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deutschen Gartenbauwirtschaft isorckskraße 71, Fernruf 66, 4406 Berlin, Donnerstag, den 25. November 1937 84. Jahrgang Nummer 47 6s5c/iv^65c/s«v5Lc/rv6 /)s/ c/s5 ^ov/2/v<65s/>»/'9l-N9 Mut undVvden 5larliMbrMvirWtM Wirtschaftszeitung des deutschen Gartenbaues sauptschrmleikung Amtliche Zeitschrift für den Gartenbau im Reichsnährstand und Mitteilungen der Hauptvereinigung der ÄerlIN 8 64 Ordnung des Wirtschaftsablaufes der der lin des der Oa«e/-maze/rzmü/»/rL ÄeL /^erv^nä^sks/rckeL (Vene -/eräezr öattmsc/ru/au//?//a/rr^s-ll/rF Ve/'äa/rckEm^e/r a»/ (zttaLä/k^apre/'e/r ^4azLe/mMette/r /uz' a/reiLa/r/rtes O/rte/'- taFe/r/z//azrrFllt zH/ttei/n/rFezr cke/' //az/z-^e^e//rr^/rg' ^ec^/Üc^v/r /reuen -4kusker'//'/eck/ro/o/'ckuuuF" Zeter' /ose/ /.euue l^re rÄ QesSÄätkeup/keFe 2» l-eesketteeu? /kloko/'enso/'K'eu rm Uü'utee Oa/up/- orte/' lp'ae/nmasse/'^er^ttUF /.u/k^eerL-^r-M-eek/rerruuF stets zu berücksichtigen. Abweichend von der gesetzlichen Regelung Besetzung der Marltschiedsgerirhte hat weder Beschwerdeführer, noch die Hauptvereinigung mittelbaren Einfluß auf die Zusammensetzung Beschwerdeausschusses. Vielmehr bestimmt Vorsitzende des Ausschusses für jeden Einzelfall aus der vom Reichsbauernsührer aufgestellten Beisitzsr- liste nach eigenem Ermessen die zur Mitwirkung bei der Entscheidung berufenen Beisitzer. Er ist ledig lich gehalten, dies nach Möglichkeit aus den betei ligten Wirtschaftsgruppen zu entnehmen. Ebenso bestimmt er die Zahl der bei der Entscheidung mü- wirkenden Beisitzer. Falls sich die Parteien nickst ausdrücklich mit der Entscheidung des Ausschuß vorsitzenden allein einverstanden erklären, was sie in jeder Lage des Verfahrens können, ist der Bs- schwerdeausschuß erst in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzern be schlußfähig. Entscheidungen, die unter Verletzung dieser zwingenden Vorschriften ergehen, kommt keine Rechtsverbindlichkeit zu. Die Prüfung der Frage, ob diese Voraussetzungen vorliegen, wird allein durch den Reichsbauernfüh-er zu erfolgen haben, obwohl die Verfahrensordnung positive Vor schriften hierfür nicht enthält. Ein Mitglied des Beschwerdeausschusses, das für eine Partei als Berater oder Gutachter tätig war, hat dies dem Beschwerdeausschuß und der anderen Partei unverzüglich anzuzeigen. Bon dieser An zeigepflicht ist er lediglich befreit, wenn er von sich aus bereits die Uebernahme des Amtes als Aus schußmitglied in dem zur Entscheidung stehenden Falle abgelehnt hat. Unabhängig hiervon ist jede Partei berechtigt, ein solches Ausschußmitglied ab zulehnen. Zur Ablehnung des Vorsitzenden und der Beisitzer ist jede Partei ferner berechtigt, wenn Gründe vorhanden sind, die zur Ablehnung eines Richters nach den Vorschriften der ZPO. berechtigen würden. In Betracht kommt vor allem: Verwandt schaft, Mitwirkung an den zur Entscheidung stehen den Maßnahmen, Besorgnis der Befangenheit u. a. m. Die Ablehnung muß immer innerhalb einer Frist von einer Woche, spätestens jedoch bei Beginn der ersten Sitzung nach Kenntnisnahme der Ab!ehnungsgründe dem Beschwerdeausschuß gegen über erklärt werden. Werden der Partei Ableh nungsgründe erst im Lause einer Sitzung bekannt, so hat sie die Ablehnung unverzüglich zu erklären, lieber die Ablehnung eines Beisitzers entscheidet der Vorsitzende, über die Ablehnung des Vorsitzenden entscheidet der Reichsbauernführer. Das Verfahren selbst ist von dem Grundgedanken getragen, seine Führung weitgehend in die Hand des Vorsitzenden zu legen, um unabhängig vom Willen der Parteien eine erschöpfende Klärung und Prüfung des Sachverhalts und beschleunigte Durch führung des Verfahrens zu gewährleisten. Im Falle mündlicher Verhandlung, die nicht zwingend vor geschrieben ist, soll die Entscheidung des Beschwerde- Immer mehr erzeugen Nicht nur an der Spitze des Reiches ist Politik das Schicksal, sondern an jedem Platze, an dem der einzelne steht, und bei jeder Funktion, die der ein zelne ausübt. Es gibt keinen höheren sittlichen Maßstab für irgendwelche Maßnahmen, für Han deln und Denken als das Schicksal des Volles. So ist auch der Sozialismus keine wirtschaftliche, sondern eine politische Forderung. Er wird nicht verwirklicht durch Experimente und willkürliche Konstruktionen der Wirtschaft, sondern durch die bewußte Gestaltung des Volkslebens. Ein Volk ist dann sozialistisch, wenn seine besten Eigenschaften, seine Liebe zur Freiheit, seine Ehre und Treue vor jeder Unterdrückung und Verfälschung bewahrt und geschützt sind. Und was ein Volk als Ganzes w wirbt, wird auch unmittelbar in gleichem Maßstah dann Genüge getan, wenn diese schriftlich gehört wurden, ohne daß eine mündliche Verhandlung an beraumt werden müßte. Die Anrufung des Ausschusses Die Anrufung des Beschwerdeausschusses geschieht durch Einreichung einer Beschwerdeschrift, die frist gemäß zu erfolgen hat. Die Beschwerdeschrift braucht dem Beschwerdegegner durch die Partei nicht zugestellt zu werden. Ihre Mitteilung erfolgt vielmehr durch den Beschwerdeausschuß von Amts wegen. Dagegen ist zwingend vorgeschrieben, daß in der Beschwerdeschrift die angefochtene Maßnahme genau angegeben und ein bestimmter Sachantrag gestellt wird. Sie muß also erkennen lassen, welche Entscheidung vom Beschwerdeausschuß begehrt wird, z. B. Aufhebung oder Abänderung einer bestimmten Einzelanordnung unter genauer Festlegung des Ab änderungsbegehrens. In der Beschwerdeschrift soll ferner der zugrundeliegende Sachverhalt so er schöpfend wie möglich dargestellt sein, unter Be nennung der erforderlichen Beweismittel und Bei fügung der zur Klärung des Sachverhalts notwen digen Schriftstücke und sonstige Belege. Erscheint der Sachverhalt nicht genügend aufge klärt, so kann der Ausschuß dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist znr weiteren Begründung seines Antrags setzen. Bei Versäumung der Frist kann die säumige Partei mit ihrem Vorbringen oder dem Beweismittel ausgeschloffen werden, wenn ihr dies ausdrücklich angedroht wurde. Im übrigen kann der Beschwerdeausschuß nach seinem Ermessen Ermittelungen anstellen, Auskünfte ein holen und Beweise erheben. Er würdigt das Bc- weisergcbnis nach freiem Ermessen. Die Einleitung oder Fortführung des Verfah rens vor dem Beschwerdeausschuß kann von der Leistung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht werden. Weist der Beschwerdeführer sein Unver mögen zur Leistung von Kostenvorschüssen nach, so soll gemäß der Verfahrensordnung von der Er hebung solcher Vorschüsse ganz oder teilweise abge sehen werden, wenn die Beschwerde Aussicht auf Erfolg verspricht und nicht mutwillig eingelegt ist. Ob ein solcher Fall gegeben ist, entscheidet der Be schwerdeausschuß in eigener Zuständigkeit. Wird e'n angeforderter Kostenvorschuß innerhalb einer vom Vorsitzenden des Beschwerdeausschusses zu bestim menden Frist nicht geleistet, so kann der Be schwerdeausschuß die Beschwerde ohne sachliche Prü fung kostenpflichtig zurückweisen. Außer diesen für das Verfahren wesentlichen Vorschriften enthält die Verfahrensordnung weitere Bestimmungen vor allem über die Vertretung der Parteien im Ver fahren, über Form und Fristen von Mitteilungen und Ladungen, die Kosten und Entscheidung, aus die nicht näher cingcgangen werden kann. Abschließend sei darauf hingewiesen, daß ein gelegten Beschwerden keine aufschiebende Wirkung zukommt. Jedoch kann in besonderen Fällen der Beschwerdeausschuß anordnen, daß die Durchfüh rung einer angefochtenen Maßnahme bis zur end gültigen Entscheidung des Beschwerdesalles einst weilen unterbleibt. Der Beschwerdeausschuß ent scheidet endgültig. Eine weitere Beschwerde oder sonstige Rechtsmittel gegen seine Entscheidungen gibt es nicht. llr. XV. Oesier. Einfach und klar umreißt die Satzung der Haupt vereinigung dev deutschen Gartenbanwirtschast mit ihren Einführungsworten den Aufgabenkreis dieser ständischen Selbstvevwaltungskörpcrschaft des deut schen Gartenbaues: „Die Hauptvereinigung hat die Aufgabe, die Marktordnung auf dem Gebiete der Gattenbau wirtschaft zum Wohle der deutschen Volkswirtschaft durchzuführen". Im Verfolg der ihr hiermit gestellten großen Aufgabe, in umfassender Weise die Erzeugung, Verwertung und Verteilung sämtlicher Erzeugnisse der Gartenbauwirtschaft in Ausrichtung auf die Belange der Volksgefamtheit ordnend zu beein flussen und zu gestalten, müßten ihr auch ent sprechend umfassende Vollmachten für die von ihr zu treffenden Maßnahmen gesetzlich eingeräumt werden. Mit eine der wesentlichen Grundlagen der Marktordnung ist die pflichtgebundene Mit arbeit aller am Markt beteiligten Einzelwirt schafter, die vom Vertrauen auf die Rechtmäßig keit der von der Marktgemeinschaft getroffenen Maßnahmen getragen wird. Eine dauerhafte Ord nung des Wirtschaftsablaufes bedingt daher auch, daß die mit verbindlicher Wirkung für den einzel nen von der Führung dieser Gemeinschaft getrof fenen Maßnahmen den Gesichtspunkt einer ge rechten Abwägung und eines gerechten Ausgleiches der Interessen der Gesamtheit mit den wirtschaft lichen Belangen des einzelnen nicht unberücksichtigt lassen. Aufgaben des Beschwerde-Ausschusses Zur unparteilichen und endgültigen Entschei dung darüber, ob in stetigen Einzelfällen dieser Ausgleich gerecht gefunden wurde, ist für einen bestimmten Kreis von Maßnahmen auf Grund des 8 10 der Satzung vom 6. Februar 1937 bei der Hauptvereinigung ein besonderer Beschwerdeaus schuß gebildet worden. Dieser setzt sich aus einem Vorsitzenden, der die Befähigung zum Richteramt hat, und sachverständigen Beisitzern zusammen. Sämtliche Mitglieder des Beschwerdeausschuss-es werden vom Reichsbauernsührer ernannt. Dieser Beschwerdeausschuß als Sachverständigengremium ist nur zur Prüfung und Entscheidung von Be schwerden gegen Einzelanordnun- gen des Vorsitzenden der Hauptver einigung zuständig. Es muß sich also um Verfügungen oder sonstige wirtschaftsgestaltende Maßnahmen des Vorsitzenden der Hauptvereini gung handeln, die einzelnen Mitgiliedsbetrieben gegenüber mit rechtsverbindlicher Wirkung getroffen werden, durch die der Betrieb sich unbillig beschwert fühlt. Nicht zur Zuständigkeit des Beschtverdcaus- schusses gehört somit die Nachprüfung allgemein verbindlicher Anordnungen des Vorsitzenden, die im Reichsnährstandsverkündigungsblatt veröffent licht wurden. Eine beschwerdefähige Einzelanovd- nung liegt vielmehr nur dann vor, wenn sie rechts verbindlich einem Mitgliedsbetrieb gegenüber er lassen wurde, d. h. dem Betroffenen schriftlich mit geteilt ist. Zur Erfüllung der erforderlichen Form genügt ein einfacher Brief. Hängt von der Mit teilung der Laus einer Frist ab, so muß sie durch eingeschriebenen Brief erfolgen. Einzelanordnungen wenden grundsätzlich mit dem Zugang des schvist- licben Bescheides rechtswirksam, was für den Be ginn der Beschwerdefrist wesentliche Bedeutung hat. Eine Kenntnisnahme seitens des Betroffenen ist nicht unbedingt erforderlich. Dagegen unterfallen der Zuständigkeit des Be schwerdeausschusses nicht die Einzelanotdnungen der Vorsitzenden der GartenbanwirtschaftsveLbände', vielmehr steht hier den Betroffenen unter Aus schluß des ordentlichen Rechtsweges lediglich das Recht der Beschwerde an die Hauptvereinigung zu, die endgültig entscheidet. Derartige Beschwerden müssen binnen eines Monats nach Zugang der An ordnung bei der Hauptvereinigung eingereicht wer den. Eine nicht fristgemäße Beschwerde kann nach dem Ermessen des Vorsitzenden der Hauptvereim- gung als verspätet zurückgewiesen werden. Aus schiebende Wirkung für den Vollzug solcher, von den Vorsitzenden der Wirtschaftsverbände getroffener Anordnungen, haben diese Beschwerden nicht, es sei denn, daß durch den Vorsitzenden der Haupt vereinigung auf die Beschwerde hin die Durchfüh rung der angefochtenen Maßnahme ausdrücklich einstweilen ausgesetzt wird. Dieses Beschwerderecht gegen Anordnungen, auch Anordnungen genereller Art der Gartenbauwirtschastsverbände besteht ohne Rücksicht auf den Inhalt der getroffenen markt regelnden Maßnahme. Im Gegensatz hierzu ist das Beschwerderecht gegen Einzelanordnungen des Vorsitzenden der Hauptvereinigung zum Beschwerdeausschuß nur dann gegeben, wenn es sich um Maßnahmen be stimmten sachlichen Inhalts handelt. Gemäß 8 10 der Satzung der Hauptvereinigung beschränkt äcb die sachliche Zuständigkeit des Beschwerdeansschussec ausschließlich auf Einzelanordnungen der Haupt- Vereinigung, durch die entweder Maßnahmen: geht nicht von heute auf morgen; denn die Umge staltung aus einer kapitalistischen zur sozialistischen Einstellung ist nicht Sache revolutionärer Experi mente, sondern eines natürlichen Wachstums. Die kapitalistische Form stirbt ab und die sozialistische Form wächst heran. Der Irrtum des kapitalistischen Systems war die Meinung, daß das Kapital das Volk erhalte. In Wahrheit jedoch kann ein Volk stets nur' durch seine eigene Arbeit erhalten werden. Es ist darum falsch, von einem eigenen Wirtschaftsleben zu sprechen. Wirtschaft ist das Arbeitsleben des Volkes und in nerhalb dieses Arbeitslebens nimmt das Kapital nur einen ganz kleinen Markt ein. Nicht Gold und nicht Devisenbestände, sondern die Arbeit allein ist die Grundlage! So gründet sich die gesellschaftliche Verfassung des deutschen Volkes auf den Adel der Arbeit, auf die Freiheit der Per sönlichkeit und die sittliche Verantwortung gegen über dem Leben des Volles. Es ist unwesentlich, ob das Eigentum an den Erzeugungsmitteln dem ein zelnen oder dem Staat zusteht. Wesentlich ist aber der neue Sinn des Eigentums, der für uns nicht in dem Verfügungsrecht, sondern in der Verant wortung gegeben ist. Die nationalsozialistische Politik kennt nur einen Wert, aus dem alles andere folgt: Das Volk. Un sere Wirtschaft ist daher eine volksgebundene Wirt schaft, deren Politik nur ein Teil der Gesamtpolitik ist. Da am Anfang allen Schaffens die Arbeit der Persönlichkeit und ihr notwendiger Leistungsraum steht, ist die Verwirklichung einer natürlichen Ar- beits-, Leistungs- und Eigentumswirtschaft für das ganze Volk die vernünftigste und beste Wirtschaft und zugleich ihr ewiger Jungbrunn. Das Wirt schaftsziel bestimmt nicht irgendwie eine graue Wirtschaftstheorie, sondern allein die Politik. Kurz: Die Wirtschaft ist ein Teil des Volkslebens. Sie unterliegt der Volksordnung und ihr höchstes Ziel ist die volkhafte und nahrhafte Gemeinschaft. In der ersten Arbeitsschlacht hat das deutsche Volk wieder zu arbeiten begonnen. Es war die größte Sorge des Nationalsozialismus, daß die Arbeitskraft, die Grundlage des Schaffens ist, wie der voll eingesetzt werde. Das Ziel der zweiten Ar- beitsschlacht ist, neues bewegliches Volksvermögen zu schaffen, durch Steigerung der Wirtschaftsleistun gen neuen Wohlstand zu erzeugen. Wenn der Marxismus immer mehr Lohn wünschte, erstrebt der Nationalsozialismus immer mehr Erzeugung! Wieviel erzeugt wird, darauf kommt es an. Deshalb steht im Mittelpunkt unse rer Wirtschaftspolitik die Erzeugung. Der soziali stische Gedanke, der die Wirtschaft des neuen Deutschland beherrscht, ist in erster Linie bestrebt, die Versorgung gerade der breiten Volksschichten mit den schönen Gütern dieser Welt sicherzustellen und zu fördern. Die naturnotwendige Folge dieser gesteigerten Versorgung wird, auf weite Sicht ge- sehcnf den Verbrauch erneut gewaltig erhöhen. Das ist ja auch mit das Ziel des Vierjahresplanes: die Vergrößerung des Anteiles der Volksgenossen nicht nur als Erzeuger, sondern vor allem als Verbrau cher. Stärkere Erzeugung ist die Voraussetzung zur Erleichterung und Hebung des Daseins der Massen und gleichem Sinn allen Volksgenossen zuteil. äusschuffes möglichst nach einer Verhandlung er- Das Spiegelbild des politischen Zustandes, in dent gehen. Dem rechtlichen Gehör der Parteien ist auch sich das Volt befindet, ist die Wirts' ' 1. zur Angleichung der Erzeugung von Garten bauerzeugnissen, Gewürzen oder Heilpflanzen (Arzneikräutern) an den Bedarf getroffen wer den; oder 2. zum Zwecke der Angleichung der Erzeugung an den Bedarf Festsetzungen des Arbeitsumsanges oder Ausnutzungsgrades eines Betriebes der Ver arbeitergruppe erfolgen; oder 3. die Genehmigung zur Herstellung bisher nicht hergestellter Erzeugnisse, zur Erweiterung des Ge schäftsbetriebes oder seiner Verlegung nicht dem gestellten Antrag entsprechend erteilt oder gänzlich versagt wird; oder hinsichtlich eines dieser Tat bestände, ohne daß in Allgemeinanordnungen eine Gcnehmigungspflicht vorge ehen wurde, einem Mit gliedsbetrieb gegenüber eme besondere Genehmi gungspflicht verfügt, eine solche von Bedingungen abhängig gemacht oder gänzlich untersagt wird; endlich 4. zur Durchführung einer angemessenen Vor ratswirtschaft einem Mitgliedsbetrieb Einlage- rungs-, Ablieferungs-, Abnahme- und Verarbei tungspflichten auferlegt werden. Maßnahmen der unter 1. genannten Art kommen lediglich für Mitglieder der Erzeugergruppe in Betracht. So fallen hierunter insbesondere Ein zelanordnungen, die im Zuge der Anbauregelung gemäß der Anordnung Nr. 112 vom 21. 4. 1937 (RNVBl. 176) vom Vorsitzenden der Hauptvereini gung getroffen wurden. Wie bereits ausgeführt, muß es sich bei den Einzelanordnungcn der unter 2. genannten Art um Maßnahmen der Kontingen tierung der Mitglieder der Verarbeiter gruppe handeln, während Einzelanordnungen der unter 3. genannten Art sowohl für Mitglieder der Verarbeiter- wie der Verteiler gruppe in Betracht kommen können. Beschwerde fähige Einzelanordnungen der unter 4. erwähnten Art endlich können im Einzelfall in sämtlichen Mitgliedergruppen des Marktzusammen schlusses der deutschen Gartenbauwirtschast Vor kommen. Immer aber ist darauf zu achten, bevor eine Beschwerde beim Beschwerdeausschuß einge reicht wird, ob eine beschwerdefähige Einzelanord nung des Vorsitzenden der Hauptvereinigung oder eine solche des Vorsitzenden eines Gartenbauwirt schaftsverbandes vorliegt, um Rechtsnachteile zu vermeiden. Da die Beschwerde ein ordentliches Rechtsmittel darstellt, ist ihre Einlegung an eine Frist von zwei Wochen gebunden, die nach Zugang des Bescheides zu laufen beginnt. Nicht fristgemäß eingelegte Be schwerden können ohne sachliche Prüfung kosten pflichtig zurückgewiesen werden. Fehlt in einem beschwerdefähigen Bescheid der Hauptvereinigung eine diesbezügliche Beschwerdcbelchrung, so wird gemäß 8 5, Abs. 2 der Verfahrensordnung für die Beschwerdeausschüsse vom 10. 11. 1937 (RNVBl. Seite 531) gegen die Versäumung dieser Ausschluß frist auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vori gen Stand gewährt werden müssen. Berücksichtigung von Einzetfällen Die Nachprüfung der angefochtenen Maßnahme durch den Beschwerdeausschuß erstreckt sich sowohl auf die rechtliche, wie auf die tatsächliche Seite, d. h. sowohl auf die Frage der Rechtmäßigkeit, wie die der Zweckmäßigkeit der getroffenen Maßnahmen unter Berücksichtigung der Lage des Einzelfalles; insbesondere darauf, ob in Abwägung der Belange der Gesamtwirtschast und der des einzelnen eine unbillige Härte vorliegt. In der Entscheidung, die immer in Beschlußform schriftlich ergeht, können auch Umstände berücksichtigt werden, die dem Vor sitzenden der Hauptvereinigung bei Erlaß der an gefochtenen Anqrdnung nicht bekannt waren. Neues tatsächliches Vorbringen des Beschwerdeführers üt ärtschast. Sie nimmt selbstverständlich in einem sozialistischen Volk Grundsätze und Formen an, die anders sind als in einem Volke, das dem Kapitalismus anhängt. Das