a. Zu Ostern vom Sonntag Palmarum bis zum Ende der Osterfestwoche. b. Zu Pfingsten vom Sonnabend vor dem Feste bis zum Ende der Festwoche. c. Sommerferien 2 Monate, August und September. d. Zu Weihnachten vom 23. Dezember bis mit 2. Januar. Das Sommerhalbjahr beginnt am Montag nach der Osterfestwoche und schließt mit Ende Juli, das Winter halbjahr beginnt mit Anfang Oktober und schließt mit dem Sonnabend vor Palmarum. § 13. Gegen Ostern jeden Jahres finden öffentliche Prüfungen statt, in denen auch Kompositionen von Schülern zur Auf führung kommen. Außerdem finden gegen Ende des Sommerhalbjahres nicht öffentliche Prüfungen statt, an denen diejenigen Schüler und Schülerinnen teilzunehmen haben, die als Hauptfach ein Instrument oder Gesang studieren und nicht schon in einem Vortragsabend aufgetreten sind. § 14. Beim Austritte aus dem Institute erhalten in der Kegel jeder Schüler und jede Schülerin (cf. § 12, 10) ein von dem Direktorium ausgefertigtes Zeugnis, in welchem die Zeit ihres Aufenthalts im Institute, ihr auf das Studium verwen deter Fleiß und der Grad von Ausbildung, welchen sie erreicht haben, sowie ihr sittliches Betragen während ihrer Studienzeit, der Wahrheit gemäß, angegeben sind; für dieses Zeugnis wird eine Gebühr von 3 « erhoben. In das Ab gangszeugnis werden die Lehrer-Zeugnisse nach ihrem vollen Wortlaute aufgenommen. Keiner, dem ein solches Zeugnis mangelt, wird für einen in legaler Form aus der Anstalt entlassenen Schüler derselben anerkannt.