärker die Reichsregierung den Eharakter einer wirklich auto ritativen Staatsführung annehme. — Die D. A. Z. meint, daß zweifellos der heutige Geisteszustand unserer Politik, soviel er auch zu wünschen übrig lasse, nicht mehr ganz mit der bürger- kriegsähnlichen Ueberreiztheit vom Sommer zu vergleichen sek. Es bleibe nun abzuwarten, wie sich die Aufhebung psycholog sch auswirke und wie sich im Januar der politische Kampf gestalte. — Das Berl. Tagebl. spricht von einer beseitigten Un freiheit. Die neue Notverordnung stelle den Abschluß eine» Periode dar, in der wachsende Unruhe mit verschärften Aus nahmebestimmungen und verschärfte Ausnahmebestimmungen immer wieder mit wachsender Unruhe beantwortet worden sei. Es sei zu wünschen, daß die neue Verordnung den Beginn de« entgegengesetzten Entwicklung einleite, damit in naher Zukunft auch die letzten Einschränkungen der politischen Freiheit in Deutschland fallen könnten. — Der Vorwärts nennt unter gleichzeitiger Bezugnahme auf die endgültige Verabschiedung des Amnestiegesetze» den 20. Dezember einen denkwürdigen Tag der deutschen Innenpolitik. Es bedeute da» Ende de« Versuches, das deutsche Bolk nach den Prinzipien eines freien, losen Paragraphengelltes mit wirklichkeitsfremder Härt« zu regieren. Der Burgfrieden bleibt bi« 1. Januar. BerN«, 20. Dez. Wie von zuständiger Stelle mitgeteilt wird, bleibt die zurzeit gültige Verordnung über den poli - tischen Burgfrieden, die noch bis zum 1. Januar einschließlich Gültigkeit" hat, bestehen. Sie wird also durch die neue Verordnung nicht betroffen. Doch ein Studente«-Arbeit»jahr. Berlin, 20. Dez. Nachdem das Reichskabinett von dem Gedanken eines pflichtgemäßen Abiturientenarbeitsjahres wie- der abgekommen ist, wird die Deutsche Studenten schaf t von sich aus zum Nächsten Semester ein Abiturienten- und Studentenarbeitsjahr im Rahmen des Freiw. Arbeits- dienstes durchführen, um damit die Notwendigkeit der Beteili gung und Erziehung der zukünftigen Akademiker in einem allgemeinen Volksdienst zu dokumentieren. Plünderungen in Koblenz. Koblenz, 20. Dez. In verschiedenen Stadtteilen kam es zu schweren Ausschreitungen von Erwerbslosen, die offenbar von Kommunisten in Szene gesetzt waren. In drei Lebensmittelgeschäften schlugen die Demonstranten die Schaufensterscheiben ein und raubten die Auslagen. Dem schnellen Eingreifen der Polizei ist es zu verdanken, daß es nicht zu weiteren Ausschreitungen kam. Sechs Personen, die unter dem Verdacht stehen, an den Plünderungen beteiligt gewesen zu sein, wurden verhaftet. * „Mit blutrünstigem Gruß . . / Berlin, 20. Dez. Staatsanwaltschaftsrat Dr. Stenig, der Vertreter der Staatsanwaltschaft im Felseneck-Prozeß, er- hielt heute einen Drohbrief, in dem zum Ausdruck gebracht wird, daß die „Anarchistische Vereinigung der schwarzen Hun- dert* beschlossen habe, den Staatsanwalt, der ein Strolch, Ver brecher und Naziknecht sei, eins auf den Deckel zu geben, damit er lazarettfähig werde. Dem Staatsanwalt wird weiterhin gesagt, daß er, wenn ihm sein Leben lieb sei, die Kommunisten aus der Untersuchungshaft herauslassen solle und dafür die Nazilumpen in den Kasten stecken müsse. Das Schreiben ist unterzeichnet mit „blutrünstigem Gruß Deutscher Anarchisten- bund. Antwerpen, 20. Dez. Der Tunnel für Fahrzeuge, der die beiden Scheldeufer von Antwerpen verbindet, wurde heute vom König eröffnet. Die Unterführung ist 2100 Meter lang.