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fort anzuzeigen. Für jede neu ausgefertigte Ausweiskarte ist der Betrag von 1 4 zu entrichten. 4) Die Wahl des Lehrers steht dem Schüler und der Schülerin nicht zu. Von welchen Lehrern ihnen der Unter richt erteilt werden soll, wird allein vom Direktorium be stimmt. Etwaige wegen der Wahl des Lehrers geäußerte Wünsche kann das Direktorium nur insoweit berücksichtigen, als ihm diese möglich und geeignet erscheinen. 5) Die Schüler und Schülerinnen sind verpflichtet, außer an den von ihnen gewählten Hauptfächern noch an folgenden Fächern teilzunehmen: 1) Theorie, doch können Schülerinnen nach Beendi gung des Studiums der Harmonielehre vom weiteren Theoriestudium auf ihren Wunsch befreit werden. 2) Chorg esang, sofern Fähigkeit dazu vorhanden ist. 3) Orchesterspiel'für Schüler der höheren Klassen eines Streich- oder Blasinstrumentes. 4) Ensemblespiel für Vorgeschrittene. 5) Musikgeschichte, Literatur und Ästhetik. 6) Ohnegenügende Entschuldigung darf keineUnterrichts- stunde versäumt werden. Im Falle der Erkrankung eines Schülers oder einer Schülerin ist dem Direktorium hiervon sofort schriftliche Mitteilung zu machen. 7) Den Schülern und Schülerinnen ist es ohne besondere Erlaubnis des Direktoriums nicht gestattet, in Fächern, in denen am Conservatorium Unterricht erteilt wird, Privatunter richt bei Lehrern oder Lehrerinnen zu nehmen, die nicht am Conservatorium angestellt sind. 8) Den Schülern und Schülerinnen ist es ohne besondere Erlaubnis des Direktoriums nicht gestattet, in Konzerten irgend welcher Art, in fremden Orchestern oder Gesangver einen in und außerhalb Leipzigs mitzuwirken. 9) In den allj ährlich vor Ostern stattfindenden öffentlichen Prüfungen können nur solche Schüler und Schülerinnen auf treten, die vorzügliche Leistungen zu bieten vermögen. ► 4