— ► Wünsche wegen Zulassung zu diesen Prüfungen sind zu nächst dem betr. Fachlehrer mitzuteilen, der sie dem Direk torium zu weiterer Entschließung unterbreitet. Alle son stigen das Conservatorium betreffenden Gesuche sind beim Vorsitzenden des Direktoriums anzubringen. 10) Weder in den öffentlichen Prüfungen, noch in den Vortragsabenden, ist es den auftretenden Schülern und Schülerinnen gestattet, einem Hervorrufe Folge zu leisten. 11) Den in der Regel jeden Freitag, öfter auch Dienstag Abend von 6—8 Uhr stattfindenden Vortragsabenden bei zuwohnen, wird den Schülern und Schülerinnen dringend empfohlen. Während der Vorträge selbst hat Ruhe zu herrschen, die weder durch Kommen, Gehen oder Wechseln d er Plätze, noch durch Unterhalten oder sonstige Äußerungen gestört werden darf. Soweit Beifallsbezeigungen überhaupt gestattet werden, haben sich dieselben in den Grenzen des Anstandes und der Mäßigung zu halten. 12) Der Austritt aus dem Conservatorium ist nur am Ende eines Sommer- oder Winterhalbjahrs nach vorheriger Abmeldung beim Direktorium zulässig. Diese Abmeldung hat spätestens sechs Wochen vor Ablauf des Halbjahrs zu erfolgen. 13) Ungebührliches und unsittliches Verhalten, sowie Übertretungen vorstehender Vorschriften werden vom Direk torium mit Verweis, Entziehung etwaiger Vergünstigungen oder Entlassung aus dem Conservatorium, im Falle des Punktes 11 mit Ausschluß von den Vortragsabenden auf Zeit oder für immer geahndet. Den so Entlassenen wird ein Abgangszeugnis nicht erteilt, auch findet Erlaß oder Rückgewährung des Unterrichtshonorars für das laufende. Halbjahr im Falle solcher Entlassung nicht statt. § 12. Der Unterricht dauert das ganze Jahr hindurch, mit Aus nahme der Sonn- und Festtage und der vom Direktorium nach seinem Ermessen festzusetzenden Ferien. Als Ferien sind bis auf weiteres bestimmt: ► i