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1000^ prcicu-isv^krs^iüoffs vSs . S^ULS e,V., schuft I^VV40 A k^. 8». 88KI.M H/V.b« Ukkr^56k8M- 68IM5Vkk8Evk5 vkUIZM^ 6LN7M8K0N kV 8^I_I^ M/40 - V^s.ü6'. 6LPI!1M5Mk ^Zn/re/tLu-e/Msten ZZeFea o/zev /m OeStet US, Za/rüsLZt/ra/rL2mrez. Obstbaubetriebe als landwirtschaftliche Betriebe im Sinne -es Arbeitslosenversicherungsgesetzes Gartenbau und Frie-Hossmonopol Zacken vom F. s. br's ru/n z. L Le/'ZZn vom LS. z SZL rum LZ. <s. Lz-anclenbu/V k'/nanrami LaZau „ ->an/e/uot f Oci«r) - Stacke „ ?>an-r/uvt fvÄsr) - Lauck „ ^Vauen „ ZV«uru/>pln „ d/Zecker-bavaim „ ^orau „ LpremberA „ 7'«rZolv vom L. S. -Z§ rum 7. 6. üö»§en TuuaurSmrs/ cZeL LaucZsr/ruauramtsL LrancZendufA vom ZS 7. -Zs rum ZZ. S. <SckZesr'e»> vom /S. 7. örs rum ZZ. s. mrt Aus/ra-me cke/ /ür <Zsa Lerrrk -Zer §Zack4 öresZau rus/cku-ZkFsu ?ruuurSm?er, /ür ckZe ckZe O//euZeAuu§LZ>'rLZ //-S-esZens mr/ cZem 7. 6. SeFruueu wr><Z. Da/'MStaekt (/Zesseu-Vai'msZackt- vom ZS. z. S/s rum Z4. s. D^eä^en SackisenZ vom zz. Z. -Zs rum ZS. s. DÜLLe/tioz^/ vom L. L. -Zs rum z. 6. //annovez' z?rov. Hannover-) ?°ZnanraniZ OöZZlUAeu-ZVorZkeZ/n vom L S. -Zs rum Z. 6. /IZZe ä-rZZen SZuaurämZr^ ckes Lanckes/Znanramtss /Hannover- vom ZS. Z -Zs rum ZZ. S. /tassek Z^rnanranit ->ank/ur-Z-k. Vst „ Z^rank/art/ZN. IVest „ -"rank/ar-t/ZU. -lu/ZsnberZr-- „ -"vand/nrZ/ZN. ttöcZrst vom Z S. -rs rum SS. 6. AZ/s äör/FSn vom L, S. -Zs rum Z 6. vom 2. -Zs rum Z. 6. ZÄranramt Z4aoken-Stackt „ Lonn ,, Ztokn- ^ZtstacZt „ ZSökn-ZVora „ Lötn-§ück „ ZLöln-Osi vom z?. s. -Zs rum Z6. s. ^ö/rrgsbe^A Z^Znanramt LZZensteZn „ Lt-ZnA „ ZZelnvickisuraZck« „ labiaa ,. Lötzen ,. SZumsnlverüer „ SZoZrrunA«n „ Ostevocke „ Rosenberg vom L. s. -Zs rum z. 6, Z^inanramt OrteZsburA, ?v. L^kau uoc^t /uc/U -staunt, a/Ze ü-vZ^en vom ZS. Z. -Zs rum ZS. S ^St/zrZA vom zz. z. -tL rum ZS. s. ^laAcZebut'A vom LS. z. -cs rum Z9. s. -rnanramt SaaZLveks „ 7orKau vom L s. -Zs rum Z.6. HLeokZenbufs-LübetL vom zs. z. -zs rum zz.s. ^kÜNLken vom ZS. Z -Zs rum ZZ. S. ^künstel' vom LS. z. -cs rum ZS. s. ^Vümbe/'g vom ZS z. -Zs rum zz. s. Obez-LLkZes/en vom zs. z. -zs rum zz. s. O/cienbll/'S vom zs. z -Zs rum zz. s. ^/aZr vom zs. z. -Zs rum zz s. Sck/esu-/g-//o/stern vom zs. z. -cs rum zz. s. §Ze77tN vom Z. z. -Zs rum SS. Z. Z^Znanramt Stettin IVovck „ Stettin Lück „ LunneniiineZ« vom zs. s. -Zs rum 9. 6. ^ZuZZAaft uoÄ uZSri /esi§e§strZ. 7VrÜ/-tNASN (»ackokstackt) vom LS.Srsrum Z.6. /ur sckmZZZc-e Z-ür. Z^inanrämter. -'inanranit ZNü/iZ/tansen vom LS. z. -Zs rum LS. s. I/nZs/°sZbe i/ZamburA- vom Z Z -rs rum SS. S. kZnZezu-ese/' <»venievk,aven- vom zs. z. -Zs rum zz. s. IVünrbuLA vom ZS. z. -Zz rum zz. s. Lrsren ernse/ren- iZeroz/sutiZc/ruu^ in ZVr. ZL Ssr „(rav/en-anwZrt- sc-a/t" uuS XarZeumZiieZZuuK ckes /.anckesver-an- ckes -<-ac-ten/ /tnirvortirarien au Lv/räesver-ä/näe so/orr ru,uc^- serräsn/ Dr. Franz Goerrig, Lohmar (Siegkreis) Die ZK 70 ff. des Gesetzes über Arbeitsver mittlung und Arbeitslosenversicherung sehen eine Reihe von Befreiungsvorschristen zugunsten der Ar beitgeber und Arbeitnehmer vor, die Dienstverträge für land- und forstwirtschaftliche Arbeiten abge schlossen haben. So ist versicherungsfrei gemäß 8 70 des Gesetzes eine land- und forstwirtschaftliche Be schäftigung, wenn der Beschäftigte selbst Eigentümer oder Pächter land- oder forstwirtschaftlichen Grund besitzes von solcher Größe ist, daß er von dessen Ertrag mit seinen Angehörigen in der Hauptsache leben kann, und als Arbeitnehmer üblicherweise nur weniger als die Hälfte des Jahres tätig ist. Versicherungsfrei ist nach 8 70 des Gesetzes weiter eine Beschäftigung land- und forstwirtschaftlicher Art auch dann, wenn der Ehegatte oder ein Ab- kömmlung des Inhabers eines land- oder forst wirtschaftlichen Betriebes sie ausübt und der be treffende Angehörige mit dem Bctricbsinhaber in häuslicher Gemeinschaft lebt. Nach 8 71 des Gesetzes ist versicherungsfrei eine land- und forstwirtschaftliche Beschäftigung, wenn der Arbeitnehmer entweder a) auf Grund eines schriftlichen Arbeitsvertrags von mindestens einjähriger Dauer beschäftigt wird, oder wenn b) der Arbeitnehmer auf Grund eines schrift lichen Arbeitsvertrages auf unbestimmte Zeit beschäftigt wird und ihm ohne wichtigen Grund nur mit mindestens 6monatiger Frist gekündigt werden darf. In diesen Fällen erlischt allerdings die Versiche rungsfreiheit 6 Monate vor dem Tage, an wel chem das Arbeitsverhältnis durch Zeitablauf endet, bzw. in welchem das Arbcitsverhältnis aufgekün digt worden ist. Nach § 72 ist eine land- und forstwirtschaftliche Beschäftigung weiterhin versichernngsfrei, wenn der Arbeitnehmer zu dem im 8 165 Abs. 1 Nr. 1 der Reichsversicherungsordnung bezeichneten Personen, also zu den „Arbeitern, Gehilfen, Gesellen, Lehr lingen und Hausgehilfen, gehört und wenn er außerdem in die häusliche Gemeinschaft des Arbeit gebers oder seines Stellvertreters ausgenommen ist". In Ergänzung bestimmt der 8 74a des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversiche rung, daß land- und forstwirtschaftliche Beschäfti gung im Sinne der Vorschriften über die Versichc- rungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung eine solche Beschäftigung ist, „die ihrem beruflichen We sen nach der Land- und Forstwirtschaft angehört und in der Hauptsache dort ausgeübt zu werden Pflegt." In Auslegung dieser Gesetzesbestimmungen und Befreiungsvorschriften ist es seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeits losenversicherung in Rechtsliteratur und Rechtspre chung stark umstritten, ob die Gartenbaubetriebe, Obstbaubetriebe usw. für den Geltungsbereich des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen versicherung zn den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gehören oder nicht. Für die Praxis hat diese Streitfrage, soweit es sich um die Obstbaum betriebe handelt, nunmehr eine grundsätzliche ge setzliche Klärung gefunden durch eine Entscheidung des Reichsversicherungsamtes vom 11. 3. 1832 Nr. Illa zir 338/31. In dieser Entscheidung kommt das Reichsversicherungsamt zu der grundsätzlichen Feststellung, daß im Sinne der zur Erörterung stehenden Befreiungsvorschriften auf dem Gebiete der Arbeitslosenversicherung reine Obstbaubetriebe jedenfalls dann als landwirtschaftliche Betriebe an zusehen sind und unter die Befreiungsvorschriften fallen, wenn die „naturhafte Erzeugung im Vorder gründe steht, insbesondere technische Einrichtungen, z. B. Treib- und Gewächshäuser, dem Betriebe nicht das Gepräge geben". Nachschrift der Schriftleitung: Die Begründung des Urteils kann an dieser Stelle leider nicht veröffentlicht werden, da sie rund 12 Schreibmaschinenseiten umfaßt. Es ist jedoch be absichtigt, diese Entscheidung des Reichsversiche rungsamtes zusammen mit einigen früheren Ent scheidungen, die gleichsfalls den Obst- nnd Gemüse bau betreffen, in einem Sonderdruck zusammenzu- stellen, der gegen Erstattung der Herstellungskosten von unserer Hauptgeschäftsstelle abgegeben wird, so fern ein genügend großer Interessentenkreis hierfür vorhanden ist. Interessenten bitten wir, sich mög lichst umgehend mit unserer Hauptgeschäftsstelle in Verbindung zn setzen. Gemüsebauiag ^932 Freitag, den 24. Juni: für Mitglieder des Fachausschusses, die am 24. Juni bereits eintreffen: Treffpunkt von 20 Uhr ab im Restaurant Wilhelmsgarten (res. Tische). Sonnabend, den 25. Juni: für Mitglieder des Fachausschusses: 7 Uhr findet eine Gemüseversteigerung in der „Braunschweiger Gemüse- und Obstversteige rung" G. m. b. H., Braunschweig, am Schillerdenkmal 2, statt. 10 Uhr: Treffpunkt: Hagenschenke am Hagenplatz 14 Uhr: geschlossene Sitzung des Fachausschusses für Gemüsebau im Restaurant Wilhelms garten. 20 Uhr: allgemeiner Bcgrüßungsabend nn Mar morsaal des Restaurants Wilhelmsgarten, veranstaltet durch den Landesverband Braunschweig im R. d. d. G. Sonntag, den 28. Juni: g—11,30 Uhr: Besichtigung der Gemüseversteige rung, anschl. Besichtigung der alten Stadt Braunschweig. Treffpunkt: Friedrich Wil- Helm-Platz am Bahnhof. 11,30—12 Uhr: Frühstück im Mummehaus. 12—15,30 Uhr: Autobusrundsahrt: Gemüsebau versuchsfeld der Landwirtschaftskammer — Saatzucht der Firma Jaensch — Konserven fabrik Keune — Gemüsebaiibetriebe in Wol- fcnbüttel. 15,30—16,30 Uhr: gemeinsames Mittagessen im Restaurant Wilhelmsgarten. 16,30—19 Uhr: „Deutscher Gemüsebautag 1932" im Großen Saal des Restaurants Wilhelms garten. Abends: Treffpunkte im Restaurant Hackerbrän und Brünings Saalbau. Montag, den 27. Juni: Ausflug durch das Spargel- und Gcmüsebau- gebiet Braunschweig-Hannover. 9 Uhr: Abfahrt mit Autobus ab Staatsbahnhof bis zn den Anlagen der Konservenfabrik Hintze in Rühme bei Braunschweig, und Gemüse-Sortenversuchsfeld der Groß-Samen- handlung C. Jentfch in Melverode. 10 Uhr: ab Rühme zur Besichtigung des Betriebs Jahnke in Horst bei Wipshausen. 11,30—12,30 Uhr: Mittagessen in Wipshausen. 12,30 Uhr: Weiterfahrt zum Rust'schen Hof (An baubetrieb der Konservenfabrik Burgdorf, Betriebsleiter Segelke. 14,30 Uhr: Weiterfahrt zur Plantage Liststadt der Keksfabrik Bahlsen-Hannover, Betriebs leiter Stofsert jr. 17 Uhr: Weitersahrt nach Hannover, Kaffee Georgspalast. 18,30 Uhr: Rückfahrt nach Braunschweig über die Schleuse in Anderten. 19,50 Uhr: Plantage Peine, Düngungs- und Sor tenversuche. 21,30 Uhr: Ankunft in Braunschweig. Dienstag, den 28. Juni: Ausflüge in den Harz nach eigener Wahl. kW ltsllelünger packriung ps»r«I«<Iung Xukriung un«I gsmi»cMsn vung in bsotsr Huaiität anck jscksr Asvcünncdten dlsngs Uetsrn oUngiirkunelsk L. L. Ss^IIn S 17, k»er»ius»Ir. 10-13 llsispkoa ^nciraa!. 4508/09 Sonstige Veranstaltungen des Sommers 1932 14. August vorm.: Tagung der Gartenausfüh renden in Wiesbaden. 14. August nachm.: Deutscher Blumen- und Pflanzenbautag in Wiesbaden. 15. August: Tagung der Fncdhossgärtner in Wiesbaden. 4. Septemb Deutscher Obstbautag in Bad Neuenahr. Irrtümlicherweise wurde in Nr. 18 als Termin für den Deutschen Obstbautag der 14. September angegeben. Tatsächlich findet er am 4., wie oben angegeben, statt. In der Literatur über Friedhofskunst fin« den wir zahlreiche Hinweise auf Friedhöfe des Mittelalters, von denen erfreulicherweise noch eine ganze Anzahl erhalten sind. Wie stim mungsvoll wirken diese alten Stätten der To tenehrung von wahrhaft ethischer Tiefe trotz ihrer zumeist naiven Schönheit! Wer erstu:..lig einen alten Friedhof besucht, ist überrascht von der Einheitlichkeit der Ge staltung. Oft findet man dasselbe Motiv in mannigfacher Abwandlung, Motive, die aus dem Volksempfinden heraus geschaffen zum Erbbesitz der Bevölkerung wurden. Stärker als alle Vorschriften, mit denen man heute eine ästhetisch einwandfreie Gesamtwirkung der Friedhöfe zu erzielen versucht, waren die Ueberlieferungen und die Gesetze der Natur. Das alles giug verloren, wie so viel alte Kunst verloren giug. Obwohl sehr interessant, würde es hier doch zu weit führen, die Ur sachen des Niederganges unserer alten Fried hofskunst nachzuprüfen. Es braucht auch wohl nicht daran erinnert zu werden, wieviel unsag bar häßliche Friedhöfe in den berüchtigten Gründerjahren entstanden sind. Wir können sie ja in fast allen Großstädten noch heute finden. Es war höchste Zeit, daß nach dem Tiefstand, den unser Friedhosswesen der Städte erreicht hatte, Reformbestrebungen einsetzten, die auch schon vieles gebessert haben. Während noch auf deu Friedhöfen des Mit telalters das Grabmal die Gesamtwirkung be stimmte, hat in der Neuzeit Pflanzenmaterial den größeren Anteil daran gewonnen. Tie Friedhofsgärtner waren cs, die mit Baum, Strauch üud Blumeu deu grauenhaften Ein druck, wie er d rch die Massenausammlung pompöser Orabmäl.r der Gründerzeit erweckt wurde, zu mildern versuchten. Immer mehr hat die Gartengestaltung von der Friedhoss- frage Besitz ergriffen und Labei mancherlei Wandlungen durchgemacht. Der Grundgedanke „Der Friedhof muß ein Garten der Toten sein" ist geblieben. Viele Tausende von deut schen Gärtnern sind zu Spezialisten für Fried hofsarbeiten geworden, haben ihre Betriebe in nächster Nähe der Friedhöfe eingerichtet und sind ständig bemüht, deu Wünschen der Grab stelleninhaber zu dienen. So haben die erwerbs tätigen Friedhofsgärtner in vielen Städten au h an der Friedhofsreform der letzten Jahre redlich niitgearbeitet. Wer diese Tatsache zu bestreiten versucht, begeht das Unrecht, einen achtbaren Berufsstand dafür verantwortlich zu machen, daß Personen, die nichts mit diesem Berufsstand zu tun haben, sich resormfeindlich verhalten. Während im Mittelalter die Friedhofs-und Grabgestaltung aus dem Bolksempfinden her aus entstand, hat die an sich erforderliche Re formbestrebung, so weit sie von den Friedhofs- behörden gefördert wurde, zu Zwangsmaßnah men gegriffen. Die Vertreter dieser Richtung glauben, durch Verordnungen und Vorschriften ethisch wertvolle und ästhetisch befriedigende Wirkungen auf den Friedhöfen schaffen zu können. Ja, man geht mancherorts noch einen Schritt weiter, indem man den Friedhofsver- waltungcn ein Monopol f hafft und dieses Mo nopol mit gesetzlichen Auslegungen, die allem Rechtsempfinden Hohn sprechen, zu unterstützen sucht. Auf diesem Wege wird man die Friedhofsreform niemals volkstümlich machen, sondern nur er reichen, daß früher oder später weitere Bolks- kreise diese unerträgliche Bevormundung und behördliche Zwangswirtschaft, die nicht einmal am Grabe halt macht, von sich werfen und Ge meinschaften zur Errichtung eigener Friedhöfe bilden, auf denen wieder wie früher Pietät und persönliches Empfinden zu ihrem Recht kommen sollen. Es soll nicht übersehen werden, daß unsere Großstadtbewohner nicht in dem Maße wie die bodenständige Landbevölkerung das Empfin den für würdige Totenehrung in sich tragen Kokor- 5<ksttsn«is«ks Vom keiodsvsrvsnp 6os äsutsodeo LsrlsubLUS s. V. ..äsii Urcvscbszsrtenk^ubstriebev rur Lo- sebgkkrmZ empkodlen . . ." Prospekt uvä Unster suk IVunsok voll S. 1. WUKsns S. m. b. kk., öleed. Kokos« ederei, Uörskel i. IV