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No. 30 Sonnabend, den 25. Juli 1908. X. Jahrgang. Derj/andelsgärfner. Verantwortlicher Redakteur: Hermann Pilz, Leipzig. 77 71 ry e.. 1 a t 1 v t 7 Für die Handelsberichte und den Handels - Leitung rar den deutschen kiartenbau. fachlichen Teil verantwortlich: ~ Otto Thalacker, Verlag von Bernhard Thalacker, Leipzig-Gohlis. Leipzig-Gohlis. Organ des „Gartenbau-Verbandes für das Königreich Sachsen E. G." „Der Handelsgärtner“ kann direkt durch die Post bezogen werden. Der Abonnementspreis beträgt pro Jahr; für Deutschland und Oesterreich-Ungarn Mark 5.—; für das Ausland Mark 8.—. Das Blatt erscheint wöchentlich einmal Sonnabends, — Inserate kosten im „Der Handelsgärtner“ 30 Pfg, für die fünfgespaltene Petitzeile. Die rechtliche Stellung der Gärtnerei in Oesterreich und Deutschland. II. Wie steht es nun auf Grund dieser recht lichen Stellung der verschiedenen Zweige der Gärtnerei mit ihrer steuertechnischen Behand lung in Oesterreich? Zunächst haben die Handelsgärtner die Grundsteuer zu entrichten, welcher alle Grundoberflächen unterliegen, die im Wege der landwirtschaftlichen Bodenkultur benutzbar sind. Wesentlich ist dabei die Be stimmung in § 29 des Ges. vom 24. Mai 1869, (Lauche, a. a. O. S. 21) in welcher es heisst: „Gärtner, welche nur durch Anwendung beson derer Industrie zu einem aussergewöhnlich hohen Ertrage gelangt sind oder von Gärtnern gewerbs mässig bearbeitet werden, sind deshalb nicht höher zu schätzen als andere, welche sich ihren sonstigen Verhältnissen nach in gleicher Lage befinden.“ Diese Grundsteuer fällt, wie bei uns in Deutschland, allen Handelsgärtnern zur Last. Daneben gibt es eine sogenannte Erwerbs steuer. Hier tritt schon die Teilung ein. Nach § 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 1896 unterliegt der Erwerbssteuer nicht: „der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, ein schliesslich des Gartenbaues usw. In dem selben § aber wird gleich eine Einschränkung getroffen. Die eben erwähnte Befreiung gilt nämlich nicht von der „Kunst- und Handels gärtnerei”. Es wird also ein Unterschied zwischen Gartenbau und Kunst- und Handels gärtnerei in technischer Beziehung gemacht und wir werden sehen, wie dieser Unterschied auch nach deutschem Steuerrecht von Wesenheit ist, leider aber schon zu recht seltsamen steuer technischen Massnahmen geführt hat. Als zur Land- und Forstwirtschaft gehörig werden die land- und forstwirtschaftlichen „Nebengewerbe“ angesehen, insoforn dieselben grundsätzlich die Verarbeitung eigener Erzeugnisse zum Gegenstände haben. Nun kann aber auch eine Kunst- und Handels gärtnerei nur eigene Produkte verarbeiten und zum Verkauf stellen. Wie dann? In den Voll zugsvorschriften heisst es deshalb: „Wenn im einzelnen Falle ein gewerbsmässiger Betrieb vorliege, lässt sich nicht nur nach allgemeinen Merkmalen entscheiden. Der Besitz eines Gewerbescheines oder die Angehörigkeit eines Gärtners zur gewerblichen Genossenschaft der Kunst- und Handelsgärter wird stets die Ver mutung des erwerbssteuerpflichtigen Betriebes begründen.“ Diese Lösung ist natürlich eine nur äusserliche und geht auf das Wesen der Sache gar nicht näher ein. Es fehlt auch hier, wie bei uns in Deutschland, an einer Definition, was eigentlich nur in den Rahmen einer Kunst- und Handelsgärtnerei gehören soll. Die Streitig keiten, welche in Deutschland in den Bundes staaten, wo die Gewerbesteuer eingeführt ist, nicht aufhören, sind also auch in Oesterreich unvermeidlich, denn Rechtsvermutungen sind immer nur ein sehr zweifelhafter Notbehelf. Wie äussert sich der Einfluss der rechtlichen Stellung der Gärtnereien auf die Wohlfahrts gesetzgebung? Bei uns ins Deutschland hat man sich geholfen. Man hat in der Unfall versicherung einfach die „Kunst- und Handels gärtnereien“, unter denen man die gewerblichen Gärtnereien versteht, der land- und forstwirt- schaftlichenBerufsgenossenschaftmit untergestellt, so dass in dieser Hinsicht die nötige Fürsorge getroffen worden ist. Nach dem österreichischen Gesetz vom 28. Dezember 1887 kommen für die gewerblichen oder land- und forstwirtschaft- Lehen Betriebe die Wohltaten der Unfallver sicherung nur in Frage, wenn in diesen Be trieben Dampfkessel oder solche Triebwerke in Verwendung kommen, die durch elementare Kraft (Wind, Wasser, Dampf, Leuchtgas, Heiss luft, Elektrizität usw.) oder Tiere bewegt werden, soweit diese Anlagen nient nur vorübergehend benutzt werden. Werden bei solchen Anlagen nur bestimmte Angestellte beschäftigt, so bezieht sich die Versicherung nur auf diese Personen. Wo also in Gärtnereien nicht derartige Anlagen in Frage kommen, ist von einer Unfallversicherung nicht die Rede und die Gehilfen sind dort in dieser Hinsicht weit schlechter gestellt, als in Deutschland. Und hinsichtlich der Kranken versicherung liegt die Frage nicht anders. Während unsere Gärtnergehilfen derselben teil haftig werden, sind in Oesterreich nach dem Gesetz vom 30. Mai 1888 die landwirtschaft lichen Arbeiter nicht krankenversicherungs pflichtig und es ist wohl unseres Wissens darin auch bis jetzt eine Aenderung nicht eingetreten. Noch in Entscheidungen aus dem Jahre 1894 und 1897 ist den Gärtnern gegenüber dieser Stand punkt vom Verwaltungsgerichtshof eingeräumt worden. Es ist den Inhabern land- und forst wirtschaftlicher Betriebe nur die Möglichkeit eingeräumt, mit ihren Arbeitern und Betriebs beamten, unter Zustimmung derselben, der Krankenversicherung beizutreten. Das ist natürlich nur eine halbe Sache, da es lediglich von dem Willen des Prinzipals der gärtnerischen Angestellten abhängt, ob die Versicherung ein treten soll oder nicht. Eine Invalidenversiche rung aber gab es in Oesterreich noch vor kurzem überhaupt nicht und erst die Einführung der Privatbeamtenversicherung hat darin Wandel geschaffen. Zur Beseitigung der schwankenden Rechts zustände und der rückständigen Spezialgesetz gebung haben die Gärtner Oesterreichs, soviel an ihnen lag, eine eifrige Tätigkeit entfaltet. Man bildete, auf Grund der Satzungen der alten Wiener Ziergärtnergenossenschaft in ein zelnen Orten der Monarchie Gärtner genossenschaften, zu denen aber nur die gewerblichen Gärtnereien zählten und denen ein Zwangsmittel für den Beitritt nicht gegeben war. In der Hauptsache hatte man auf sie die Handwerksgesetzgebung ausgedehnt. Von einem grossen Erfolg konnte bei dieser Organisation natürlich nicht die Rede sein und man rief des halb im Jahre 1894 in Wien den „Allgemeinen österreichischen Gärtnerverband" ins Leben, Dieser Verband nahm die Wohlfahrtsgesetzgebung tatkräftig in die Hand, verwendete sich für eine gärtnerische Berufsgenossenschaft und versuchte, so lange das nicht zu erreichen war, auf privatem Wege eine Kranken-, Invahden Witwen-, Waisen- und Altersversicherung herbeizuführen. Aber es war, wie es auch bei uns so oft der Fall ist: der Plan wurde mit Begeisterung aufgenommen, er scheiterte dann ebenfalls an der Lauheit und Teilnahmlosigkeit der Gärtner selbst. Da auch aus der gärtnerischen Berufsgenossenschaft nichts wurde, wurde man ungeduldig, griff wieder rückwärts und forderte auf dem ersten allgemeinen österreichischen Gärtnertag die „Einweisung der gewerb lichen Gärtnereien in die handwerks mässigen Gewerbe“. Das war also dieselbe Idee, welche bei uns in Deutschland von den Gärtnergehilfen vertreten worden ist, und welche auch in einigen Gartenbau-Innungen zu Tage trat. Was man dabei in erster Linie erstrebt, war der Befähigungsnachweis für die Gärtnerei. Man wollte dadurch die grosse und nicht immer legale Konkurrenz in der Gärtnerei beseitigen. Wir haben in Deutsch land ja jetzt ein Stück dieses Befähigungsnach weises, den sogenannten „kleinen Befähigungs nachweis“, der nur den Meistern das Recht gibt, Lehrlinge auszubilden. Man hielt in Oesterreich diese Einreihung in das Handwerk für möglich, „ohne dem Gesetze Gewalt antuen zu müssen", verkannte also, oder überging absichtlich die trennenden Merkmale zwischen Handwerk und Gärtnerei. Dem widersetzte sich der Gärtnerverein zu Hietzing. In einer beratenden Sitzung mit dem Gärtnerverband kam ein Antrag Lauche zur Annahme, in welchem erneut auf .die gärtnerischen Berufsgenossenschaften zurückgegriffen wurde, die aber nunmehr Zwangsgenossenschaften werden sollten. „Der Zweck dieser Genossenschaftenbestände im wesentlichen darin, dass dem Gartenbau die in der Gewerbegesetzgebung und in den ge planten Gesetzen für die Regelung der sozialen Verhältnisse der Privatbeamten, des Ausbaues der Arbeiterversorgungen und der landwirt- schaftlichenBerufsgenossenschaften vorgesehenen Massnahmen zur Regelung der Standesver- hältnisse, der Lehrlingsfrage, der Kranken-, Invaliditäts- und Altersversorgung zuteil werden." Es waren Landesgenossenschaften gedacht, welche je einen Sitz in den bestehenden Landes kulturräten , bez. Landwirtschaftsgesellschaften erhalten sollten. Man erstrebt also dieselbe Vertretung, die im Königreich Sachsen inzwischen durch das Vorgehen des „Gartenbauverbandes für das Königreich Sachsen“ erzielt worden ist. Diese Bestrebungen bildeten auch in der Folge den Gegenstand der Beratungen auf den Generalversammlungen des österreichischen Gärtnerverbandes, Ja, man ging noch weiter. Man wollte auch die Rechtsverhältnisse der landwirtschaftlichen Gärtner geregelt wissen, und beantragte, diese zwar von der gewerb lichen Gärtner-Berufsgenossenschaft auszu schliessen, für sie aber ein dem Interesse des Gartenbaues angepasstes von Land- und Forstwirtschaft getrenntes Statut zu schaffen. Diesen Genossenschaften war folgender Zweck zugedacht: a) Regelung der Kranken-, Invaliditäts- und Altersversorgung nach den Bedürfnissen der betreffenden Betriebe. Einiges über Pflanzenschutz. Von Dr, Arno Naumann. Ein offenes Wort. VIII. ZahlreicheAnfragenundKrankheitssendungen sind mir bisher zugegangen, freilich meist nur von aussersächsischen Gärtner-Kreisen. Was mir unter Bezugnahme auf den „Handels gärtner“ eingesandt ward, ist auch im Frage kasten dieses Blattes pünktlich beantwortet worden. Andere Einsendungen, welche ohne Erwähnung des Blattes an mich gelangten, habe ich nur dann im Fragekasten beantwortet, wenn es mir für die Allgemeinheit von Nutzen erschien. Aber nun das offene Wort! Wie kamen zum Teil die Einsendungen an! Die fraglichen Pflanzen mit Erdpartikelchen verunreinigt, oder vertrocknet oder verschim melt. Der Arzt sollte eine Diagnose an einer Mumie stellen. Andere wieder beehrten mich mit 1—2 Blät tern (ohne jede Spur von Schädling), an denen ich das schädigende Insekt erkennen sollte. Hier und da kommen Pflanzen, welche zwei und mehr verschiedene Krankheiten zeigten. Ein Krankheitsbild wird aber vom Einsender nicht beschrieben. Ihm als Züchter, der täglich die Kul turen vor Augen hat, ist freilich die gemeinte Krankheit klar. Ich aber soll erraten, welcher Schädling oder welches Symptom den Einsen- * der irritiert. Angaben über den Umfang des angerichteten Schadens und über sein Verhalten zum wechseln den Klima sind fast nie zu erhalten. Es ist eben, als hätte ich den Artikel I in No. 9 dieses Blattes gar nicht geschrieben. Ich habe dort Mitteilungen über fol gende Punkte als erwünscht bezeichnet: 1. Monat des ersten Auftretens. 2. Ungefähre Grösse der Schädigung (prozen tual oder etwa 1/2, 1/8 usw. der Kulturen krank). 3. Witterungslage zurZeit der Hauptentwicke lung (Regen, Trockenheit, Nebel, Wind richtung). 4. Art der Kultur (Freiland, Frühbeet, Ver mehrungsbeet ; Kalthaus, Japan, Warmhaus). NB. Gerade bei den eingesandten Nelken (vergl. Fragekasten) wäre es von Wert, ob Freilandkultur oder unter Bedeckung. 5, Schnelligkeit der Ausbreitung (in. Tagen oder Wochen). 6. Etwaige Düngung (Blutmehl, Hornspäne, Kalisalz etc. —). 7. Verwendete Erde (Lauberde, Heideerde, Kalktuff). 8. Das Importland (bei Auslandsbezug). NB. Bei tierischen Schädlingen auch: Flugzeit, Anzahl der Jahresgenerationen und V erpuppungsmonat. Ich bin viel beschäftigt, suche aber trotzdem allen Anfragen gerecht zu werden. Wenn ich meine Zeit gern in den Dienst der guten Sache stelle, so darf ich wohl von den Einsendern in ihrem eigenen Interesse erhoffen, auf diese gegebenen Anregungen einzugehen und sich selbst, nicht mir, das kleine Opfer an Zeit zu bringen. Durch eine gelegentliche Aeusserung des Herrn Thalacker erfuhr ich, dass man mir Ver zögerung zur Last legt und noch mehr Aus führlichkeit in den Antworten verlangt. Bisher habe ich nur drei Fälle unerledigt gelassen und zwar betrifft es „Krankheiten durch Kulturfehler“ oder „Witterungseinflüsse“, von denen ich in Artikel I (No. 9) aussprach, dass nur umfangreiche Mitteilungen oder Be sichtigungen der Kulturen zum Ziele führen könnten, und dass man gut täte, sich in solchen Fällen an erfahrene Züchter zu wenden. Der eine Fall betrifft eine Fliederkrankheit, entstanden durch zu grosse Ansprüche an die Leistungen des Schnittes. Man kann eben nicht alles von der Pflanze verlangen Die Natur setzt allzugewaltigen Eingriffen in das Leben der Pflanze Schranken, und erzwungene Ueberproduktion, sei es von Trieben, von Blüten oder Früchten, rächt sich durch „Krankheiten“. Im anderen Falle wurden mir 2 mal kranke Eriken zur Verfügung gestellt. Ich habe die selben mehrere Wochen beobachtet und bisher weder pilzliche noch tierische Schädige nach weisen können. Ich habe dann feststellen können, dass der Boden „sauer“ reagiert und vielleicht deshalb zahlreiche Springschwänze enthält. Die Kultur der mit einem Wurzelpilz in Symbiose lebenden Eriken ist eben eine sehr subtile. Wäre ich an Ort und an Stelle, so würde ich vielleicht raten, mit je 20 Pflanzen entsprechende Düngeversuche anzustellen und der Krankheit auf diese Weise zu Leibe zu rücken. Der dritte Fall betrifft Stecklinge von Liguster, bei denen ein Zweig plötzlich abstirbt, indem die Blätter schwarz werden und dann abfallen. Bekannt ist ja, dass ganze Liguster hecken ohne jeden äusseren erfindlichen Grund einseitig absterben. Ein Pilz als Ursache der Blattflecken war nicht nachweisbar. Jetzt kultivieren wir die Mutterpflanze und einige Stecklinge weiter; denn oft erscheinen die für Feststellung eines Pilzschädlings nötigen Sporen so spät, dass sichere Antworten, d. h. solche, welche dem Einsender nützen, verspätet eingehen müssen. Ich habe auf diese Tatsache ebenfalls im Artikel I (No. 9, 2. Seite, 4. Spalte, aufmerksam gemacht. Ich würde gern noch mehr und schneller den Wünschen und Anfragen der Praktiker entgegenkommen, allein meine Zeit wird von verschiedenen Dingen beansprucht. Ich kann nicht nur Pflanzenarzt sein. Tierärztliche Hoch schule und Gartenbauschule wollen meine Lehr tätigkeit, gewisse gärtnerische Züchtungs-Ver- suche im Kgl. Botanischen Garten brauchen einen anderen Teil meiner Zeit. Ich habe in No. 13. des „Handelsgärtner“ auf die Vorteile einer Organisation des Pflanzen schutzdienstes aufmerksam und entsprechende Vorschläge gemacht. Wenn der Gartenbau- Verband trotz dem Vorkämpfen seines Organes nur auf laue Gemüter stösst, so muss ich eben eine abwartende Stellung einnehmen. Das Idealste wäre es, wenn der Verband eine Station für gärtnerischen Pflanzenschutz errichtete, deren Vorstand (ev. mit einem Assi stenten) seine ganze Zeit diesen praktisch wie wissenschaftlich gleich erspriess lichen Zielen widmen könnte. Seine Tätigkeit könnte segensreich wirken nach zwei Richtungen hin: 1. Durch Erforschen der Krankheiten. 2. Durch Prüfung und Kritik der empfohlenen Bekämpfungsmittel. Vielleicht, dass mit der wachsenden Erkennt nis von der Wichtigkeit eines solchen Institutes auch die Mittel und Wege gefunden werden, ein solches zu schaffen oder schon Be stehendes entsprechend zu erweitern. Ich bin der Meinung, dass sich eine gärt nerische Auskunftsstelle für Pflanzenschutz or ganisch in den Rahmen der jetzigen Laube gaster Gartenbauschule einfügen würde. Für jetzt müssen sich die Herren Gärtner mit meiner bescheidenen Kraft und meiner be schränkten Zeit begnügen. Hoffentlich darf ich trotz des „offenen Wortes“ auf ein weiteres Interesse für meine Artikel über Pflanzenschutz rechnen.