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dem B«ruse aber nicht die notwendigen Rechtsgarantien, die er zu seiner Sicherung benötigt. Dog 8 56 des Neichsbewert>mgsgesetzes und seine Auslegung durch den Reichssinnnzhof zu für den Gartenbnn untragbaren und vulks- nürlschastlich nicht vertretbaren Ergebnissen sühren kann und führen mich, laßt sich besonders deutlich durch die Verhältnisse In den deut schen Großstädten beweisen. Wir führen nachfolgend beispielsweise einige Zahlen über die Verhältnisse in Berlin an: Gleichartiges Material sollte in den einzelnen Gebieten über alle größeren Städte Deutschlands gesammelt und der Hauptgeschäftsstelle des Reichsvcr- pandes zur Unterstützung im Kampf gegen 8 56 des Reichsbewcr- lungsgesetzes zur Verfügung gestellt werden: Noch dem statistischen Jahrbuch der Stadt Berlin sind vom Weich bild der Stadt Berlin kaum mehr als 10 Prozent bebaut; 15—16 V-ezent des Stadtgebietes sind Straßen und Wege, 75 Prozent find unbebaut. An den ausgebanten Straßen in Äerlin sind noch u >0 Kilometer Straßenfront unbebaut. Im Weichbild der Stadt Berlin gibt es noch 865 Gartenbaubetriebe, davon sind 808 Betriebe u>3 Prozent) Erwerbsbetriebe, und zwar überwiegend Klein- und Mittelbetriebe, au deren Erhaltung ans eigener Scholle jeder Reichs- re- erung ganz besonders gelegen sein sollte. Es entfallen: Ml Blckriebe auf die Größcntlasse von 0,2 bis 0,5 Hektar '.'25 Betriebe auf die Größenklasse von 0,5 bis 1,— Hektar '77 Betriebe ans die Größenklasse von 1,— bis 2,— Hektar. Zus,«samt werden voni unbebauten Stadtgebiet rund 2000 Heitar Ewerbsgürtnerisch 'genutzt. Nach den von Friesecke dargestetlten e rnndsätzen des Reichsfinnnzhofs müßte diese ganze Flüche mit den! «nuueinen Wert bewertet werden. Das würde bedeuten, daß im Verlaus weniger Jahre die Betriebe totgesteuert sind, daß 2000 Mitar hochwertigen Bodens brach liegen und im Verlaus von mehreren Menschenaltern geschaffene und produktiv genutzte Werte vernichtet werden. —8i— Starke Erleichterung der BuchsührungSvorschristen für steuerfreie Umsätze nach 8 7 U.St.G. Bd. Für die Erlangung des Zwischenhandelsprivilc'gs gemäß 8 7 des Umsavsteuergcsetzes ist die Innehaltung gewisser Buchführungs- Vorschriften erforderlich (vgl. 8 37 b, Abs. 2 D.B.H.St.G.). Danach muh der Unternehmer, der wegen Richtcrlangnng des unmittel baren Besitzes Umsatzstenerfreiheit in Anspruch nehmen will, in seinen Büchern oder in einem besonderen Buch folgende A n- gaben machen: 1. Gegenstand nach der handelsüblichen Bezeichnung und nach der Menge (Gewicht, Stückzahl usw.), 2. Name (Firma) und Wohnort (Sitz des Lieferers und des Abnehmers), 3. Tag des Verkaufs, sowie der etwaigen Inbesitznahme und Ab sendung des Gegenstandes an den Abnehmer, 4. das Entgelt, 5. den Hinweis auf die entsprechenden Belege und einen Ver merk über die Abivicklung der Lieferung an den Abnehmer. Die Finanzämter sind ausdrücklich ermächtigt, bei zuverlässigen Steuerpflichtigen Im EinzeIfalle eine sinugem ü s; c Aenderuu g der Bnchführungsborschriften zuzulassen. Wichtig ist, daß, 'wenn auch gar keine oder unzureichende Aufzeichnungen vorhanden sind, nicht mehr, wie dies früher der Fall war, die gesamten Umsätze steuerpflichtig sind, sondern die steuerfreien Um sätze vom Finanzamt geschätzt werden müssen. Wie der Rcichsfinauzmiuister in einem neuen Bescheid (vom 14. 8. 31, S. 4173 — 200, III) hierzu seßstellt, brauchen die Unter nehmer, die Bücher nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches sühren, ein besonderes Buch für die nach 8 7 U.St.G. steuerfreien Umsätze nicht zu führen. Es genügt, wenn sie ihre Bücher durch Einfügung der erforderlichen Spalten unter Hinweis auf die ent sprechenden Belege ergänzen. Einer Aenderung der Buchführung bedarf es überhaupt n i ch t, wenn auS der Buchführung und den mit ihr in V e r- bindung st e h c n d e n Unterlagen die erforderlichen An gaben ohne weiteres hcrvorgehen. Hiernach genügt cS z. B., wenn in den Büchern zum Nachweis, daß lediglich vorverkausle Waren über das Lager gegangen sind und daß dies mir zum Zwecke der Weiterbeförderung geschehen ist, bei der Eintragung über den in Frage kommenden Verkauf (Menge, Tag, Entgeln auf die Belege verwiesen wird, ans denen sich bei Lieferer, der Tag der Inbesitznahme und der Absendung an den Abnehmer und die sonstige Art der Abwicklung der Lieferung einwandfrei ergibt. Wird kein besonderes Umsatzsleuerbuch geführi, so können die steuerfreien Umsätze in den Geschäftsbüchern durch Unter streichen oder ähnlich kenntlich gemacht werden. Auch in diesem Falle müssen aber die Hinweise auf die Belege eine Nachprüfung ermöglichen, ohne daß umfangreiche und zeitraubende Ausstellun gen nötig sind. In dem Bescheid ist schließlich noch darauf hinge- wicsen, daß die Finanzämter bei denjenigen Großhändlern eine Erleichterung des buchmäßigen Nachweises zulassen töuueu, die regelmäßig überhaupt nicht den Besitz an der Ware erlangen, son dern bei denen die Ware von ihren Lieferanten unmittelbar an ihre Abnehmer gesandt wird. Pflicht zur Verzinsung von zu Unrecht angesorderten Stcucr-Borauszaylnngen! Bd. Das Einkommensteuergesetz bestimmt, daß auch die Einkum« menstenervorauszahlungen als Steuerschulden gelten. Demnach werden auch nach den einschlägigen Bestimmungen bei nicht rechtzeitiger Entrichtung der Vorauszahtungen Verzugszinsen bzw. nach der Notverordnung vom 26. 7. 31 sogar die erhöhten Verzugszuschläge fällig. Wie der Reichsfinanzhof festgcstcllt hat, soll die Verzinsung den Fiskus dafür emschädigeu, daß er die Vorauszahlung verspätet er hält, Fällt nun später die VorauSzahlungsschnld fort, stellt sich at'o bei der Einkommensteuerveranlagnng heraus, daß die end- gülKge Steuerschuld niedriger ist als die verlangten Vorauszahlun gen oder daß überhaupt keine Steuer fällig wird, so hat nach Auncht des Reichsfinanzhofes die VorauSzahlungsschnld zunächst doch zu Recht bestanden. Der Pflichtige muß also, auch wenn sich spater hernusstellt, daß ihm die Vorauszahlungen, wenn er welche geleistet hätte, hätten erstattet wer den müssen, Verzugszinsen bzw. sogar Verzugszuschläge in Höhe von 5^ für jeden angefangcnen halben Monat bezahlen. Denn auch der Steuerschuldner, der seinen Vorausznhlungspflichten pünktlich nachkommt, erhält für die voransgczahlten Beträge, auch tvenn er sie hinterher zurückbekommt, keine Zinsen. Würde man einen andern Standpunkt anuehmen, so würde der säumige Steuer zahler dem pünktlichen gegenüber einen unberechiigten Vorteil ge nießen. (NFH. 3. 6. 31, VI-1. 1083/31.), Anspruch aus sofortige Rückzahlung zuviel bezahlter Steuern nach günstiger Rcchtsmittclentscheidung! Bd. Hat der Pflichtige einen Steuerbetrug geleistet, besteht über die Berechtigung der Erhebung aber Streit und wird im Recbts- mittclwege entschieden, daß der Fiskus die Steuer zu Hurcchl er hoben Hut und daß diese demnach zurückzuzahlen ist, so warien die Fiuanzbehördeu mit der Rückzahlung des überzählten Belrages vielfach noch, bis die Emscheidung rechtskräftig geworden ist. Ein derartiges PerfahiWu ist aber nnzulässig. Ein neuer Erlaß des Reichssinnnzminifters vom 7. 11. 3l iS. 1124 7797 R. NN stellt entsprechend einer früheren Entschei ¬ dung des Reichsfinanzhoses fest, daß der Pflichtige verlangen kann, daß ihm das Finanzamt den überzahlten Betrag sofort nach Ergehen der günstigen Entscheidung erstattet bzw. gmschreibt. Das Finanzamt darf mir der Gutschrift also uicht erst so lauge warten, bis die Entscheidung der Rechtsmitteliustauz recbttkrätzig geworden ist, Die Pflicht znr sofortigen Rückzahlung bzw. Gur- schrist ergibt'sich n. a. darans, daß umgekehrt auch die Kosten einer Rechtsmittelentscheidung schon, bevor tue Rechtsmittelentschei dung rechtskräftig geworden ist, von dein Steuerpflichtigen einge zogen werden dürfen. Keine Verpflichtung zum Weitcrllebcu von Jnvaliden- versicherungsttlarkc« bei Krankheit des Arbeitnehmers Bei Krankheit des Arbeitnehmers brauchen dann keine Beiträge zur Invalidenversicherung gezahlt werden, wenn der Arbeitnehmer während der Zeit der Krankheit ohne Arbeitseinkommen ist. Bisher wurde vielfach angenommen, daßJnvalidenversichernngSbeiträge ron denjenigen Bezügen zu entrichten sind, die der Arbeitnehmer wäh rend der Erlranknng von seinem Arbeitgeber weiter erhält, also nicht auch vom Krankengeld. Die in dieser Beziehung herrschenden Unklarheiten sind jetzt durch eine Entscheidung des Reichsvcrsiche- rnngsamtes geklärt. Äas Reichsversichernngsamt hat nämlich scstgestclit, daß normaler weise bet sogenannten anrechnnngssäh i g e n Krankhei ten im Sinne des 8 1279 der Reichsverficheruugsordnnng Beiträge znr Invalidenversicherung noch dann nicht zn entrichten sind, wenn der Arbeitgeber während der Arbeitszeit znr Weiterzahlung des Lohnes verpflichtet ist. Lediglich hei nichtanrechnungssähigen, also vorsätzlich zngezogenen Krankheiten besteht eine Verpflichtung der Weiterzahlung der Jnvalidenversichernngsbelträge, salls die Bezüge während der Krankheit weitergewährt werden. In den Nor m o ! - s ä l l e n, also bei den üblichen Erkrankungen, besteht dm n keine Verpflichtung zum Kleben von JnvalidenversicherungSwur- ken, auch wenn der Arbeitnehmer während der Erkrantnng feine Bezüge weiter erhält (Entsch. d. Reichsversichernngsamtes v. 8. 6. 3l; R. A. Bl. 1V. 1931 S. 331). Wiedereinführung hoher Verzugszuschläge Kaum einen Monat konnte sich der Steuerpflichtige dec uormciieu Slcuerverzugszinseu erfreuen. Ab 1. Febrnnr 1932 werden im Falle unpünktlicher Stenerzahlnng für jeden angefangeneu halben Manat 114 v. tz. des Stcucrrückstandes, d. s. 36 Prozent Derzngsznfchtag im Jahre, erhoben. Darum rechtzeitig EtundungSantiäge stellen, wenn keine verfügbaren Mittel vorhanden sind. —81— Die nächste Nnmmcr dieser Beilage erscheint am 3. 3. 1932. Jahrgang 1932 Nr. K Berlin, den 11. Februar 1932 Der ert einer geregelten Nomenklatur für die gärtnerische Praxis H. Sommer, Darmstadt Brmertmig der Schriittciln»«: Wir begrüßen cs, baß allmählich auch der deulschc Gartenbau zu der Ucberzeugnng getaugt, daß ein- göttliche Name» für die Pflanze» nicht nur ideelle, sonder» auch gcschaftsförderndc Vorzüge hat. Das geschäftstüchtig« Ausland hat bei Erscheine» »»scrcs Wörterbuches auf die praktische» Werle sofort hm- gcwiese» (bcs. Amerika, Holland, Schweden, Norwegen). Bei ims erscheine» trotzdem ständig in den neuesten Bnchverösfenllichnngen «nicht nur in Preisverzeichnissen!) die willkürlichsten Namen. De» Verfasser des nachstehenden Artikels bitten wir, es uns nicht >» verübeln, daß wir wegen des Schlusses ausdrücklich darauf Hin weisen, daß der Artikel nicht von uns bestellt, sondern aus freiem Antrieb angcbotcu wurde. — Das erwähnte Wörterbuch ist zur Zeit vergriffe» und kamt erst i» «i»igcr Zeit neu erscheinen, da die Bekanntgabe der London-Cambridgcr Beschlüsse (Gartenbau und Botanikcrkongres,) Verzögerung erlitten hat, wir indessen genötigt sind, das Neueste m bieten. In der gärtnerischen Praxis hat im allgemeinen die botanische Nomentlaturfrnge noch nicht die verdient« Würdigung gesunden. Wohl macht man sich alle technischen Neuerungen zunutze, sofern ihre mehr oder weniger großen Vorteile, nm nur an die LO2- Düngung zn denken, augenscheinlich sind. Dagegen den Wert eickbr geregelten botanischen Nomenklatur für unseren Beruf weiß man noch nicht zu schätzen. Weil die Vorteile hier uicht so augenschein lich sind, wie an anderen Einrichtungen, ist man auch nicht sonder lich bemüht, sich hierfür die nöligen Kenntnisse anzueigncn.Nicht nur til Kreisen älterer Fachgenossen wird es Vorkommen, daß mancher mun weiß, daß di« wissenschaftlichen Bezeichnungen unserer Pflan ze», solange diese oder jene nicht genügend erforscht sind, einer Veränderung unterworfen sein können. Selbst vielen Jnnggärtnern, denen doch ausreichende Bildnngsmittcl zur Verfügung stehen, wird ,<»bekannt sei», daß eine Pflanzennrt oft mehrere wissenschaftliche Bezeichnnngen (Synonyma) und sehr viele deutsche Namen führen kann. Solches Unwijsen junger Fachleute ist natürlich auf Jnter- Eü'wtzgkcit zurückzuführen. In andern Fällen ist cs aber oft der Haug zum Althergebrachten, der sich hier wie auch sollst sehr häufig nur uachteilig auswirkt. Ferner ist «S die Unkenntnis in fremden Sprachen, wie sie bei uns Gärtnern leider noch Allgemeingut ist, di« uicht zum geringen Teil dazu beiträgt, daß eine zeitgemäße Nomenklatur nicht den gebührenden Eingang in die gärtnerische Praxis findet. Der Sprachunknndige kann sich nämlich von neuen, iVm fremden Bezeichnungen oder Ausdrucksweisen keinen richtigen LKgriff machen. Daß es so ist, beweist folgender drastischer Fall, den ich selbst erlebte. Ein Bctriebsinhaber, der uebenberuslich auch Lehrer einer Gärtnerfachklasse ist, veranstaltete eine öffentliche N ß'uschan, in der auch di« grnnblühende Ros« (Kosa inciwa U. ? nun viriciiklora Hort.) bezeichn«! mit Kosa vici/KIora ausga- wtztt war. Es sind gewiß viel« Gärtner an dieser botanisch-phi- u logischen Merkwürdigkeit vorbeigegangen, ohne daran Merkwür diges gefunden zu haben. Doch wenn ein Fachlehrer in Pnnkto N ouenllatnr und botanischer Wörterkunde' keine größeren Kcnnt- ußse Hal, als es sich hier offenbarte, kann man von den Schülern nichts besseres verlangen. Groß« Schwierigkeiten bietet die ungeregelte Nomenklatur dein gärtnerischen Geschäftsverkehr. So werden oft in Katalogen und Zeitungen Pflanzen einer Art mit verschiedenen Artbezeichnungen, ja zuweilen sogar mit anderen Gattungsnamen angeboten. Es ist leine Seltenheit, zumal den Bezeichnnngen in solchen Angeboten ke.ne Autornamen beigefügt find, daß selbst erfahrene Gärtner dar aufhin hereinfallen und geschäftlich« Schädigungen erleiden. Eben so vermisse ich in gärtnerischen Fachzeitschriften, oft auch in Fach- buchcwn, bei Kulturbeschreibungeu nsw. in den meisten Fällen die. Auwrnnmcn, was ebenfalls zn Mißverständnissen führen kann. Zn jedem wissenschaftlichen Pflanzennamcn, ganz gleich ob dieser der derzeitig nngewendete ist oder nicht/ gehört auch oer Autorname oder die hierfür geltende Bezeichnnng. Aber nicht nur kaufmänni sche, sondern auch viele sachtechnische Gründe erfordern die Anwen dung richtiger wissenschaftlicher Pslanzennamen. Vor mir liegen einige Baumschnlkalaloge, von deren Heraus gebern ich als ganz sicher annehmen darf, das; st« beruflich wie kaufmännisch gebildet sind, nnd doch finde ich in ihren Verzeichnis sen Z. B. Zmpelopsis knMlmanni, F. Henrykum, >1. muralis, /i. guinquekolia, Veitebii nsw anaeboten. Diese Bezeichnungen jin8 nämlich ohne jegliche Antorenbezeichnnng vollkommen unzulänglich, denn sämtliche Arten gehören zur Gattung partbenocisKus. Dem nach müßte cS richtig heißen: L. Ln^elmannii Koebne L Oräbe, ?. Kenr^ana Diels L Oil-; nsw. Die eine oder andere Art, beson ders D. Veitebü Koebne L Oräbe, wird auch in der gärtnerischen Praxis oft zu der Gattung Vitis gezählt. Alle drei Gattungen ^mpelopsm, ?artkenocissu8 und Viti8 werden ständig znsammcn- geworfen, obgleich sie wissenschaftlich streng geschieden nnd von uns Gärtnern an ihren äußerlichen Merkmalen leicht zn erkennen sind. Vitis hat gestreifte zweijährige Zweige mit gelbbraunem Marke. Die Rinde fasert früher oder später ab und die Blntenblätter sind mützenförmig verklebt, auch im Verblühen. Bei ^mpelopsi8 und pnrtb«noci88U8 sind die Zweige ungestreift und das Mart ist weiß. Rinde nicht absasernd. Blumenblätter sind frei, beim Aufblühen sich ausbrcitend. Ferner sind bei ZmpGopsis die Zweige über den Knoten deutlich eingeschnürt und die Rankenden stets ohne Haft- schciben, während die letztgenannten an den Rankenden dcr Kurille« »ooi.-isu.^ immer vorhanden sind, fehlt die Einschnürung dcr Zweigs hier gänzlich. Achulich Ivie in den erwähnten wcrdcn-auch in auLereuVcrzcichuchcn leider nnr zn oft solche falschen oder unvollkommenen Pslanzen namen angeführt. Solche Fehler mnß dann dcr Herausgeber durch schlechten Geschäftsgang büßen. I« mehr Wert und Sorgfalt bei der Ausarbeitung eines Katalogs auf zeitgemäße Nomenklatur ge legt wird, desto erfolgreicher wird eine solche geschäftliche Werbung sein. Umso vorteilhafter nnd reibungsloser dürfte der Geschäfts verkehr sich gestalten, je ausführlicher die Pflanzen möglichst noch mit Synonymen bezeichnet nnd beschrieben wurden. Die Vorteile, die nns eine geregelte Nomenklatur bietet, spüren wir also bei ihrer praktischen Ausnutzung, letzten Endes nnr wohltuend an unserem Geldsäckel. Für die gärtnerische Praxis ist in allen sie angehenden Nomenklaturfragen das vom R. d. d. G. hcransgegebene „Hand wörterbuch der botanischen Pflanzennamen" von Dr. R. Zander, der beste Ratgeber. Jeder Bctriebsinhaber oder -lciter sollte dieses Buch besitzen, denn es wird ihm von großem Nutzen sein und die Ausgabe hierfür wird sich vielfach verzinsen. Ganz besonders wäre das Buch der vorwärtsstrebenden Gärtnerjngend zu empfehlen und die allgemeine Einführung dieses Werkes in die gärtnerischen Be rufs- und Fortbildungsschulen dürfte fruchtbringend für unseren Berns sein. Das Handwörterbuch ermöglich! es, bei einig.r Pslan- zenkcuutnis, was für uns Gärtner als selbstverständlich gilt, für jede für nns in Betracht kommend« Pflanz« den richtigen wissen schaftlichen Namen zn finden. Zwischen den Generationen Ans dem Leserkreis sind wiederholt Anfragen eingegnngen, die ungefähr folgenden Inhalt hatten: „Mein Jnuge (Nesse nsw.) lernt auf der Schule die latemischen Wörter ganz anders ansfprechcn, als wir jrühcr. Wie kommt das und wie steht cs da um die Aussprache der Pflanzcnnamcn? Als Antwort ans all die Fragen haben wir soeben ein „M erk - blatt über Betonung nnd Äussprn ch e der Pflan zennamen" erscheinen lassen, das für 10 Pfg. von der Haupt geschäftsstelle zu beziehen ist. Für Sammelbestellungen (10 Stück nnd mehr) geben wir Mengenrabatt, d. h. je 10 Stück 9 Pfg. Durch die uuumgcmglicheu Acuderungen, in die sich auch dcr Gar tenbnu allmählich hineinfindcn muß, ist eine kleine Mißstimmung zwischen den Generationen, die ertrmfvn werden niuß. Wir, die älteren Generationen, werden kaum im vollen Umfang um (erneu können. Aber wirmüssen die jnnge Generation in dein gelten lassen, was sie als neue Fortschritte der Forschung lernt. Ten Schul- u u d L e h r b e l r i e b e n obliegt cs, der Jugend klar zu machen, das; wir auch einmal recht hatten mit un serer Anssprache, nnd das; wir nicht plötzlich das jahrelang Geübte abschütteln können, als märe es nicht gewesen. Nmlernen ist schwerer als Neulerncn. Aber wir müssen es versuchen, müssen zumindest wissen, was die Jugend in der Schul« lernt. Dazu dien« dnS angekündigte Merkblatt! Di« Schristleiinng.