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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 10.1908
- Erscheinungsdatum
- 1908
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-190800007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19080000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19080000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 10.1908
-
- Ausgabe No. 1, 4. Januar 1908 1
- Ausgabe No. 2, 11. Januar 1908 1
- Ausgabe No. 3, 18. Januar 1908 1
- Ausgabe No. 4, 25. Januar 1908 1
- Ausgabe No. 5, 1. Februar 1908 1
- Ausgabe No. 6, 8. Februar 1908 1
- Ausgabe No. 7, 15. Februar 1908 1
- Ausgabe No. 8, 22. Februar 1908 1
- Ausgabe No. 9, 29. Februar 1908 1
- Ausgabe No. 10, 7. März 1908 1
- Ausgabe No. 11, 14. März 1908 1
- Ausgabe No. 12, 21. März 1908 1
- Ausgabe No. 13, 28. März 1908 1
- Ausgabe No. 14, 4. April 1908 1
- Ausgabe No. 15, 11. April 1908 1
- Ausgabe No. 16, 18. April 1908 1
- Ausgabe No. 17, 25. April 1908 1
- Ausgabe No. 18, 2. Mai 1908 1
- Ausgabe No. 19, 9. Mai 1908 1
- Ausgabe No. 20, 16. Mai 1908 1
- Ausgabe No. 21, 23. Mai 1908 1
- Ausgabe No. 22, 30. Mai 1908 1
- Ausgabe No. 23, 6. Juni 1908 1
- Ausgabe No. 24, 13. Juni 1908 1
- Ausgabe No. 25, 20. Juni 1908 1
- Ausgabe No. 26, 27. Juni 1908 1
- Ausgabe No. 27, 4. Juli 1908 1
- Ausgabe No. 28, 11. Juli 1908 1
- Ausgabe No. 29, 18. Juli 1908 1
- Ausgabe No. 30, 25. Juli 1908 1
- Ausgabe No. 31, 1. August 1908 1
- Ausgabe No. 32, 8. August 1908 1
- Ausgabe No. 33, 15. August 1908 1
- Ausgabe No. 34, 22. August 1908 1
- Ausgabe No. 35, 29. August 1908 1
- Ausgabe No. 36, 5. September 1908 1
- Ausgabe No. 37, 12. September 1908 1
- Ausgabe No. 38, 19. September 1908 1
- Ausgabe No. 39, 26. September 1908 1
- Ausgabe No. 40, 3. Oktober 1908 1
- Ausgabe No. 41, 10. Oktober 1908 1
- Ausgabe No. 42, 17. Oktober 1908 1
- Ausgabe No. 43, 24. Oktober 1908 1
- Ausgabe No. 44, 31. Oktober 1908 1
- Ausgabe No. 45, 7. November 1908 1
- Ausgabe No. 46, 14. November 1908 1
- Ausgabe No. 47, 21. November 1908 1
- Ausgabe No. 48, 28. November 1908 1
- Ausgabe No. 49, 5. Dezember 1908 1
- Ausgabe No. 50, 12. Dezember 1908 1
- Ausgabe No. 51, 19. Dezember 1908 1
- Ausgabe No. 52, 26. Dezember 1908 1
- Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 4
-
Band
Band 10.1908
-
- Titel
- Der Handelsgärtner
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No. 51. Sonnabend, den 19. Dezember 1908. X. Jahrgang Derjfandelsffärlner. Für die Handelsberichte und den fachlichen Teil verantwortlich: Otto Thalacker, Leipzig-Gohlis. Verantwortlicher Redakteur: Hermann Pilz, Leipzig. Handels - Zeitung für den deutschen Gartenbau Verlag von Bernhard Thalacker, Leipzig-Gohlis. Organ des „Gartenbau-Verbandes für das Königreich Sachsen E. G." „Der Handelsgärtner" kann direkt durch die Post bezogen werden. Der Abonnementspreis beträgt pro Jahr: für Deutschland und Oesterreich-Ungam Mark 5.—; für das Ausland Mark 8.—. Das Blatt erscheint wöchentlich einmal Sonnabends. — Inserate kosten im „Der Handelsgärtner“ 30 Pfg. für die fünfgespaltene Petitzeile, Der neue Entwurf des Gesetzes über „Arbeitskammern“. Wir haben seinerzeit an dieser Stelle den ersten Entwurf besprochen, der zu einem Ge setz über Arbeitskammern von der Regierung publiziert worden war und haben damit hervor gehoben, dass gegen diesen Entwurf zwar einzelne Bedenken beständen, dass er aber im Ganzen recht wohl brauchbar erscheine. Be denken waren auch von anderen Seiten, und zwar in noch ausgedehnterem Masse geltend gemacht worden und die Regierung zog daher bald diesen Entwurf wieder zurück, um Ver besserungen daran vorzunehmen. In zweiter abgeänderter Auflage ist der Entwurf nunmehr dem Reichstage in voriger Woche, noch kurz vor den Ferien zugegangen, so dass die Abgeordneten Musse haben, den neuen Entwurf auf seine „Verbesserungen“ hin zu prüfen. Die Schaffung von Arbeitskammern wurde schon in dem kaiserlichen Erlass vom 4. Februar 1890 verheissen, denn darin werden „zur Pflege des Friedens zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gesetzliche Bestimmungen in Aus sicht gestellt, wonach die Arbeiter durch Ver treter, welche ihr Vertrauen besitzen, an der Regelung gemeinsamer Angelegenheiten beteiligt und zur Wahrnehmung ihrer Interessen bei Verhandlungen mit den Arbeitgebern und den Behörden befähigt werden sollten“. Das war der erste Plan zu Arbeitskammern, der aber bald zwei Decennien brauchte, ehe man seiner Verwirklichung näher trat und am 4. Februar 1908 den ersten Entwurf eines Gesetzes über Arbeitskammern freigab, dem nun der zweite gefolgt ist und zwar in verhältnissmässig kurzer Zeit. Die Punkte, die im ersten einer ab lehnenden Haltung begegneten, sind nochmals sorgfältig geprüft und zum Teil abgeändert worden. Die Grundlage ist sonst dieselbe geblieben und das begrüssen wir mit Freude. Wir haben schon im ersten Entwurf es loben müssen, dass „Arbeitskammern" und nicht etwa, wie es die Sozialdemokratie verlangte „Arbeiterkammern“, in denen die Arbeitnehmer hübsch allein für sich logierten, organisiert werden sollen. Der zweiteEntwurf hat an paritätisch zusammen gesetzten Arbeitskammern festgehalten. I Die Kammern sollen aus einer gleichen Zahl von Arbeitgebern und Arbeitnehmern bestehen, während der von der höhereren Verwaltungs behörde zu ernennende Vorsitzende weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer sein darf. Wir wissen sehr wohl, dass diese paritätische Grundlage von beiden Seiten, sowohl von Arbeitgebern, wie von Arbeitnehmern bekämpft worden ist. Man hatte sich namentlich auf Seiten der Arbeitnehmer darauf versteift, dass reine Arbeiterkammern eingeführt werden sollten, was aber ohne Zweifel nur noch eine Ver schärfung der Gegensätze herbeigeführt haben würde. Der hohe, soziale Zweck der Kammern kann nur durch eine gemeinsame, ruhige, sachliche Arbeit erreicht werden. Sehr richtig schreibt in einer seiner letzten Nr. das Brl. Tgbl.: „Es lässt sich nicht leugnen, dass paritätische Körperschaften gar manchen Vorzug vor reinen Arbeiterkammern haben. Wenn man berück sichtigt, dass eine der wichtigsten Aufgaben der neuen Korporationen darin bestehen soll, der Pflege des Friedens zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu dienen, so wird man kaum die Einführung einseitiger Arbeiter vertretungen empfehlen können. Denn nur auf dem Wege gemeinsamer Vertretungen wird es gelingen, Arbeitgeber und Arbeitnehmer in engere Fühlung zu bringen und nur bei einer gemeinsamen Tätigkeit ist, wie schon in den Motiven zum ersten Entwürfe zutreffend hervor gehoben wurde, die Möglichkeit gegeben, dass der eine Teil die Ansichten des anderen Teiles kennen und sie auch von seinem Standpunkte verstehen und würdigen lernt. Die Errichtung reiner Arbeitskammern würde wahrscheinlich zur Verschärfung der Gegensätze führen, während von paritätischen Kammern zu hoffen ist, dass bei entgegengesetzten Anschauungen ein Aus gleich erzielt wird und die Vertretung einseitiger Klasseninteressen einer verständnisvollen Be rücksichtigung der praktischen Verhältnisse Platz macht". Diesen Ausführungen können wir uns völlig anschliessen. Sie entsprechen auch dem, was wir früher an dieser Stelle über die Arbeitskammern haben laut werden lassen. Dass die Gärtnergehilfen im „Allgemeinen“ damit nicht zufrieden sind, weil sie lieber die reinen Arbeitskammern kommen sehen, kann nicht verwundern, denn an der „Pflege des Friedens zwischen Arbeitgebern und Arbeit nehmern“ ist ja gerade ihnen nichts gelegen. Die Zuständigkeit der Arbeitskammern ist im zweiten Entwurf ziemlich dieselbe geblieben wie im ersten. Sie haben die Förderung eines gedeihlichen Verhältnisses zwischen Arbeit gebern und Arbeitnehmern zum vornehmsten Zweck. Sie sollen sich mit den Beratungen, Wünschen und Anträgen befassen, die ihre Angelegenheiten berühren, und sollen Mass nahmen anregen, welche die Hebung der wirt schaftlichen Lage und der allgemeinen Wohl fahrt der Arbeiter betreffen. Sie haben die Befugnis, innerhalb ihres Wirkungskreises An träge an die Behörden und an die gesetz gebenden Körperschaften zu richten. Auch können sie bei Streitigkeiten, insbesondere bei Streiks und Aussperrungen als Einigungsamt’ angerufen werden. Das war alles schon so im ersten Entwürfe enthalten. Eingeschränkt sind die Befugnisse hinsichtlich der Erhebungen über die gewerblichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der in den Arbeits kammern vertretenen Gewerbezweige in den einzelnen Bezirken. Diese Erhebungen dürfen nicht mehr nach eigenem Ermessen veranstaltet werden, was zu Unzuträglichkeiten hätte führen können, sondern sie haben bei solchen Er hebungen nur auf Ersuchen der Staats- und Gemeindebehörden mitzuwirken. Wir haben es zu wiederholten Malen erlebt, dass Er hebungen nur dann einen Wert haben, wenn sie von Seiten der Behörden unternommen werden, die einen ganz anderen Druck auf die Personen ausüben können, welche die erforder lichen Angaben zu machen haben. Die Arbeits kammern würden nicht das Gewicht in die Wagschale werfen können, mit dem bei solchen Enqueten die behördlichen Organe einen Druck ausüben können. Der Geltungsbereich des Gesetzes ist auch in etwas erweitert worden. Er soll auch das Handwerk mit umfassen. Im ersten Ent wurf waren die der Handwerkerorganisation unterstehenden Arbeiter von den Arbeits kammern ausgeschlossen, was in den Kreisen des Handwerks mit Recht beanstandet wurde. Aber der Entwurf geht auch in seiner zweiten Fassung noch nicht weit genug. Er umschliesst noch immer nicht die gesamte Arbeiterklasse, macht vielmehr Halt vor den Arbeitern in Handel und Verkehr, in der Land- und Forst wirtschaft, in der Fischerei und Schiffahrt und nimmt weiter aus die Arbeiter der staatlichen Eisenbahn-, Post- und Telegraphenverwaltung und anderer Staatsbetriebe, insbesondere die Arbeiter der Heeres- und Marineverwaltung. Warum nun insbesondere die Arbeitnehmer im Handel, in den verschiedenen Verkehrsanstalten, in Landwirtschaft und Gartenbau ausgeschlossen sein sollen, sieht man nicht ein. Die Wünsche, die wir beim ersten Entwurf geäussert haben, sind nicht erfüllt worden. Die Kammern er strecken sich nur auf die Arbeitnehmer, welche der Gewerbeordnung direkt unterstellt sind. In der Gärtnerei werden also unter die Arbeitskammern nur die Arbeitgeber und Arbeit nehmer gewerblicher Betriebe fallen. Die Verbesserungen, welche der Entwurf bringt, liegen namentlich darin, dass den Kammern eine grössere Selbständigkeit ein geräumt wird, und sie nicht mehr an die Ein teilung und die Bezirke der gewerblichen Berufsgenossenschaften angeschlossen werden. Die Abhängigkeit von den Berufsgenossen schaften ist aufgegeben und eine fachliche Gliederung angenommen worden. Ueberblicken wir die Bedenken, welche gegen den ersten Entwurf ins Treffen geführt worden sind, so finden wir, dass vor allem die Regelung des Wahlverfahrens den grossen Stein des Anstosses bildete. Dieses Verfahren war überaus kompliziert, unüber sichtlich und unpraktisch gehalten. Die Wahlen der Vertreter der Arbeitgeber waren den Vor ständen der Berufsgenossenschaften übertragen und für die Wahlen der Arbeitervertreter hatte man ein vier- bis fünffaches indirektes Ver fahrenvorgesehen und dabei noch obendrein auch solchen Arbeitnehmern das Wahlrecht verliehen, zu deren Vertretung die Arbeitskammern gar nicht kompetent waren. Das war ein Missgriff, und der zweite Entwurf hat diese Frage besser gelöst. Die Wahlen sind direkt und geheim und finden nach den Grundsätzen der Verhältnis wahl statt, die schon bei den Gewerbe- und Kaufmannsgerichten eingeführt worden ist. Es kämen also auch die Minderheitsgruppen zu einer Vertretung. Eine Neuerung ist auch die Ausdehnung des Wahlrechtes auf „Deutsche beiderlei Geschlechtes“. Es haben also auch die Frauen in Zukunft Wahlrecht und Wähl barkeit. Ob diese Neuerung ein Fortschritt ist, mag die Zukunft lehren. Die Wahlberechtigung beginnt mit dem 25. Lebensjahre, gewählt kann nur werden, Die Alpenpflanzen, deren Wert und Verwendung. Von H. Brütsch, Obergärtner, bot. Garten, Zürich. IV. Die Bepflanzung einer alpinen Anlage kann nach verschiedenen Prinzipien erfolgen, ent weder nach landschaftlichen, oder vorherrschend wissenschaftlich - pflanzengeographischen. Die letztere Methode wird nur bei in grossem Stile gehaltenen Anlagen in botanischen Gärten oder städtischen Anlagen, wo die belehrenden Mo mente in den Vordergrund treten sollen, an gewandt werden, denn wo der Platz beschränkt ist, wirken pflanzengeographische Zusammen stellungen immer etwas kleinlich. In jedem Falle wird man aber auf die ökologische Gruppierung möglichste Sorgfalt legen müssen, indem wir die Beziehungen der Alpenpflanzen zu den Standorts- und Bodenverhältnissen, wie wir sie im Gebirge vorfinden, berücksichtigen. Wir kommen daher auch hier wieder zu einer Unterscheidung zwischen Humus-, Halbhumus- und Felsenpflanzen. Eine allzu grosse Aengst- lichkeit beim Auseinanderhalten dieser drei Gruppen dürfen wir nun allerdings nicht an den Tag legen. Wiederholt habe ich die Er fahrung gemacht, dass Arten, die den Charakter ausgeprägter Felsenpflanzen besitzen und die vielleicht mehr zufällig, oft auch mit Absicht in reine Humusschichten gepflanzt wurden, sehr gut gediehen. Von allen möchte ich dies nun allerdings nicht behaupten, denn es ist ziemlich sicher, dass eine grosse Anzahl von in Humuserde gepflanzten Felsenpflanzen ent weder zugrunde gehen, oder dann ein kränkeln des, wenig erfreuliches Dasein fristen. Es gibt nun eine Gruppe von Alpenpflanzen und zwar solche, die wir auf keiner Alpenpartie missen möchten, bei welchen wir auch die chemische Beschaffenheit des Bodens zu berücksichtigen haben. So pflanze man alle Ericaceen in kalk freie Erde, obschon einige Arten wie Rhododen dron hirsutum, Erica camea und Arctostaphylos- officinalis auch in kalkhaltiger Erde sehr gut fortkommen. Die Ericaceen sind fast alle ausgesprochene Humuspflanzen mit Ausnahme der Calluna- und Vaccinium-Arten, die als sogenannte „Magerkeitszeiger" keinesfalls in gedüngten Boden gepflanzt werden dürfen. Durchaus kalkfliehende Pflanzen sind äusser den Ericaceen auch Arnica montana, die Drosera- Arten, Empetrum nigrum, Linnaea borealis, Lycopodium, einige Saxifraga-Arten und andere. Leontopodium dagegen wird nur in stark kalk haltigem Boden gut gedeihen. Bei der Verteilung der Arten ist besondere Aufmerksamkeit auch den Beleuchtungsverhält nissen, der „Exposition“ oder Himmelslage zu schenken. Während die Mehrzahl der Alpen pflanzen durchaus sonnige, freie Standorte vor zieht, gedeihen die vorzugsweise an den Nord abhängen vorkommenden Arten besser an halbschattigen, etwas nördlich gelegenen und auch mehr feuchten Orten, so vor allem die meisten Farn-Arten, Saxifraga aizoides, S. rotundifolia, Ramondia pyrenaica, Salix retusa, Soldanella usw. Eine gewisse Bedeutung können wir bei vielen Alpenpflanzen der mehr oder weniger schrägen Lage an Abhängen beimessen. Tief rosettenförmige Pflanzen wie Saxifraga longifolia, S. Cotyledon, Ramondia pflanzt man vorteilhaft an senkrechte, mit Einschnitten versehene Felsenwände, auf steile Geröllhalden usw. Wo solche rosettenförmige Arten eine horizontale Lage haben, kann es nur zu leicht vorkommen, dass das in den Rosetten sitzen bleibende Wasser die Pflanzen zum Faulen bringt. Es ist nun leicht begreiflich, dass, je grössere Komplexe wir von dergleichen Art zusammen pflanzen, desto wunderbarer die Wirkung der in ihrem vollen Blütenschmucke dastehenden Pflanzen sein muss. Gewächse mit kleinen, gedrungenen, kompakten Formen wird man deshalb in grösseren Tuffs zusammenpflanzen, je nach der Reichblütigkeit und Schönheit der einzelnen Art, da muss eben der Schönheits sinn des Landschaftsgärtners in jedem Falle das Richtige zu treffen suchen. Hoch werdende Stauden lassen sich dagegen oft sehr schön als Solitärpflanzen verwenden. Rasenbildende Arten kommen besonders dann zur Geltung, wenn sie über kleinere oder grössere Felsen schwebende Polster bilden können, wie das bei vielen Saxifraga-Arten, bei Alsine, Aubrietia, Campanula Portenschlagiana, C. turbinata, Dryas, Androsace sarmentosa, A. sempervivoides usw. der Fall ist. Während im allgemeinen die meisten Arten, auch unter den Vertretern der Alpenwiese, zu verschieden grossen Feldern zusammengepflanzt werden, um die ganze An lage besser wirken zu lassen, gibt es doch eine gewisse Gruppe von Pflanzen, für die wir, wenn sie auf unseren künstlich angelegten Gebirgspartien gedeihen sollen, ein anderes Kulturverfahren einschlagen müssen. Es sind dies typische Bewohner der Alpenwiese, grüne Halbschmarotzer, die nur, wenn sie ähnliche Bedingungen, unter denen sie an ihren heimat lichen Standorten leben, im Tieflande vorfinden, ihre reizenden Gestaltsformen und prächtigen Blüten zur Entwicklung bringen. Diese Pflanzen sind versehen mit Saugwurzeln, mit deren Hilfe sie den Wirtspflanzen teils Wasser und minera lische Nährsalze, teils auch organische Ver- bindungenaus den zerstörten Wurzeln entnehmen. In der Auswahl der Nährpflanzen sind sie in der Regel nicht gerade wählerisch, indem sie die verschiedensten Wiesenpflanzen angreifen. Sie zeigen indessen eine gewisse Vorliebe für Gramineen und Cyperaceen, wie Sesleria coerulea, Deschampsia caespitosa, Carex firma usw. Als „Halb“-Schmarotzer werden sie deshalb bezeichnet, weil sie nicht alle ihre Nahrung von der Wirtspflanze beziehen wie die chlorophyll losen Ganz-Schmarotzer (Lathraea, Orobanche, Cuscuta). Sie besitzen eine grüne Farbe und die meisten assimilieren nachgewiesenermassen in ganz normaler Weise. Hierher gehören die Rhinantheen, mit den Gattungen Pedicularis, Euphrasia, Alectorolophus, Bartschia und Tozzia alpina. Um diese also im Tieflande fortzu bringen, ist die Anlage einer kleineren natür lichen Alpenwiese erforderlich. Für eine solche eignet sich am besten eine unterhalb der Hauptfelsenkomplexe gelegene, etwas mulden förmige Stelle. Auf den aus Geröll und Schutt bestehenden Untergrund bringt man eine 10 bis 15 cm hohe Schicht einer aus Rasen und Moor erde oder auch gelagertem Torfmull und kleineren Gesteinsabfällen zu gleichen Teilen bestehende Erdmischung, die natürlich möglichst unkraut frei sein muss. Auf die in dieser Weise vor bereitete Stelle erfolgt sodann die Ausaat der aus reinem, unkraut freiem Samen be stehenden Mischung und zwar in der Art und Weise, dass die grobkörnigen Samen (Anemone alpina, A. Burseriana, A. sulfurea, Hypochaeris, Trifolium alpinum, Phaca etc.) zuerst ausgesät und diese nicht ganz 1 cm hoch mit der oben angegebenen Erdmischung gedeckt werden. Sodann folgen die mittelfeinen Samen (Gentiana- Arten, Hedysarum, Arnica, Biscutella, Pedicularis, Euphrasia etc.), die man wiederum ungefähr 3—4 mm tief deckt und schliesslich lässt man noch in dritter Lage die ganz feinen Samen (Agrostis etc.) folgen, die man ebenfalls unge fähr 2 mm tief deckt. Hierauf wird mit einem Brett die ganze Stelle fest angedrückt und bis die Keimung erfolgt stets gleichmässig feucht gehalten. Zur Verwendung darf nur frischer Samen kommen und als beste Aussaatzeit ist der November zu wählen, jedoch kann man auch noch später, bis zum Frühjahr, aussäen.
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