Volltext Seite (XML)
Gartenbau ist kein Gewerbe Von Rechtsanwalt Dr. Wehrenpfennig in Quedlinburg In der gärtnerischen Rechtsfrage ist im Vorjahr rin Urteil ergangen, welches in weitesten Kreisen sie größte Beachtung verdient. Das hanseatische Qberlandcsgericht in Hamburg hat sich mit der gärtnerischen Rechtsfrage in der Entscheidung vom 29. 4. 1930 (R. Ilt 42/30, Bremen ä. 1 3 26/30, 7 S. 1360/29) besaßt und ist zu dem Er gebnis gelangt, daß der Gartenbau nicht als Ge werbe anzusehen ist. Schon das Oberlandesge richt Naumburg hatte in seinem Urteil vom 8. 8. 1929 <S. 243/29) — veröffentlicht in der „Garienbauwirtschaft" 1929 Nr. 42 — den vom Neichsarbeitsgericht in der Entscheidung vom 3. 10. 1928 vertretenen Standpunkt verlassen. Um zu einer einheitlichen Entscheidung kommen zu können, hat es wirtschaftliche Erwägungen in den Vordergrund stellen müssen. Es hatte den Grundsatz vertreten, daß äußere Gesichts punkte, wie technische Schulung von Arbeits kräften und Kulturanlagen nicht ausschlaggebend seien für die Bestimmung des Betriebes, da die moderne Landwirtschaft heute bereits geschulte Arbeitskräfte und technische Errungenschaften ver wendet. Die Entscheidung des Oberlandesgerich tes Naumburg gipfelt in dem Satz, daß die Ur produktion des Landwirts weniger auf willkür licher menschlicher Arbeit als vielmehr auf den vom menschlichen Willen unbeachteten Naturkräs- ten beruhe. Im Gegensatz zum Landwirt sei der Gewerbetreibende weitgehend Herr über die Produktionsmittel. Das hanseatische Oberlandesgericht Hamburg ist mit erfreulicher Klarheit noch einige Schritte weitergegangen. Das Urteil steht in deutlichem Gegensatz zu der Entscheidung des Rcichsarbeits- gerichts, indem es als entscheidenden Gesichts punkt den Satz aufstellt: „Der Untsrscheidungsgesichtspunkt rst nicht in der Identität der Betriebsarbeit, sondern darin zu finden, ob die Behandlung von totem oder von lebendem Material statt- sindet." Endlich einmal ist die Rechtsprechung dem von maßgebenden Kreisen des deutschen Gartenbaues längst vertretenen Standpunkte gefolgt, daß nicht äußere Merkmale oder gar Berufsbezeichnung wie Kunst- und tzandelsgärtncr oder Gcsetzes- fassungen ausschlaggebend sind für die Wesensart des Gartenbaues, sondern lediglich die wirt schaftliche Eigenart der Berufstätigkeit. Das Urteil befaßt sich zunächst in gründlicher ' Untersuchung mit der Frage, was unter ge werblichen Betrieben zunächst überhaupt verstan den wird. Da die Nrbeitszeitverordnung vom 14 4. 27 den Begriff nicht mehr umgrenzt, jo ist das Gericht aus den Begriff zurückgegangcn, welcher der Gewerbeordnung zugrunde liegt. Kuch die Gewerbeordnung gibt keine klare Um schreibung des Begriffes des Gewerbes. Grund sätzlich ist davon auSzugehsn, dass- die Gewerbe ordnung nur für denjenigen Teil der landwirt schaftlichen Produktion gilt welcher aus Form veränderung von Rohstoffen und Dienstleistung persönlicher Ari gerichtet ist, sofern er nicht im Handel und Verichr und zu den höheren per sönlichen Dienstleistungen gehört. Alles andere scheidet demnach aus dem Begrift des Gewerbes aus. Die Aufzählung in 8 6 der Gewerbeordnung führt deshalb die Landwirtschaft gar nicht einmal besonders auf, sondern hielt die Nichtzugehörig keit der Landwirtschaft zum Gewerbe für selbst verständlich. Für ebenso selbstverständlich ist stets die Nichtzugchörigkeit des Gartenbaues zum Gewerbe angesehen worden. Durch die Novelle zum 8 154 der Gew.-O. vom 28. 12. 1908 trat hierin lediglich aus formaljuristischen Gründen eine Wandlung ein. Der maßgebende Kommen tar zur Gewerbeordnung von Landmann folgerte aus Grund der Novelle zur Gewerbeordnung, daß das Gesetz nunmehr zum Ausdruck bringe, daß der Gartenbau grundsätzlich zur Gewerbeord nung gehöre, der Gewerbeordnung unterstehe und als Gewerbe anzusehen sei (Landmann Gewerbe ordnung 7. Auflage, Band II, Seite 180 und 184). Es ist interessant sestzustellcn, daß auf Grund dieser Wandlung die gesamten ungünstigen Urteile ergangen sind. Sämtliche Urteile fußen auf dieser angeblichen Unterstellung seit der No velle zur Gewerbeordnung. Der Kommentar von Potthoff zur Arbcitszeitverordnung vom 14. 4. 1927 führt darüber aus, daß sich durch diese Novelle der Ausgangspunkt verschiebe. Bor 1908 sei man auf Grund alter Tradition von dem feldmäßigem Gartenbau als den normalen aus gegangen und habe nur geprüft, ob im Laufe der Entwicklung nicht einzelne Zweige sich technisch und wirtschaftlich soweit von der ursprünglichen Grundlage entfernt hätten, daß sie nicht mehr als landwirtschaftliche, sondern als gewerbliche Tätigkeit angesehen werden müßten. Mil dem Erlaß der Novelle sei dagegen grundsätzlich die Gärtnerei als gewerbliche Betriebsart anerkannt, und es sei nunmehr lediglich übriggeblieben zu prüfen, welche Zweige sich soweit von einer ge werblichen Tätigkeit fcrnhielten, daß sie nicht mehr unter die Bestimmungen des Titels VII der Gewerbeordnung bezogen werden könn ten. „Diese Verschiebung des Ausgangspunktes", so führt Potthoff weiter aus, „müßte zu einer Verschiebung auch des Ergebnisies der Prüfung führen. Ob sie das wollte oder nicht, ist weit weniger bedeutsam, als daß sie es getan hat. Mit dieser Tatsache muß die heutige Auslegung der Arüeitszeitverordnung rechnen." (Pothoff Kommentar zur Arbeitszeitverordnung, Seite 7). Diese hier wiedergegebcue Auffassung ist also der Boden, in welchem alle ungünstigen Entschei dungen wurzeln. Erfreulicherweise kann dieser Auffassung nunmehr gerade das Urteil des Reichsarbeitsgerichts vom 3. 10. 28 entgegenge halten werden. In dem erwähnten Urteil hat das Neichsarbeitsgericht ausgesprochen, daß sich aus der Einführung der sozialen Schutzbestim mungen insbesondere für Krauen um Jugend liche in Gäituereien mrch oie 'Novelle zur Ge werbeordnung nicht folgern lasse, daß nach allen anderen Richtungen die Gäitnersien ins- gesami der Gewerbeordnung unterstellt sein sol len. Vielmehr wird in oie'-r Bestimmung nichts weiter vorausgesetzt, als daß es Gärtnereien gibt, die den Regeln der Geweröcocdnung grundsätz lich unterstehen. Dieser Grundsatz kann nicht genug hervorgehoben werden; denn es ergibt sich aus ihm, daß der bisherige Ausgangspunkt, den auch Potthoff, wie oben näher ausgeführt, zu grunde legt, gerade unrichtig ist. Die Novelle zur Gewerbeordnung hat also den früheren Aus gangspunkt nicht verschoben. Menn Potthoff ge folgert hat: „die Verschiebung des Ausgangspunktes mußte zu einer Verschiebung auch des Er gebnisses der Prüfung führen", so kann jetzt umgekehrt gejagt werden, daß, da der Ausgangspunkt der alte geblieben ist, eine Verschiebung des Ergebnisses der Prüfung nicht eintreten darf. Es ist also daran festzuhallen, daß der Gartenbau in erster Linie Urproduktion ist und daß nunmehr — ich wende umgekehrt die obigen Worte des Kommentars Potthoff an — zu prüfen ist, ob sich etwa ein Gartenbaubetrieb in seiner Wesensart soweit von dem allgemeinen Charakter entfernt hat, daß er eine Sonderstel lung einuimnrt. Demgemäß kann es jetzt in der gärtnerischen Rechtsfrage nur darauf an- kommen, ob einem Betriebe die na türlichen Bedingungen fehlen, welche die Eigenart eines Garten baubetriebes sonst darstellen. Das hanseatische Oberlandesgericht hat mit erfreulicher Deutlichkeit ausgesprochen, indem es Notwendiger . im Blumen- » Einen empfindlichen Schaden richtet die gehäuselose Acker- oder Nacktschnecke an den Pflanzen in den Kulturräumen au. Sie benagt mit Vorliebe Orchideen-, Nelken-, Amaryllis-, Callablüten usw., sowie auch die jungen Säm ling« der verschiedensten Aussaaten, namentlich Begonien-, Petunien-, Verbenen-, Primel- und Gloxiniensämlingc. Bei Tageslicht verkriecht sie sich an dunkle, feuchte Stellen, z. B. unter den Tischslächcn, an den Topfwandnugen und kommt bei Eintritt der Dunkellfeit aus ihrem Versteck hervor. Man bekämpft den Schäd ling durch Abstichen bei Laterneuschein in den Abendstunden, durch Ködern mit Salatblättern, durch Schaffung von geeignetem Unterschlupf vermittels Brctterstücken, ausgehohlten Mohr rüben, Kartosseln und Obst. Auch durch Aus- strenen von seinem Aetzkalk aus dem Boden kann der Schädling bekämpft werden. Bei den Orchideen- und Amaryllisblüten ist es vor teilhaft, die Basis, des .Blütenstiels mit einem trockenen Wattebausch zu umgeben, der bei Feuchtwsrdcn erneuert werden muß. Die Schnecken vermeiden es, die trockene Stelle zu übcrkriechcn wegen des starken Schleimver- ausführt, der Unterscheidungsgesichtspunkl liege nicht in der Intensität der Betriebsarbeit, son dern in der Behandlung von totem oder le bendem Material. Soweit der Gärtner totes Material behandelt (z. B. Schnittblumen) und soweit er mit ihm Handel treibt, sei er Gewerbe treibender. Soweit er lebende Manzen züchtet, wachsen läßt, verändert, okuliert, ist er Gnrten- bauer, aber nicht Gewerbetreibender im Sinn« der Gewerbeordnung. — Er wird auch nicht dadurch grundsätzlich zum Gewerbetreibenden, daß er seine Erzeugnisse verkauft; oenn auch der Landwirt verkaufe ja seine Erzeugnisse. Auch diese Klärung steht im erfreulichen Gegensatz zum Urteil des Reichsarbeitsgerichts vom 3.10. 28. In der Landwirtschaft wie auch im Garten bau ist der Grund für di« Nichtanwendung der Arbeitszeit derselbe: Betriebe, die sich mit der Bebauung des Bodens befassen, vertragen nach ihren Betriebsbedingungen und Arbeitsverhält- nisten keine Regelung oer Arbeitszeit, wie solche in rein gewerblichen Betrieben angezeigt erscheint und ohne Betriebsschädigung tmrchführbar ist. Das gilt, wie das hanseatische Obcrlandesgericht betont, auch dann noch, wenn die Gärtnerei in Frühbeeten oder Gewächshäusern, in umhegten Gärten oder in der offenen Feldmark, In großen Kulturen mit künstlicher Bewässerung und Er wärmung betrieben wird. Es ist an der Zeit, daß sich in der gesamten Rechtsprechung diese Gründe wirtschaftlicher Na tur durchsetzen und soweit dies noch nicht ge schehen ist, der auf die Novelle zur Gewerbe- ordnung 8 154 gegründete Rechtsstandpunkt auf- gegeben und endlich ein-r Betrachtungsweise Raum gegeben wird, welcher der Wesensart des Gartenbaues entspricht. Pflanzenschutz ld Pflanzenbau lustes. Aussaattöpfe, Schalen usw. stell« man der Vorsicht halber auf umgestülpte Blumen töpfe in flache Wasserbehälter. Viel Schaden verursachen auch die Mäuse, sowohl an Tulpenzwiebeln wie an den jungen, zarten Kakteeusprossen, namentlich an denen der Mammilaricn. Man bekämpfe sie durch Anfstellen von Fall«» und Auslagen von Celio- körnerp. Nicht unerwähnt darf die graue Erd* raupe bleiben, di« Schaden an den Wur zeln der verschiedensten Sämlingspflanzen z. B. an Cyclamensämlingen und den Relkensteck- lingspflanzen anrichtet. Sie kommt nachts an die Oberfläche, am Tage verkriecht sic sich in die Erde. Si« wird meistens dadurch eiügeschleppt, daß man Komposterde zum Auf tauen und Vorwärmcn in die Häuser bringt. Auch hier kann entweder ein Absuchen bei Laterneuschein oder ein Anstopsen der beschädig ten Pflanzen bei Tage helfen, da die Raupen sich in der Regel am Rande des ErdballenS aufhalten. Cinerarien und Primeln werden besonders gern« von Raupen heimgesucht. F. Glindemann, Geisenheim. Mo 20 °o Ixe kür unser« LekSrMnZsbekSmpkunxsmittel Insskts I Insekts II slk Zpritrirüttel sls irsuckermittel jetxt 4 BI pro INter krsnko jetrt 22 BH pro kx krank» ermöxUckt jeäem sckmsnn äie sllerbilllAnte vekümpkunz aller klerlseker LokSMaZe. Vsusen«1e von Lsrtvndaudvtrlsdv o«, In- unet KurlsnHtes Vvrlskvn Insekts un«t geben gISnrsn«te rvugnlssv. 2u bekieken «Zurek Leoosseusedskten, xSrtaerlscde Le<ksrkssrtUlel- uaä Ssmeudsaülimxea, iusbesouäere «Zurek clle SMMM8MIS a.k, vklillier Nouo krlserlcNrtrsa« 7S sovie «Zurek «Zle MMMllM kWIMIl Ilt KEMlSMIWlM o. o. m. o. n., Stettin, Odsrivlek LZ ocler clurok clie slleivlxe Herstellerin MHWlMM« MlMMWMMIlHo.»». Ssporg do» Stuttgart. BHssckInsn-Lsrtsnglss -kokglss nur Mastix bei Britt unL Lrirk S>«sgr»a»>sn«Nung 0. in. t». «K» ns Serlln LV 26. rsugketstrske 2 Dslspkou: Lammeluummsr st 8. Obsrbauw 9531. Telsxr-^ckr: dpecüalxlax. 12,50,50kz 6,50 5^2.25 6XlOX2°z>. . .50 §i»»>Sarn, sink., k. 8trodck. 10 14, 50 50 1 1 1 1 10 10 10 10 50 9,50, 1 13,50,25 7.50, 8,50, . 50 . 5 1,20 1.30! 0.90 1.- 1.10 7,50 wittsl xrod 18, 11. 15.50, 25 , 8,— . 1-8.-! 1 stall 4,50 50 100 kg »«In, 10 Lall 42, 0L»N»uinI»>rl»oIIn«un> 1 5 10 25 LornioekI, geäLmpkt, 18H> , 50 Lno«L«nmsLI, «n»I«Im», 30^ stk.. . 100 p«ru vu»no kvNkorn, , ckoppelt „ L»k«agarn,stk, 100 kg 68, „ Mittel. 100 » 75, sekvaek.100 , 85, kein8Ikirni»kitt, rein. . Lorn» lockvitrle-Kitt, nickt Kart veräsuck . kck«I-8»kki»-8»»t . . . Lorn»pLae, kein, 14-15 8t. 50 kx 17,—. LoUo2,— " 16.50, , 2,- 18.-. , 2.- 15,50, . 2,- 5 kg 1,45 6,— 11.— 22,— 87.50 59.— p»r»»N»I I «nn> NSucLnrn unü Lprittsn 1,85 3,— 5,80 10,— 47,50 N«rI»»»»I »nm Lprittnn '/w V»« °/„ ! 1,85 8,50 5,75 kara»itol-stinch>erk«rren 25 8t. 3,75, 50 8t. 7,— stvrockinal-käoch»«rpnlv«r 1 Kg 1,50, 5 kg 7,— (1 kg -r 4 staketsi N»»«LIn«ns*»os«n«» s1017 SverialtzarlenSias 1« extra stark unck xlsiokwkSig stagsrmaSe: 20/30 22/28 22/80 24/80 26/30 28/80 28/82 30/80 Dis Ai-gm-Orix.-stiste ad Hatte nur oock 24 dl sloseki. Kist« uoä Verpaekunx. Dockers dlaös: ÄaksidsnlLoxe unck Breite ackckisrt bis 60 am pro gm 1^514. Muckers Uaks streike auk xskl. Xntr. rusr«I»«n, «1»» fettig VK1W8IK krMideeltenster T" lu anerkannt sauberer ^uskakrunk- stak MSN imprä gniert. Stärke aa. 50/40 mm. Zapfen kalt verleimt. krSkdeettensterravmen 3,-0 d, rmkeriMge n«li rensler L«mpi«« -.so n storcksrn 8ie Preislisten von: La^naner strükdeetkeo,terksk> ik uock Cevscdükaarbau «s»nsu (üekiss^ M lillM, »MU««-».« p«s>»nek 140 S«LI«In,pitt — V«rm«Lrung»pNx verdatet und keilt wsw sioksr ckurok c>»nI«I-5eI,ve§eIKsIIt-PuIv«r unck c^snl«! L«kv,s§vl KsIK VUngsr N»rL« KNLoroHodrLt. M« n«»««»«n AnerK«nnung«n« Toui» SrLuer, Lunik- unck l.»nck,«4>ekt»g»rtnov«, oUIenbnrg. ^uk äsm mit Ikrsm (dsgnick-Lckvslel- ltalk-stulvsr bskancksltsn l-ancks var viekt eins einrixs von der Lodlksroie bskallsns stklanrs. Xuek ckis im kolxsockso Oakie vorgenommensu Vsrsuvks Kaden ckas gl siede xvnstiZs Lrgsbnis xekadt Heinrich» Tknilot, CLrtnerel, /Upen. Xuk ein mit Lokikerole vsrssuvdtss davck Kade ied ckas stvlvsr »N8s«sockst unck xlLnrsncks kssulkats erhielt. Tick. 8ch»oelak<»pk, LLrkoerei, Lolrmincken. lok Kade sodon modrsrsiadre Ikr 6^allick-8okvsksl-stalk- stulvsr ausprodisrt unck ckamit xuts Lrkolgs srsislt. Leinrich» 8n»ch>, LLrtnere», 8tr»»»eldvr»kach» sL«»en-La«mil). Lab« ikr Lz'aulck-8akvvsksl-stalk- stulvsr seist 8 llakrs angsvsnckst unck var ckamit sskr sukriscksn. pr«tt« »llr »rvLI-Lr ISSli L»»nlch 2«Ln,«»«^L»iL pnlv«r 1 Lilo bl V,SV r^»nIch^L«L«»»«I^L»Ilk VUng«r 1 Lilo, 0,S0 Lin 5 kx-stostpakst LH/aoick-LakvsksI-Lalk- stulver oinsadi. storto unck Vvrpaakunx ., S,vv Verlangen 8i« vrueksaokso, Esbraueks- allvsisunxvn von cksn aUeiolxvn Ilerstollern Utkorvlksdrik korLork-SSNinssn 2 stoitachieckkonto: Hannover 23317. j205 lavlMiSrdemMei Wlllnieiislen /Unminium-ikminoninm »nlk. V. garaut Virk, steter von Taussvcksn von OLrtnorn. ^ul Vuosok mit stuituranlsit. Neklkoro», aa. b-kg-stostkollo 6.20 Ul kranke jsck. cksutsek. 8tückenkorn» » 9,2014/ kost inkl. xut. 8aek. gröbere dlsvxen auk /eokrags. — Kaeknakmsversauck. kisksrant ck. sta. st. biattkss, Ottenckork-Vresck. I« Sornmekl, Lornepäne, Kinoch»eni»okl, LInkinekI, sternxnaoo, Lkilv- »aipeter n. a. üüngemittel. stei Hortensien blaubs?:»^ vsrck. DünKvrmustsr okns stsvkvorblnckliekkeit bsit-ekügt.