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Durch- schnitts- Jahres- reinertrag 130,45 533,34 1050,15 583,85 i ergibt, hrenden nft noch jetzt in /eredeln rordent- rkennen, i nur an ! Weise n sind, ume für n Rein- rechnen ler Jahre izungen die der- Joppelte heim. gütern nn hatte g gegen- :htstück- n. Die für ihn ; einge- ne. Er ug des ung der ignahme ich sei, or Ein ei dem ole, ob :ht Die Gericht itätigt e ar, dass ehe die twaigen komme wischen isierung ein Ver- Adressat ich be- einge- :ach vor, tragenen i einem ne Post- Person Zweig- B. ge- in soll, ipostamt edenken • Dienst- te nicht •n, vor- Vollmacht nicht absichtlich in unlauterer Ab sicht ausstellt. In letzterem Falle würde die Postvollmacht zurückzuweisen sein. — Der ungarische Obstexport nach England soll mit allen zur Verfügung stehen den Mitteln gehoben werden. Es wird nicht nur darauf hingestrebt frisches Obst, sondern auch Obstkonserven, Fruchtsäfte und Jam in Un garn herzustellen und in England einzuführen. Der Sektretär des königlich ungarischen Handels- museums in London, M. Steinberger hielt einen Vortrag über die hierbei hauptsächlich für den englischen Markt in Frage kommen den Produkte und gab eine genaue Beschreibung der Konservierung, bezw. Verarbeitung von Pflaumen, Aprikosen, Pfirsischen, Tomaten, grünen Nusschalen usw. Der Vortragende will in London direkt mit den englischen Konserven fabrikanten und Grosshändlern Verbindungen anbahnen, um die Wünsche der betreffenden Firmen kennen zu lernen und die Ausdehnung der Anpflanzung, sowie die hierbei zu berück- sichtigenden Sorten, ebenso die Verwertung der Produkte diesen anzupassen. — Der neue Zolltarif von Kanada, über den wir bereits im „Handelsgärtner“ berichteten, ist vom Parlament angenommen und von der Regierung bestätigt worden. — Ueber die Einfuhr von Pflanzen in Transvaal, die sich den gleichen Bestim mungen für die Kap-Kolonie anschliesst, hat der Gouverneur im Februar dieses Jahres neue Vorschriften erlassen. Es wird zunächst bekannt gegeben, dass die Einfuhr von Pflanzen aus anderen Ländern wie Südafrika durch die Post oder über die Häfen von Beira, Lauren90 Marques, Durban, East London, Port Elizabeth, Mossel Bay und Kapstadt zu geschehen hat. Ausserdem dürfen folgende Artikel ia Südafrika in den Kolonien überhaupt nicht eingeführt werden: a) Eukalyptus-, Akazien- oder Koniferen pflanzen oder deren Teile, äusser Samen; b) Kaffeepflanzen oder deren Teile, äusser Samen, die frei von Fruchtfleisch sind; c) Steine, Früchte, Bäume oder lebende Teile davon, die das Wachstum oder Erzeugnis eines Teiles der Vereinigten Sfaaten von Amerika oder eines anderen von Zeit zu Zeit in der „Gazette“ bekannt zu machenden Landes sind, in dem eine von den unter dem Namen peach yellows (Krankkeit der Pfirsichbäume) oder peach rosette bekannten Krankheiten herrscht; d) Pfirsichsteine und Pfirsichstämme; e) Stämme, äusser Apfelstämmen, aus Wur zeln der Northern Spy (Apfelsorte) oder aus anderen Wurzeln gezogen, die von dem Commissioner of Lands als gegen den Anfall der behaarten Blattlaus (Schi- zoneura lonigera) widerstandsfähig an genommen sind, sowie Birnen-, Pflaumen-, Aprikosen-, Kirschen-, Mango-, Rosen-, Dattelpflaumen- und solche anderen, von Zeit zu Zeit in der „Gazette“ bekannt zu gebenden Stämme, die unverpackt ein- geführt werden können; f) Nutzholz mit der Rinde, äusser Rüst stangen von der Ostsee und aus Kanada sowie äusser Pfählen aus dem Terpentin baum (Syncarpin laurifolia). Alle anderen Pflanzen und Pflanzenteile sind einer entsprechenden Untersuchung unterworfen und es Ist eine besondere Erlaubnis nötig. Im allgemeinen gestattet ist die Einfuhr von Reben, Zuckerrohr und Gummipflanzen. Besondere Vorschriften sind ausserdem, wie die „Nach richten für Handel und Industrie“ mitteilen, für die Einfuhr von Pflanzen usw. aus Südafrika nach den Transvaal-Ländern nötig. Rechtspflege. — Wie lange ist der Arbeitgeber zur Zeugnisausstellung verpflichtet? Nach der Gewerbeordnung und dem bürger lichen Gesetzbuch können Arbeitnehmer beim Abgang ein Zeugnis über die Art und Dauer ihrer Beschäftigung fordern. Es fragt sich nun, ob das Wort „beim Abgang“ dem Arbeitgeber die Befugnis gibt, späterhin die Ausstellung des Zeugnisses einfach zu verweigern. Darüber entstehen oftmals Meinungsverschiedenheiten. Die Erteilung des Zeugnisses stellt sich als eine Leistung aus dem gewerblichen Arbeits vertrag dar und der Anspruch auf Erfüllung dieser Leistung verjährt mangels einer anderen gesetzlichen Vorschrift erst in 30 Jahren. Ein Gehilfe, der sich an einem Streik beteiligte, hatte ein Zeugnis beim Abgang nicht gefordert. Erst nach Ablauf von etwa 3 Wochen forderte er es nach. Es wurde ihm auch ausgestellt, aber hineingeschrieben, dass er drei Wochen Streikposten gestanden habe. Nun verlangte der Gehilfte ein anderes Zeugnis, was der Prinzipal ablehnte, weil der Gehilfe überhaupt keinen Anspruch mehr auf Ausstellung eines Zeugnisses habe. Er kam jedoch mit diesem Einwand nicht durch. Das Gewerbegericht verurteilte ihn zur Ausstellung eines Zeugnisses nach § 113 der Gewerbeordnung. „Beim Ab gänge“ sei nicht gleichbedeutend mit „am Tage der Beendigung des Arbeitsverhältnisses“. In dem interessanten Urteil heisst es: „Wenn der Gesetzgeber sagt, dass die Arbeiter beim Ab gänge ein Zeugnis verlangen können, so hat er damit zum Ausdruck bringen wollen, dass den Arbeitnehmern dieses Recht erst dann zu steht, wenn der Fall der Beendigung des Arbeits verhältnisses eingetreten ist und nicht auch schon früher, z. B. bei der Anbringung der Kündigung. Wenn es ferner heisst, die Arbeiter können ein Zeugnis „verlangen“, so hat damit gesagt werden sollen, dass die Arbeitgeber nur auf Antrag der Arbeiter verpflichtet seien, ein Zeugnis auszustellen, diesem Antrag aber auch stattzugeben verpflichtet sind. Daraus, dass das Zeugnis nicht gleich gefordert worden ist, ist nicht zu folgern, dass der Gehilfe überhaupt auf ein solches habe verzichten wollen. Der Zusatz, das Streikpostenstehen betreffend, wurde natürlich als unzulässig angesehen, da sich das Zeugnis insofern auf eine Zeit bezog, während welcher der Gehilfe ja gar nicht mehr in der Arbeit bei dem betreffenden Prinzipal stand. Derselbe wurde daher verurteilt, ein anderweites Zeugnis ohne den Zusatz zuszufertigen. — „Dreimonatliche Kündigung.“ Wenn eine „dreimonatliche Kündigung“ ver einbart ist, so gilt, nach einem Gutachten der Handelskammer So rau, falls eine genauere Bestimmung nicht vorhanden ist, die gesetzliche vierteljährliche Kündigung, also 6 Wochen vor Quartal, wie das auch sonst allgemein an genommen wird. — Beschäftigung neben dem Be zug von Invalidenrente. Wenn eine nach dem Invalidenversicherungsgesetz als erwerbs unfähig anzusehende Person noch eine Be schäftigung gegen ein geringes Entgeld aus führt und für dieselbe Beitragsmarken klebt, so können diese Marken nicht als rechtswirk same Beiträge gelten, vielmehr ist ihr Wert dem betreffenden zurückzuerstatten. Der Versicherte hatte seinen Beruf wegen Rheumatismus auf geben müssen und bezog deshalb Invaliden rente. Er fand nun nebenbei Arbeit als Veteran bei der Baudeputation in Hamburg, wo er 75 Pfg. pro Tag erhielt. Das Schiedsgericht hat sich dahin schlüssig gemacht, dass er aus dieser Tätigkeit keinen Anspruch auf Invaliden rente und daher auch keine Marken zu ver wenden habe. Dieselben seien ihm, soweit schon verwendet, zurückzuerstatten. — Zeugnis-Duplikat. Hat der Gehilfe sein Zeugnis verloren, so braucht ihm der Prinzipal nach einer Entscheidung der fünften Kammer des Berliner Gewerbegerichts kein zweites auszustellen. Es heisst in dem be treffenden Urteil: Der Antrag auf Ausstellung eines Duplikates eines dem gewerblichen An gestellten bei der Beendigung des Dienstver hältnisses ausgestellten Zeugnisses entbehrt jeden Rechtsgrundes und ist deshalb abzu weisen. Da mit fällt auch der Anspruch auf Ersatz des aus der Weigerung der Beklagten dem Kläger an geblich erwachsenen Schadens. Der Antrag auf Ausstellung eines neuen, von dem früheren abweichenden Zeugnisses war abzuweisen, da Kläger sich seinerzeit mit dem letzteren still schweigend einverstanden erklärt hat. Das Ge setz gibt auch den gewerblichen Angestellten kein Recht, jahrelang nach Beendigung des Dienstverhältnisses ein Zeugnis zu verlangen. — Sind Irrtümer in der Preisbe rechnung bindend ? Die Frage hat jetzt wiederum das Reichsgericht beschäftigt. Eine Firma machte einer anderen auf Ersuchen eine Offerte und verrechnete sich um 45 Pf. pro 100 Kilo der Ware. Am andern Tage merkte sie den Irrtum und berichtigte ihn telegraphisch. Aber noch ehe das Telegramm an seinen Be stimmungsort kam, lief schon eine Bestellung der Firma auf ein Quantum der Ware zu dem billigen Preise ein. Die Lieferung wurde ver weigert, da in der ersten Offerte ein Schreib fehler, bezw. Rechenfehler liege und deshalb das Angebot wegen Irrtums angefochten werden könne. Später wurde geliefert, aber die Diffe renz eingeklagt. Der Lieferant behauptete, der Besteller habe den Irrtum in unsittlicher Weise ausgenutzt. Die Klage wurde aber vom Ober landesgericht Hamburg abgewiesen und das Reichsgericht trat dem bei und verwarf die eingelegte Revision. Schon die Rücksicht auf die Sicherheit des rechtsgeschäftlichen Vertrags verlangt nach Ansicht des Reichsgerichts, dass nicht jeder bei einer Willenserklärung unter laufene Irrtum einen Einfluss auf die Giltig keit der Erklärung haben darf. Ein Irrtum berechtigt nur dann zur Anfechtung einer Willenserklärung, wenn entweder die Willens erklärung der beabsichtigten Willenskund gebung nicht entspricht, oder wenn die Er klärung zwar den wahren Willen wiedergibt, der Wille aber auf einer falschen Vorstellung beruht und deshalb den wahren Willen nicht ent spricht. Der Irrtum der Preisberech nung trifft nur einen dem Pi eisangebot vor ausgegangenen, ausserhalb des Rahmens der rechtsgeschäftlichen Erklärung liegenden Um stand, der die Klägerin bewog, den geforderten Preis zu verlangen. Ein solcher Irrtum im Beweggründe kann aber eine rechtliche Be achtung nicht finden. — Danach wird ein Irrtum in der Preisberechnung nur in den seltensten Fällen geltend gemacht werden können und es ist immer Vorsicht bei Preisabgaben geboten. Vereine und Versammlungen. — Das interessanteste Ergebnis des Gartenbaukongresses in Paris, der am 24. Mai abgehalten wurde, bildete die Fest stellung, dass die viel besprochene und viel gerühmte ,,SumpJkartoffel aus Uruguay" nichts weiter ist, als eine bekannte Kartoffel, näm lich „Paulsens Blaue Riesen", eine Sorte, von der die Landwirte schon lange wussten, dass sie zu der ertragreichsten Sorte gehöre und gegen die Kartoffelkrankheit und jedes Uebermass von Feuchtigkeit besonders wider standsfähig sei. Bei allen Parallelversuchen in Frankreich und Algerien kam man zu dem Resultat, dass ein Unterschied zwischen den Knollen der „Blauen Riesen" und denen von Solanum Commersoni Violet nicht bestehe und dass auch der angebliche Unterschied in der Fruchtbarkeit und in Widerstandskraft sich nicht nachweisen lasse. Der Verbreiter der „Neu heit“, Labergerie, war anwesend, vermochte aber die Anwesenden nicht von dem Gegenteil zu überzeugen, nur war man gutmütig genug, die Versuche wiederholen zu wollen, obgleich, wie der Berichterstatter in „Le Jardin“ ironisch bemerkt, schon jetzt feststehe, dass Solanum Commersoni Violet wohl eine kostbare Errungen schaft für Herrn Labergerie, aber eine sehr schlechte für andere sei, mit alleiniger Aus nahme der — Kaninchen. — Hinzugefügt sei, dass der Anbau der Sumptkartoffel Solanum Commersoni, in Deutschland von der „Deutschen Landwirtschafts-Gesellschaft“ befürwortet wurde, wodurch auch gärtnerische Firmen sich veranlasst sahen, den Anpreisungen des Züchters Ver trauen zu schenken. — Kongress der Handelsgärtner vereine in Paris. Vom 15. bis 17. Juni wird in Paris ein Kongress der handelsgärt nerischen Syndikate stattfinden, aus dessen Tagesordnung folgende Punkte weiteres Interesse bieten: 1. Massnahmen zu verhindern, dass Nichtgärtner handelsgärtnerische Engroskataloge in die Hände bekommen und zu den Preisen derselben einkaufen. 2. Studium der Mittel zur Einrichtung einer Auskunftszentrale für die Mitglieder. 3. Massnahmen zur Abwehr der Propaganda gegen den Schmuck bei Leichen begängnissen. 4. Postalische Gleichstellung der Kataloge mit den Zeitschriften bei deren Fran kierung. 5. Statutenentwurf für eine allge meine gärtnerische Kassenorganisation, die Kran ken-, Alters- und Unfallversicherung, die gleich falls Feuer- und Hagelversicherung in sich schliesst und ausserdem den Mitgliedern Kreditschutz und Erleichterung bei Kreditauskünften und Inkassos gewährt. — Auf der Generalversammlung der Vereinigung der Handelsgärtner und Samenhändler Frankreichs, die Ende Mai tagte, wurde unter anderem vorgeschlagen, dahin zu wirken, dass die Reblausatteste beim Pfanzenversand nach dem Auslande in Wegfall kämen. Die Bahnverwaltungen sollen ersucht werden, den Pflanzen dieselben Transport Vergünstigungen und Ausnahmetarife zu gewähren, wie sie Frühgemüse bereits ge- niesen. Ausstellungen. — Eine niedersächsische Landes ausstellung zu Hannover wird geplant täten. Als eine solche harte Art gilt die Form „Pungens" von araukarien-ähnlichem Bau. Be sonders hart soll die von W. Weise-Kamenz ausgestellte Cryptomeria japonica glauca sein, die in Kamenz alle strengen Winter aus gehalten hat. An den Sciadopitys habe ich bisher weniger die Empfindlichkeit als vielmehr die geringe Wüchsigkeit zu tadeln gehabt; diese Erschei nung ist auch von anderer Seite hervorgehoben und führt man die geringere Wuchskraft ein zelner Exemplare oder ganzer Aussaaten auf die Herkunft des Saatgutes von japanischen Kulturformen zurück, die gewöhnlich schwach wüchsig sind. Man erkennt auf den ersten Blick an der Länge und Färbung der Nadeln und der Beschaffenheit der Rinde, ob man es mit einer üppig wachsenden Form zu tun hat oder nicht. Bei ilottem Wachstum erreichen die Nadeln mindestens 9—12 cm Länge. Hiermit hätte ich wenigstens den grössten Teil des Bemerkenswerten, was in Dresden in Koniferen gezeigt wurde, berücksichtigt und will zum Schlüsse kommen. Es war beim Besuch der Dresdner Aus stellung meine Absicht, nicht nur den Koni feren, sondern auch den Rosen besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden, denn nach dem, was die Ausstellung des Jahres 1900 gerade in Rosen bot, durfte man hierin grosse Leistungen erwarten. Leider hat sich diese Erwartung nicht erfüllt. Ich möchte fast behaupten, dass selbst die Ausstellung in Bremen, trotz ihres lokalen Charakters, in Rosen interessanteres enthielt als Dresden, denn in Bremen waren wenigstens zwei aussergewöhnliche Leistungen in dieser Spezialität zu verzeichnen. Wohl waren in Rohware in Dresden einzelne vorzügliche Einsendungen vorhanden, aber im grossen und ganzen bot doch die Ab teilung Rosen nichts von allgemeinem Interesse, was sich für einen Ausstellungsbericht verwerten liesse. Äusser Crimson Rambler war überhaupt keine einzige ältere oder neuere Sorte in einer einheitlichen Gruppe vorhanden und Neuheiten waren sieben Jahre früher weit besser vertreten. Um gerecht zu sein, möchte ich nur hinzu fügen, dass die ausgestellten Crimson Rambler, besonders die der Firma Arthur Meischke- Laubegast eine vorzügliche Kulturleistung dar- stellten. Die Pflanzen waren so gedrungen, dass man sie für Riad. N. Lavasseur halten konnte. Aehnlich erging es mir schon mit den in Bremen gezeigten niedrigen Crimson Rambler; auch hier war der erste Eindruck der einer „Baby Rambler 11 und nur allmählich wurde man durch das dunklere Rot der Blumen den Irrtum gewahr. Es wird mich freuen, wenn sich mir später eine Veranlassung bieten sollte, mehr über die Leistungen Dresdener Rosenspezialisten zu be richten, denn gerade weil mir die Bedeutung der Dresdener Rosenkulturen aus mehrfachen Besuchen der Geschäfte selbst bestens bekannt ist, glaube ich eine günstigere Gelegenheit als die diesjährige Ausstellung abwarfen zu müssen. Es bleibt aber recht bedauerlich, dass viele so bekannte Dresdner Rosengeschäfte sich aus mir unbekannten Gründen von einer so bedeuten den Frübjahrsausstellung ferngehalten haben. Vermischtes. — Die Auswanderung aus Europa betrug während der Jahre 1860—1880, wie der „Cosmos“ schreibt, ca. 300—350000 Per sonen, die europamüde waren und vor allem in Amerika vorteilhaftere Lebensbedingungen suchten. In den letzten 6 Jahren, seit 1900 ist nach einer Statistik der europäischen Aus wanderer-Häfen die Zahl um das Dreifache ge stiegen, etwa 1200 000 verliessen 1906 die Heimat, um in fernen Ländern eine Existenz oder das Glück zu suchen. Nach der Bekanntgabe der Ver einigten Staaten sollen die dortigen Häfen im Jahre 1906 rund 760000 Einwanderer passiert haben. Interessant ist es, wie die verschiedenen Länder bei der Auswanderung beteiligt sind. Wäh rend in den 70er und 80er Jahren die Deutschen und Italiener die weitaus grösste Zahl stellten, sind in den letzten Jahren Oesterreich-Ungarn, Russland neben Italien mit durchschnittlich jähr lich etwa 160 000 Personen an die Spitze ge treten, auch Spanien und Portugal sind ver hältnismässig seit 1880 stark beteiligt. Die spanischen Auswanderer werden heute auf pro Jahr 50000 Köpfe geschätzt und Portugal stellt gegenwärtig bei einer Einwohnerzahl von 51/, Million, die ungewöhnliche Zahl von 20000 bis 25000 Auswanderer im Jahre. Für das deutsche Reich und die deutsche Nation ist es jedenfalls ein sehr günstiges Zeichen, dass die Auswanderung ausserordentlich nachgelassen hat. Von 1870—1890 wurden jedes Jahr wenigstens hunderttausend Köpfe gezählt, welche die deutsche Heimat verliessen. Das Maximum wurde 1881 mit 220 000 Personen erreicht, seit 15 Jahren nimmt die Zahl ständig ab und betrug im letzten Jahre nur 25 000 Personen. Jedenfalls hängt dieser Rückgang mit der ge waltigen wirtschaftlichen Entwicklung des deut schen Reiches eng zusammen. Kein anderes Land der Welt hat so günstige Zahlen aufzu weisen. — Wettbewerbe für Balkonaus- Schmückung in Frankreich. Mitte Juni findet in Paris der vierte Wettbewerb für Balkon- und Fensterausschmückung statt, den der Verein „Le nouveau Paris“ veranstaltet. Die Preisrichter für diesen Wettbewerb werden vom Ackerbauministerium, dem Pariser Ge meinderat und den wichtigsten gärtnerischen Vereinigungen Frankreichs ernannt arnt die diesem Gesichtspunkte aus werden die von Arten. Weisse gezogenen Varietäten „König AlberN und A. «Fürst Bismarck“ und die noch ungetaulte I äusser- neue breitwachsende Form unsere grösste fies con- Aufmerksamkeit verdienen. Die Hauptmerkmale •. Abies der drei Weisse’sehen Züchtungen sind im in denn brigen die folgenden: gen fast / F^ ea pungens „König Albert" hat anfangs üppigen l horizontal abstehende, dann abwärts geneigte : Tanne Zweige, wodurch der Kontrast der silberweiss algrünen austreibenden jüngeren Teile mit den älteren, Iwas an dunkler, blaugrün gefärbten Zweigpartien be- 1 Wuchs sonders markiert wird. Die Rinde ist braun, ödigkeit Ficea. pungens „Fürst Bismarck" ist durch Hiervon gedrungenen, üppigen Wuchs ausgezeichnet; üppige die Rinde ist im Gegensatz zu der vorigen soll sie hellgrau. »von in Die neue breitwachsende Form hat Is recht flachere, tannenartige Nadeln und braune Rinde, Auch der Wuchs ist besonders üppig und breit, der Dieck- Spitzen trieb wie bei voriger schon an jüngeren : schöne Pflanzen gut charakterisiert. Alle drei zeigen eine ausgeprägt bläulich silberweisse Färbung, ung der während P. pung. glauca Koster wohl die am agilthier leisten ins Blaue spielende Varietät ist. arietät als Von anderen Picea-Arten, die nicht allzu anigstens häufig anzutreffen sind, seien aus dem Weisse- n. Einen schen Sortiment noch Picea Omorica und P. iger alle ajanensis erwähnt, beide nicht nur schön, Son den un- dern auch als hart bewährt. sbildung Von den anderen, weniger artenreichen Pflanze. Gattungen wurden die prächtigen Schaupflanzen Samen- von Tsuga Pattoniana glauca und Cedrus at- d haben lantica glauca bereits erwähnt. Hervorzuheben it; aller- wären noch Sciadopitys verticillata und Crypto- m hohe ^ia japonica, zwei Nadelhölzer, die allgemein aber es in dem Rufe stehen, empfindlich zu sein oder wenn es die schlechthin wenigstens nicht zu den winter- ae Varie- harten Koniferen gerechnet werden. Bei den n regel- Cryptomerien besteht ein merkbarer Unterschied re. Von in der Widerstandsfähigkeit der einzelnen Varie-