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Freitags )ahrg. 1926 Aus dem Malt: Randbemerkungen zum Kapitel Buchführung. — Steuerrundschau. — Die Preisbildung bei Mohrrüben auf dem Berliner Großmarkt. — Muttertag 1626. — Ist der Liebhabergartenbau zugunsten des "Erwerbsgartenbaues zu bekämpfen? — Fragekasten. — Empfängcranweisungen im Eisenbahngüterverkehr. — Frachtbcrechnung für Spargel. — Buchbesprechung. — Aus der Fach- und Tagespresse. — Aus den Landesverbänden und Bezirksgruppen.8— Marktrundschau. rlaudbemerkuusen zum Kapitel Luchführung. Von Dr. agr. W. Wilmanns in Bonn. Demjenigen, der Fachpresse und Fachtagun gen in den letzten Jahren verfolgte, mußte es auffallen, daß heute das Interesse sür Buch führungsfragen im Vergleich zu früheren Zeiten stark in den Vordergrund gerückt ist. Für -den gärtnerischen Betrieb, der nüs- schließlich für den Markt produziert, wo infolge dessen ein lebhafter Geldumschlag stattsiudct, und wo zudem das bunte Nebeneinander der verschie densten Kulturen und der unterschiedlichsten Art geschäftlicher Betätigung die gedächtniSmäßige lkebersicht über den Verlauf und die Einträglich keit einzelner Betriebszweige und Gcschäftsvor- gange so außerordentlich erschwert, ist eine ge naue und ständige rechnerische Ucberwachuug von besonderer Bedeutung. Viel eher kann u. ll. eia landwirtschaftlicher Kleinbetrieb der Buch führung entbehren, da hier nicht nur der Absatz an den Markt eine viel geringere Nolle spielt und zudem in Anbetracht der Eigenart der Er zeugnisse Pic! leichter zu regeln ist, sondern außerdem auch die ganzen Vcrhältnisfe des Be triebes bedeutend einfacher und daher übersicht licher sind. Ist doch für den landwirtschaftlichen Betrieb die Kultur- und Betriebsweise durch die klimatischen und agronomischen Verhältnisse mehr oder weniger fest vorgeschrieben, während der Gärtner sich den natürlichen Voraussetzungen gegenüber in viel größerer Freiheit bewegt. Seine Unternehmung trägt nicht selten die Züge einer beinahe industriell anmutenden Produktion. Mit der Verfeinerung der Technik und dem vergleichs weise starken Anwachsen des Anlagekapitals steigt aber auch das Risiko. Zumal in Zeiten wirt schaftlicher Depression wie gegenwärtig, wo nicht nur der Pfennig eine beinahe größere RMe spielt als einst die Mark, sondern sich auch das Bild des Marktes häufig beinahe über Nacht gänzlich ändert, ist die dauernde und genaue rechnerische Kontrolle des Betriebes unerläßlich. Wenn man auch scharf Stellung gegen eine sogen.. Steuerbuchführung nehmen muß, so be darf Has einer gewissen Einschränkung insofern, als dieselbe, wenn sie objektiv gehandhabt wird, immer noch besser ist, wie wenn überhaupt keine Bücher geführt werden. Denn eine der Haupt aufgaben der Buchführung dem Betriebe gegen über, nämlich die Ertrags- nnd Einkommens ermittlung, wird ja auch durch die Steucrbuch- führung erreicht. Diese au sich so selbstverständ liche Bemerkung ist durch die Feststellung ver anlaßt, daß selbst hentc noch weite Kreise des gärtnerischen Berufsstandes in praxi nnch der einfachsten Buchführung noch ablehnend gcgcn- üherstehen. Die Folgen davon äußern sich — ganz abgesehen von sonstigen Nachteilen — nicht selten in rigorosen Steuerbescheiden, die, wenn überhaupt, so erst nach viel überflüssigem Auf wand an Arbeit, Zeit und Acrgec herabgesetzt werden. Ein Schulbeispiel dafür, wohin das Fehlen schriftlicher Unterlagen in einem Betriebe führen kann, bietet der desgleichen in Nr. 20 dieser Zeitschrift veröffentlichte Aufsatz: Zur Abwick lung der 2. Steucrnotverordnung. Mangels einer Buchführung mar hier der Inhaber eines ge mischten gärtnerischen Betriebes, das heißt eines solche«, der sowohl eigene wie fremde Erzeugnisse absetzt sowie auch gärtnerische Arbeiten über nimmt, zur Einkommensteuer mit 2 Prozent des Umsatzes ohne jeden Abzug veranlagt. Ganz abgesehen von der Höhe der Veranlagung springt hier die Tatsache in die Augen, daß auch die Eigenerzeugung nnch Prozenten des Umfatzes versteuert werden soll. Eine derartige Einbeziehung selbsterzeugter Waren in die Um satzsteuer muß sich geradezu als eine Prämie für crtcnsivc Wirtschaftsweise auswirkcn, denn die Umsatzsteuer berücksichtige nur den Brutto-, nicht aber den Nettoertrag. Letzterer, der Reinertrag, steigt aber bekanntlich unter dem Drucke des alle organische Produktion beherrschenden Gesetzes vom abnehmenden Ertrngszuwnchs von einer ge wissen Grenze au langsamer als der Rohertrag, ja er kann schon negativ sein, wo dieser noch zu nimmt. Ein derartiges Mißverhältnis zwischen Roh- und Reinertrag soll an folgendem Beispiel dargelcgt werden: Eine Gärtnerei wirft bei einem jährlichen Rohertrag aus eigener Produktion von 50 000 M. einen Nettoertrag von 2500 M. ab. Durch die Beschaffung von GlaSanlagen, die nebst Zubehör 15 000 M. kosten, wird d,er Rohertrag von 50 000 M.'nnf 60 000 M.» also um 20 Prozent gesteigert. Entspricht nun dieser 20prozentigen Steigerung des Rohertrages die gleiche des Reinertrages, also von 2500 M. auf 3000 M.? Das braucht keineswegs der Fall zu sein, wie nachstehende Rechnung zeigt. Nm den Nettoertrag zn berechnen, müsse» wir bekanullich vom Bruttoertrag die gejaulten Unkosten mit Einschluß der Zinsen des eingesetzten Kapitals abziehen. Nehmen wir an, daß die Betriebs- nnkosten der Anlage einschließlich Versicherung, Amortisation usw. sich auf 8500 M. belaufen, fo verbleibt ohne Abzug der Zinsen des Anlage- kapitales ein Rest von 1500 M. Wenn nun der Betricbsinhabcr an Zinsen für das investierte Kapital nur 7 Prozent, gleich 1050 M., rechnen muß, so beläuft sich der Reinertrag ans der An lage auf 10 000 — (8500 Plus 1050) gleich 150 M. Einer 20prozentigen Steigerung des Bruttoertrages entspricht also eine nur achtzehn- prozentige des Nettoertrages.' Bei 8 Prozent Dcbetzinsen, bzw., was der Wirklichkeit noch uäherkommt, bei 0 Prozent, vermindert sich der Nettoertrag aus der Anlage auf 300 M. bzw. 150 M.; der zwanzigprozcntigen Rohertrags steigerung sieht jetzt eine nunmehr zwölf- bzw. sechsprozentige Erhöhung des Reinertrages und bei 10 Prozent Collzinscn überhaupt keine mehr gegenüber. Bei einer Veranlagung nach Pro zenten des Umsatzes würde im vorliegenden Fall der Betriebsiuhabcr Nachteile zu gewärtigen haben, die sich bei ordnungsgemäßer Führung der Bücher ohne weiteres vermeiden ließen. Nicht anders liegen die Dinge bei zunehmender In tensität zum Beispiel auf dem Gebiete der Dün gung, wie leicht zu zeigen wäre. Insoweit nur die ReinertragSbcrechnung des Gesamtbetriebcs im Bereich des Interesses steht, vermag, wie gesagt, eine primitive Buchführung, die sich vielleicht auf die Führung eines einfachen Kassenbuches beschränkt, den Belangen des Be triebes zur Not genügen. Eine spezifizierte Berechnung des Ergebnisses einzelner Betriebs zweige oder gar ihre ständige Ueüerwachuug aber ist nur mit Hilfe einer.unter größeren Gesichts punkten aufgezogenen Buchführung möglich. Da mit ist keineswegs gesagt, daß darum ein kom plizierter BuchführungSapparnt notwendig sei, im Gegenteil, eine Buchführung, wie sie der NcichSvcrband des deutschen Gartenbaues hcr- ausgegcbcn hat (vgl. meine Besprechung in Nr. 30 d. Ztschr.) wird trotz ihrer einfachen Form allen Ansprüchen gerecht. Dis er wachsende Mehrarbeit ist gering im Ver gleich zu den Vorteilen, die die ständige Kon trolle des Betriebes in allen seinen Teilen ge rade in Zeiten schärfster rechnerischer Anspan nung und schroffsten KonjunkturwechselS, wie gegenwärtig, gewährt. Zudem wird feder, der eine Zeitlang in zweckmäßiger Weise Bücher ge führt-hat, sehr.bald soviel Geschmack daran fin den, daß er von selbst nicht wieder davon nb- läßt. Es ist in diesem Zusammenhänge nicht un interessant, zu hören, daß die Betriebskontrolle bei der landwirtschaftlichen Buchführung die älteste und anerkannteste Ausgabe war. Für größere und vielseitige Betriebe ist nun schließlich noch eine weitere RechnungSopcration zu nennen, nämlich die Einführung einer Wirt- schastsstatistik, in welcher die Ergebnisse der Buchführung aus den vergangenen Jahren zu- fammcngestellt werden. Es liegt auf der Haud, daß eine derartige Wirtschaftsstatistik ein un vergleichliches Bild der Leistungen von Kulturen und Arbeitskräften usw. und damit eine zu verlässige Grundlage für Crwägungsrechnungen, die in die Zukunft gerichtet sind, gibt. Aber darüber hinaus gcbeu solche gesammelten und nach einheitlichen Gesichtspunkten zusammen gestellten BuchsührungSergcbnisse die wertvollsten Unterlagen für die Beurteilung der Lage des ganzen Berufsstandes. So wünschenswert nun eine derart breit angelegte Buchführung im all gemeinen auch erscheinen mag, so darf frei lich auf der anderen Seite nicht verkannt werden, daß die daraus erwachsende Schreib arbeit sür kleinere Betriebe, deren Inhaber meist den ganzen Tag schwer arbeiten müssen, häufig unerwünscht sein wird; denn schließlich darf nicht vergessen werden, daß der Nechenstift nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck seiu soll. Aber, wenn auch für manchen Betrieb die Einrichtung einer Wirtschaftsstatistik nicht in Betracht kommt, so muß doch die allgemeine Einführung einer Buchführnng an sich sür jeden Betrieb unbedingt gefordert werden. Das liegt nicht nur im Interesse des Einzelbetriebes, son dern auch des ganzen Berufsstandes. Denn im Kampfe des Gärtners um seine Existenz haben einwandfreie, von der Berufsorganisation ver arbeitete nnd — selbstverständlich ohne Nennung von Namen — veröffentlichte zahlenmäßige Er gebnisse eine ganz andere Durchschlagskraft, als nllgemeiugchaltcne Reden oder papierene Pro- tesle. Für die Landwirtschaft hat die Buch- führungsslellc der Deutschen Landwirtschafts- Gesellschaft mit Hilse solcher Zahlen schon manche ersprießliche Arbeit geleistet, ganz zu schweigen von deu Erfolgen, die die diesbezüg liche Agrarstatistik in Nord-Amerika zn ver zeichnen hat. Letzten Endes kommen die Erfolge, derartiger Arbeiten immer wieder dem Einzel betrieb zugute. Darum, Gärtner, führt Bücher! Sleuemmdschau. Erleichterungen bei der Reichs- Vermögenssteuer. Durch bas Gesetz über die Stcuermildcrun- gen vom 31. März 1926 ist der Vcrmögcns- stcucrtarif sür kleinere Vermögen herabgesetzt worden. Er beträgt: bei Vermögen bis zn 10 000 NA nur noch 1 V.T., bis zu 20 000 Nik 2 V.T., bis zu 30 000 Alk 3 V.T., bis zu 50 000 NA 4 v.T. Die am 15. Mac 1926 fällige Ver möge u s st e u e r v o r a u S z a ü I u n g i st nicht zu entrichten. Im Jahre 1926 sind lediglich noch Vorauszahlungen am 15. August und 15. November zu leisten. Da die Ver anlagung sür 1925 noch nicht abgeschlossen ist, findet für 1926 keine besondere Veranlagung statt. Der sür 1925 veranlagte Vermögcnswert wird sür 1926 um 25"/o ermäßigt. Gehen auf Grund dieser Ermäßigung jedoch weniger alS 400 000 000 NA ein, so werden Nach zahlungen erhoben werden. —cl. Herabsetzung der Sieuerzwsen. Im Vcrbaudsorgan 1925, S. 88, haben wir die Stcuerzinsverordnung vom 6. 3. 1924 auSsührlich erläutert: Die Zinssätze sind vom 1. 4. 1926 ab auf Grund einer Verordnung vom 8. 4. 1926 wie folgt festgesetzt worden: 1. Verzugszinsen (bei verspäteter Steuer zahlung) 9 v. H. jährlich. 2. Zahlungsaufschubzinsen (gilt nur für Zölle nnd Verbrauchsabgaben) 7 v.H. jährlich. 3. Stundungszinsen (soserü nicht zinsfreie Stundung gelvährt wird) 5—7 v.H. jährlich nach Ermessen des Finanzamts. " —ck. Preußische Grundverm-genssleuer. Durch die Novelle zum Gruudvcrmögens- steuergesetz vom 18. Dezember 1925 sind.Woh nungsneubauten einschließlich des dazu ge hörigen Hofraumes von Amts wegen fünf Jahre laug von der Grundvermögenssteucr zn befreien; frühestens mit Wirkung vom 1. April 1926 an. Die Befreiung gilt nur sür die Wohngrundstücke und Nebengebäude (Wasch küche, Ställe usw.), nicht aber für gewerb liche Grundstücke. Die Befreiung gilt ferner nur sür die staatliche Grundvermögenssteucr, dagegen nicht sür die Gcmcindczuschläge. Außerdem kann die Steuer auf Antrag den auf Grund des NcichSfiedlungsgcsetzes vom 1. April 1923 begründeten Siedlungen er lassen werden. In diesen, Falle käme Er laß nicht mir sür die Gebäude, sondern für die ganze Siedlung, und zwar für den staat lichen und für den gemeindlichen Anteil in Frage. Wird die Siedlung veräußert, fo wird die Gruudstcucrbefrciuug hinfällig. —ck. Neuveranlagung der Hauszmssleuer. Der Preußische Finanzminister weift in einem Rnnderlaß darauf hin, daß trotz Ab lehnung des neuen Hausziussteucrgcfctzcnt- wnrfes durch den Preußischen Landtag dem nächst im Hinblick auf die zwingende» rcichs- gesetzlichen Vorschriften die Staffelung der HauSziusstcucr nach dein Grade der FricdcwS- belastung der Grundstücke cingesührt wird. Ent sprechend der vom Reichstag angenommenen Entschließung über die Form der Hauszins- stcuer wird an Stelle der GruudvcrmögcnS- steucr die FricdenSmicte der Besteuerung zu grunde gelegt, allerdings mir sür Wolm- grundstücke. Bei allen Grundstücken, die gc- werblicben Zwecken dienen, soll der Gebändc- stcuernntznngswert BestenernngSgrundlagc wer den, wie er in der Regel unmittelbar durch die Gebäudesteuerrollc ausgewiesen wird. Der Preußische Finanzminister hat deshalb die Ka- lasterbchördcn angewiesen, die Vorarbeiten wci- tcrznsührcn. —ci. Bindereien sind seit dem 1. April d. I. luxussteuerfrei. hessische Sontmsieuer vsm bebauten Grundbesitz. (Eingesandt vom LB. Hessen-Darmstadt.) Der Staat, die Gemeinden und Gemcinde- vcrbäudc erheben auch im neuen Rechnungsjahr eine Sonderstcuer vom bebauten Grundbesitz. Durch die hessische Verordnung vom 10. März 1926 ist ihre Regelung im einzelnen crsolgt. Die Festsetzung der Steuersätze gründet sich aus die Annahme, daß die Werte der be bauten Grundstücke in Hessen durchschnittlich mit 5»/» rentieren. Aus Grund von Bc- rcchuuugcu gelangte mau zur ErkeuntuiS, daß 60"b der Fricdcusmiete nusrcicheu, um nicht mir die Unterhaltungskosten, Betriebskosten und Vcrwaltnngskostcn sowie die ordentlichen Grnndstenern nnd die herabgcmindcrtcn Hhpo- lhckcnzinscn zu bestreiten, sondern auch den Eigeutümcru noch eine Verzinsung des Eigcn- kapitals gewähren. Demgemäß sieben etwa 40"/» der Fricdcusmiete zu Steucrzwccke» zur Verfügung, welche Staat und Gemeinden auch tatsächlich iu Form der Sonderstcuer weg- steucrn. Und zwar erhebt der Staat selbst 127,5 Pfennige ans 100 Mark Friedenswcrt und überläßt es. den Gemeinden und Gemeinde- Verbünden, ihrerseits zusammen bis 68,7 Pfen nige auf den gleichen Wert zu erheben. Zu beachten ist indes Artikel 5, Absatz 2, der Ver ordnung, wonach bei Acndernng der gesetz lichen Miete auch eine Aenderung der Steuer sätze cintretcn kau», jedoch ist in diesem Rech nungsjahre mit einer Erhöhung der fcstgc- lcgtcn Cvndcrstcucrsätzc nicht zn rechnen. Was ist nun das Objekt der Son de rstcncr? Das Gesetz bestimmt aksStcucr- objckt den bebauten Grundbesitz nnd begreift darunter alle die Gebündc nebst Zubehör im Sinne des hessischen Gesetzes, dis Vermögens steuer betreffend, vom 12. Anglist 1899, den zugehörigen Hosreitcgrund nebst den damit zu- sammenhängeudeu Grab- nnd Grasgärten ein. Ausgenommen von der Besteuerung sind die im Artikel 3 des Gemeindcumlagen- gcsetzcS in der Verfafsung vom 7. August 1920 nusgeführteu Gebäude sowie der bcbaute Gruudbcsitz des Reichs unter bestimmten Vor aussetzungen, z. B. Landtagsgebäude, Gesaudt- schaftsgcbüudc, GcrichtSgebäudc, Schul- und Armenhäuser, vsseutliche Gotteshäuser. Für landwirtschaftliche Betriebe ist hervorzuheben, daß Gebäude, die zur Unterbringung des lebenden nnd toten Inventars oder von rohen Erzeugnissen dienen, von der Sonder st e n c r vom bebauten Grundbesitz befreit sind. Der Landwirtschaft sind nach Artikel 3, Artikel 7 und Artikel !> des Gemcindeumlagengesetzcs der Wein-, Obst- und Gartenbau gleich zn er achten, d. h. auch die gärtncri s ch c n Wirtschaftsgebäude unterliegen nicht der Sonderstcuer. (Die Haupt geschäftsstelle ist bereit, die hessischen ° Mit glieder bei der Ausarbeitung geeigneter Rechts mittelschriften zn unterstützen.) Weiterhin uutcrUcg-n dcr Sonderstcuer nicht: 1. Neubauten und 2. durch Um- ober Einbauten neu geschaffene Gebäudeteile. Vor aussetzung für die Steuerfreiheit ist jedoch, daß die neu geschaffenen Räume erst nach dem 1. Juli 1918 bezugsfertig waren und daß sic ohne Beihilfen ans öffentlichen Mit- teln erstellt sind. Baudarlehen, über die der Eigentümer erst nach dem 13. Februar 1921 verfügen konnte, zählen nicht zu Beihilfen aus öffentlichen Mitteln. Die Bcmeffnng dcr Sondcrstcncr erfolgt nach dem gemeinen Wert dcr Gebäude, wie er nach dc» Vorschriften des hessischen Gesetzes über die Vermöget steuer vom 12. August 1899 für das Steuer- jahr 1914 fcstgclcgt wurde oder bei nachher erstellten Häusern festgesetzt worden wäre, wenn sie 1914 bestanden hätten. Srcncrpflichtig ist der Eigentümer^ zn beachten ist/ daß eine Umlegung von Sonderstcuer auf Mieter usw., soweit sie RcichSmietc zahlen, auch in diesem Rechnungsjahr nicht in Frage kommt, da die Sonderstcuer iu dcr gesetzlichen Mictc eiube- grifsen ist, und zwar macht sie ruuv 40°,b dcr Fricdcusmicte aus. Für dcu Gcbändccigcu- tümer erfolgt deshalb auch kein Steucruach- laß, aus Grüudeu, welche iu den Verhältnissen dcr Mictcr, Nutzbcrcchtigtcu nsw. zn suchcn find. Der Steuerpflichtige sst künftig nicht mehr mit der Antragstclluug auf Erlaß dcr Steuern für Erwerbslose, Sozial- und Kleinrentner be lastet, sondern kann von jedem Mieter die Zahlung der volle» jeweiligen Mietsätzc vcr- laugen, Alle Anträge anf Freistellung, Erlaße