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No. 31. Sonnabend, den 30. Juli 1904. VI. Jahrgang. Derjfandelsgär/ner. Verantwortlicher Redakteur 'Ty y_ y goe y g , y /r jf f . Für die Handelsberichte und Hermann Pilz, nanaels-Zeitung für den deufsehen Gartenbau. dfnöttoerhäläcker,i Leipzig, Sudstrasse 33. Verlag von Bernhard Thalacker, Leipzig = Gohlis. Leipzig-Gohlis. Organ des „Gartenbau=Verbandes für das Königreich Sachsen E. G.“ „Der Handelsgärtner“ kann direkt durch die Post unter No. 3222a der Postzeitungsliste bezogen werden. Der Abonnementspreis beträgt pro Jahr: für Deutschland und Oesterreich-Ungarn Mark 5.—; für das übrige Ausland Mark 8.—. Das Blatt erscheint wöchentlich einmal Sonnabends. — Inserate kosten im „tiandelsgärtner 1 * 30 Pfg. für die fünfgespaltene Petitzeile. Der vorgeschlagene Allgemeine deutsche Gärtner-Tarif. ui. 2 Der dritte Teil des Entwurfes des deutschen Gärtner-Tarifes ist der Privatgärtnerei gewidmet. In § 18 heisst es da: .Für könig liche, fürstliche, staatliche (fiskalische), kommu nale, Friedhofs- usw. und Herrschaftsgärtnereien gilt dieser Tarif ebenfalls im ganzen Umfange.“ Das ist sehr schön gedacht, aber wir glauben, dass in praxi hier sich leider ergeben wird, dass die betreffenden Arbeitgeber keinerlei Neigung bekunden, sich dem Tarif zu unter werfen. Die Tarifbestimmungen der Arbeit nehmer werden auf dem Papiere stehen und die Arbeitgeber werden nach wie vor nach ihrer Willkür handeln. Wir gestehen gern zu, dass uns gerade die Verhältnisse in der Privatgärtnerei ausserordentlich reformbedürftig erscheinen. Die Lohnverhältnisse, das Logis- und Kostwesen in der Privatgärtnerei liegen, wir haben das wieder holt hervorgehoben, noch sehr im Argen und leider verhalten sich auch die einer Aufbesserung der Verhältnisse gegenüber ablehnend, welche recht wohl in der Lage wären, eine solche zu bewerkstelligen. Während der Kunst- und Handelsgärtner, Baumschulenbesitzer, Gemüse gärtner, der eigentliche Handel treibenbe Prin zipal oft nach Kräften bemüht ist, soweit es seine Mittel erlauben, die Lage der Gärtnereiange stellten zu verbessern, begegnet man in den Kreisen der Privat-Arbeitgeber in dieser Be ziehung einem bedauerlichen Widerstand. Es gibt freilich eine Sorte von Gehilfen, die auch bei den Arbeitgebern der Berufsgärtnerei diesen guten Willen nicht anerkennt, nicht anerkennen darf, weil ihr dann die Gelegenheit zum Hetzen und Scharfmachen entgeht. Das sind jene Biedermänner, die auch auf unsre Darlegungen über die Halstenbek-Rellinger Bewegung nur mit schamlosen Anpöbelungen antworten konnten, weil sie sachlich nichts sagen konnten, wenn sie bei der Wahrheit bleiben wollten. Und das letztere fällt ihnen ja bekanntlich so schwer 1 Die Vorschriften in § 19 halten wir eben falls nicht für besonders glücklich. Wenn in einer Privatgärtnerei dauernd mindestens ein Gehilfe, Lehrling oder drei andere Arbeitskräfte beschäftigt werden, so soll der Betriebsleiter als Prinzipal gelten und kann als solcher für den ihm unterstellten Betrieb handeln. Ist dies nicht der Fall, so ist er als Arbeitnehmer zu betrachten. Nach unserem Dafürhalten ist hier die Kennzeichnung des Unterschiedes zwischen einem Privatgärtner als Prinzipal und Ange stellten nicht getroffen. Es lässt sich eine be stimmte Grenze überhaupt nicht ziehen. Ein herrschaftlicher Obergärtner kann einen Lehr ling und einen Gehilfen haben, ein anderer hat nur zwei Arbeiter, ein dritter nur einen Gehilfen oder nur einen Lehrling, alle drei aber arbeiten und handeln vollständig selbständig in ihrem Ressort, und entscheiden auch selbständig über Annahme von Arbeitskräften. Zahlreiche Herr schaftsgärtner haben überhaupt keinen einzigen Angestellten und sind nach der ganzen Art ihrer Stellung doch als Prinzipal anzusehen und können nicht ohne weiteres den Vorschriften über die Arbeitnehmer unterworfen werden. Zum mindesten liegen dann doch Betriebs beamte vor, welche Dienste höherer Art ver richten. Eine Unterwerfung unter den Tarif würde diesen selbständig arbeitenden Gärtnern keineswegs gefallen. Wir kennen Privatgärtner genug, denen von der Gutsherrschaft die Gärt nerei vollständig überlassen wird, die frei schalten und walten und nur periodisch der Herrschaft Rechnung legen. Sollen sie, wenn sie nicht einem Gehilfen und Lehrling oder mindestens drei Arbeiter beschäftigen, deshalb ihrer selb ständigen Stellung entkleidet sein? Nach unserem Dafürhalten herrschen da noch Unklarheiten. Der Mindestlohn eines Herrschaftsgärtners oder Betriebsleiters soll 20 Prozent mehr als der für die Landschaftsgärtnerei des Bezirks geltende Lohnsatz (einschliesslich Lokalzuschlag) betragen. Freie Wohnung. Heizung. Kost Naturalien etc siad stets zu den durchschnitt lichen Marktpreisen zu berechnen und vom Lohn abzurechnen. Die Unsicherheit der Be stimmung in § 19 überträgt sich auch auf § 20. Der Mindestlohn kann für die als selbständige Arbeitgeber zu betrachtenden Privatgärtner na türlich nicht in Frage kommen, da ihre Be ziehungen zur Herrschaft auf freier Grundlage geregelt werden. Im zweiten Absatz des § 21 wird vorge schlagen, dass Gehilfen, die auf eigene Rechnung kleine Gärten pflegen, äusser dem für die Land schaftsgärtnerei üblichen Lohnsatz noch 25 Pro zent Meistergeld zu verlangen haben. Aber auch das Meistergeld lässt sich nach unserem Dafürhalten in der Gärtnerei nicht ohne weiteres in dieser Weise festlegen. Er wird sich ganz nach den beanspruchten Leistungen und den örtlichen Verhältnissen zu richten haben. Wir halten hierbei 25 Prozent für sehr niedrig, zu mal wenn man berücksichtigt, dass derartige Gehilfen (?) oder Landschafter gar keine regel mässige Beschäftigung haben. Wie sollen sie in solchem Falle mit 25% über dem üblichen Lohnsatz bestehen ? Ausserdem ist ihre Arbeit oft sehr anstrengend. Ist auch das genügend berücksichtigt? Wir meinen, dass hier nur die freie Vereinbarung eintreten kann und dann wenigstens 50% Zuschlag vorgesehen werden sollten. Die Lehrlinge sind in dem Tarif sehr stiefmütterlich behandelt. Der § 22 der Ab teilung IV, welche „von den Lehrlingen“ handelt, wendet sich nur gegen die Lehrlingszüchterei. Es heisst da: „Ueber die Anzahl der in einer Gärtnerei zu haltenden Lehrlinge wird bestimmt, dass bis 2 Gehilfen 1 Lehrling, von 3—5 Ge hilfen 2 Lehrlinge, von 6—9 Gehilfen 3 Lehr linge, von 10—14 Gehilfen 4 Lehrlinge, und auf je weitere 6 Gehilfen ein Lehrling mehr gehalten werden darf. Werden zwei Gehilfen regelmässig und dauernd beschäftigt, so kann im letzten Jahre der Lehrzeit noch ein zweiter Lehrling eingestellt werden. Die Lehrzeit be trägt 3 Jahre.“ Man hätte hier nach den bisherigen War nungsartikeln in der Tagespresse eine ganz andere Berücksichtigung der angeblichen Mängel des Lehrlings wesens erwartet. Der § 22 ist der Gewerbeordnung nachgebildet. Aber die Verhältnisse sind in der Gärtnerei doch ganz andere. Pin Ansbenturgssystem, wie es in gewerblichen Betriebeh mit den Lehrlingen ge trieben wird, z. B. in ganz besonderem Masse iü den Buchdruckereien, kommt in der Gärtnerei gar nicht mehr in Frage. Betriebe, wo unver hältnismässig viel Lehrlinge im Hinblick auf die Zahl der Gehilfen gehalten werden, ja Be triebe, wo überhaupt mehr als 3 Lehrlinge Beschäftigung finden, sind sehr selten geworden. Die Gehilfen sorgen durch ihre Machinationen selbst nach Kräften dafür, dass es nicht zu viel Lehrlinge in gärtnerischen Betrieben mehr gibt. Ausserdem vertreten wir die Ansicht, dass in den meisten Fällen gerade in der Gärtnerei ein tüchtiger Prinzipal, der 3 oder 4 Lehrlinge hat, diesen unter Umständen mehr lernt, sie nutz bringender beschäftigt, und zweckdienlicher aus bildet, als es in einem anderen Geschäft ge schieht, wo ein Lehrling auf 5 Gehilfen kommt, die sich die Ausbildung des Knaben nicht so angelegen sein lassen. Es gibt Geschäfte, wo der Lehrling in der Hauptsache noch immer nur den „Laufjungen“ für die Gehilfen spielen muss. So wie die Verhältnisse heute liegen, ist die ganze Vorschrift in § 22 überflüssig. Dasselbe gilt in Abteilung V: „Allgemeine Bestimmungen“, von dem Inhalt des § 24. Da wird grossmütig eingeräumt, dass dem Prinzipal das unbeschränkte Recht der Betriebsleitung zusteht, dass er über die Einstellung und Ent lassung der Gehilfen, Arbeiter usw. zu ent scheiden hat. „Entlassungen wegen Zugehörig keit zu einer Organisation“ heisst es dann weiter, „dürfen indessen unter keinen Um ständen stattfinden“. Dass der Prinzipal das Recht hat, den Betrieb nach seinem Willen zu leiten ist ein Ausfluss seiner Prinzipalsstellung und es muss einen recht eigentümlichen Ein druck erwecken, dass man das so in einem Tarif-Entwurf noch besonders fixieren will. Das steht doch ohnehin so fest, wie 2% 2 = 4 ist. Dass man Entlassungen wegen Zugehörigkeit zu einer Organisation für unzulässig erklärt, ist ebenfalls überflüssig, denn die Gerichtshöfe haben weit in der Mehrzahl längst entschieden, dass es nicht als ein stichhaltiger Entlassungs grund gelten kann, wenn sich ein Angestellter einer Organisation der Arbeitnehmer anschliesst. Anders liegt es mit der Kündigung. Es kann keinem Prinzipal das Recht aus der Hand entwunden werden, seine Leute ordnungsmässig zu kündigen, wie es ihm beliebt, wenn nur die gesetzliche oder vertragsmässige Frist ein gehalten wird. Er hat gar nicht nötig Gründe der Kündigung anzugeben. Tritt ein Gehilfe in der Agitation besonders hervor, so kann es dem Prinzipal niemand verwehren, diesen Ge hilfen, unter Beobachtung der ordnungsmässigen Kündigungsfrist aus dem Betrieb zu entfernen. Es ist nicht jedes Arbeitgebers Sache, mit einem Gehilfen zu arbeiten, von dem er weiss, dass derselbe gegen die Arbeitgeber, also auch gegen ihn selbst und seine Interessen agitiert Nur soll eine sofortige Entlassung nicht ohne weiteres in der Zugehörigkeit zu einer Arbeit nehmer-Organisation begründet sein. Das ist aber schon heute nicht mehr der Fall. Wie es heute in dieser Beziehung liegt, so wird es Die Koniferen auf der Ausstellung in Düsseldorf. Die Vorliebe für schöne Freilandkoniferen, deren dekorativer Wert schon unsere ältesten und berühmtesten Landschaftsgärtner in den grossen Parkanlagen in so hohem Masse zu würdigen wussten, ist immer noch in einer Zunahme begriffen. Wenn es früher schon möglich war, mit dem vorhandenen Material schöne, abwechslungsreiche landschaftliche Sze nerien zu schaffen, so wird diese Aufgabe heute noch bedeutend erleichtert durch die Einführung vieler neuer Arten und durch zahlreiche durch Kultur gewonnene neue Formen, die sich nicht nur durch ihren Habitus, sondern oft auch durch schöne, intensive Färbungen unterscheiden. Neben verschiedenen ausländischen Firmen sind auch viele unserer deutschen Baumschulen besitzer, die sich mit der Anzucht von Koniferen speziell abgeben, sehr erfolgreich mit der Ein führung von neuen Arten und Formen gewesen. Aber ebenso sehr stehen sie in der Erziehung schöner Pflanzen aut der Höhe der Zeit, wozu die Düsseldorfer Ausstellung die besten Beweise liefert. Man hat den Koniferen, wie wir schon früher in unseren Berichten hervorgehoben haben, einen nicht nur sehr grossen, sondern auch sehr vorteilhaften Platz eingeräumt. Merkwürdiger weise sind dabei die Laubgehölze und Ziersträucher vollständig in den Hintergrund gedrängt worden. Es hätte sicherlich einen belebenderen Eindruck gemacht, wenn man bei dem grossen Parterre anstatt nur Koniferengruppen auch schöne Laub holz- und Zierstrauchgruppen anbrachte, wie man das beispielsweise in der musterhaften Anlage der Frankfurter Handelsgärtnerverbin dung versucht hat. Die Ausstellung ist von einer Reihe von hervorragenden Baumschulfirmen beschickt wor den und zwar haben sich die meisten in grösse rem Umfang beteiligt. Ausserdem werden unseres Wissens für die noch kommenden Sonderausstellungen einige Baumschulen noch weitere Einsendungen machen. Zu den deutschen Ausstellern, die in grösserem Masse Anpflan zungen vornahmen, gehören T. Boehm-Ober kassel, J. Beterams Söhne-Geldern, Dahs, Reuter & Co.-Jüngsfeld-Oberpleis, Joh. von Ehren-Nienstedten in Holstein, P. Müller- Platz-Erkelenz. Durch ein reichhaltiges Sorti ment zeichnen sich namentlich J. Beterams Söhne aus, in dem sich manche schöne, pracht voll gebaute Pflanze befindet. Die durch ihren regelmässig-pyramidalen Wuchs und die auf fallend blaue Färbung bekannte Picea pungens glauca ist in sehr schönen Exemplaren vertreten. Dass sich diese zu den schönsten silbergrauen Formen aller Koniferen zählende Fichte in unseren rauhesten Gegenden fast ausnahmslos sehr gut bewährt hat, ist genugsam bekannt und braucht hier nicht mehr besonders hervorgehoben zu werden. Von anderen Picea-Arten besitzt P. alba einen gedrungenen pyramidalen Wuchs, sie ist sehr dekorativ und gehört daher zu den schönsten Arten Koniferen. P. Omerica hat einen sehr schlanken pyramidalen Wuchs und die silber grau schimmernden Nadeln geben ihr ein zier liches Aussehen. P. ajanensis hat viel Aehn- lichkeit mit P. excelsa, ist aber von zierlicherem Bau als die letztere. P. Menzies! oder rich tiger P. sitchensis wächst sehr rasch und ist schön pyramidal gebaut, zwar scheint gerade diese Art je nach dem Boden im Wuchs zu variieren und auch mehr oder weniger hart zu sein. Ebenso arten- und formenreich wie die Gattung Picea ist auch die der Abies. In zahl reichen Arten haben viele Aussteller schöne Exemplare ausgepflanzt, von denen einige be sonders auffallende hier erwähnt werden sollen. Eine der stattlichsten Tannen mit dem kerzen geraden Stamm und den in regelmässiger An ordnung stehenden Aesten ist die durch ihr frisches helles Grün äusserst belebend wirkende Abies Nordmanniana. Sie ist zweifellos eine unserer edelsten Koniferen, die allerdings in rauhen Lagen sich etwas empfindlich gezeigt hat. Sie entwickelt, namentlich wenn sie etwas älter wird, einen üppigen Wuchs und kann für bes sere Anlagen nicht genug empfohlen werden. Von charakteristischem mehr gedrungenemWuchs als die Vorangehende, ist Abies Pinsapo. Trotz ihrer südlichen Heimat, Spanien, hält diese Tanne doch gut bei uns im Freien aus. Eine sehr schön gebaute Art, die von der vorigen nicht sehr abweicht, ist Abies numidica. Sie ist sehr hart und widerstandsfähig. Die üppig wachsende dunkelgrüne Tanne gereicht jeder Anlage zum grossen Schmuck und ist besonders wegen ihres regelmässigen Wuchses als Einzelpflanze möglichst frei im Rasen stehend zu verwenden. Eine von den anderen Arten abweichend cha rakteristische Tanne ist Abies concolor. Sie unterscheidet sich namentlich durch die graue Rinde des Stammes. Die Nadeln werden 6 bis 8 cm lang und sind beiderseits von blassgrüner Farbe. Sie wächst sehr schön regelmässig und gehört daher ebenfalls zu den schönsten und edelsten Weisstannen; nur freistehend wird sie sich in ihrer vollen Entwicklung zeigen und von besonderem dekorativen Werte sein. Die schöne blaue Form A. c. violacea besitzt den selben Habitus, ist aber zur Erzielung von Farbenkontrasten sehr wertvoll. Durch ein herrliches Hellgrün, aber auch durch einen sehr schönen Wuchs zeichnet sich Abies grandis aus. Sie ist von den schon genannten Weiss tannen in jeder Beziehung sehr verschieden und macht sich namentlich an der Stellung der Blätter erkennbar. Zu unseren bekanntesten Tan nen gehört auch die Silbertanne Abies nobllis. Zwar gedeiht sie nicht in allen Lagen gleich gut, sondern besonders in rauhen Gegenden kommt sie nur schwer vorwärts. Die Form A. nobilis glauca zeichnet sich durch ihre dunkelblaue Färbung aus und ist daher ebenfalls zur An pflanzung sehr zu empfehlen. Besondere Er wähnung verdient Abies Douglasi oder richtiger Pseudotsuga Douglasi mit ihrer Form glauca. Sie soll aber nicht überall gut gedeihen und besonders in manchen Gegenden Nord- und Mitteldeutschlands meist nur ein kümmerliches Wachstum zeigen. In der ebenfalls sehr reichhaltigen Kollektion von Dahs, Reuter & Co.-Jüngsfeld, die aus schliesslich in bester Kultur befindliche Pflanzen ausgestellt haben, fiel uns namentlich eine Abies subalpina coerulescens durch ihren schönen Wuchs und schöne Farbe auf. Diese Tanne hat sich bei uns als vollständig hart erwiesen, sie verdient daher in jeder Hinsicht die grösste Verbreitung. In demselben Sortiment befinden sich einige prachtvolle Pflanzen der herrlichen Tsuga Pattoniana mit der silbergrauen Form T. P. argentea. Diese beiden Hamlockstannen gehören ebenfalls zu unseren dekorativsten Koniferen, sie wollen aber, um sich schön ent wickeln zu können, eine möglichst luftige Lage haben. Tsuga Mertensiana, sowie Cedrus at- lantica glauca, Sequoia gigantea verdienen ge nannt zu werden. Unter den Thuya-Arten zeichnet sich besonders Th. gigantea durch einen sehr schönen Wuchs und die Form Th. g. aurescens durch die auffallende goldgelbe Färbung aus. Eine ganze Reihe von Formen gibt es unter den Thuya occidentalis, die sich entweder im Wuchs oder in der Färbung mehr oder weniger unterscheiden. Charakteristisch sind hier die vielen Kugel- und Zwergformen, die eine ebenso grosse Mannigfaltigkeit auf weisen. Unter der arten- und formenreichen Gattung der Chamaecyparis fällt wie bei anderen Aus-