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über den Be- t, mit welchen i hat, nämlich ich zusammen- at mein Vor- neinen Stadt- nes für heute ents sich über man es auf- rer sollte diese wen nnd Herr man meinen, nun hergestellt mgen, sondern rße aufgestellt. il der hiesigen Kräfte haben, so haben wir ch die König!. Vorsteher usw. ratswegen hat sür die Groß- on denen Sie deshalb nicht atseisenbahnen rd mein Vor- zurückkontiuen, ; dieser Bitte, lan aufgestellt nit der Frage Parthe. 855 über die Lewässerungs- verlich ist, um t, teils in der aß die höchste ; Ministeriuni fern, eine Ge ¬ nossenschaft zu bilden haben, daß ein Kommissar zu ernennen ist, daß etwaige Einsprüche gegen diesen Entwurf vor der endgiltigen Regelung geltend gemacht werden können, und insbesondere, daß auch eine von Fall zu Fall feftzusetzende Geuossenschaftsordnung gleichzeitig mit statutarisch zu errichten ist. Der Hinweis auf die Notwendigkeit und Nützlichkeit der Beschleusung ist dann so oft von Seiten der vorgesetzten Behörde wieder erfolgt, daß es sich nicht verlohnt, alle einzelnen Hinweisungen Ihnen vorzuführen. Interessant ist nur die eine schon erwähnte Anzeige von meinem Vorgänger vom 6. März 95, wo er ausdrücklich davon spricht, daß ein Hauptbeschleusungsplan nunmehr ausgearbeitet werden soll. Unterblieben aber ist dies noch lange Zeit, wie Sie ja schon wissen. Die 3. Quelle für unsere Betrachtung hinsichtlich der Geschichte der Orts- beschleusung sind die Akten über die Ortsbeschleusung und die Berichtigung der Parthe, das sind die Akten UV 16 1. Darin ist natürlich das Wichtigste über die Beschleusung enthalten, denn die Akten heißen ja ausdrücklich nach dem, was sie enthalten, und sie enthalten sonst nichts anders. Da wird z. B. von der Amtshauptmannschaft in der Zuschrift vom 28. Juni 1894 gesagt, daß der Stadtgemeinderat zu Naunhof erneut auf die Notwendigkeit und Nützlichkeit der baldigen Aufstellung eines Beschleusungsplanes für den ganzen Ort hinzuznweisen wäre — und Blatt 5 hat mein Vorgänger angezeigt: man sähe das ein, und sagt wörtlich: „Die mit großen Geldopfern verbundene Beschleusung hiesiger Stadt wird fortdauernd im Auge behalten. Wir konnten uns aber zur Zeit zu einer Berichtigung der Parthe noch nicht entschließen, weil wir beabsichtigen, die bei derselben in Frage kommenden Grundstücke vorher nach Möglichkeit unter der Hand anzukaufen, dagegen beabsichtigen wir, mit den Vorarbeiten in der Beschleusungsfrage den Herrn Amtsstraßenmeister Wildenhain dort zu betrauen, wozu die erforderliche Genehmigung sehr geehrter Behörde hiermit erbeten wird." Diese Bitte wird unterm 6. März 1895 wiederholt und gleichzeitig gesagt: „Infolge Vergrößerung der Stadt Naunhof und der damit verbundenen Neuanlegung von Straßen und Wegen, sowie auch in Rücksicht auf den seit Einführung der Wasserleitung eingetretenen größeren Wasserverbrauch ist es, wie sehr geehrte Behörde mehrfach betont hat, zur Notwendigkeit geworden, für die Stadt einen Beschleusungsplan aufzustellen, um hiernach mit Ausführung der Beschleusung beginnen zu können." Hierauf ist verfügt worden, daß man nicht eher in der Sache die Hilfe der Straßenbauinspektion zur Verfügung stellen könne, bevor nicht der Antrag auf Parthenregulierung nach dem Gesetz von 1855 gestellt würde. Diese beiden Schreiben der Amtshauptmannschaft hat mein Vorgänger am 19. April 1895 vorgelesen und ist nun in der Ratssitzung dahin verständigt worden, daß diese Intentionen nicht diejenigen des Stadtgemeinderates seien, man beschloß vielmehr: da nur die Vorarbeiten darüber, ob eine Ortsbeschleusung überhaupt möglich, vorgenommen werden sollen, die Berichtigung eines Wasserlaufes z. Z.