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Zustimmung dazu crtheilen, kann die Gesellschaft das Un ternehmen sowohl ans Anlage von Zweigbahnen, als auch auf die oben (8- 1) gedachte Fortführung der Bahn nach Bamberg erstrecken. Dieselbe ist befugt, den Transport auf der Bah» für eigene Rechnung zu betreiben und wird, wenn andere Un ternehmer den Transport besorgen möchten, davon ein Bahngeld erheben, Die Direktion der Gesellschaft ist er mächtigt, mit Zustimmung des VerwaltnngsratheS und unter Genehmigung der drei Hohen Regierungen auch aus anderen Bahnen den Betrieb für eigene Rechnung zu über nehmen und deshalb Verträge abzuschließen. 8. 4, Der Tarif, sowohl für die Güter- als für die Personenbeför derung, sowie der Tarif für das Bahngeld, ingleichc» jede Acndernng dieser Tarife bedarf der Genehmigung der drei Hohen Regierungen, Auch bleibt denselben nicht nur die Genehmigung, sondern um das nvthweiidige Jncmandcr- grcifen mit den Fahrten auf anderen Bahne» zu sichern auch die Abänderung der Fahrpläne Vorbehalten. 8- 5. Die Gesellschaft hat ihr Domizil in Erfurt und ihren ordentlichen Gerichtsstand bei dem dortigen Königl. Land- und Stadtgerichte, jedoch unbeschadet des beson der» Gerichtsstandes, welchen dieselbe vor anderen Königl. Preußischen, Großhcrzogl. Sachsen-Weimar-Giscnachischen und Herzogs. Sachsen-Coburg und Gothaischen Gerichts stellen nach der bestehenden Landesgesetzgebung anzucr- kennen hat. 8. 6. DaS zum Baue der 8- 1 bezeichneten Bahn nebst Zu behör, zur Anschaffung des BctricbsmaterialS und Inven tars, zur Verzinsung der Einzahlungen und Bestreitung der Gcncralkostcn bis zu dem 8. 7 bestimmten Zeitpunkte erforderliche Capital wird vorläufig auf Neu» Mil lionen Thaler festgesetzt und durch Aktien zu Ein hundert Thalern ausgebracht. Von diesem Capitale übernehme» die drei Hohe» Regie rungen den vierten Theil mit 2,250,000 Thalern, worüber besondere Staatsaktien ausgesertigt werden; die übrigen drei Viertheile mit 6,750,000 Thalern werden durch Pri vataktien beschafft. 8- 7. Die definitive Feststellung des uöthigcn Capitals ersolgt durch die Direktion mit Zustimmung des Verwaltungsraths und unter Genehmigung der drei Hohen Regierungen nach Ablauf desjenigen Jahres, in welchem der Betrieb auf der ganzen Bahn von Halle dis Eisenach eröffnet wird. Sollte sich dabei ein Mehrbedarf über den angenommenen Betrag von 9,000,000 Thalern Herausstellen, so wird dieser Mehr bedarf nach der Bestimmung der drei Hohen Regierungen entweder durch Erhöhung des Aktienkapitals oder durch eine Anleihe aufgebracht. 8. 8. Jeder Zeichner einer Aktie ist Mitglied der Gesell schaft (Actio nair), unterwirft sich dem Statute dersel ben und nimmt an dem Gewinne und Verluste nach Vcr- hältnifi seines Aktienkapitals Antheil. Er scheidet durch Veräußerung dcS Quittungsbogens (8. 13) aus der Ge sellschaft, jedoch vorbehältlich der fortbcstehcnden Verhaf tung (8. 15). Der rechtmäßige Erwerber des Quittungs- bogcns wird Mitglied der Gesellschaft. Jeder Vorzeigcr eines auf seinen Namen ausgestellten oder auf ihn über tragene» Quittungsbogens wird Seitens der Gesellschaft als legitimirter Eigenthümer angesehen. Die Richtigkeit der Legitimation zu prüfen ist die Direktion zwar befugt, aber nicht verpflichtet. Nach erfolgter Ausfertigung der Aktien wird jeder Inhaber einer Aktie Mitglied der Gesellschaft und als solches durch Vorzeigung der Aktie lcgitiniirt. 8> 9. Ueber den Capitalbetrag seiner Aktien hinaus ist kein Actionair zu Zahlungen verpflichtet, der Fall der Convcn- tionalstrafe (8- 16) ausgenommen. 8. 19. Zur Bildung eines Reservefonds für außerordentliche Fälle und für Vermehrung der Betriebsmittel wird aus dein Ertrage des Unternehmens jährlich mindestens ein halbes Proecnt des Aktienkapitals vorweg entnommen. Dieser Zuschuß kann sich bei ergebendem Bedürfnisse unter Genehmigung der drei Hohen Regierungen von der Direk tion bis auf Ein Procent, mit Zustimmung des Ver «altungSratheS aber noch über diftcn Betrag hinaus erhöht werden. Doch darf sich der Bestand des Re servefonds nicht höher, als auf Fünf Procent des Aeticu- capitals belaufen. 8. 11. Die natutenmäßig zu erlassenden öffentliche» Aufforde rungen oder Bekanntmachungen werden als gehörig bewirkt erachtet, wen» sie in der allgemeinen Preußische» Zeitung, dem Beiblattc zur Wcimarische» Staatszeitung, der Go thaischen privilegiftc» Zeitung und der Leipziger Zeitung erschienen sind. Jni Falle des Eingehens eines dieser Blätter hat die Direktion in den drei anderen das an dessen Stelle tretende ein für alle Mal bekannt zu machen. ii. Besondere Bestimmungen. Von den Actie», Zinsen und Dividenden. 8. 12. Die Einzahlung des von den drei Hohen Regierungen übernommenen ActiencapitalS von 2,250,000 Thalern er folgt, nachdem das Privat-Actiencapital (8- 6) vollstän dig eingezahlt worden, auf de» Anttag der Direktion nach Maßgabe des Bedarfs in angemessenen Raten. Ueber den von jeder bethcillgten Regierung eingczahltcn Betrag wird derselben Seitens der Direktion eine Aktie ausgefertigt, welche von drei Direktions-Mitgliedern oder Stellvertreter» zu unterschreiben ist. 8- 13. Die Privat-Actien werden nach dem anliegende» Schema auf Höhe von 100Thalern stempelfrci ansgefertigt und erst dann ausgcgebe», wen» der volle Betrag für dieselbe» zur Gescllschaftscaffc berichtigt ist; sic werde» von wenig stens zwei Direktions-Mitglieder» oder Stellvertreter» un terschrieben. Bis zur Ausfertigung dieser Aktien werden mit Nummern bezeichnete Quittungsbogen ausgcgeben, auf denen über die Einzahlungen von dem zur Empfangnahme bestellten Beamten unter Mituntcrschrist eines Mitgliedes der Direktion quittirt wird. Diese Quittungsbogen werden auf den Namen des ursprünglichen Actienzeichners ausge stellt und zwar in der Art, daß jeder Zeichner für sämmt- lichc von ihn, gezeichnete Acticn, so lange nicht die Frei lassung von der persönlichen Verhaftung (8. 15) erfolgt ist, »ur einen einzigen Quittungsbogen erhält. 8- 14. Die Höhe und den Zeitpunkt der auf Privatactien zu leistenden Einzahlungen setzt die Direktion sest. Die Ein- sordcrung geschieht durch zweimalige Bekanntmachung in den 8. 11 bezeichneten Blättern, dergestalt, daß die letzte Insertion spätestens vier Woche» vor dem letzten Einzah lungstage erfolgen muß. 8. 15. Die ursprünglichen Acticnzcichner sind für den vollen Nominalbetrag ihrer Aktien verhaftet und können sich von dieser Verpflichtung durch Uebcrtragung ihrer Rechte an Andere nicht befreien. Dem Verwaltungsrathc der Ge sellschaft ist es jedoch Vorbehalten, sobald 40 Procent ein gezahlt sind, auf den Antrag der Direktion die Freilassung der ursprünglichen Acticnzcichner von der ferneren Verhaf tung zu beschließen. Bis dahin werden alle Einzahlun gen als für Rechnung des ursprünglichen Actienzeichners geschehen erachtet. 8- 16. Zahlt ein Actionair einen nach 8.14 emgcforderten Ein schuß nicht spätestens an dem bestimmten letzte» ZahlungS- tagc ci», so verfällt er für jeden Actienbetrag von 100 Thalern in eine Convcntionalstrafe von 2 Thalern. Es wird sodann unter zwcimaligcr öffentlicher Bekanntmachung (8- 11) der Inhaber unter Angabe der Nummer dcsQuit- ttmgsbogeiis aufgefvrdcrt, die rückständige schuldige Rate nebst Conventionalstrasc ciuzuzahle». Erfolgt auch dann innerhalb 4 Woche» nach der letzten Einrückung der Bekanntmachung die Zahlung der rückstän digen Rate und der Strafe nicht, so verfallen die auf den betreffenden Quittungsbogcn gemachten Einzahlungen der Gesellschaft; der Bogen selbst wird für ungültig erklärt und dieses öffentlich bekannt gemacht. Statt des für un gültig erklärten QuittnngsbogcnS wird ein anderer, wel cher die nämlichen Rechte und Pflichten, wie der frübcrc, begründet, ausgesertigt und zum Besten der Gesellschaft an der Berliner Börse durch einen vereideten Mäkler »erkauft. So lange jedoch die persönliche Verpflichtung des ur sprünglichen Actienzeichners dauert (8- 15), ist die Dircc- tion auch berechtigt, denselben wegen der rückständigen Ein zahlung und der verwirkten Convcntionalstrafe in gericht lichen Anspruch zu nehmen. 8 17. Nach erfolgter Einzahlung deS ganzen Nominal-Betta- geS werden die Privataktien gegen Rückgabe der Quittungs bogcn ausgehändigt. Die Richtigkeit der Legitimation des jenigen, der den Quittungsboge» präsentirt, um die Actie in Empfang zu nehmen, ist die Direktion zu prüfe» zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet, und eS finden Ansprüche Dritter an die Gesellschaft »ach erfolgter Aushändigung der Aktie nicht weiter statt. 8- 18- Das eingczahlte Actiencapital wird während der Bauzeit bis zuni Schluffe desjenigen Jahres, in welchem der Be trieb aus der ganzen Bah» von Halle bis Eisenach eröff net wird, mit vier Procent jährlich verzinst. Die Zinsen werden aus dem BausondS cntncmmcn, soweit sie nicht schon aus dcnr während der Bauzeit durch den Betrieb aufkommenden Ertrage gedeckt werden. Die Verzinsung der StaatSactien (8. 12) läuft vom Schluffe des Monats an, in welchem der entsprechende Betrag eingezahlt worden ist. Die Verzinsung der einzelnen Einzahlungen auf die Pri vatactien beginnt mit dem in der Ausschreibung bestimm ten Schluß-Einzahlungstage. Die Berichtigung der Zinsen !bis zur letzten Theilzahlimg geschieht durch Abrechnung aus die jedesmaligen scrncren Theilzahlungen. Die über die letzteren auf die Quittungsbogen zu setzenden Vermerke enthalten daher zugleich de» Beweis der erfolgten Berich tigung der von den früheren Einzahlungen bis dahiu aus gelaufenen Zinsen. Durch Cessio» eines Quittuugsbo- gcns wird das Recht auf die Zinsen der Einzahlungen, auch ohne daß deren besondere Erwähnung geschieht, mit übertragen. 8- 19. Von dem Zeitpunkte ab, mit welchem die im 8. 18 scstgcsetztc Verzinsung aus dem Baufonds aufhört, werden die nach Abzug der laufenden Verwaltungs-, llnterhal- tungs- und Betriebskosten, sowie des zum Reservefonds fließenden Betrages (8. 10) verbleibenden Einnahmcüber- schnffc — der Reinertrag — jährlich als Dividende auf sämnitliche Staats- und Privatactien vcrtheilt. 8. 20. Sollte der Reinertrag eines BctriebSjahreS sich nicht auf drei Procent für das ganze Actiencapital belaufen, so verzichten die drei Hohen Regierungen auf die Dividende für die StaatSactien insoweit, als es nöthig ist um für die Privatactien eine Dividende von drei Prcccnt zu ge währen. Dieses Nachsicht» der Staatsactie» hört jedoch nach Ablauf der erste» dreißig Betricbsjahrc auf, und fällt schon innerhalb dieses Zeitraumes hinweg, wenn nach den ersten Zehn Betriebsjahren, in fünf aus einander folgenden Jahren für das ganze Aktienkapital jährlich eine Dividende von vier Proccnt oder darüber aufkommt. 8. 21. Mit jeder Aktie werden für eine angemessene Anzahl von Jahren Dividenden-Schcine ausgcgeben, welche nach Ab lauf des letzte» Jahres durch neue ersetzt werden. Sic find »ach deni bcigcfügte» Schema auSzufertigc» und von min destens einem Milglicdc der Direktion zu unterschreiben. Dividenden-Schcine, welche innerhalb vier Jahren, von der Vcrfallzcit ab gerechnet, nicht erhoben werden, verfal len zum Vorthcil eines für die Beamten der Gesellschaft zu bildenden Pcnsions- und UnterstützungSfondS. 8. 22. Sind Acticn oder Quittungsbogcn angeblich vernichtet worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen, so müssen solche öffentlich aufgebotcn und mortificirt wer den, bevor eine neue Ausfertigung erfolgen kann. Der Gerichtsstand für diese Aufgebote ist das Königliche Land und Stadt-Gericht zu Erfurt. (Schluß folgt.)