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Die Bürgerffeuer ^933 u I w. Der Landessatz wird nicht erhoben; kingezogen wird nur der G e - meindezuschlag, der in Prozenten zmu Landessatz sestge- sctzt ist. Bei Erwerbsgärtnern und Landwirten, deren Einkommensteuer abgegoltc» ist, gilt als bürgersteuerpflichtiges Einkommen drei Viertel des sür den Steuerabschnitt 1929/30 veranlagten Einkom mens, verniindert um den steuerfreien Teil von 720,— RM. Beispiel: Ein Erwerbsgärtuer hat 1929/30 ein gärtnerisches Einkommen von 7600,— RM. gehabt. Für 1930/31 ist er nicht ver anlagt worden, tveil sein Einkommen unter 6000,— RM. lag. Für die Bürgersteuer gilt als Einkommen der Betrag von — Die Bürgersteuer 1933 wird von allein natürlichen Per sonen erhoben, die am 10. Oktober 1932 I. 18 Jahre alt waren, 2. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gemeiude- bezirk hatten. Die Höhe der Bürgersteuer richtet sich nach folgenden Laudes- sätzcn (Steuergrundbeträge): bei einem Einkommen im Wirtschaftsjahr 1 930/31 oder 1931 nicht mehr als RM. 4 500 — NM. 6,— mähr als RM. 4 500, jedoch ,, „ 6 000- 9,— ,, „ 6 000, „ ,, ,, „ 8 000- ,, 12,— „ 8 000, „ ,, ,, „ 12 000- 18,— „ 12 000, „ ,, „ 16 000- ,, 24,- „ 16 000, „ „ 20 000, „ ,, „ 20 000 - .30,- ,, ,, „ 25 000 - ,, 50, - ,/ „ 25 000, „ ,/ // ,, . „ 50 000 - ,/ 75,— 5700,— RM. abzügl. 720,— RM., also 4980,— RM. Bei Erwerbsgärtnern, die noch Einkommen andrer Art haben (z. B. Vermietung und Verpachtung) und deren gärtnerisches Ein- kochmen abgegolten ist, wird der Bürgersteuer unterworfen: das veranlagte Einkommen andrer Art zuzüglich drei Viertel des für 1929/30 veranlagten gärtnerischen Einkommens unter Abzug des steuerfreien Teils von 720,— RM. Beispiel: Für das Wirtschaftsjahr 1930/31 ist die Einkommen steuer für das gärtnerische Einkommen abgegolten, dagegen das Mieteinkommen mit 3500,— RM. veranlagt worden. In diesem Falle müssen zur Feststellung der Höhe der Bürgerstcucr zu den veranlagten 3500,— RM. drei Viertel des für 1929/30 festgestellten gärtnerischen Einkommens hinzugezählt werden. Betrug das gärt nerische Einkommen 1929/30 2800,— RM., so ergeben sich sür die 3500-d 2800.3 Bürgersteuer 1933: — 5600 abzgl. 720 — 4880,— RM. Befreiung von der Bürgersteuer tritt ein 1. für vom Wahlrecht ausgeschlossene Personen, sür Arbeitslosen- und Krisenunterstützungscmpfänger und für Sozialrentner mit Jahreseinkünften unter 900,— RM., 2. wenn anzunchmcn ist, daß das Jahreseinkommen 1933 nicht höher ist als der Betrag, der im Falle der tzilfsbedürftigkeit als Wohlfahrtsunterstützung gezahlt würde und wenn der Ein- , heitswert des Betriebes 5000.— RM. nicht übersteigt. Ermäßigung der Bürgersteuer auf die Hälfte tritt ein, l.'wenn der Steuerpflichtige einkommenstenerfrei gestellt ist und der Einheitswert des Betriebes nicht mehr als 10000 RM. beträgt, 2. wenn der Abgeltungsbetrag für die Einkommensteuer 1930/31 hei Erwerbsgärtnern mit weniger als 3 Kindern 30.— RM. hei Erwerbsgärtnern mit 3 oder 4 Kindern 50.— RM. bei Erwerbsgärtnern mit mehr als 4 Kindern 100.— RM. nicht überschreitet, Einkünfte anderer Art nicht veranlagt ivorden sind und der Einheitswert des Betriebes nicht mehr als 10000 RM. beträgt. Auf Antrag ist die Bürgersteuer zu ermäßigen, wenn anzunehmen ist, daß das Einkommen im Steuerabschnitt 1932 gegenüber 1931 nm mehr als 50 YL zurückgegangen ist. Bei der Herabsetzung der Bürgersteuer bleibt ein Einkömmensrückgang von 50 A> außer Be tracht, d. h. bei einer Einkommensminderung von 80 A> kann die Bürgersteuer um 30 ermäßigt werden. 61. Verpachtung von Gewächshäusern ist umsatzsteuerfrei! Der Umsatzsteuer unterliegen nicht die Verpachtung und Ver mietung von Grundstücken einschl. der wesentlichen Bestandteile, also der Gebäude usw. Der Vermieter oder Verpächter von „ein gerichteten Räumen", z. B. Büroräumen, Ladengeschäften usw., wird dagegen zur Umsatzsteuer herangezogen. Aus Zuschriften von einzelnen Mitgliedern entnehmen wir, daß einige Finanzämter die Gewächshäuser als „eingerichtete Räume" ansehen wollen; es wird in diesen Füllen eine Austeilung des Pachtzinses vorgenommen und der Teil, der auf die Gewächshäuser entfällt, der Umsatzsteuer unterworfen. Ein derartiges Verfahren ist nach den gesetzlichen Vorschriften nicht möglich, denn die Verpachtung von landwirtschaftlichen und gärtnerischen Grundstücken einschließlich der aufstehenden Gebäude ist stets umsatzsteuersrei (8 2 Nr. 7 Ums.St.G-). Auf Grund eiugerelchter Beschwerden hat der Reichsfinanz minister mit Erlaß vom 16. Dezember 1932 — S. 1953 — 150 IH — erneut augeorduet, nur gewerblich genutzte Räume in typi- f ch e » Büro-, Geschäfts- oder Jndustriehäusern heranzuziehen. In Zweifelsfragen sollen die Finanzämter nicht kleinlich verfahren. 61. Lohnsteuer-Belege ausschreiben und dem Finanzamt einsenden! Ueber die Ausschreibung und Einsendung vereinfachter Belege iür den Steuerabzug vom Arbeitslohn im Kalenderjahr 1932 hat der Reichsfiuauzmiuiftcr unter dem 1. November 1932 eine Verordnung erlassen. Danach sind die Arbeitgeber, die im Kalenderjahr 1932 Lohn steuer einbehalten und an die Finanzämter abgesührt haben, ver pflichtet: L o hn st e u e r - B e j ch e i n i g n n g e n ausznstellen sür die bei ihnen am 31. Dezeyiber 1932 beschäftigten Arbeitnehmer, Lohnsteuer-Ueberweisuugsblätter anszustelleu sür die Arbeitnehmer, die vor dem 31. Dezember 1932 aus dem Dienst verhältnis ausgeschieden sind. Die Lohnsteuer-Bescheinigungen sind auf der zweiten Seite der Steuerkarte auszusüllen; die Lohusteuer-NeberweifungSblätter können von den Finanzämtern bezogen werden. Die Ausstellung eines Lohusteuer-Heberweisungsblattes ist nicht notwendig, wenn die Lohnsteuer-Bescheinigung aus der zweiten Seite der Steuerkarte beim Ausscheiden des Arbeitnehmers bereits ausgesüllt worden ist. Die Lohnsteuerbelege sind dem Finanzamt am Wohnsitz des Ar beitnehmers bis zum 15. Februar 1933 einzujenden. Einzelheiten über die Verordnung vom I. November 1932 können einem Merkblatt entnommen werden, das den genauen Wortlaut der Verordnung enthält. Die Finanzämter stellen das Merkblatt aus Wunsch kostenlos zurVersüg n n g. Wechselsteuermarken rechtzeitig umtauschen! 6ck. Mit Rücksicht auf den bevorstehenden Jahreswechsel besteht Veranlassung, noch einmal darauf hiuzuweifen, daß nach einer Ver ordnung des Rcichssinanzministers vom 21. 7. 32 <R.Min.BI. S. 480) und einer Verordnung vom 22. 8. 1932, die auf Grund ves 8 6 der Aussührungsbestimmungen zum Wechselsteuergesetz vom 20. 10. 1930 eingeführten Wechselstcuermarken am I. 1. 1933 ungül tig werden, lind zwar haben die ungültig werdenden Marken die Form eines liegenden Rechtecks, tragen oben die Worte „Deutlche Wechselsteuer" in weißen Großbuchstaben und haben links oben auf weißem Grunde den Reichsadler. Ungebrauchte Marken, die am 1. 1. 1933 noch in k>cn Händen der Steuerpflichtigen oder sonst im Verkehr sind, werden ersetzt, wenn ein entsprechender Antrag bis zum 28. Februar 1933 bei eineni mit der Verwaltung der Wechselsteuer beauftragten Finanzamt gestellt wird. Der Ersatz bzw. der Umtausch der bis herigen Marken ist nicht gebührenpflichtig. Zinserleichterung für gärtnerische Hypotheken Durch die Notverordnung vom 27. September 1932 wurden sür die Zeit vom 1. Oktober 1932 bis 30. September 1933 die Zinsen sür die Mehrzahl der Forderungen, die aus einem landwirtschaft lichen oder gärtnerischen Grundstück gesichert sind, um 2A-, jedoch nicht unter 4A>, herabgesetzt. Wegen der Einzelheiten verweisen wir hierzu auf die „Gartenbauwirtschaft" Nr. 40, vom 6. Oktober 1932. Von der Beantwortung der Frage, ob es sich bei dem belasteten Grundstück um ein gärtnerisches Grundstück handelt, hängt es ab, ob der Gläubiger die Zinserlcichterung gewähren muß. Die Ent scheidung darüber hat zu vielen Zweifeln Anlaß gegeben, insbejon- ders war die Rechtslage unklar, wenn die Hypothek durch mehrere Grundstücke gesichert ist, unter denen sich auch nichtgärtnerische be finden. Erfreulicherweise schafft eine Durchführungsverordnung vom 24. November 1932 Klarheit, indem sie bestimmt, daß in solchen Fällen, wo eine Gesamthypothek auf mehreren demselben Eigen tümer gehörenden Grundstücken ruht, bei der Entscheidung, ob es sich um ein gärtnerisches Grundstück handelt, sämtliche Grundstücke als ein Grundstück anzusehen sind. Es schadet also nicht, wenn eins der Grundstücke keinen gärtnerischen Charakter hat, also beispiels weise ein Mietwohngrundstück ist. Die Gesamthypothek unterliegt trotzdem der Zinssenkung. Bei Streitigkeiten weist die neue Durchführungsverordnung die ausschließliche Zuständigkeit für die Frage, ob ein gärtnerisches Grundstück vorliegt, dem Amtsgericht zu, in dessen Bezirk das Grundbuch sür das belastete Grundstück geführt wird. Die Amtsgerichte entscheiden aus Antrag, der vom Gläubiger oder auch vom Eigentümer und Schuldner gestellt werden kann. Die amtsgerichtliche Entscheidung ist endgültig und gebührenfrei. Erhoben werden nur die entstandenen Kosten und Auslagen, die vom Amtsgericht nach billigem Ermessen unter die Beteiligten ver teilt werden können. 61. Für den Inhalt verantwortlich: K. Siegmund, Berlin-Steglitz. Dir nächste Nummer dieser Beilage erscheint am 28. Januar 1933. Die Buchsielle des Aeichsverbandes des deutschen Gartenbaues G. m. b. H. übernimmt sür gärtnerische Betriebe die Buchführung nach Wochenberichten, die Stcuerbcratung und die Revision betriebseigener Buchführungen. Die Arbeiten der Nils dem Gebiete der Buchführung: 1. Die Aufstellung des Vermögensverzeichnisies (Inventur) am Beginn und Ende jeden Wirtschaftsjahres im Betriebe. 2. Anfertigung einer Spezialbuchsührung sür Gartenbaubetriebe nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung. 3. Nachprüfung der Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ein tragungen, der Belege und Abrechnungen mit Handwerkern, der Lieferanten usw.; der Bank- und Sparkassenauszüge, einschl. der Zinsberechnungen u. dgl. 4. Aufstellung des Jahresabschlusses mit Schluhbilanz und Ver lust- und Gewinnrechnung. Buchsielle aus dem Gebiete der Steuerberatung: § 1. Ausstellung der laufenden NmsaysteucrvoranmelduugeN einschließlich der Steuerberechnung. 2. Lausende Mitteilung fälliger Steuerzahlungen. 3. Aufstellung der Einkommens-, Vermögens- und Ge- Werbesteuererklärungen aus Grund des Jahresabschlusses und der sonstigen Äuchsührungsunterlageu. 4. Nachprüfung der Steuerbescheide und Durchführung not wendig werbender Rechtsmittelverfahren bis zur letzten Instanz. Die Kosten sind im Verhältnis zum Umfang der Arbeiten niedrig, im Vergleich zur Qualität der Leistungen preiswert, so daß sie auch in der heutigen Notzeit sür jeden Betrieb tragbar sind. Sie sind so bemessen, daß sie bei sparsamster Betriebssührung gerade die ent stehenden Unkosten decken. Die lausenden Gebühren richten sich nach dem Umsatz. Sie betragen für Mitglieder des Reichsverbandcs monatlich *c' einem Kleines System: Jahresumsatz bis zu . . . . RM. 4 000,- RM. 2,- ... „ 6 000,— „ 3, ... ,, 9 000,- „ 4,w> Großes System: Jahresumsatz bis zu . . . . RM. 9 000,- RM. 7,- e/ /, f/ * ... „ 12 000,- „ 8,- ... „ 15000,— „ s- Jahresumsatz bis zu . , , . RM. 20000,— RM. 11,- „ „ ,, 30000,— „ 12,- " // '/ . . . . „ 40 000,- „ 13,50 ,, ,/ „ . . . , „ 50000,- 16,- // „ ,, .... „ 100000,— „ 22,50 „ ,, ,, .... „ 200000,— „ 27,- .... „ 300000,— „ 33,34 Tie Buchjtellc des Reichsverbandes ist die einzige bcrussständischc Einrichtung dieser Art. Sie verfügt über sechsjährige, eigenr Erfahrungen aus dem Gebiete des gärtnerischen Buchführungs- und Steuerwesens. Dadurch ist sie zu hochwertigen Leistungen be- ähigt, zumal ihr auch noch die Einrichtungen und jahrzehntelangen Erfahrungen des Berufsverbands uneingeschränkt zur Verfügung tehen. Wie günstig sich diese Tatsachen aus die Buchstelle auswirken, das sei mit einigen Zahlen aus dem im Entwurf vorliegenden Ge- chästsbericht der Buchstelle über das Jahr 1932 belegt: Es sind u. a. 80 Einsprüche gegen die festgestellten Einheitswerte eingelegt worden. Bisher sind 8 Einsprüche entschieden. Die ursprünglich veranlagten Einh'eitswerte sind um'ins gesamt RM. 45550,— herabgesetzt worden. Es sind auf Grund des 8 6 Abs. 3 der Abgeltungsverordnung 107 Abgeltungsverfahren unter Auswertung der ordnungsmäßigen Buchführung anhängig gemacht worden. Entschieden sind bisher 41 Verfahren, die eine Steuererstattung in Höhe von RM. 5600,— zur Folge hatten. Das bedeutet eine Steuerrückzahlung von RM. 136, — je entschiedenen Fall. In sonstigen von der Buchstelle durchgesührten Verfahren sind im Jahre 1932 Steuererstattungen in Höhe von R M. 17 500,— erwirkt worden. Die Buchstelle gibt auf Wunsch allen Mitgliedern des Reichsverbandes, die sich sür die Buchstelle und ihre Arbeiten interessieren, weitere schriftliche oder mündliche Ausschlüsse. Interessenten werden gebeten, ihre Anschrift mitzuteilen. Ausschneiden und einsenden! Ich habe Jnterrjsr siir die Buchstcvc des Reichsverbandcs des deutschen Gart ibaucs G. m. b. H. und ihre Arbeiten. Name: Wohnort: , Straße: „ Art des Betriebes: Laufzeit des Wirtschaftsjahres: j Durchschnittlicher Jahresumsatz: . Emsenden an Buchstelle des Aeichsverbandes des deutschen Gartenbaues G. m.b.H. Berlin NW. 40, Kronprinzenufer 27.