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L ArL e i t s bo s e nvsrsrcherung: Der Beitrag zurÄrbeits- loseuversicherung beträgt zur Zeit 6lL v. H. des Arbeitslohnes. Er wird von dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber je zur Hülste getragen. Rmk. Klasse 2,- Rink. zu Freiwillige Versicherung: 6,— Rmk. zu 50,— 100,— 200,— 300,— 400,— 500,— 600,— 700,— 4, 8,- 12,- 16, 20, 25, 30, 40, 6 e v L l-' 6 » 1 Der Beitrag wird von den Arbeitnehmern und Arbeitgebern je zur Hälfte getragen. " li 50,— „ Der Beitrag wird von den Arbeitnehmern und Arbeitgebern je zur Hälfte getragen. OM) Rmk. 0,60 „ 0,90 „ 1,20 „ 1,50 „ 1,80 „ 2,— ,, 8-An gestellt env er siche ru na : Die monatlichen Bei träge zur Angestelltenversicherung betragen bei einem monatl. Arbeitslohn bis "" ' 4. Invalidenversicherung: Die wöchentlichen Beiträge zur Invalidenversicherung betragen bei einem Wochenlohn bis zu 6,— Rmk. ,, ,, 12,— „ ,, 18,— ,, ,, 24,— „ „ A),- ,, ,, 36,— von mehr als 36,— Beilragsentrichkung zur Sozialversicherung bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit Es besteht noch vielfach Unklarheit darüber, ob und gegebenen falls in welcher Höhe Beiträge zu den einzelnen Sozialversiche- rungszwcigen im Falle der Arbeitsunfähigkeit zu entrichten sind. Hierzu veröffentlichen wir folgende kurze Zusammenstellung der Bereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände: 1. Krankenversicherung: Weder für Angestellte noch für Arbeiter sind Beitrage zur Krankenversicherung zu entrichten. Dies gilt auch dann, wenn Gehalt oder Lohn während der Arbeitsunfähigkeit weitergezahlt worden ist. 2. Angestelltenversicherung: Beiträge zur Angestelltenversicherung sind solange zu ent richten, als der Versicherte das Gehalt weiterbezieht. Der Bei trag vermindert sich entsprechend der evtl, eintretenden Ge haltssenkung. 3. Invalidenversicherung: Beiträge sind nicht zu entrichten, auch dann nicht, wenn der Arbeitgeber während der Krankhcitszeit zur Weiterzahlung des Lohnes verpflichtet ist. 4. Arbeitslosenversicherung auf Grund von Krankcn- versichcrungspflicht: Da Beiträge für diese Arbeitnehmer bei Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit an die Krankenkassen nicht zu entrichten sind, entfällt auch die Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung. 5. Arbeitslosenversicherung auf Grund der Angcstell- tenversichcrungspflicht: Beiträge find solange zu entrichten, wie die Beitragszahlungs- Pflicht zur Angestelltenversicherung besteht. Für unständig Beschäftigte brauchen keine Krankenkaffenbeiträge bezahlt zu werden! 66.— Eine neue Entscheidung des Reichsversicherungsamtes vom II. 11. 31 trifft überaus wichtige grundsätzliche Feststellungen zur Frage der Versicherungspflicht unständig beschäftigter Arbeitnehmer. In dem betr. Falle hatte ein Arbeitgeber fortlaufend unstän- dige Aushilfsarbeiter beschäftigt. Die Arbeiter wurden an einer Sammelstelle täglich für einen ganzen oder halben Tag ange nommen und entsprechend dein zuständigen Tarifvertrag als un ständig entlohnt. Die Lohnzahlung erfolgte nicht täglich, son dern wöchentlich. Verschiedene der so beschäftigten Arbeiter wa ren ein halbes Jahr hindurch mit Ausnahme weniger Tage, manch mal sogar wochenlangieden Arbeitstag bei der Fir ma b e s ch ä f t i g t. Die Allgemeine Ortskrankenkasse hatte verlangt, daß die fraglichen Arbeitnehmer bei ihr als ständig Beschäftigte auch versichert werden müßten. Die Firma bestritt dagegen die Krankeilversicherungspflicht mit der Begründung, daß die fraglichen Arbeiter unständig beschäftigt wären. Während das Versiche rungsamt eine Krankenversicherungspflicht für gegeben ansah, ent schied das O b e r v e r s i ch e r n n g s a m t, d a ß die betref fenden Arbeitnehmer als unständig Beschäftigte angesehen werden müßten und de in ii a ch il i ch t k ran ke n v e r s i ch e r u n g s P f l i ch t i g w ä r e n. Rach der Begründung der Entscheidung war streitig, ob eine un ständige Beschäftigung dadurch in eine ständige Beschäftigung ver ¬ wandelt wird, daß sie längere Zeit andauert und immer wieder bei demselben Arbeitgeber erneuert wird. Das Reichsversicherungsamt hat früher schon einmal in einer nicht grundsätzlichen Entscheidung (v. 30. 5. 30 Entsch. d. R.B.A. 1931 Bd. 518) festgcstellt, daß ein Kopfschlachter, dessen Arbeitsverhältnis Jahre hindurch an jedem Arbeitstage bei demselben Arbeitgeber erneuert wurde, unständig be schäftigt und daher nicht krankenversicherungspflichtig ist. Ausschlag gebend für diese Entscheidung war die Tatsache, daß beide Vertrags parteien die Beschäftigung von vornherein als eine un ständige eingegangen hatten mit der Freiheit, am näch sten Tage ein gleiches Vertragsverhältnis einzngehen oder nicht, und daß hieran niemals durch eine Abrede etwas geändert war. Selbst wenn beide Parteien im Laufe der Zeit mit einer Erneuerung an jedem Tage gerechnet haben sollten, hat das Reichsversicherungsamt diese innere, nicht zum Ausdruck gekommene Annahme für rechtlich belanglos angesehen und dementsprechend nur eine Reihe auf einander folgender, durch den Arbeitsvertrag auf weniger als eine Woche beschränkte Beschäftigungsverhältnisse für vorliegend erachtet. Invalidenversicherungspflicht der Lehrlinge Wie wir bereits in der Gartenbauwirtschaft 1931 Nr. 46 mityeteilt haben, schwebten seit längerer Zeit zwischen den Spitzenverbändeu der Arbeitgeber und dem Reichsvcrband Deutscher Landesversiche rungsanstalten "Verhandlungen über die Festsetzung von Richtlinien über die Invaliden Versicherungspflicht der Lehr linge. Diese Verhandlungen sind nunmehr insoweit zum Abschluß gekommen, als sich alle Landesversicherungsanstalten, mit Ausnahme der Landesversichernngsanstalt Berlin, bereit erklärt Haven, nach den nachstehend ausgestellten Richtlinien zu verfahren. 1. Ein Lehrling, der nur freien Unterhalt als Lohn erhält, ist ge mäß 8 1227 RVO. versicherungssrei. 2. Ein Lehrling, der nur eine Barvergütung für seine Arbeits leistung erhält, unterliegt der Jnvalidenversicherungspslicht ge mäß ß 1226 RVO-, wenn die Barvergütung ein Drittel des je weiligen Ortslohnes überschreitet. 3. Ein Lehrling, der neben freiem Unterhalt eine Barvergütung erhält, unterliegt der Jnvalidenversicherungspslicht, wenn die Barvergütung ein Sechstel des jeweiligen Ortslohnes über schreitet. 4. Aenderungen in der Ortslohnfestsetzung sind ohne Einfluß auf eine einmal begründete Versicherungspflicht. (Bergt. Entschei dung des Reichsversicherungsalutes, Amtliche Nachrichten 1906, Seite 489.) Die Bewertung tariflich fesigelegter Sachbezüge für die Sozialversicherungsbeiträge Nck.— Nach 8 160 der Reichsversicherungsordnung (R.V.O.) ge hören zum versicherungspflichtigcn Entgelt neben dem Lohn oder Gehalt auch Sach- und andere Bezüge, die der Versicherte statt des Gehaltes oder Lohnes oder neben ihm für seine Tätigkeit erhält. Den Wert der Sachbezüge stellt nach der gleichen Bestimmung der Reichsversicherungsordnung nach bestimmten Richtlinien das zu ständige Versicherungsamt fest. Häufig kommt es nun vor, daß in einem Tarifverträge für die Arbeitnehmer neben dem Lohn die Gewährung von Sachbezügen vorgesehen wird. Die Sachbezüge werden dabei tariflich meistens mit einem ganz bestimmten Betrage bewertet. Das Reichsversichcrungs- amt hat nun kürzlich in einer grundsätzlichen Entscheidung zu der Frage Stellung genommen, ob in einem solchen Falle die tarif vertragliche oder die durch das Versicherungsamt vorgenommene Be wertung der Sachbezüge bei Errechnung der verschiedenen Sozial versicherungsbeiträge zu Grunde zu legen ist. Das Reichsversichc- rungsamt hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß die Bewertung, die das örtliche Versicherungsamt vorgenommen hat, zu Grunde zu legen ist, daß die Sozialversicherungsbeiträge also nicht nach dem im Tarifverträge festgesetzten Wert der Sach bezüge zu berechnen sind. Nach der Begründung der Entscheidung will der 8 160 R.V.O. durch die durchschnittliche Festlegung der Sachbezüge Streitigkeiten darüber beseitigen, wie die Bewertung für die Sozialversicherungs beiträge zu erfolgen hat. Die Festsetzung des Versicherungsamtes soll ein für alle Mal bindend sein. Daher haben auch tarifliche Abma chungen, die andere Sätze bestimmen, auf die Bewertung der Sach bezüge für die Sozialversicherung grundsätzlich keinen Einfluß. Wenn nach dem betr. Taris der Arbeitnehmer sich Sach bezüge mit einem bestimmten Betrage aus den Tariflohn an rechnen lassen muß, so bedeutet dies im Ergebnis, daß es zwei Arten von Tarifen gibt, lind zwar einen Tarif für Arbeitnehmer, die ausschließlich Barlohn erhalten, und einen anderen Tarif für solche, dieBarlohn und danebenSachbezüge bekommen. In einem solchenFalle ist die Gewährung von Wohnung und Kost also ebenfalls eine Gegen leistung für geleistete Arbeit. Es sind demnach sür die Bewertung der Sachbezüge auch nur diejenigen Werte maßgebend, die das zu ständige Versicherunqsamt festgesetzt hat (R.B.A. Entscheidung II. K. 98/30. B.). Die nächste Nummer dieser Beilage erscheint am 5. 5. 1932. Jahrgang 1932 Nr. 14 Berlin, den 7. April 1932 Eindrücke von meiner Studienreise durch die Gemüsebaugebiete Belgiens Heinz Erven» Landwirtschasts- und Gemnsebaulehrer, Krefeld Während meiner ^monatigen Studienreise durch die inten sivsten Gcmüsebaugebiete Belgiens, schenkte ich vor allen Dingen Kulturen derjenigen Gemüseartcn Aufmerksamkeit» die von Belgien aus in beträchtlichen Mengen nach Deutschland und anderen Län dern ausgeführt werden. Im Jahre 1860 lag in Belgien genau wie in anderen Ländern der Gartenbau sehr darnieder. Erst zu Beginn des 20. Jahrhunderts trat ein starker Wandel ein. Belgien konnte infolge seiner günstigen Lage zu wichtigen Großstädten West-Europas diese auf dem kür zesten Wege erreichen und wertvolles und leicht verderbliches Gemüse schnell dorthin liefern. Nach der letzten Zählung werden in Belgien rund 150 000 Hektar mit Gartenkulturen der verschiedensten Art bestellt. Im Jahre 1929 führte Belgien für rund 54 000 000 RM. Gartenbauerzeugnisse aus. Belgien verfügt über Spezialanbau gebiete, die im Lause der Jahre, begünstigt durch günstige Boden- und Klimaverhältniffe, durch die Tatkraft fortschrittlich eingestellter Män ner entstanden sind. Bereits im Jahre 1910 waren in Belgien 412 Hek tar mit Glas bedeckt und heute sind bereits nack der letzten Zäh lung 1000 Hektar unter Glas. Der Hauptsitz des Gemüsebaugebietes Belgiens ist Malines. In 26 Ortschaften, die in diesem Bezirke lie gen, werden rund 10 000 Hektar mit Frühkartoffeln be pflanzt. Weiterhin wird um Malines und den benachbarten Ort schaften intensiver B l u m en ko h l a n b a u betrieben. Die Aus saat der Blumentohlpflanzen erfolgt entweder Mitte September in kalten Frühbeetkästen oder in der Zeit zwischen Januar bis Februar in heizbaren Küsten und Anzuchthäuscrn. Die aus der Septemberaussaat angezogenen Pflanzen werden meistens erst im Dezember eingetopft und zwar in 10-Zentimeter-Töpfe. Ausge- pslanzt wird je nach der geschützten Lage Mitte Februar oder Mitte März. Die fast ausschließlich in Anwendung kommende Ballenaus- pslanzung wird deshalb ausgeführt, weil solche Pflanzen keine Wachstumsstörung erleiden und dadurch früher Erträge liefern. Als Sorte kommt die frühe Mechelncr in Frage, die im Ab stand von 55 X 60 Zentimeter und zwar nur im Rechteck ausge- pslanzt wird. In den Monaten Juni und Juli werden allein von Malines 1200 Waggons Blumenkohl verladen. Neben Blumenkohl werden in diesen Gegenden auch die Frei- landtoma t e n stark angebaut. Die Tomaten werden Mitte Mai ansgepflanzt und eintriebig gezogen. Nach Bildung der dritten Blüte wird der Kopf heransgebrochen, wodurch alle Früchte restlos reifen können. Der Reihenabstand beträgt durchweg 80 Zentimeter und innerhalb der Reihe 20 bis 30 Zentimeter. Zwischen den Rei hen werden in der Maliner Gegend vielfach noch Möhren bis Mitte Juni nusgesät. Nicht selten findet man Gärtner, die 50—60000 Freilandtomaten anbanen. Außer Frühkartoffeln, Blumenkohl und Toniaten gelangen Erbsen, frühe Möhren, Bleichsellerie und Spargel in den bereits genannten Gegenden zum Anbau. Fast das ganze Jahr hindurch kann man frischen Spargel er stehen, da in der Maliner Gegend durch besondere Verfahren Spar gel frühzeitig angetriebcn wird. Die Spargelbeete selbst werden bei dem Treibvcrfnhrcn, wobei in letzter Zeit versetzbare Warm- wajser-Heizungsanlagen Verwendung finden, durch Frühbeetfenster oder Matten vor der Außentemperatur geschützt. Mitte Dezember wird durchweg in Brüssel der erste frische Spargel zum Verkauf angeboten, der zur besonderen Kennzeichnung mit roten, blauen oder dreifarbigen Fäden gebunden ist. Im allgemeinen werden Spargelbeetc alle zwei Jahre abgetrieben, damit sich nach jedem Jahre die Pflanzen erholen können. In Malines selbst befindet sich die größte Konservenfabrik Europas „Le soleil", die in den Hauptmonaten 1000-Arbeiter be schäftigt und im Jahre 1911 über 14 Millionen Dosen und Flaschen, mit den verschiedensten Gemüsearten gefüllt, herstelltc. Bemerkenswert ist auch das Anbaugcbiet von Evcre, Haren und Anderlecht. In diesen Orten wird fast ausschließlich die Zichorie zur Salatgewinnung angcbaut. Bereits im Jahre 1846 wurde der Brüsseler Markt mit dem ersten Zichoriensalat beliefert, und kein Mensch hätte danials daran gedacht, daß bereits im Jahre 1927 allein um Brüssel herum 1500 Hektar mit Zichorien bebaut wurden. Im Jahre 1926 wurden rund 15 Millionen Kilogramm Zichorien salat ausgeführt. Die Bewohner der genannten belgischen Ort schaften leben fast ausschließlich von der Zichorienkultur, die neben bei bemerkt, zu den interessantesten Kulturen gehört. Die Ernte der Zichorienwurzeln erfolgt in den meisten Betrieben Ende Oktober und ist bis Mitte November beendet. Nach der Ernte wird nach verschiedenen Verfahren getrieben, hierdurch ist der Belgier in der Lage, bis April Zichoriensalat liefern zu können. Bei den modernen Treibversahren, es handelt sich auch hier um versetzbare Warmwasser-Heizungskessel, wird innerhalb von 18 bis 21 Tagen der schönste Salat gewonnen. Die Wurzelrückstände werden an das Vieh verfüttert oder gelangen in die Zichorienfabriken, wo noch Kaffeezusatz hieraus gewonnen wird. Meine Reise führte mich weiter in die Ortschaften Ter-Hnlpen, Hoeylaert und Overijssche, wo vor allen Dingen die Trauben- kultur unter Glas betrieben wird. Nach der letzten Zählung befanden sich in den drei Ortschaften 16 000 Glashäuser, die aus schließlich der Traubenkultur dienen. Die Tranbenlultur unter Glas wurde in Belgien im Jahre 1868 durch die Gebrüder Sohie in Hoeylaert eingeführt. Ihrem Unternehmungsgeist verdanken also heute viele Hunderte Gärtner ihre Existenz. Belgien führte im Jahre 1928 sür 8 Millionen RM. Taseltrauben ans, die den Namen Brüsseler Trauben tragen. Der Wert der Gewächshäuser allein in Hoeylaert beläuft sich nach meiner Berechnung auf rund 16 Millionen RM. Hoeylaert ist damit das reichste Dorf Belgiens. Jedes Glashaus bedeckt in der Regel eine Fläche von 200 qm. Dis meisten Betriebe verfügen über 10 bis 12 Häuser. Vor Beginn der allgemeinen Wirtschaftskrise bezahlte man in den Traubengcgen- den den Grund und Boden mit 12—25 000 RM. je Hektar. Zu jeder Jahreszeit sind Trauben der verschiedensten Sorten, wie Frankenthaler, Colman, Black-Alicante u. a. m. zu haben. Zwischen Brüssel und Antwerpen finden wir neben intensivem Freilandgemüseban F r ü h g e mü s e b a u unter Glas. Auf fallend sind die erhöhten Frühbectkästcn, die von allen Seiten mit Glas umgeben sind. Noch interessanter aber sind die neuen, schon zahlreich vorhandenen Typen der beweglichen Gewächshäuser, die denkbar einfach konstruiert und billig herzustellen sind. Die beweg lichen (rollenden) Glashäuser bestehen aus einzelnen Teilen, die bequem von einer Person verschoben werden können. Hierdurch wird das Auftreten der Bodenmüdigkeit ausgeschlossen und bessere Bodenbearbeitung ermöglicht. Alle übrigen Glashäuser find fast einheitlich gebaut und weisen verschiedene Größen auf. Den inter essantesten 'Glashausbetrieb lernte ich bei den Gebrüdern Reinartz in Tirlemont kennen, der für Belgien wohl als Spitzenbetrieb in Frage kommt. Selbstgebaute Gewächshausanlagcn und gut durch- tonstruierte Heizungsanlagen, die von jedem selbst hergestellt wer den können, sind neben vielen anderen Einrichtungen sehenswert. Zur Ausbildung der jungen Gärtners söhne stehen verschiedene Gemüsebauschulen zur Verfügung, von denen die Reichsgartenbauschulc in Vilvoorde bereits im Jahre 1849 errich tet wurde und auf die gesamte Entwicklung des Gartenbaues durch die Heranbildung tüchtiger Menschen einen wesentlichen Einfluß auSgcübt hat. Die Schule ist mit allen neuzeitlichen Einrichtungen versehen. Zur Schule gehören 23 Hektar Land, hiervon ist 11L Hek tar unter Glas. Die Ausbildung, die also theoretisch und prak- Osch erfolgt, dauert drei Jahre. Auch die erwähnten Gebrüder Sohie haben diese Schule besucht, bevor sic in Hoeylaert mit der Traubcnkultur begannen. Organisiert sind die belgischen Gärtner und Bauern im „Boercn- bond", der am 20. Juli 1890 in Löwen gegründet wurde und der die gesamten Belange des Bauernstandes vertritt. Im Jahre 1929 zählte der Bauernbund 1218 Gilden mit 128 788 Mitgliedern. Im