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10224 Börsenblatt f. b. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 207, 5. September 1912. Handlung gelangen. Die Beschaffung der Geldmittel für die Bestrebungen der freien Liebestätigkeit (Referenten vr. Levy- Berlin und Frau Hedwig Götze-Braunschweig); die gesetzliche Regelung der Aufgaben der öffentlichen Armenpflege (Bürger meister v. Holländer, Stadtrechtsrat vr. Sperling-Mannheim und Bürgermeister vr. Thode-Stettin. Gesamtverein der deutschen «eschicht»- und Altertums vereine. — Die Hauptversammlung des Gesamtvereins der deutschen Geschichts- und Altertumsvereine in Verbindung mit dem 12. deutschen Archivtag und dem 13. Verbandstag der west- und süddeutschen Vereine für römisch-germanische Altertums- forschung findet vom 9. bis 12. September in Würzburg statt. Neue Bücher, Kataloge usw. für Buchhändler. vr. Lrnst Heinit? Vsrlax von Otto visbraann in Lsrlin. Lpalts 937—1144. Nit Xunstdoilaxso. Diese reichhaltige Doppelnummer erschien als Festnummer zum 31. Deutschen Juristentage (am 3. Sept.) in Wien. mann, Verlin. 1912. Verlag von Otto Viodmann in korlio. bestimmt, kreis 10.— orä., 7.60 bar. 6sb. 32,5X26 cm. IX, 98 8. mit 1 kboto^ravürs uuä 1 1'aköl. viteratur äes äabres 1911, Lusammeuxestollt von Vsrmanv Nübldreobt, bexrüoäet von Otto Nüblbreebt. X1.IV. äabr^aoss kattlcammsr L Nüblbrscbt in ösilin. keeister. 1912. 8°. X1.III Leiten. ^.ärsssbueb äsr ^.ärsssbnebsr. 16. 3abrx. 1912. Verlag von 8cd ul 20 L Oo. in vsipriA. 8°. 108 8. kreis ^ 1.— orä. Berliner Abendpost 26. Jahrg. Nr. 205 vom 1. September 1912. Berlin, Ullstein L Co. 46.6X31,6 cm. 40 S. Am I. September waren 25 Jahre verstrichen, seitdem im Verlage Ullstein S Co. die erste Nummer der »Berliner Abendpost« erschienen ist, einer täglichen Zeitung, die bestimmt ist, in- und außerhalb Berlins die Kenntnis von den Vorgängen im Reiche und in der Reichshauptstadt zu vermitteln. Eine illustrierte Jubiläumsbeilage, die der Verlag Ullstein L Co. der uns vorliegenden Nummer 205 der »Berliner Abendpost« bei- gefügt hat, bietet einen interessanten Rückblick auf die Ent wicklung Deutschlands während der Jahre 1887 bis 1912. I'be American vibrar^ Manual 1911—1912. Incluäinx inäex to äatos ok current events; neeroIoK^ ok vriters; biblioxrapdics; ok books etc. 1912. Oküee ok tbe kublisbers Weslrl^ m 6. vsäe 1er in veipri^, Nürnbsr§erstr. 11. bei.-8". 326 8. Personalnachrichten. Gestorben: am 2. September Herr Heinrich Dullo, 1. Geschäftsführer der Allgemeinen Vereinigung Deutscher Buchhandlungs- Gehilfen und Redakteur der Buchhändler-Warte in Berlin, im eben begonnenen 41. Lebensjahre. Der im besten Mannesalter aus dem Leben Abgerufene er lernte den Buchhandel in seiner Vaterstadt Königsberg i/Pr. im Hause Wilh. Koch und übernahm nach einer Reihe von Wander jahren vor mehr als einem Jahrzehnt den Posten eines Geschäfts- sührers der Allgemeinen Vereinigung Deutscher Buchhandlungs- Gehilfen in Verbindung mit der Redaktion des Vereinsorgans. Seine mehr auf den Kampf als auf eine Verständigung gerichtete Wirksamkeit in dieser Stellung schuf ihm zahlreiche Gegner sowohl in den Kreisen der Prinzipalität als auch im eigenen Lager und hat mehr dazu beigetragen, die Gegensätze zu verschärfen als aus- zugleichen. In unleugbarem Widerspruch zu dieser Unduldsamkeit gegenüber Andersdenkenden und einer bis zur Rücksichtslosigkeit gesteigerten Kampfesweise im öffentlichen Auftreten stand seine von Freunden und Kollegen gerühmte Liebenswürdigkeit und Hilfsbereitschaft im persönlichen Verkehr. Sprechsaal. Rechtsfragen. Vor etwa 8 Tagen wurden mir von einem Vertreter des Unternehmen- Deutsche Bibliothek Probebände vorgelegt, die mir gefielen. Bevor ich jedoch be stellte, richtete ich an den Vertreter die Frage: »Sagen Sie mir erst, wer ist Inhaber der Deutschen Bibliothek? Wenn ich be stellen soll, muß ich wissen, mit wem ich es zu tun habe, ich will mit nichts zu schaffen haben.« Ich erhielt darauf die Antwort, daß der Inhaber Herr Reich! wäre. Gestern, auf unserer Kreisver sammlung in Lübeck, erfuhr ich nun, daß Herr Reich! wohl Ge- »chäftsführer sei, die Gesellschaftsanteile sich aber ganz oder vor wiegend in den Händen des Warenhauses A. Wertheim befänden, in deren Grundstück — Kaiserhofstr. — die neue Firma (ebenso wie der Globus-Verlag) untergebracht sei. Bin ich unter solchen Umständen berechtigt, meine Bestellung rückgängig zu machen? Hamburg, 2. September 1912. Justus Pape, in Firma: Herold'sche Buchhandlung. II. Der Verleger B. überträgt dem Buchhändler K. den Allein- vertrieb seines Kursbuchs für ein bestimmtes Gebiet auf die Dauer eines Jahres. Ladenpreis, Buchhändlerpreis und Bezugs- preis für K. werden schriftlich festgelegt. Ferner wird wörtlich vereinbart: »Im Falle einer Verlagsvereinigung mit dem Kursbuche (folgt Titel eines Konkurrenzunternehmens) würden Sie mir (K ) auch den Vertrieb dieses Kursbuches unter gleichen Bedingungen übertragen.« Der Verleger B- hat nun nachträglich mit dem Verleger des Konkurrenzkursbuche- ein Abkommen dahingehend getroffen, daß für die Folge beide Kursbücher unter den bisherigen Titeln erscheinen, daß der Inhalt beider aber übereinstimmend sei, natür lich um die Herstellungskosten zu sparen. Die Laden- und Buch- Händlerpreise sind von beiden Verlegern gemeinsam erhöht worden, ohne daß mit K. eine Einigung versucht wurde. Auch der Bezugspreis für K. soll höher sein, als vereinbart. K. ist mit dieser Wendung der Dinge nicht einverstanden. Ist B. berechtigt, den Preis seines Kursbuches zu erhöhen ohne sich vorher mit K. zu verständigen? Darf B. den mit K. geschlossenen Vertrag dadurch umgehen, daß er einem Dritten, also dem bisherigen Konkurrenzverleger, gestattet, an Stelle des dem Vertrage mit K. zu gründe liegenden Kursbuchs die Konkurrenzausgabe zu liefern in dem gekenn- zeichneten Gebiete? Kann K. nach dem oben mitgeteilten Wortlaute des Vertrags das Alleinvertriebsrecht des Konkurrenzkursbuches ebenfalls be- anspruchen, und muß ihm dieses zu dem gleichen Preise geliefert werden? k. X. III. Ist der Vater gesetzlich verpflichtet, die für die Schule er- forderlichen Bücher zu bezahlen? Nach Rehbein r Nicht, nach Staudinger ^ Ja Allerdings hatte der Sohn Auftrag erhalten, nichts auf Rechnung zu entnehmen, sondern sich das Geld für seine Bedürfnisse vom Pensionsvater geben zu lassen. Nun sind die Schulbücher von ihm auf Rechnung gefordert und von mir, der ich keine Ahnung von dieser Bestimmung hatte, auch so verabfolgt worden. Nachdem der biedere Sohn nach Amerika abge- jchoben ist, habe ich erst Kenntnis von der Vereinbarung des Vaters mit dem Pensionsvater erhalten. Der Vater verweigert die Zahlung. Ich habe auch nicht feststellen können, ob das Geld für die belasteten Bücher gegeben ist. Das betreffende Beibuch ist im Besitze des Vaters. Würde eine Klage Erfolg haben? L-.